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BGH · IV ZR 81/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/67

Juni 1950 sich mit den Rückerstattungs-Pflichtigen in der Weise verglichen, daß diese das Unternehmen gegen eine Nachzahlung von 160*000,- DM an den Kläger behielten. a) Das Berufungsgericht hat aus einem vom Kläger im Jahro 1938 für die Übernehmer der Firma niedergelegten ExposA entnommen, daß der Kläger im Jahre 1936 die Aufstellung eines neuen, mit Steinkohle zu beschickenden Dampfkessels plante, diesen Plan jedoch fallen ließ, weil ihm das Gauamt für Technik aufgegeben hatte, den Ke8sei weiter mit Braunkohle zu beheizen« Aus diesem Expose hat das Berufungsgericht ferner entnommen, daß der Dampfkesselüberv/achungsverein die durch die geplante Anlage zu erzielenden jährlichen Ersparnisse auf etwa 16 bis 18*000,- HM geschätzt hatte, und daß die neue Anlage etwa 35 bis 36.000,- HM gekostet hätte, diese Kosten also durch die Kohleersparnis voraussichtlich in zwei bis drei Jahren wieder hereingebracht worden wären« Einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Auflage des Gauamts hat das Berufungsgericht zwar nicht als erwiesen erachtet; es hat jedoch auf Grund der Vermutung des $ 56 Abs« 4 BEG die Auflage als eine gegen den Kläger wegen soiner jüdischen Abstammung gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angesehen« Gleichwohl hat es insoweit einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen verneint. Es hat die geplante Anschaffung eines neuen Dampfkessels als eine Vermögensumschichtung betrachtet, die nach der Amortisation der Kpsten die Produktionskosten des Klägers verringert und &ami£ seinen Gewinn erhöht hätte* Weiter hat es ausgeführt* Üder Aufwand für die Investition würde durch die Kohleer^parais in zv/ei bis drei Jahren gedeckt worden sein« Diese Zeit wäre allerdings bei der Arisierung des Unternehmens Endo des Jahres 1938 noch nioht abgelaufen gewesen« Der Kläger habe nämlich selbst vorgetragen, er hätte etwa erst ab Sommer 1937 mit der neuen Anlage arbeiten können« Schon aus diesem Grunde dürfte dem Kläger kaum ein Vermögensschaden erwachsen sein« Ein Solcher Schaden wäre aber auch dann zu verneinen, wenn angenommen werde, daß der Kläger schon ab Sommer 1937 seine Pro- Aus den Senatsurteilen RzW 1964, 218 Hr. 17 und 318 Hr. 32 kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gefolgert werden, daß nach der Auffassung des Senats nur solche Fälle verhinderter Vermögensnutzung als Vermögensschaden im Sinne des $ 96 BEG in Betracht kommen, die nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit eingetreten sind. Damit ist jedoch die Frage, ob auch bei Schäden, die in irgendwelchem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stehen, eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen in Betracht kommen kann, nicht entschieden. Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sich das Einkommen eines tätigen Betriebsin-habers aus seinem Gewerbebetrieb in aller Regel aus der Nutzung des im Unternehmen investierten Kapitals und aus dem Unternehmerlohn zusammensetzt. Bei dem engen Zusammenhang zwischen dem Kapital des Unternehmers und seiner Tätigkeit können verfolgungsbedingte Binwirkun-gen auf das Betriebsvermögen nicht nur dessen Nutzung, sondern auch die Tätigkeit des Unternehmers und ihr wirtschaftliches Ergebnis, den Unternehmerlohn, beeinträchtigt haben. Nach dieser Vorschrift gilt der Ausfall an Einkommen aus Gewerbebetrieb nur insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt. Soweit die Hinderung der Erträgnisse darauf beruht, daß der Verfolgte in der Nutzung seines Vermögens durch eine Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden ist, kommt eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen nach § 56 BEG in Betracht. Es hat, von seinem falschen rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig, Über die Höhe des dem Kläger durch die Erteilung der Auflage und die dadurch bewirkte Nichterrichtung des neuen Dampfkessels entstandenen Schadens keine abschließenden Feststellungen getroffen. Danach muß der Schaden gemäß § 287 ZPO, notfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, geschätzt werden* Es muß festgestellt werden, in welchen Maße der Kläger sein Kapital besser hätte nutzen können, wenn ihm gestattet worden wäre, die Dampfkesselanlagc zu errichten. Auszugehen ist von dem Kapital, das der Kläger für die Anschaffung und Einrichtung der Anlage hätte aufwenden müssen. Von diesem muß ein angemessener Betrag für die Amortisation der Anlage abgesetzt werden und ein weiterer Anteil, der als Unternehmerlohn anzusehen ist. Es kann somit nicht, wie dies das Berufungsgericht, wenn auch nicht abschließend, getan hat, ein Vermögensschaden mit der Begründung verneint werden, daß die Investitionskosten durch die Kohleersparnis wohl kaum schon Ende 1938 wieder hereingekommen gewesen wären. Es muß daher, soweit es einen Anspruch des Klägers aus dieser Vermögensschädigung, die der Kläger mit 66.488,- BM * 13*298,- DM beziffert, verneint hat, aufgehoben werden. a) Bas Berufungsgericht hat als erwiesen erachtet, daß der Lastzug des Klägers in der Zeit vom 10« August 1938 bis zu dem 16. Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts konnte eine Entschädigung nur insoweit in Betracht kommen, als dem Kläger etwa wegen seiner Abstammung eine Vergütung nicht geleistet worden ist. Einen Anspruch dieser Art hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Ber Kläger habe schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr selbst in den Besitz der Benutzungsvergütung kommen können, da die Behörden zu deren Festsetzung und Auszahlung eine gewisse Zeit benötigt hätten. b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß mit der gezahlten Entschädigung in Höhe von knapp 4*000,- RM die entzogene Gebrauchsnutzung und der Lohn des Kraftfahrers samt AualÖ8ungsgeldem ausgeglichen worden sind. Sie macht jedoch geltend, der Aufwand des Klägers für die Inanspruchnahme von Ersatzfahrzeugen, die hierdurch entstandenen höheren Beförderungskosten und Vaggonstandgelder seien nicht ausgeglichen worden. Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Zuordnung des geltend gemachten höheren Anspruchs unter die für die Rückerstattung geltenden Vorschriften das Schreiben des Ariseurs vom 26. Es handelt sich folglich nicht um einen vom Kläger gegen den Ariseur im Wege der Rückerstattung geltend zu machenden Anspruch, sondern, sofern ein solcher Anspruch bestand, der aus Verfolgungsgründen damals nicht geltend gemacht werden konnte und der jetzt erloschen ist, um einen Entschädigungsanspruch. September 1939 (RGBl I 1645), in der die Ersatzleistungen für die Zeit nach dem Außerkrafttreten des WBG geregelt sind, hat an dieser Rechtsgrundlage nichts geändert. September 1938 über die Vergütungssätze für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen durch Bedarfsstellen der W^irmacht auf Grund der §§15 und 16 des Wehrleistungsgesetzes (abgedruckt bei Röder, Wehrleistungsgesetz, S. Anspruch auf eine höhere Vergütung kann danach bestehen, wenn der Leistungspflichtige für die Beschaffung eines dem Leistungsgegenstand gleichartigen Ersatzgegenstandes, den er sich wirtschaftlich berechtigterweise anschaffen mußte, höhere Aufwendungen gehabt hat, als oie durch die regelmäßig gewährte Vergütung abgegolten werden (Pabst/von Steinwehr/Burandt, RLG 5. Der Kläger hat sich auf die Berechtigung einer solchen höheren Vergütung mit dem Hinweis auf seinen außerordentlich hohen Aufwand für die Inanspruchnahme von Brsa^zfahrzeugen berufen. Bas Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen und auch nicht auf eine genaue, im Hinblick auf die festgestell-te Bauer der Inanspruchnahme des Lastzuges gebotene Bezifferung des Mehraufwandes hingewiesen. Stand dem Kläger deswegen ein Ersatzanspruch zu und hat er diesen Anspruch aus Verfolgungsgründen nicht geltend machen können, so ist ihm ein Vermögensschaden erwachsen, sofern ihm jetzt wegen der Inanspruchnahme kein Anspruch mehr zur Seite steht. Hach allem kann insoweit, als sich der Kläger auf die Vorenthaltung einer Entschädigung für die ihm nach seiner Darstellung entstandenen höheren Beförderungskosten beruft, ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Vermögen gemäß § 56 BEG in Betracht kommen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 WLG, die in Übereinstimmung mit der späteren Vorschrift des § 26 Abs.3 BIG über die nach Absatz 1 zu gewährende Vergütung hinaus eine Entschädigung für infolge oder gelegentlich der Leistung entstehende Verluste*, Beschädigungen, außergewöhnliche Abnützung und Haftpflicht Schäden vorsieht. Hätte der Kläger sich keine Ersatzfahrzeuge beschaffen können und wäre er deswegen gezwungen gewesen, seinen Betrieb zu schließen, dann hätte er für den ihm dadurch entstandenen Schaden keine Entschädigung nach § 26 Abs. 2 WLG beanspruchen können. Sem Kläger kann somit im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Lastzugs ein entschädigungsfähiger Vermögensschaden insoweit erwachsen sein, als ihm eine Vergütung für die durch die Benützung von Ersatzfahrzeugen entstandenen höheren Beförderungskosten aus Verfolgungsgründen vorenthalten worden ist oder er einen Anspruch dieser Art aus den gleichen Gründen nicht geltend machen kennte, nicht dagegen, soweit ihm höhere Waggonstandgelder nicht erstattet worden sind. Bas angefochtenc Urteil kann folglich auch insoweit keinen Bestand haben, als es einen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Lastzuges bestehenden Anspruch dos Klägers auf Entschädigung für Schaden an Vermögen, den der Kläger mit insgesamt 43*437,50 EM = 9*087,50 DM beziffert, verneint hat» Daher muß es auch insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur weitoren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Hach den tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts fehlt es an jedem überzeugenden Nachweis dafür, daß der Kläger für seine Erzeugnisse zu niedrige Preise erzielt und dadurch einen Schaden erlitten hat»

Zitierte Normen: § 56 BEG § 287 ZPO § 5 BEG
VergütunggeltenEntschädigungBerufungsgerichtAnspruchbetreibenKlägerSchadenhochRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2^28 037
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 81/67	URTEIL	Verkfiodet	am
7. Februar 1968 Broeske,
 Justizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtestreat
 des Chemikers Br* Willy
t
(USA),
Klägers und Revisionsklügcre,
- ProzeßWevollmächtigter: Rechtsan
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbcklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Öberlan-desgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. November 1965. aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich eines Betrages von 22.385,50 IM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Bie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die außergerichtlichen Ko a ten der Revision, an das Beru-fun^e&ericht zurückverwiesen.
Bjife' Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber jüdische Kläger betrieb seit dem Jahre 1914 die Firma Br. Willy	ein	borg-*
 
bauliches Unternehmen, in dem er insbesondere Bxthopcne, einen Mineralfarbstoff, herstellte. Biesen Betrieb mußte er mit Wirkung vom 1. Bezember 1936 wegen seiner jüdischen Abstammung an die Firma	*	Co«	KG ver-
kaufen.
Auf Grund der Vorschriften des REG hat der Kläger die Rückerstattung des Unternehmens verlangt. Br hat jedoch am 30. Juni 1950 sich mit den Rückerstattungs-Pflichtigen in der Weise verglichen, daß diese das Unternehmen gegen eine Nachzahlung von 160*000,- DM an den Kläger behielten.
Wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist den Kläger eine Berufsschadensrente, berechnet auf der Grundlage einer Einreihung des Klägers in den höheren Bienst, zugebilligt worden.
Ber Kläger begehrt.ferner u*a. Entschädigung wegen dreier Yermögensschäden. Hierzu trägt er vor:
1.	Bie in seinem Betrieb benötigte elektrische Energie sei durch einen mit Braunkohle beheizten Bampfkee-sel erzeugt worden. Mit Rücksicht auf die Überlastung dieses Kessels habe er im Herbst 1936 sich entschlossen, einen neuen Dampfkessel aufzustellen, den er, weil dies rentabler gewesen wäre, mit Steinkohle habe beheizen wollen. Bie Umstellung sei ihm jedoch nicht gestattet worden. Als Jude habe er sich gegen die ihm vom Gauamt für Technik in Kassel erteilte Auflage, bei der bisher benutzten Braunkohle zu bleiben, nicht wehren können.
 
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Die Aufstellung eines neuen mit Braunkohle zu beheizenden Kessels würde unwirtschaftlich gewesen sein. Daher habe er den Plan ganz auf gegeben.
Den hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf 66.488,- RM.
2.	Etwa im Sommer 1937 sei sein einziger Lastkraftwagen mit Anhänger und Fahrer zu dem Bau des-Westwalls dienstverpflichtet worden. Er habe daher die notwendigen Fahrten vom Betrieb zu dem Bahnanschluß in Gerstungen mit Bauernfuhrwerken durchführen müssen. Dadurch seien ihm höhere Fahrtkosten und höhere Waggonstandgelder entstanden. Als Jude habe er keine Entschädigung wegen der Beschlagnahme des Lastzuges erhalten. Er habe sogar dem Ariseur noch einen neuen Anhänger und die Reparatur des Lastwagens. bezahlen müssen.
Diesen Schaden beziffert der Kläger auf 43.437,30 RH.
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3.	Aus Veffaljpnuigsgründen seien ihm für den in seinem Unternehmcr^oejizeugten Mineralfarbstoff Lithopone vom Li-thopone-Koitbor in Köln nur Unterpreise bezahlt worden, nämlich für 100 kg nur 22,22 RM, während der Durchschnittspreis insgesamt 26,94 RM betragen habe. Er habe somit einen Mindererlös von 4,72 RM gehabt. Hiervon mache er jedoch wegen der möglicherweise geringeren Qualität seiner Ware nur die Hälfte als Entschädigungsanspruch geltend* Bei einem Gesamtverkauf von jährlich 2778 t Lithopone ergebe sich
 in 5 Jahren ein Schaden in Höhe von 327.805,- RM.
 
Die Entechäd igung sbehörde hat die Ansprüche abge lehnt*
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 70*000,- DM zu zahlen. Er hat von dem für die Entschädigung wegen Schadens an Vermögen vorgesehenen Höchstbetrag einen ihm ala EntSchädigung für Auswanderungskosten bereits zugeflossenen Betrag in Höhe von 5.000,-HM abgezogen«
Die Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Ente chei dungggründ es Die Revision ist teilweise begründet.
1. Verbot, eine neue Dampfkesselanlage aufzuatellen.
a) Das Berufungsgericht hat aus einem vom Kläger im Jahro 1938 für die Übernehmer der Firma niedergelegten ExposA entnommen, daß der Kläger im Jahre 1936 die Aufstellung eines neuen, mit Steinkohle zu beschickenden Dampfkessels plante, diesen Plan jedoch fallen ließ,
 
weil ihm das Gauamt für Technik aufgegeben hatte, den Ke8sei weiter mit Braunkohle zu beheizen« Aus diesem Expose hat das Berufungsgericht ferner entnommen, daß der Dampfkesselüberv/achungsverein die durch die geplante Anlage zu erzielenden jährlichen Ersparnisse auf etwa 16 bis 18*000,- HM geschätzt hatte, und daß die neue Anlage etwa 35 bis 36.000,- HM gekostet hätte, diese Kosten also durch die Kohleersparnis voraussichtlich in zwei bis drei Jahren wieder hereingebracht worden wären« Einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Auflage des Gauamts hat das Berufungsgericht zwar nicht als erwiesen erachtet; es hat jedoch auf Grund der Vermutung des $ 56 Abs« 4 BEG die Auflage als eine gegen den Kläger wegen soiner jüdischen Abstammung gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angesehen« Gleichwohl hat es insoweit einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen verneint. Es hat die geplante Anschaffung eines neuen Dampfkessels als eine Vermögensumschichtung betrachtet, die nach der Amortisation der Kpsten die Produktionskosten des Klägers verringert und &ami£ seinen Gewinn erhöht hätte* Weiter hat es ausgeführt* Üder Aufwand für die Investition würde durch die Kohleer^parais in zv/ei bis drei Jahren gedeckt worden sein« Diese Zeit wäre allerdings bei der Arisierung des Unternehmens Endo des Jahres 1938 noch nioht abgelaufen gewesen« Der Kläger habe nämlich selbst vorgetragen, er hätte etwa erst ab Sommer 1937 mit der neuen Anlage arbeiten können« Schon aus diesem Grunde dürfte dem Kläger kaum ein Vermögensschaden erwachsen sein« Ein Solcher Schaden wäre aber auch dann zu verneinen, wenn angenommen werde, daß der Kläger schon ab Sommer 1937 seine Pro-
 
duktionskosten habe verringern und seinen Gewinn habe steigern können* Der Schaden bestehe in der Verhinderung einer EinkommensSteigerung. Jeder Schaden aber, der im Rahmen eines Gewerbebetriebs das Einkommen schmälere oder eine Steigerung desselben verhindere, sei grundsätzlich ein Berufsschäden, nicht aber ein VermÖ-geneschaden. Für den Berufsschäden sei der Kläger entschädigt.
b) Diese Erwägungen sind rechtsirrig. Aus den Senatsurteilen RzW 1964, 218 Hr. 17 und 318 Hr. 32 kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gefolgert werden, daß nach der Auffassung des Senats nur solche Fälle verhinderter Vermögensnutzung als Vermögensschaden im Sinne des $ 96 BEG in Betracht kommen, die nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit eingetreten sind. Zwar handelt es sich nach den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten um Vermögensschäden außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit, nämlich um die Verhinderung des Umtausche von Obligationen in Aktien und um die Untersagung eines Hausbaues. Damit ist jedoch die Frage, ob auch bei Schäden, die in irgendwelchem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stehen, eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen in Betracht kommen kann, nicht entschieden. Die Frage der Abgrenzung zwischen beiden Arten von Schädigungen ist nämlich in diesen Entscheidungen nicht berührt.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sich das Einkommen eines tätigen Betriebsin-habers aus seinem Gewerbebetrieb in aller Regel aus der
 Nutzung des im Unternehmen investierten Kapitals und aus dem Unternehmerlohn zusammensetzt. Bei dem engen Zusammenhang zwischen dem Kapital des Unternehmers und seiner Tätigkeit können verfolgungsbedingte Binwirkun-gen auf das Betriebsvermögen nicht nur dessen Nutzung, sondern auch die Tätigkeit des Unternehmers und ihr wirtschaftliches Ergebnis, den Unternehmerlohn, beeinträchtigt haben. Bbenso kann auch eine gegen die Tätigkeit des Betriebsinhabers gerichtete Verfolgungsmaßnahme nicht nur den Unternehmerlohn, sondern auch die Kapitalnutzung geschmälert haben. Für die Abgrenzung der beiden Schadensarten gibt die Bestimmung des § 1 der 3* BV-BEG (vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 2 der 3* BV-BBG) einen sicheren Anhaltspunkt. Nach dieser Vorschrift gilt der Ausfall an Einkommen aus Gewerbebetrieb nur insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt. Somit wird nur dieser Ausfall an Entgelt oder dessen Schmälerung nach den Vorschriften über die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschädigt. Es ist also zu unterscheiden zwischen dem Seifen, den ein Verfolgter in der wirtschaftlichen Nutzuhg seiner Arbeitskraft als Unternehmer erlitten hat (Berufsschäden) und dem Schaden, den der Verfolgte in der Nutzung seines Kapitals erlitten hat (Vermögens-Schaden). Soweit die Hinderung der Erträgnisse darauf beruht, daß der Verfolgte in der Nutzung seines Vermögens durch eine Verfolgungsmaßnahme beeinträchtigt worden ist, kommt eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen nach § 56 BEG in Betracht. DaB beide Schädigungen auf ein und derselben VerfolgungsmaBnahme beruhen, ist unbeachtlich.
 
In diesem Sinn hat der Senat die Abgrenzung zwischen YermÖgensschäden und Berufsschäden eines selbständigen Unternehmers in ständiger Rechtsprechung vorgenommen (vgl. RzW I960, 122 Nr. 23; 1961, 397 Nr. 31t 1963,
231 Nr. 27; 1966, 462 Nr. 20).
Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat, von seinem falschen rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig, Über die Höhe des dem Kläger durch die Erteilung der Auflage und die dadurch bewirkte Nichterrichtung des neuen Dampfkessels entstandenen Schadens keine abschließenden Feststellungen getroffen. Hinsichtlich der Berechnung dieses Schadens ist auf die im vorerwähnten Senatsurteil RzW 1964, 318 Nr. 32 dargelegten Grund-sätze zu verweisen. Danach muß der Schaden gemäß § 287 ZPO, notfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, geschätzt werden* Es muß festgestellt werden, in welchen Maße der Kläger sein Kapital besser hätte nutzen können, wenn ihm gestattet worden wäre, die Dampfkesselanlagc zu errichten. Auszugehen ist von dem Kapital, das der Kläger für die Anschaffung und Einrichtung der Anlage hätte aufwenden müssen. Es müssen die Einkünfte, die dieses Kapital dem Kläger tatsächlich erbracht hat, denjenigen gegenübergestollt werden, die er erzielt hätte, wenn er die Kessolahlage hätte errichten können. Die tatsächlich erzielten Einkünfte können allerdings nicht dem durch den Betrieb der Kesselanlage erzielten höheren Gewinn gegen-übergestellt werden. Von diesem muß ein angemessener Betrag für die Amortisation der Anlage abgesetzt werden und ein weiterer Anteil, der als Unternehmerlohn anzusehen ist. Denn die höheren Gewinne wären nur dadurch er-
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zielt worden, daß der Kläger als Unternehmer mit dem Kessel in seinem Betrieb gearbeitet hätte. Der danach verbleibende Teil des erwarteten höheren Gewinns ist den tatsächlich erzielten Kapitalerträgnissen gegenüberzustellen. Schließlich kann bei der Ermittlung des eingetretenen Vermögensschadens auch zu berücksichtigen sein, daß der Kläger, hätte er die Anlage errichten können, bei der, wenn auch verfolgungsbedingten, Veräußerung seines Unternehmens auch bei Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung möglicherweise einen Mehrerlös hätte erzielen können, der die im Zusammenhang mit der Errichtung gemachten und durch die. Senkung der Unkosten noch nicht ausjgegliebenen Aufwendungen erheblich überstiegen hätte. Es kann somit nicht, wie dies das Berufungsgericht, wenn auch nicht abschließend, getan hat, ein Vermögensschaden mit der Begründung verneint werden, daß die Investitionskosten durch die Kohleersparnis wohl kaum schon Ende 1938 wieder hereingekommen gewesen wären.
Nach ailbm bedarf die Frage, ob der Kläger durch die verfolgungsbedtngto Verhinderung der Errichtung einer neuen Dampfk^e^alanlagc einen Vermögensschaden im Sinne des § $6 BEG^erlitten hat, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit, als es einen durch diesen Vorgang entstandenen Vermögensschaden verneint hat, keinen Bestand haben. Es muß daher, soweit es einen Anspruch des Klägers aus dieser Vermögensschädigung, die der Kläger mit 66.488,- BM * 13*298,- DM beziffert, verneint hat, aufgehoben werden.
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2. Beschlagnahme des Lastzuges.
a) Bas Berufungsgericht hat als erwiesen erachtet, daß der Lastzug des Klägers in der Zeit vom 10« August 1938 bis zu dem 16. November 1958 auf Grund des Wehrleistungsgesetzes beschlagnahmt gewesen ist, und daß hierfür Verfolgungsgründe nicht maßgebend gewesen sind« Biese rechtsirrtuosfrei getroffenen PestStellungen werden von der Revision nicht angegriffen.
Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts konnte eine Entschädigung nur insoweit in Betracht kommen, als dem Kläger etwa wegen seiner Abstammung eine Vergütung nicht geleistet worden ist. Einen Anspruch dieser Art hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Ber Kläger habe schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr selbst in den Besitz der Benutzungsvergütung kommen können, da die Behörden zu deren Festsetzung und Auszahlung eine gewisse Zeit benötigt hätten. Für den Lastzug sei an den Ariseur eine Vergütung in Höhe von fast 4.000,- RM geleistet worden. Bieser Betrag entspreche etwa dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Aus dem Gutachten des Br. Falk ergebe sich, daß eine Überholung des Lastwagens bis Ende März 1939 nicht erforderlich gewesen sei, obwohl er seit 16. November 1938 ununterbrochen im Betrieb benützt worden sei. Folglich sei die Abnutzung des Fahrzeugs offenbar nicht so erheblich gewesen, daß eine wesentlich höhere Vergütung angemessen gewesen wäre. Baß die Nutzungsvergütung nicht dem Kläger, sondern dem Ariseur ausgezahlt worden sei, sei im gegenwärtigen Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei,
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daß eine offensichtlich angemessene Vergütung gezahlt worden sei. Hätto diese nach dem Arisierungsvertrag nicht dem Ariseur, sondern etwa noch dem Klüger zugestanden, dann hätte sie im Rückeretattungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Gemäß § 5 BEG seien daher Entschädigungsansprüche des Klägers wegen dieser möglicherweise entstandenen Schäden ausgeschlossen.
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß mit der gezahlten Entschädigung in Höhe von knapp 4*000,- RM die entzogene Gebrauchsnutzung und der Lohn des Kraftfahrers samt AualÖ8ungsgeldem ausgeglichen worden sind. Sie macht jedoch geltend, der Aufwand des Klägers für die Inanspruchnahme von Ersatzfahrzeugen, die hierdurch entstandenen höheren Beförderungskosten und Vaggonstandgelder seien nicht ausgeglichen worden. Die unterbliebene Vergütung für diese Schäden habe ausschließlich verfolgungsbedingte Gründe. Der Anspruch hierauf sei kein Rückerstattungsanspruch, sondern ein Entschädigungsan-spruch wege2| Schadens an Vermögen. Biese Angriffe sind im Ergebnis bis^dündet.
Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Zuordnung des geltend gemachten höheren Anspruchs unter die für die Rückerstattung geltenden Vorschriften das Schreiben des Ariseurs vom 26. Januar 1939 (Anlage 19 g des FALK-Gutachtens, Blatt 2, Abschnitt b) außer acht gelassen. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß der Ariseur es abgelehnt hat, einen weitergehenden Anspruch des Klägers gegenüber der MKra-west*1, also der Bedarfsstelle der Vehrmacht, geltend zu
 
machen. Damit ist dieser weitergehonde Anspruch aus den auf den Ariseur mit übergegangenen Ansprüchen des Klägers ausgeklammert worden. Es handelt sich folglich nicht um einen vom Kläger gegen den Ariseur im Wege der Rückerstattung geltend zu machenden Anspruch, sondern, sofern ein solcher Anspruch bestand, der aus Verfolgungsgründen damals nicht geltend gemacht werden konnte und der jetzt erloschen ist, um einen Entschädigungsanspruch.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Bastzug des Klägers auf Grund des § 15 des Wehrleistungsgesetzes vom 13* Juli 1938 (RGBl I 887) beschlagnahmt. Die für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zu gewährenden Ersatzleistungen waren in $ 26 WBG festgesetzt. Die sachlich mit dieser Vorschrift übereinstimmende Bestimmung des § 26 des Reichsleistungsgesetzeo vom 1. September 1939 (RGBl I 1645), in der die Ersatzleistungen für die Zeit nach dem Außerkrafttreten des WBG geregelt sind, hat an dieser Rechtsgrundlage nichts geändert. Hach § 26 Abs. 1 WBG war in Übereinstimmung mit dem späteren § 26 Abs. 1 BIG für die zwangsweise Überlassung von Kraftfahrzeugen eine "Vergütung” zu gewähren. Maßgebend für deren Höhe war der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 2. September 1938 über die Vergütungssätze für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen durch Bedarfsstellen der W^irmacht auf Grund der §§15 und 16 des Wehrleistungsgesetzes (abgedruckt bei Röder, Wehrleistungsgesetz, S. 209). Durch die in der Anlage zu diesem Runderlaß enthaltenen Vergütungs-aätze wurden nach Ziffer 6 des Erlasses regelmäßig die
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Ansprüche für Arbeite- oder Lohnausfall oder Beschaffung eines Braatzkraftfahrzeuges abgegolten, ferner auch alle Entschädigungsansprüche für außergewöhnliche Abnutzungen in Höhe bestimmter Beträge. Hach Ziffer 7 des Erlasses blieb es jedoch dem Leistungspflichtigen, der in besonders gelagerten Fällen weitere Ansprüche geltend machte, überlassen, den Nachweis der Berechtigung einer höheren Vergütung oder Entschädigung zu führen. Anspruch auf eine höhere Vergütung kann danach bestehen, wenn der Leistungspflichtige für die Beschaffung eines dem Leistungsgegenstand gleichartigen Ersatzgegenstandes, den er sich wirtschaftlich berechtigterweise anschaffen mußte, höhere Aufwendungen gehabt hat, als oie durch die regelmäßig gewährte Vergütung abgegolten werden (Pabst/von Steinwehr/Burandt, RLG 5. Aufl«, § 26 Anm.
8- S. 112 -). Der Kläger hat sich auf die Berechtigung einer solchen höheren Vergütung mit dem Hinweis auf seinen außerordentlich hohen Aufwand für die Inanspruchnahme von Brsa^zfahrzeugen berufen. Er hat im Schriftsatz vom 30. November 1964 (GA Bl. 63) seinen Aufwand an Be-

der dadurch verursacht worden sei, daß er nicht über seinen Lastzug habe verfügen können. Bas Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen und auch nicht auf eine genaue, im Hinblick auf die festgestell-te Bauer der Inanspruchnahme des Lastzuges gebotene Bezifferung des Mehraufwandes hingewiesen. Es hat auch nicht festgestellt, ob es wirtschaftlich gerechtfertigt war, daß der Kläger in seinem Betrieb bespannte Fahrzeu-
ge einsetzte. Stand dem Kläger deswegen ein Ersatzanspruch zu und hat er diesen Anspruch aus Verfolgungsgründen nicht geltend machen können, so ist ihm ein Vermögensschaden erwachsen, sofern ihm jetzt wegen der Inanspruchnahme kein Anspruch mehr zur Seite steht. Der Anspruch ist aber nunmehr nach § 1 des Allgemeinen Kriegafolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) erloschen; denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß §11 des Gesetzes Ansprüche auf Hutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten fiechto-verhältnis beruhen, zu erfüllen sind, sind hier ersichtlich nicht gegeben.
Hach allem kann insoweit, als sich der Kläger auf die Vorenthaltung einer Entschädigung für die ihm nach seiner Darstellung entstandenen höheren Beförderungskosten beruft, ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Vermögen gemäß § 56 BEG in Betracht kommen.
Dagegen scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für höhere Waggonstandgelder aus. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 WLG, die in Übereinstimmung mit der späteren Vorschrift des § 26 Abs. 3 BIG über die nach Absatz 1 zu gewährende Vergütung hinaus eine Entschädigung für infolge oder gelegentlich der Leistung entstehende Verluste*, Beschädigungen, außergewöhnliche Abnützung und Haftpflicht Schäden vorsieht. Der Begriff der "Verluste” im Sinne dieser Vorschriften war eng äuszulegen, wie seine Gleichstellung mit "Beschädigungen", "außergewöhn-
 
lieber Abnützung" und "Haftpflichtschäden" zeigt. Er umfaßte nicht alle durch die Beschlagnahme adäquat verursachten VermögensSchäden, sondern nur solche, die aufs engste mit der Beschlagnahme zusammenhingen. (Pabst/von Steinwehr/Burandt, RLG, 5. Aufl., § 26 Anm. 8: Kößler, RLG 2. Aufl., § 26, Fußnote 448$ Petz/Kirschbaum/Kiefer, Die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsgesotzes, S. 30 ff mit zahlreichen Beispielen). Per Gesetzgeber wollte nicht etwa für die aus der Inanspruchnahme einer Sache dem Leistungepflichti-gen entstehenden weiteren wirtschaftlichen Hachteilc einen Ausgleich gewähren. Hätte der Kläger sich keine Ersatzfahrzeuge beschaffen können und wäre er deswegen gezwungen gewesen, seinen Betrieb zu schließen, dann hätte er für den ihm dadurch entstandenen Schaden keine Entschädigung nach § 26 Abs. 2 WLG beanspruchen können. Dieser Schaden hätte seinen Grund in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt, die es unmöglich gemacht hätten, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Ebenso verhält es siol| mit den von dem Kläger gezahlten Waggon-standgelde^&Sie sind dadurch erwachsen, daß der Kläger sich infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Lastzug als Ersatz beschaffen konnte, sondern darauf angewiesen war, mit mit Pferden bespannten Fuhrwerken zu arbeiten. Zu diesen Nachteilen sind die vom Kläger behaupteten Vaggonstandgelder zu rechnen.
Der Kläger hätte somit auch dann, wenn er Nichtverfolgter gewesen wäre, diesen Schaden nicht ersetzt bekommen.
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Sem Kläger kann somit im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Lastzugs ein entschädigungsfähiger Vermögensschaden insoweit erwachsen sein, als ihm eine Vergütung für die durch die Benützung von Ersatzfahrzeugen entstandenen höheren Beförderungskosten aus Verfolgungsgründen vorenthalten worden ist oder er einen Anspruch dieser Art aus den gleichen Gründen nicht geltend machen kennte, nicht dagegen, soweit ihm höhere Waggonstandgelder nicht erstattet worden sind. Bine eindeutige ziffernmäßige Abgrenzung. der Höhe der ihm hierdurch erwachsenen wirtschaftlichen Nachteile hat der Kläger, wie sein vorerwähnter Schriftsatz vom 30. No-vember 1964 zeigt, nicht vorgenemmen.
Bas angefochtenc Urteil kann folglich auch insoweit keinen Bestand haben, als es einen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Lastzuges bestehenden Anspruch dos Klägers auf Entschädigung für Schaden an Vermögen, den der Kläger mit insgesamt 43*437,50 EM = 9*087,50 DM beziffert, verneint hat» Daher muß es auch insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur weitoren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
3* Bezahlung von Unterpreisen für Lithopone»
Hach den tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts fehlt es an jedem überzeugenden Nachweis dafür, daß der Kläger für seine Erzeugnisse zu niedrige Preise erzielt und dadurch einen Schaden erlitten hat»

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Hierauf hat das Berufungsgericht in erster Linie die Verneinung dee Anspruchs gestützt. Biese tatsächliche Feststellung9 gegen die die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat, trägt die Entscheidung. Auf die Hilfs erwägungen, mit denen das Berufungsgericht vorsorglich einen solchen Schaden, falls er entstanden wäre, als einen Schaden im beruflichen Fortkommen, nicht aber als einen Termögensschaden gewertet hat, kommt es sonach nicht an.
Insoweit steht daher dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zur Seite.
4* Bie Revision ist sonach unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des unter Kr. 3 erörterten Anspruchs wendet. Bagegen ist sie begründet, soweit mit ihr die unter Nr. 1 und 2 erörterten Ansprüche weiterverfojjgt werden.
• - S *
Baher muj3£das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit nie Klage hinsichtlich eines Betrages von 22.385,50 BM (13.298,- + 9.087,50 BM) abgewiesen und Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Bie woitergehende Revision ist zurtick-zuweisen.
Im Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Johannsen	Br.	Loewenheim	Br,	Graf
v.d. Mühlen
 Bökelmann