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BGH · IV ZR 81/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/66

BEG § 203 Beginn des Laufs der Widerrufsfrist, wenn sich aus dem der Entschädigungsbehörde bekannten Sachverhalt ergibt, daß ein Verfolgter unrichtige Angaben ira Entschädigungsverfahren gemacht hat. Juni 1961 einen Feststellungsbescheid 0, durch den der Klägerin für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 1. Mit einem bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz am 21« August 1961 eingegangenen Schreiben vom 19. Oktober 1956 von der Klägerin den Rechtsanwälten Dr. und m in 3jflHHBPsowie dem Rechtsanwalt Dr. JaflB^in erteilte schrift- liche Vollmacht sowie einen von der Klägerin am 10, März 1961 durch Fingerabdruck Unterzeichneten und durch Notar Dr. Sc^H^P beglaubigten Fragebogen für Schaden an Freiheit, mit welchem für folgenden Freiheitsschaden Entschädigung beantragt wurde: Der Sachbearbeiter des Bezirksamts für Y/iedergut-machung in Koblenz teilte darauf mit Schreiben vom 6. August 1961 mit, daß die Entschädigungssache der Klägerin am 15. Dezember 1961 mit, daß der durch ihn und den Rechtsanwalt Dr. Hugo ScflflHft den Vorstand der israelischen Anwaltskammer, gestellte Antrag korrekt bearbeitet worden sei; dieser Antrag sei aber im Hinblick auf die Entschädigungspraxis für Rumänien seinerzeit nicht entscheidungsreif gewesen. Juni 1961 und entzog der Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Widerrufsbeseheids erstrebt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Prist zu dem Widerruf des Bescheides vom 15. Die Widerrufsfrist des § 203 BEG beginnt an dem Tage, an dem der zuständige Sachbearbeiter der Behörde Kenntnis von dem Widerrufsgrund erlangt (BGH RzW 1961, 260; 517; 1962, 522). Handelt es sich darum, daß der Antragsteller die Wahrheitspflicht verletzt hat, dann beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Sachbearbeiter auch Kenntnis von den Umständen erlangt hat, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten ergibt (BGH RzW 1961, 380). Me Widerrufsfrist beginnt noch nicht in dem Augenblick zu laufen, in dem für den Sachbearbeiter erkennbar geworden ist, daß der Verfölgte unrichtige Angaben gemacht hat. Falls die Entschädigungsbehörde in einem solchen Fall zunächst keine weiteren Ermittlungen anstellt, beginnt die Widerrufsfrist in dem Augenblick zu laufen, in dem nach den gegebenen Umständen mit der Aufnahme von Ermittlungen hätte begonnen werden müssen. Wenn die EntSchädigungsbehörde rechtzeitig weitere Ermittlungen anstellt, wird dadurch der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist so lange hinausgeschoben, bis die Entschädigungsbehörde auf Grund dieser Ermittlungen die Kenntnis in dem oben angegebenen Umfang erlangt hat. Außer bei Untätigkeit der Behörde kann die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen, ehe die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten ausreichend Gelegenheit gegeben hat, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen» Er muß in der Lage gewesen sein auszuführen, wie es zu den falschen Angaben gekommen ist und welche Entschuldigungsgründe er geltend machen will. Der zweite Antrag der Klägerin auf Gewährung von Entschädigung für Freiheitsschaden, der die Angaben enthielt, die denen widersprachen, die in dem ersten Antrag gemacht worden waren, ging am 21. Darauf hat der Sachbearbeiter den Antragsteller zunächst nur darauf hingewiesen, daß die Entschädigungssache der Klägerin bereits durch den Bescheid vom 15. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, schon dann zu laufen, wenn dem Sachbearbeiter zwei einander widersprechende Erklärungen bekannt geworden sind. Sie läuft vielmehr erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Sachbearbeiter bewußt geworden ist, daß die Erklärungen einander widersprachen, oder in dem er diese Erkenntnis hätte erlangen müssen, wenn er die Sache mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bearbeitet hätte. Dezember 1961 bei der Entschädigungsbehörde vorgosprochen und später mit Schreiben vom 18. Dezember 1961 unter Bezugnahme auf diese Rücksprache das Einverständnis der Klägerin erklärt hatte, den ihr gezahlten Entschädigungsbetrag zurückzuüberweisen, wurde klar, daß die Klägerin den später gestellten Antrag weiter verfolgen wollte. Dann hätte die Prist für den Widerruf des Bescheides frühestens mit dem 16. Da das Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen nicht festgestellt hat, wann dem Sachbearbeiter der in den Erklärungen der Klägerin liegende Widerspruch bewußt geworden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 201 BEG
RechtsanwaltWiderrufsfristSachbearbeiterKoblenzSchreibenUmstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
BEG § 203
Beginn des Laufs der Widerrufsfrist, wenn sich aus dem der Entschädigungsbehörde bekannten Sachverhalt ergibt, daß ein Verfolgter unrichtige Angaben ira Entschädigungsverfahren gemacht hat.
BGH, ürt. v. 18. Oktober 1967 - IV ZR 81/66 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
 am 18, Oktober I967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 iv_zr_§i/66__	URTEIL
in dem Entechädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
Prau Frieda S ^Israel,
»
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1967 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raskc, Johannsen, Dr. Boewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberland osge richte Koblenz vom 10. November 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Klägerin hat beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz Entschädigungsansprüche wegen PreiheitsSchadens angemeldet. Auf eine von dem Bezirksamt ergangene Aufforderung übersandte Rechtsanwalt Dr.
Hamburg als Bevollmächtigter der Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 1961 einen von der Klägerin am 24. Januar 1961 durch Fingerabdruck Unterzeichneten und durch Notar beglaubigten Fragebogen für Schaden an Freiheit, in welchem sie folgenden Freiheitsschaden angab:
 
Juli 1941 - November 1941 in Jedinetz (Bessarabien; Judenstern, Zwangsarbeit
 November 1941 - 16. März 1944 in Moghilev (Trans-nistrien) Judenstern, Zwangsarbeit.
Diesem Antrag waren eidesstattliche Versicherungen der Klägerin sowie der Zeugen	sämtlich
 vom 24. Januar 1961, beigefügt, in denen der angegebene Freiheitsschaden in Jedineta und Moghilev bestätigt und näher beschrieben wurde.
Daraufhin erließ das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz am 15. Juni 1961 einen Feststellungsbescheid 0, durch den der Klägerin für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 1. August 1941 bis zu dem 16. März 1944 eine Entschädigung in Höhe von 4.650,- DM zuerkannt wurde.
Mit einem bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz am 21« August 1961 eingegangenen Schreiben vom 19. August 1961 übersandte Rechtsanwalt Dr. JafBl, der seinerzeit den Mantelantrag vom 20. August 1957 eingereicht hatte, eine am 12. Oktober 1956 von der Klägerin den Rechtsanwälten Dr.	und	m	in	3jflHHBPsowie
 dem Rechtsanwalt Dr. JaflB^in	erteilte	schrift-
liche Vollmacht sowie einen von der Klägerin am 10, März 1961 durch Fingerabdruck Unterzeichneten und durch Notar Dr. Sc^H^P beglaubigten Fragebogen für Schaden an Freiheit, mit welchem für folgenden Freiheitsschaden Entschädigung beantragt wurde:
Juli 1941 - August 1944 in Galatz Judenstern und Freiheitsbeschränkungen.
Diesem Antrag waren wiederum eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin - vom 10. März 1961 - und zweier Zeugen - diesmal von Itzschak B^B^und Beila
 vom 4. Mai 1961 - beigefügt, durch die der Freiheitsschaden in Galatz bestätigt und näher beschrieben wurde.
Der Sachbearbeiter des Bezirksamts für Y/iedergut-machung in Koblenz teilte darauf mit Schreiben vom 6. Oktober 1961 dem Rechtsanwalt Br. J&4HHM unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 19. August 1961 mit, daß die Entschädigungssache der Klägerin am 15. Juni 1961 positiv entschieden und der Bescheid Herrn Rechtsanwalt Br.	in	HflHDzugestellt
 worden sei.
Rechtsanwalt Br.	erklärte	darauf	mit
 Schreiben vom 18. Bezember 1961, daß er im Einverständnis mit der Klägerin seiner Bank den Auftrag erteilt habe, den bereits ausgezahlten Entschädigungs-* betrag von 4.650,- BM der Regierungshauptkasse in Mainz zurückzuüberweisen. Gleichzeitig bat er um Gelegenheit zu einer Rücksprache bei seinem nächsten Aufenthalt in Koblenz am 15. und 16. Januar 1962. Rechtsanwalt Br. wdH) bezog sich in diesem Schreiben auf eine mündliche Rücksprache, die er am 1. Bezember 1961 gehabt hatte.
Mit einem Schreiben an Rechtsanwalt Br. welches das Batum des 15. Bezember 1961 trägt, und einem Schreiben an Rechtsanwalt Br. Jaflfl^, datiert vom 18. Bezember 1961, beide befördert am 21. Bezember 1961, wies das Bezirksamt für Wiedergutmachung die Anwälte auf. die beiden voneinander abweichenden Anträge der Klägerin hin und bat unter Hinweis auf § 7 in Verb. m. § 201 BEG bis zu dem 15. Januar 1962 um Mitteilung, wie es zu der doppelten Antragstellung und zu den abweichenden Verfolgungsschilderungen gekommen sei.
Hechtsanwalt Dr. Ja^HB teilte darauf mit einem am 29. Dezember 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 1961 mit, daß der durch ihn und den Rechtsanwalt Dr. Hugo ScflflHft den Vorstand der israelischen Anwaltskammer, gestellte Antrag korrekt bearbeitet worden sei; dieser Antrag sei aber im Hinblick auf die Entschädigungspraxis für Rumänien seinerzeit nicht entscheidungsreif gewesen.
Inzwischen sei ihm die Vollmacht entzogen worden; er wisse nicht, was für Angaben die Klägerin in dem zweiten Antrag gemacht habe.
Rechtsanwalt Dr.	verwies	mit Schreiben
 vom 8. Januar 1962, eingegangen am 10. Januar 1962, nochmals auf die in seinem vorigen Schreiben erwähnte mündliche Rücksprache vom 1. Dezember 1961 sowie auf die angeordnete Rücküberweisung des Entschädigungsbe-trages und wiederholte seine Bitte um Gelegenheit zu einer Rücksprache am 15. oder 16. Januar 1962.
Durch den der Klägerin am 23. Mai 1962 zugestellten Bescheid vom 21. Mai 1962 widerrief darauf das beklagte Land den Bescheid vom 15. Juni 1961 und entzog der Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Gleichzeitig sprach es die Verpflichtung der Klägerin aus, die auf Grund des widerrufenen Bescheids überwiesene Entschädigungssumme in Höhe von 4.650,- DM zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Widerrufsbeseheids erstrebt. Das Landgericht hat ihrer Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil vom beklagten
f
 
Land eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Prist zu dem Widerruf des Bescheides vom 15. Juni 1961 bereits verstrichen gewesen sei, als der Klägerin der Widerrufsbescheid vom 21. Mai 1962 am 23. Mai 1962 zugestellt wurde.
Die Widerrufsfrist des § 203 BEG beginnt an dem Tage, an dem der zuständige Sachbearbeiter der Behörde Kenntnis von dem Widerrufsgrund erlangt (BGH RzW 1961, 260; 517; 1962, 522). Diese Kenntnis besteht, wenn die den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen und Umstände sicher und soweit bekannt sind, daß die Behörde in der Lage ist. zu entscheiden, ob sie widerrufen will iBGH RzW 1961, 467). Handelt es sich darum, daß der Antragsteller die Wahrheitspflicht verletzt hat, dann beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Sachbearbeiter auch Kenntnis von den Umständen erlangt hat, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten ergibt (BGH RzW 1961, 380). Insbesondere muß er, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, Kenntnis von den Umständen erlangt haben, deren Wissen bedeutsam ist, um das Ermessen ausüben zu können. Er muß insbesondere in der Lage sein, sich eine Vorstellung von dem Grad des Verschuldens des Verfolgten zu machen.
 
Me Widerrufsfrist beginnt noch nicht in dem Augenblick zu laufen, in dem für den Sachbearbeiter erkennbar geworden ist, daß der Verfölgte unrichtige Angaben gemacht hat. Falls die Entschädigungsbehörde in einem solchen Fall zunächst keine weiteren Ermittlungen anstellt, beginnt die Widerrufsfrist in dem Augenblick zu laufen, in dem nach den gegebenen Umständen mit der Aufnahme von Ermittlungen hätte begonnen werden müssen. Wenn die EntSchädigungsbehörde rechtzeitig weitere Ermittlungen anstellt, wird dadurch der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist so lange hinausgeschoben, bis die Entschädigungsbehörde auf Grund dieser Ermittlungen die Kenntnis in dem oben angegebenen Umfang erlangt hat.
Außer bei Untätigkeit der Behörde kann die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen, ehe die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten ausreichend Gelegenheit gegeben hat, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen» Er muß in der Lage gewesen sein auszuführen, wie es zu den falschen Angaben gekommen ist und welche Entschuldigungsgründe er geltend machen will. Denn diese Umstände sind für die nach § 7 Abs. 2 BEG zu treffende Ermessensentscheidung bedeutsam.
Danach läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die Widerrufsfrist am 23. Mai 1962 bereits verstrichen war. Der zweite Antrag der Klägerin auf Gewährung von Entschädigung für Freiheitsschaden, der die Angaben enthielt, die denen widersprachen, die in dem ersten Antrag gemacht worden waren, ging am 21. August 1961 hei der Entschädigungsbehörde ein. Darauf hat der Sachbearbeiter den Antragsteller zunächst nur darauf hingewiesen, daß die Entschädigungssache der Klägerin bereits durch den Bescheid vom 15. Juni 1961 positiv
 entschieden worden sei. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, schon dann zu laufen, wenn dem Sachbearbeiter zwei einander widersprechende Erklärungen bekannt geworden sind. Sie läuft vielmehr erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Sachbearbeiter bewußt geworden ist, daß die Erklärungen einander widersprachen, oder in dem er diese Erkenntnis hätte erlangen müssen, wenn er die Sache mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bearbeitet hätte. Bei der außerordentlichen Arbeitslast, die die Entschädigungsämter bekanntermaßen zu verrichten haben, wäre es hier verständlich und denkbar, daß dem Sachbearbeiter die widersprechenden Angaben der Klägerin noch nicht aufgefallen waren, und daß er vielleicht glaubte, es liege nur eine irrtümlich wiederholte Anmeldung vor. Erst nachdem Rechtsanwalt Br. W^I^BAam 1. Dezember 1961 bei der Entschädigungsbehörde vorgosprochen und später mit Schreiben vom 18. Dezember 1961 unter Bezugnahme auf diese Rücksprache das Einverständnis der Klägerin erklärt hatte, den ihr gezahlten Entschädigungsbetrag zurückzuüberweisen, wurde klar, daß die Klägerin den später gestellten Antrag weiter verfolgen wollte. Damit wurde der Sachbearbeiter allerdings genötigt, diesen Antrag zu prüfen. Es könnte sein, daß er erst jetzt bemerkte; daß die Klägerin widersprechende Angaben gemacht hatte, und daß er deswegen die Prozeßbevollmächtigten erst durch das am 21. Dezember 1961 abgesandte Schreiben aufforderte, bis zu dem 15. Januar 1962 mitzuteilen, wie es zu der doppelten Antragstellung und zu den abweichenden Verfolgungsschilderungen gekommen sei. Bei diesem Geschehensablauf hätte die Entschädigungsbohörde zeitgerecht sachgerechte Ermittlungen angestellt. Dann hätte die Prist für den Widerruf des Bescheides frühestens mit dem 16. Januar 1962 zu laufen begonnen. Der Widerrufsbescheid,
 der am 23. Mai 1962 der Klägerin zugestellt worden ist, wäre dann rechtzeitig ergangen.
Da das Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen nicht festgestellt hat, wann dem Sachbearbeiter der in den Erklärungen der Klägerin liegende Widerspruch bewußt geworden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEO.
Ascher
 Baske	Johannsen
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen