Der IVo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Dr. G-raf und von der Mühlen für Recht erkannt: Im Januar 1957 hat der Kläger Klage auf Scheidung aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe nach dem früheren Rechtsstreit die eheliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt; auch habe sie sich bei einem Besuch seiner Mutter gegenüber ungebührlich verhalten» Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe es abgelehnt, wieder mit ihr zusammenzugehen; später, als sie ihn besucht habe, habe or erklärt, er werde allein das Geld verwalten und Rechenschaft von ihr verlangen; zwei Tage später habe er sie aus der Wohnung verwiesen» In diesem Rechtsstreit ist ein Gutachten des Nervenfacharztes Br» Peters über die Prozeß- und Geschäftsfähigkeit des Klägers erholt worden» Nach dem Inhalt dieses Gutachtens hat die traumatische Gehirnschädigung des Klägers zu einer wesentlichen Wesensbeeinträchtigung und zu einer Einengung der intellektuellen Fähigkeiten, verbunden mit einer Neigung zu epileptischen Dämmerzuständen mit psychotisch-paranoischem Verhalten geführt» Per Sachverständige hat jedoch den Zustand des Klägers außerhalb der vorübergehenden epileptischen Dämmerzustände als Geistesschwäche, nicht als Geisteskrankheit im Sinne der Vorschriften über die Entmündigung bezeichnet» Pie Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben» Pas Oberlandesgericht hat im Urteil vom 24» September 1959 ausgeführt, die Beklagte hätte zwar wegen der Krankheit des Klägers vielleicht ein größeres Entgegenkommen zeigen können; es sei ihr aber eine als schwere Eheverfehlung zu wertende unpersönliche Haltung nach Beendigung des Vorprozesses nicht nachzuweisen» Per vom Kläger im Berufungsrechtszug vorsorglich begehrten Scheidung nach § 48 EheG stehe das Interesse des noch unterhaltsbedürftigen Sohnes entgegen» Im April 1962 hat der Kläger erneut eine Klage auf Scheidung aus § 43 EheG und auch aus § 48 EheG beim Landgericht Darmstadt - AZ 2 R 178/62 - eingereicht und diese mit dem Vorwurf ehewidriger Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Mann begründet» Er hat aber nach Versagung des Armenrechts diese Klage nicht weiter-verfolgt» Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 26» März 1963 begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG, hilfsweise gemäß § 48 EheGo Er hat vorgetragen, die Beklagte habe durch ehewidrige Beziehungen zu Jakob G flHBH die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet» Jedenfalls sei die Scheidung aus § 48 EheG gerechtfertigt» Auch das Interesse des Sohnes stehe, nachdem dieser die Lehrzeit beendet habe, der Scheidung nicht mehr entgegen» Dor Kläger hat eine Verschlechterung seines Geiste zustandes in Abrede gestellt, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Marianne bestritten und vorgetragen, diese Krau lasse ihm lediglich die notwendige Pflege angedeihen» Zur Ausübung des Geschlechts Verkehrs sei er infolge seiner Hirnverletzung ohnehin nicht mehr in der Lage» Die Entscheidung hierüber ist, wenn das Berufungsgericht eine Bindung nach § 616 ZPO verneint und über den neuen Scheidungsantrag sachlich entschieden hat, im Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision vom Revisionsgericht nachzuprüfen (LM Nr» 6 zu § 616 ZPO). Es hat sich'insoweit auf das im Vorprozeß von dem Sachverständigen Dr. Peters erstattete Gutachten bezogen und zusätzlich ausgeführt, die Vernehmung des Klägers habe keine Anhaltspunkte für eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung seines Zustandes ergeben. Zur Einholung eines neuen Gutachtens bestehe daher kein hinreichender Anläße Dem Kläger fehle nicht das Verständnis für das Wesen und die Bedeutung der Ehe und für die Wirkung eines ehezerrüttenden Verhaltens in einem Maße, daß es Geschäftsunfähigkeit, sei es auch nur beschränkt auf die Angelegenheit der Ehe und des Scheidungsrechtsstreits und den Wegfall der Klagebefugnis aus § 48 EheG, zur Folge hätte0 a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtshängigkeit des Verfahrens 2 R 178/62 Landgericht Darmstadt nicht beachtete Gemäß § 263 AbSo 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit durch die Erhebung der Klage begründet. b) hagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Geschäftsund Prozeßunfähigkeit des Klägers gemäß §§ 104 Nr0 2 BGB, 52, 612 ZPO auf Grund einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften verneint, begründet» hie Präge, ob eine Partei prozeß-fähig ist, muß als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wiegen geprüft werden (§56 ZPO)» has Berufungsgericht hat zwar diese Prüfung vorgenommen» Es hat aber seine Annahme, der Kläger sei nur vermindert zurechnungsfähig und folglich im Sinne des § 612 prozeßfähig, auf die im Vorprozeß 2 R 17/57 erstatteten Gutachten des Sachverständigen hr» Peters vom 19° Mai 1958 und 1» Juli 1953 sowie auf den persönlichen Eindruck, den es vom Kläger bei seiner Vernehmung gewonnen hat, gestutzt» Seine Feststellung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft getroffen» Einmal hat es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß es sich schon nach dem Gutachten des Sachverständigen bei dem Kläger um einen "Grenzfallu handelt» Außerdem hat es nicht ausreichend berücksichtigt, daß dieses Gutachten schon vor mehr als 8 Jahren erstattet war» Auch durfte das Berufungsgericht, wie die Revision weiter mit Recht rügt, die schwierige Frage einer Verschlechterung des Gesundheits- und damit des Geisteszustands des Klägers nicht auf Grund eigener Sachkunde und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es vom Kläger gewonnen hatte, entscheiden» Es ist vielmehr in einem solchen Falle grundsätzlich die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens geboten» Hier hätte dazujum so mehr Anlaß bestanden, als die Beklagte Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers sprechen können». So hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung (GA Bl» 7pauf ein sinnloses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Hausgrundstücks an seine Eltern und im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger auf Herausgabe von zwei Räumen dieses Hauses angestrengten Prozeß hingewiesen, sowie darauf, daß der Kläger keine vernünftigen Antworten mehr geben könne, in V/T’ Das Berufungsgericht hat somit die Prozeßfähigkeit des Klägers unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellto V/egen dieses eine Prozeßvoraussetzung betreffenden Verfahrensverstoßes kann das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben» Pur eine SntScheidung in der Sache selbst ist kein Raum» Der Senat ist jedoch nicht gehindert, das Berufungsurteil ira Hinblick auf diesen Verfahrensverstoß aufzuheben und durch die Zurückverv/eioung der Sache dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Nachholung der gebotenen weiteren tatrichterlichen Ermittlungen, die hier auch die Sachentscheidung selbst beeinflussen können, zu geben (vgl» BGH, Urteil vom 12» Januar 1951 V ZR 11/50 - insoweit in LM Nr» 1 zu § 56 ZPO nicht abgedruckt -), Denn insoweit, als die Prozeßfähigkeit einer Partei Gegenstand des Rechtsstreits ist, muß diese Partei als prozeßfähig angesehen werden (vgl» Baumbach/lauterbach, 28» Auf!», 5o Nach allem muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nach der gebotenen weiteren Aufklärung eine'erneute ärztliche Begutachtung des Geisteszustandes des Klägers herbeiführen und auf Grund dieser Begutachtung erneut prüfen kann, ob der Kläger prozeßfähig ist» Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Geschäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit des Klägers auch für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa für diejenigen, die seine Ehe und den Scheidungsrechtsstreit betreffen, ausgeschlossen sein kann (Urteil des Senats BGHZ 18, 184), Ferner wird es zu beachten haben, * daß der Geisteszustand des Klägers auch für die Frage, oh der Kläger aus der Tatsache der Zerrüttung der Ehe unter dem Gesichtspunkt des § 48 EheG einen Scheidungsanspruch herleiten kann, von Bedeutung ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I!., ZR 81/65 URTEIL Verkündet «m 22o April 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Sofia S N^fcstraße gebo R| - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br» h. gegen Bernhard traße IV Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Dr. G-raf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Darmstadt dos Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22o Oktober 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 2» März 1935 vor dem Standesbeamten in die Ehe geschlossen» Der Kläger ist in Jahre 1912 geboren, die Beklagte im Jahre 1916» Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen» Der ältere Sohn Alfred ist am 11» Juli 1957 tödlich verunglückt, der jüngere, am dHB1 1946 geborene Sohn Hans, der bei der MutterJ-lebt, hat zu Ostern 1963 seine Lehre als Dreher beendet» Der Kläger erlitt im Kriege als Soldat eine schwere Kopfverletzung mit der Holge einer dauernden Gehirnschädigung » Er kann seinen Beruf als Maurer nicht mehr 3 ausüben, iöt arbeitsunfähig und pflegebedürftig und besieht Invaliden- und Beschädigtenrente«, Der letzte eheliche Verkehr fand im April 1956 statt» Anfang Mai 1956 verließ die Beklagte nach Auseinandersetzungen die eheliche Wohnung* Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennte Mit einer im Mai 1956 eingereichten Klage hat die Beklagte die Scheidung der Ehe aus Verschulden ihres Ehemanns gemäß § 43 EheG begehrt, weil dieser sie tätlich angegriffen, ihr unberechtigte Vorwürfe wegen früherer ** Beziehungen zu Besatzungssoldaten gemacht und eine-sic entehrende Anzeige in einer Zeitung veröffentlicht habe» Der Ehemann hat Widerklage erhoben, weil seine Ehefrau nach dem Kriege Beziehungen zu Amerikanern gehabt, ihn tätlich angegriffen und grundlos verlassen habe» Intv Termin vom E November 1956 haben die Parteien Klage und Widerklage zurückgenommen und sich zur Fortsetzung der Ehe bereiterklärt» Sie sind jedoch anschließend getrennt nach Hause gefahren und haben in der Folgezeit die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen» Im Januar 1957 hat der Kläger Klage auf Scheidung aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe nach dem früheren Rechtsstreit die eheliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt; auch habe sie sich bei einem Besuch seiner Mutter gegenüber ungebührlich verhalten» Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe es abgelehnt, wieder mit ihr zusammenzugehen; später, als sie ihn besucht habe, habe 4 or erklärt, er werde allein das Geld verwalten und Rechenschaft von ihr verlangen; zwei Tage später habe er sie aus der Wohnung verwiesen» In diesem Rechtsstreit ist ein Gutachten des Nervenfacharztes Br» Peters über die Prozeß- und Geschäftsfähigkeit des Klägers erholt worden» Nach dem Inhalt dieses Gutachtens hat die traumatische Gehirnschädigung des Klägers zu einer wesentlichen Wesensbeeinträchtigung und zu einer Einengung der intellektuellen Fähigkeiten, verbunden mit einer Neigung zu epileptischen Dämmerzuständen mit psychotisch-paranoischem Verhalten geführt» Per Sachverständige hat jedoch den Zustand des Klägers außerhalb der vorübergehenden epileptischen Dämmerzustände als Geistesschwäche, nicht als Geisteskrankheit im Sinne der Vorschriften über die Entmündigung bezeichnet» Pie Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben» Pas Oberlandesgericht hat im Urteil vom 24» September 1959 ausgeführt, die Beklagte hätte zwar wegen der Krankheit des Klägers vielleicht ein größeres Entgegenkommen zeigen können; es sei ihr aber eine als schwere Eheverfehlung zu wertende unpersönliche Haltung nach Beendigung des Vorprozesses nicht nachzuweisen» Per vom Kläger im Berufungsrechtszug vorsorglich begehrten Scheidung nach § 48 EheG stehe das Interesse des noch unterhaltsbedürftigen Sohnes entgegen» Im April 1962 hat der Kläger erneut eine Klage auf Scheidung aus § 43 EheG und auch aus § 48 EheG beim Landgericht Darmstadt - AZ 2 R 178/62 - eingereicht und diese mit dem Vorwurf ehewidriger Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Mann begründet» Er hat aber nach Versagung des Armenrechts diese Klage nicht weiter-verfolgt» » Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 26» März 1963 begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG, hilfsweise gemäß § 48 EheGo Er hat vorgetragen, die Beklagte habe durch ehewidrige Beziehungen zu Jakob G flHBH die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet» Jedenfalls sei die Scheidung aus § 48 EheG gerechtfertigt» Auch das Interesse des Sohnes stehe, nachdem dieser die Lehrzeit beendet habe, der Scheidung nicht mehr entgegen» - * Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen» Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihf zur Last gelegten ehewidrigen Beziehungen bestritten und geltend gemacht, der Zustand des Klägers habe sich so verschlechtert, daß er jetzt geschäftsund prozeß- t. ■ unfähig sei» Der Kläger habe die Zerrüttung verschuldet, weil er mit einer anderen Brau - Marianne ~ in wilder Ehe lebe, mit der er früher verlobt gewesen sei und die er jetzt noch heiraten wolle» Sie, die Beklagte, fühle sich sowohl aus religiösen Gründen als auch aus Versorgungsgründen an die seit 25 Jahren bestehende Ehe gebunden und sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit den Kläger wieder aufzunehmen» Im übrigen bedürfe der Sohn auch nach Ablauf der Lehre noch des Elternhauses» 6 Dor Kläger hat eine Verschlechterung seines Geiste zustandes in Abrede gestellt, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Marianne bestritten und vorgetragen, diese Krau lasse ihm lediglich die notwendige Pflege angedeihen» Zur Ausübung des Geschlechts Verkehrs sei er infolge seiner Hirnverletzung ohnehin nicht mehr in der Lage» Pas Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch geirio § 48 EheG geschiedene Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben,, Mit der nur nach § 547 A.bs = 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen« Entscheidungsgründe; Io Die Beklagte war durch Armut an der Einlegung der Revision gehinderte Sie hat rechtzeitig um das Armenrecht für die Revision nachgesucht„ Über ihr Armenrecht sgesuch ist jedoch erst nach dem Ablauf der Re-visionefrist entschieden wordene Daher ist ihr auf Grund ihres formund fristgerecht gestellten Antrags die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen» * * 7 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, da(3 der Scheidung aus § 48 EheG- nicht raehr gern. Abs. 3 dieser Vorschrift das Interesse des Sohnes der Parteien entgegenstehe o Die Vorschrift des § 616 ZPO gilt grundsätzlich auch für Klagen aus § 48 EheG. Die Entscheidung hierüber ist, wenn das Berufungsgericht eine Bindung nach § 616 ZPO verneint und über den neuen Scheidungsantrag sachlich entschieden hat, im Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision vom Revisionsgericht nachzuprüfen (LM Nr» 6 zu § 616 ZPO). Hier ist jedoch im frühäll’en Urteil die Abweisung der Klage nur auf § 48 Abs.^3 EheG gestützt. Das Berufungsgericht hat insoweit eine neue Tatsachenlage bejaht und demgemäß eine Bindung nach § 616 ZPO verneint. Insoweit scheidet bei einer nu| nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision eine:%ach-Prüfung durch das Revisionsgericht aus (LM Uro. § 547 Abs. 1 ZPO). Die Revision erhebt auch keine Einwendungen in dieser Richtung. 3o Das Berufungsgericht hat die Präge, ob der Klüger im Sinne der §§ 104 Nr. 2 BGB, 52 ZPO geschafts- und prozeßunfähig ist, verneint. Es hat sich'insoweit auf das im Vorprozeß von dem Sachverständigen Dr. Peters erstattete Gutachten bezogen und zusätzlich ausgeführt, die Vernehmung des Klägers habe keine Anhaltspunkte für eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung seines Zustandes ergeben. Der Kläger habe sich durchaus sachdienlich und sachlich geäußert. Der bei der Vernehmung 8 i •r i des Klägers gewonnene Eindruck stimme mit dem Befund überein, den der Sachverständige in seinem Gutachten niedergelegt habe., Zur Einholung eines neuen Gutachtens bestehe daher kein hinreichender Anläße Dem Kläger fehle nicht das Verständnis für das Wesen und die Bedeutung der Ehe und für die Wirkung eines ehezerrüttenden Verhaltens in einem Maße, daß es Geschäftsunfähigkeit, sei es auch nur beschränkt auf die Angelegenheit der Ehe und des Scheidungsrechtsstreits und den Wegfall der Klagebefugnis aus § 48 EheG, zur Folge hätte0 jjvu wiuux^uiuuu ucr jD«ft.xagoua gtsgtrü uxu uuxiuxuuag hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Die ausschlaggebende Ursache für die Zerrüttung der Ehe hat es darin gesehen, daß bei der durch die Hirnschädigung bedingten, mit leichter Erregbarkeit verbundenen V/esensänaerung des Klägers einerseits und der natürlichen Wesensart der Beklagten andererseits ein harmonisches Zusammenleben zwischen den Parteien nicht möglich sei« Es lasse sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Klägers für Eheverfehlungen bei der Schuldabwägung nach § 48 EheG nicht zu seinen Gunsten verwertet werden dürfe, nicht fcststellen, daß ein schuldhaftes Verhalten des Klägers die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe, in der er die dringend benötigte Pflege und Betreuung nicht mehr finden könne, gewesen sei« _ 9 - 4o Die Revision greift das Berufungsurteil mit verfahrensrechtlichen Rügen an, denen im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen ist« a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtshängigkeit des Verfahrens 2 R 178/62 Landgericht Darmstadt nicht beachtete Gemäß § 263 AbSo 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit durch die Erhebung der Klage begründet. Diese erfolgt gemäß § 253 AbSo 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. An dieser Zustellung fehlt es hier. Die Klageschrift vom 30. April 1962 ist gleichzeitig mit einem Armenrec|ij|i-gesuch eingereicht worden. Es geht zwar aus der l^jLage-schrift nicht hervor, daß die Klage nur für den Pall der Bewilligung des Armenrechts eingereicht werden sollte. Der Klageschrift kann daher selbständige Bedeutung zu-kommen; hierauf deutet auch das Aktenzeichen hin, Mit dem die Klageschrift versehen worden ist. Die Kl Überschrift ist jedoch der Beklagten nicht zugestellt worden. Es ist ihr lediglich eine unbeglaubigte Abschrift der Klage ohne Terminsbestimmung formlos zur Stellungnahme im Armenrechtsprüfungsverfahren übermittelt worden. Damit ist die Sache noch nicht rechtshängig gewordeh. Der Pall ist hier, entgegen der Meinung der Revision, ebenso gelagert wie der der Entscheidung 13GHZ 7, 268 zugrunde liegende Sachverhalt. Die Revision beruft sich vergeblich auf die Vorschrift des § 187 ZPO. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Heilung von Zustellungsmängeln hat, wie in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochen ist, zur Voraussetzung, daß das Gericht eine Zustellung der Klage vornehmen wollte. Fehlt es, wie hier? an diesem r ■Jillcn, go kommt oine Heilung nach § 187 ZPO nicht in Betracht» hie Rüge ist sonach unbegründet» b) hagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Geschäftsund Prozeßunfähigkeit des Klägers gemäß §§ 104 Nr0 2 BGB, 52, 612 ZPO auf Grund einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften verneint, begründet» hie Präge, ob eine Partei prozeß-fähig ist, muß als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wiegen geprüft werden (§56 ZPO)» has Berufungsgericht hat zwar diese Prüfung vorgenommen» Es hat aber seine Annahme, der Kläger sei nur vermindert zurechnungsfähig und folglich im Sinne des § 612 prozeßfähig, auf die im Vorprozeß 2 R 17/57 erstatteten Gutachten des Sachverständigen hr» Peters vom 19° Mai 1958 und 1» Juli 1953 sowie auf den persönlichen Eindruck, den es vom Kläger bei seiner Vernehmung gewonnen hat, gestutzt» Seine Feststellung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft getroffen» Einmal hat es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß es sich schon nach dem Gutachten des Sachverständigen bei dem Kläger um einen "Grenzfallu handelt» Außerdem hat es nicht ausreichend berücksichtigt, daß dieses Gutachten schon vor mehr als 8 Jahren erstattet war» Es mag offenbleiben, ob, wie die Revision meint, ein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, daß ein an traumatischer Epilepsie leidender Ilensch einem fortschreitenden Pcrsönlichkeitszerfall unterliegt» Selbst wenn ein solcher Erfahrungssatz nicht besteht, so begegnet es doch rechtlichen Bedenken, ein so lange Zeit zurückliegendes Gutachten der Entscheidung zugrundezulegen» * * 11 Auch durfte das Berufungsgericht, wie die Revision weiter mit Recht rügt, die schwierige Frage einer Verschlechterung des Gesundheits- und damit des Geisteszustands des Klägers nicht auf Grund eigener Sachkunde und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es vom Kläger gewonnen hatte, entscheiden» Es ist vielmehr in einem solchen Falle grundsätzlich die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens geboten» Hier hätte dazujum so mehr Anlaß bestanden, als die Beklagte Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers sprechen können». So hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung (GA Bl» 7pauf ein sinnloses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Hausgrundstücks an seine Eltern und im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger auf Herausgabe von zwei Räumen dieses Hauses angestrengten Prozeß hingewiesen, sowie darauf, daß der Kläger keine vernünftigen Antworten mehr geben könne, in V/T’ Stellungen lebe und alles, was ihm nicht passe, Schwindel, Lüge, Betrug, Gemeinheit usw» abtue» Weiter vermißt die Revision auch eine Y/ürdigung der Angaben die Beklagte habe ihm ein Büschel Haare ausgerisken und eingepackt, sie habe ferner ihn mit Gift (E 605) umbringen wollen» Mit Recht rügt die Revision gemäß § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten wie auch die vorerwähnten Angaben des Klägers selbst bei Prüfung des derzeitigen Geisteszustandes des Klägers unberücksichtigt gelassen hat» des Klägers bei seiner Parteivernehmung (GA Bl» 94/95) 12 Das Berufungsgericht hat somit die Prozeßfähigkeit des Klägers unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellto V/egen dieses eine Prozeßvoraussetzung betreffenden Verfahrensverstoßes kann das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben» Pur eine SntScheidung in der Sache selbst ist kein Raum» Der Senat ist jedoch nicht gehindert, das Berufungsurteil ira Hinblick auf diesen Verfahrensverstoß aufzuheben und durch die Zurückverv/eioung der Sache dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Nachholung der gebotenen weiteren tatrichterlichen Ermittlungen, die hier auch die Sachentscheidung selbst beeinflussen können, zu geben (vgl» BGH, Urteil vom 12» Januar 1951 V ZR 11/50 - insoweit in LM Nr» 1 zu § 56 ZPO nicht abgedruckt -), Denn insoweit, als die Prozeßfähigkeit einer Partei Gegenstand des Rechtsstreits ist, muß diese Partei als prozeßfähig angesehen werden (vgl» Baumbach/lauterbach, 28» Auf!», Anm„ 1 D zu § 56 ZPO), 5o Nach allem muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nach der gebotenen weiteren Aufklärung eine'erneute ärztliche Begutachtung des Geisteszustandes des Klägers herbeiführen und auf Grund dieser Begutachtung erneut prüfen kann, ob der Kläger prozeßfähig ist» Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Geschäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit des Klägers auch für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa für diejenigen, die seine Ehe und den Scheidungsrechtsstreit betreffen, ausgeschlossen sein kann (Urteil des Senats BGHZ 18, 184), Ferner wird es zu beachten haben, * * daß der Geisteszustand des Klägers auch für die Frage, oh der Kläger aus der Tatsache der Zerrüttung der Ehe unter dem Gesichtspunkt des § 48 EheG einen Scheidungsanspruch herleiten kann, von Bedeutung ist. Die dabei maßgebenden Gesichtspunkte hat der Senat in den Urteilen J3GHZ 39 9 1 91 = JOT 1963, 1352 und I»M Nr. 63 zu § 48 Abs* 2 EheG = FamRZ 1964? 247 im einzelnen dargelegt <> Ascher Raske Maaß Dro Graf I von der Mühlen