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BGH · IV ZR 81/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/64

GVG § 13 her ordentliche Rechtsweg ist zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird» BGB § 12 Nine Gewerkschaft, deren Namensabkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kann in ihrem Interesse dadurch verletzt werden, dass sie durch den Gebrauch derselben üamensabkürzung seitens einer politischen Partei zu dieser in Beziehung gebracht wird» Eine politische Partei geniesst namensrechtlich zu demindest dann keine Vorzugsstellung, wenn sie bereits im Gründungsstadium wegen der wähl der Namensabkürzung verwarnt ’worden ist* Ihr Namensrecht werde durch die von der Beklagten als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge in un-2’unutbarer vVeise beeinträchtigte Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter .indrohung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen,sich im Verkehr, insbesondere bei Eingaben an Bundesund Landesbehörden, bei Publikationen aller Art, Mitteilungen an Presse, Kadio, Fernsehen und Agenturen sowie bei Wählerund Mitgliederwerbung mit den Abkürzungen MGdPu oder "GDP" mit oder ohne Zusatz zu bezeichnen. Sie hat bestritten, dass die Klägerin für ihre Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, und geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr sei schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Parteien nicht gegeben. getragen, sie geniesse als Gewerkschaft Namensschutz für die von ihr verwendete Abkürzung, auch wenn diese keine Verkehrsgeltung erlangt haben sollte. Hier nimmt die Klägerin den Namensschutz für die von ihr gebrauchte Abkürzung nGdP" in Anspruch und verlangt demgemäss von der Beklagten, den Gebrauch dieser Abkürzung zu unterlassen* Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 BGB* Er ist somit nach bürgerlichem Recht zu beurteilen* Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb geboten, weil sich der Anspruch gegen eine politische Partei richtet* Der ordentliche Rechtsweg ist sonach zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird« Der Zweck der» klagenden Vereins ist zwar nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§21 BGB) Es gehört jedoch zu seinen satzungsmässigen Aufgaben, die beruflichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmeno Durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten sieht er sich auch in der Wahrnehmung dieser Interessen beeinträchtigt* Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als einen vor- 1o Nach der Ansicht des Berufungsgerichts geniesst die Klägerin für die von ihr seit mehr als Io Jahren verwendete Abkürzung "GdP" Namensschutz, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Abkürzung im Sinne der Rechtsprechung zu dem Wettbewerbsund Firmenrecht Verkehrsgeltung erlangt hat,. Das Berufungsgericht hat jedoch die Frage, ob die Beklagte diese Abkürzung in einer schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzenden Weise gebraucht, mit folgenden Erwägungen verneint? Die Beklagte übe als zugelassene politische Partei eine durch Art. 21 GG garantierte Funktion im öffentlichen Leben aus0 Zur Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe sei sie auf den Gebrauch eines Namens arge wiesen. Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, die Abkürzung auch ohne den Klammerzusatz (DP/BHE) zu verwenden0 Bei der folglich gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Wirkungsbereiche der Parteien unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzu demutbaren Kollision bestehe. Die von der Beklagten verwendeten Wahlplakate und Aufrufe enthielten neben der Abkürzung "GDP” oder "GdP1' entweder den ausgeschriebenen Namen oder den Hinweis darauf, dass es sich bei der Werbenden um eine politische Partei handle,Auch sei kein Anhalt dafür vorhanden, dass die Beklagte als politische Partei den Bestrebungen der Klägerin ablehnend oder feindlich gegenüberstehe, so dass es etwa aus diesem Grunde für die Klägerin unzu demutbar sein könne, gelegentlich durch die von der Beklagten verwendete Abkürzung mit dieser in irgendeiner Hinsicht in Eine etwa bestehende geringe Gefahr der Beeinträchtigung müsse die Klägerin hinnehmeno Die Beklagte sei auf den Gebrauch der Abkürzung jedenfalls bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu demindest ebenso angewiesen wie die Klägerin bei Wahrnehmung gleicher Öffentlichkeitsarbeit pin ihrem Bereiche En sei seit Jahrzehnten in Deutschland üblich, dass die politischen Parteien bei ihrer Werbung sich einer auf ihren unverkürzten Namen hinweisenden Abkürzung bedienten, und dass sie in der Umgangs-, aber auch teilweise in der Schriftsprache unter dieser Abkürzung bekannt seien« Zur Hinzufügung eines Zusatzes könne die Beklagte nicht gezwungen werden. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin auch für die von ihr als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge Namensschutz ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Verkehrs-goltung zugebilligt hat, nicht gefolgt werden. b) Diese zu § 16 U»VG entwickelten Grundsätze beruhen auf der Anwendung und Auslegung des § 12 BGB» Beide Tatbestände decken sich weitgehend (Senatsurteil IM Nr, 6 zu § 16 UWG)o § 16 UWG tritt ergänzend zu § 12 BGB»Folglich haben die vorerwähnten Grundsätze nicht zur Geltung, soweit die Verwendung einer Abkürzung zu dem Zwecke des ./ettbewerbs im Sinne des § 16 UWG in Betracht kommt-Eine blosse, als solche nichtssagende und einer Unzahl von Deutungen zugängliche Buchstabenfolge kann, isoliert für sich betrachtet, keine auf einen Namen hinweisendea Bedeutung im Sinne des § 12 BGB haben, gleichgültig,ob die Büchstabenfolge im Rahmen des geschäftlichen Wettbewerbs oder nur zu dem Zwecke der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr verwendet wird0 In dem einen wie dem anderen fall fehlt es an der Unterscheidungskraft, ohne die schon 12 BGB gesprochen werden kenne Deshalb ist auch ausserhalb des geschäftlichen Wettbewerbs die Namensschutzfäh'ig-keit einer solchen Buchstabenfolge davon abhängig, dass diese Folge im Verkehr als Hinweis auf den Träger des Namens verstanden wird* Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier auch nicht deshalb geboten, 'weil die Klägerin, die diese Ab- Für die Frage, ob eine Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kommt es aber auf den Zeitpunkt an, in dem der Mitbewerber in Erscheinung getreten ist, in dem also die gerügte Verletzung Hat sich bei einem nicht unbeträchtlichen Teil dieser angesprochenen Kreise die Abkürzung in der Weise eingeprägt, dass sie als Hinweis auf die Klägerin verstanden wird, so hat diese Namensabkürzung eine schutzfähige Geltung erlangt. die Annahme sprechen, dass sich die Klägerin für die Abkürzung bereits im Frühjahr 1961 eine Verkehrsgeltung verschafft hatte« Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, selbst hierüber zu entscheiden» Denn die Frage, ob eine Buchstabenfolge von den beteiligten Kreisen als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger verstanden wird und damit Schutzfähigkeit erlangt hat, ist vornehmlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung0 Es muss vom Tatrichter festgestellt werden, ob sich eine Abkürzung in der gebotenen Weise als Hinweis auf den klagenden Landesverein eingeprägt hat* Biese Klärung ist geboten, weil auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung verneint hat, nicht frei von Rechtsirrtum sind« d) Nach § 12 BGB ist die von der Klägerin erhobene ünterlassungsklage begründet, wenn durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten das "Interesse der Klägerin" verletzt wird«, Sin Anspruch nach dieser Bestimmung ist nicht nur dann gegeben, wenn wirtschaftliche Interessen verletzt werden. Aettbewerbsrechts massgebende Verwechslungsgefahr abzustellen, Es reicht aus, dass die Klägerin durch den unbefugten Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten mit dieser in irgendeine Beziehung gebracht wird« Die Klägerin will parteipolitisch neutral sein» Sie kann daher ein berechtigtes Interesse daran haben, nicht mit de Beklagten als einer politischen Partei in Beziehung gebracht und nicht mit deren politischen Ansichten identifiziert zu werden, sondern von ihr deutlich unterschieden zu bleiben0 Darin, dass sie in einen Zusammenhang mit der Beklagten gestellt wird, kann eine empfind-liehe Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung liegen»Bei einer solchen, nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilenden empfindlichen Beeinträchtigung kann es für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs schon genügen, wenn ein verhültni: massig geringer feil der massgebenden Bevölkerung einer solchen Deutung zuneigt, während bei einem Eingriff von geringerer Tragweite eine höhere anteilige Quote zu fordern ist (vgl» das vorerwähnte Urteil DM Nr» 32 zu § 12 BGB - Dortmund grösst - )0 Darauf, ob die Klägerin durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten in der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässig sanktionierten Aufgaben behindert ist, kommt es nicht entscheidend an, Es kann auch, entgegen der Ansicht dee Berufungsgerichts nicht gesagt werden, dass die Wirkungsbereiche der Parteien dieses Rechtsstreits unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzu demutbaren Kollision bestehe. Zwar liegt das Tätigkeitsfeld der Klägerin in erster Linie auf sozialem Gebiet, während die Beklagte als politische Partei bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt» Die Täti* keit auf politischem Gebiet ist jedoch nicht ausschließlich Sache der Parteien» Diese wirken nach Art0 21 Abs» 1 Satz 1 GG nur bei der politischen Willehsbildurg mit. Jeder Deuteehe, auch jeder Verband, ist hierzu gleichfalls berufen und hat daher das Hecht, zu politischen Fragen Stellung zu nehmen,, Auch die Klägerin nimmt dieses Hecht für sich in Anspruch und -wendet sich nach ihrer Darstellung an die Öffentlichkeit, wie dies die Beklagte als politische Partei ihrer Zielsetzung entsprechend naturgemäss tut* Die Frage, ob die Interessen der Klägerin durch den Gebrauch der gleich- oder ähnlich lautenden Abkürzung seitens der Beklagten betroffen werden, kann daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werdenc Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,daß ihr übergeordnete Interessen zur Seite stehen. Die Beklagte trägt zwar ohne Zweifel ihren Gesamtnamen, den sie auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte gewählt hat, zu Hecht, Sie hat auch das Hecht und die Möglichkeit, eine Abkürzung zu wählen oder zu gebrauchen, wie dies bei den politischen Parteien üblich ist«, Jedoch darf sie hierbei nicht in ein anderes Namensrecht eingrei-fen, soweit dies vermeidbar ist. Durch den Gebrauch eines solchen Zusatzes erscheint das Interesse der Klägerin nicht als verletzt,Die Beklagte hat zwar nach ihrer Darstellung einen solchen Zusatz gewählt. Die Frage bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht darauf abzustellen haben, inwieweit berechtigte Interessen des klagenden Landesverbandes verletzt sind, es sei denn, dass die Gesamtgewerkschaft der Polizei, gegen deren aktive Parteifähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 42, 21 o - NJw 1965, 29 Nr, 2 keine Bedenken bestehen, in den Rechtsstreit eintritt.

Zitierte Normen: § 21 BGB § 16 UWG Art. 21 GG § 12 BGB § 16 UWG § 12 BGB
NameInteresseAnspruchAbkürzungpolitischBerufungsgerichtKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja	<'
Amtliche Sammlung: ja
GVG § 13
her ordentliche Rechtsweg ist zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird»
BGB § 12
Nine Gewerkschaft, deren Namensabkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kann in ihrem Interesse dadurch verletzt werden, dass sie durch den Gebrauch derselben üamensabkürzung seitens einer politischen Partei zu dieser in Beziehung gebracht wird» Eine politische Partei geniesst namensrechtlich zu demindest dann keine Vorzugsstellung, wenn sie bereits im Gründungsstadium wegen der wähl der Namensabkürzung verwarnt ’worden ist*
BGH, ürt„ vom 24* Februar 1965 - IV ZR 81/64 OLG Düsselr|or-c
LG DüsseIdorp
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24o Februar 1965 B r o e s k g Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Y/estfalen e.V.,	L|
gesetzlich vertreten durch ihren 1» Vorsitzenden, Kriminaloberkommissar Werner KflHHR und ihren 1 o Schriftführer, Kriminalkommissar Heinz
 Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die	Partei,	0
vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden Hermann Ai
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Br.
und Br .	- o
7V
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3, Februar 1965 unter Mitwirkung den denatspräsidenten Ascher und der Bundes— richter Baske, Johannsen, Wilden und Dr.Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17o Januar 1964 aufgehoben0
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Nordrhein-Westfalen e0V0 Sie hat mehr als 1o»ooo Mitglieder« Seit etwa Io Jahren verwendet sie für ihren Namen als Kurzbezeichnung die Buchstabenfolge "GdP".
Die Beklagte ist die GHHHHP Partei, sie ist im April 1961 aus dem Zusammenschluss der Deutschen Partei (DP) und des Gesamtdeutschen Blocls/BHE hervorgegangen* Sie kürzt ihren Namen mit der Buchstabenfolge "GDP”,oder, zuweilen, "GdP" ab0 Diese Abkürzung verwendet sie nach ihrer Darstellung mit dem Zusatz "GflHHHHIlHB Partei" und dem in Klammern beigefügten Hinweis (DP/BHE)*

Oie nimmt jedoch für sich daß liecht in Anspruch, die Buchstabenfolge "GDP" oder "GtiP" auch ohne Zusatz zu verwenden.
Die Klägerin hat die Beklagte nach vorheriger Verwarnung wegen Verletzung ihres Namensrechts in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, sie sei unter der Kurzbezeichnung "GdFM als Gewerkschaft im Öffentlichen Leben bekannt geworden, insbesondere bei den Polizeiangehörigen und den mit 3'olizeifragen befaßten Behörden und - durch die modernen Nachrichtenmittel - in der breiten Öffentlichkeit. Ihr Namensrecht werde durch die von der Beklagten als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge in un-2’unutbarer vVeise beeinträchtigte
 Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter .indrohung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen,sich im Verkehr, insbesondere bei Eingaben an Bundesund Landesbehörden, bei Publikationen aller Art, Mitteilungen an Presse, Kadio, Fernsehen und Agenturen sowie bei Wählerund Mitgliederwerbung mit den Abkürzungen MGdPu oder "GDP" mit oder ohne Zusatz zu bezeichnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Klägerin für ihre Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, und geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr sei schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Parteien nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ergänzend vor-
getragen, sie geniesse als Gewerkschaft Namensschutz für die von ihr verwendete Abkürzung, auch wenn diese keine Verkehrsgeltung erlangt haben sollte. Dies folge aus ihrer verfassungsmässig geschützten Funktion als Gewerkschaft, ln diesem Bereich seien - ebenso wie im parteipolitischcn-Abkürzungen allgemein übliche Die Beklagte beeinträchtige
 dienes IJamensrecht, weil sie die gleiche Abkürzung verwende, obwohl sie prioritits jünger sei» Im übrigen habe die Abkürzung uGdP" für die Klägerin Unterscheidungskralt durch Verkehrsgeltung.erlangt.
hie Beklagte machte ergänzend geltend, auch sie nehme einen verfassungsmässig gesicherten Aufgabenbereich im öffentlichen Leben wahr. Diese Aufgabe könne sie nur unter Gewährleistung ihres Namens, den sie sich zulässigerweise gegeben habe, erfüllen. Damit sei auch die von ihr verwendete Abkürzung unabhängig von der Frage einer Priorität geschützt. Durch das Nebeneinander der beiden Abkürzungen würden schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht vorletzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück^ewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weitere
 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiscn.
1o Es bedarf zunächst der Prüfung, ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist» Die Klage richtet sich gegen eine Partei, deren verfassungsmässige Aufgabe die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des deutschen Volkes ist (Art. 21 GrundG)„Sie bedient sich der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnung bei der Ausübung ihrer Funktionen. Die Frage ist zu bejahen.
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Dafür, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne dort 5 13 GVG vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrundegelegten Sachverhalt ergibt, entscheidend * Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen •Begründung als Folge eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Sachverhalts dar, so ist für ihn der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet* Dagegen ist der Rechtsweg verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch möglich ist (BGHZ 29, 187,188,
 169 mit weiteren Nachweisen)*
Hier nimmt die Klägerin den Namensschutz für die von ihr gebrauchte Abkürzung nGdP" in Anspruch und verlangt demgemäss von der Beklagten, den Gebrauch dieser Abkürzung zu unterlassen* Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 BGB* Er ist somit nach bürgerlichem Recht zu beurteilen* Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb geboten, weil sich der Anspruch gegen eine politische Partei richtet*
Die Parteien wirken nach Art* 21 Abs* 1 Satz 1. GG -bei der politischen Y/illensbildung des Volkes mit* Durch diese Bestimmung sind die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 2o8, 225; 2?1?
 73; 4, 27, 3o) zu einer verfassungsmässigen Institution erhoben und zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungs-aufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden* Jedoch sind sie keine obersten Staatsorgane, auch keine Körperschaftendes öffentlichen Rechts (Ifaunz/Dürig, Grundgesetz, Anm* 44 zu Art* 21; Menger, zur verfassungsrechtlichen Stellung der deutschen politischen Parteien in ArchöffR 78, 149, l6o)„ Sie haben wohl öffent-
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lich-rochtliche Zuständigkeiten, bo dass sie Menger (aaö 161) als "mit verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten Beliehcne” bezeichnete Dies ändert aber nichts daran,dass sie ihrer Rechtsform nach durchweg in der rechtlichen Sphär des bürgerlichen Rechts liegen (Maunz/Dürig, aaO)* Ihre Organisation^orm ist der Verein des bürgerlichen Rechtno meint der eingetragene Verein, oder, wie hier, der nicht-rechtsfähige Verein (Menger, aaO, l6o)* Ihre Entstehung und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr geschieht somit in den formen des privaten Rechts0 öoweit sie zu dem Zwecke ihrer Organisation das Privatrecht in Anspruch nehmen, sind sie auch an dessen Normen gebundene Zu der privatrechtlichen Organisation einer Partei gehört die Wahl ihres Namens0 Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der sich bereits im Stadium der Gründung der Partei abspielt, also, noch bevor die Partei ihre verfassungsrechtliche Punktion wahrzunehmen in der Lage ist* Dieser privatrechtliche Vorbereich ist den Normen des bürgerlichen Rechts unterworfen*
Der ordentliche Rechtsweg ist sonach zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird«
2* Die Revision ist zulässig«
Der Zweck der» klagenden Vereins ist zwar nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§21 BGB) Es gehört jedoch zu seinen satzungsmässigen Aufgaben, die beruflichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmeno Durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten sieht er sich auch in der Wahrnehmung dieser Interessen beeinträchtigt* Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als einen vor-
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mcgensrechtlichen Anspruch anzusehen (vgl, LM Nr. 6 zu § 16 UWG),
II.
Die Revision ist begründet0
1o	Nach der Ansicht des Berufungsgerichts geniesst die Klägerin für die von ihr seit mehr als Io Jahren verwendete Abkürzung "GdP" Namensschutz, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Abkürzung im Sinne der Rechtsprechung zu dem Wettbewerbsund Firmenrecht Verkehrsgeltung erlangt hat,. Diesen Schutz der Namensabkürzung sieht das Berufung? gericht"als einen Bestandteil der der Klägerin als einer Trägerin der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs0 3 GG verfassungsmässig garantierten Funktion?’ an, weil sich gewerkschaftliche Vereinigungen und Verbände vielfach,so bei Veröffentlichungen, Verlautbarungen an Mitglieder, in Verkehr mit Dienststellen, Behörden und TarifPartnern wie auch bei Wahlen derartiger Abkürzungen bedienten.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Frage, ob die Beklagte diese Abkürzung in einer schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzenden Weise gebraucht, mit folgenden Erwägungen verneint? Die Beklagte übe als zugelassene politische Partei eine durch Art. 21 GG garantierte Funktion im öffentlichen Leben aus0 Zur Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe sei sie auf den Gebrauch eines Namens arge wiesen. Der von ihr gewählte Name stelle in seiner unverkürzten Form sicherlich keinen Gebrauch des Namens der Klägerin dar. Dagegen sei die Abkürzung, die die Beklagte gewählt habe, mit der namensrechtlich/geschützten Abkürzung der Klägerin identisch. Dies gqllte sowohl für die Schreib..e
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"GDI-’" als auch für die Schreibweise "GdP'1. Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, die Abkürzung auch ohne den Klammerzusatz (DP/BHE) zu verwenden0 Bei der folglich gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Wirkungsbereiche der Parteien unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzu demutbaren Kollision bestehe.
Die Klägerin sei als Gewerkschaft parteipolitisch neutral, Ihr Tätigkeitsfeld liege auf sozialem Gebiet,Dagegen wirke die Beklagte als politische Partei durch ihre Vertreter bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass die Interessen der Klägerin durch die gleich- oder ähnlich lautende Abkürzung der Beklagten betroffen würden. Der von der Beklagten gewählte Name habe sich auf Grund der Entstehungsgeschichte der Gesamtdeutschen Partei angeboten. Gegenüber dem berechtigten Interesse der Beklagten, namentlich im Wahlkampf einen ihre Entstehungsgeschichte herausstellenden Namen in abgekürzter Norm zu verwenden, müsse das Interesse der Klägerin an einer Keinhaltung ihrer Namensabkürzung angesichts der ungleichen Aufgabenbereiche der Parteien normalerweise zurücktreten o Ausreichende Gründe für eine andere Wertung lägen nicht vor. Aus den überreichten Pressenotizen könne zwar der fluchtige ties er der jeweiligen Überschriften nicht auf Anhieb feststellen, ob sich die dort verwendete Abkürzung uGdPn oder '’GDP” auf die Klägerin oder auf die Beklagte beziehe. Jedoch gebe der textliche Teil der Meldungen und Artikel jeweils eine hinreichend klare Auskunft darüber, wer gemeint hei. Die von der Beklagten verwendeten Wahlplakate und Aufrufe enthielten neben der Abkürzung "GDP” oder "GdP1' entweder den ausgeschriebenen Namen oder den Hinweis darauf, dass es sich bei der Werbenden um eine politische Partei handle,Auch sei kein Anhalt dafür vorhanden, dass die Beklagte als politische Partei den Bestrebungen der Klägerin ablehnend oder feindlich gegenüberstehe, so dass es etwa aus diesem Grunde für die Klägerin unzu demutbar sein könne, gelegentlich durch die von der Beklagten verwendete Abkürzung mit dieser in irgendeiner Hinsicht in
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Beziehung gebracht zu werden.
Die Erhebungen des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 15o Juli 1963 hätten ergeben, dass bei dem optische lest nur 3 i% der Personen ab 16 Jahren die Abkürzung "GdP/ GDP” als Hinweis auf die Klägerin auffaßten, während rund 3o % sie als Abkürzung für die Beklagte erkannt hätten« Dieser Prozentsatz betrage bei ’’politisch Interessierten ohne persönliche Bindungen zur Polizei” 4 bei Personen mit persönlichem Kontakt zur Polizei 7 Dagegen erreiche die Kursform ”GdP/GDP” bei politisch Interessierten ohne per sünlichen Kontakt zur Polizei einen Bekanntheitsgrad von
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der Bevölkerung die sprachliche Verwendung der Abkürzung
 auf die Klägerin bezogen, bei Personen mit persönlichem Kontakt zur Polizei betrage dieser Hunderteatz 3» Dieses Ergebnis spreche dagegen, dass durch den Gebrauch der Abkürzung ”GdP/GDP” seitens der Beklagten ein unzu demutbarer
 Einbruch in den Interessenbereich der Klägerin mit der Folge einer Behinderung der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässig sanktionierten Aufgaben gegeben sei. Eine etwa bestehende geringe Gefahr der Beeinträchtigung müsse die Klägerin hinnehmeno Die Beklagte sei auf den Gebrauch der Abkürzung
 jedenfalls bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu demindest ebenso angewiesen wie die Klägerin bei Wahrnehmung gleicher Öffentlichkeitsarbeit pin ihrem Bereiche En sei seit Jahrzehnten in Deutschland üblich, dass die politischen Parteien bei ihrer Werbung sich einer auf ihren unverkürzten Namen hinweisenden Abkürzung bedienten, und dass sie in der Umgangs-, aber auch teilweise in der Schriftsprache unter dieser Abkürzung bekannt seien« Zur Hinzufügung eines Zusatzes könne die Beklagte nicht gezwungen werden.
Die Klage sei auch unbegründet, wenn der Namensschutz von dem Vorliegen einer Verkehrsgeltung abhängig sei. Eine solche Geltung könne die Klägerin nach den Erhebungen des Allensbacher Instituts nicht für sich in An-
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spruch nehmen. Denn sowohl die Allgemeinbevölkerung als auch der politisch interessierte Kreis der Bevölkerung billigten in einem nur unerheblichen Umfang der Abkürzung MGdP/GDP" kennzeichnende Eigenschaft für die Klägerin zu. Selbst der bei politisch Interssierten mit Kontakt zur Polizei naturgemäss ein wenig höhere Hundertsatz bleibe mit nur 7 °ß> vernachlässigbar gering und erfülle nicht die an eine Verkehrsgeltung zu stellenden Erfordernisse, da eine nur verschwindend geringe Minderheit die Abkürzung auf die Klägerin beziehe. Die gegen die Beweiskraft des Gutachtens vorgetragenen Bedenken der Klägerin seien nicht berechtigt.. Das Gutachten sei durch eine Querschnittsbefragung erstellt worden, Die Erhebungen seien sorgfältig und gründlich vorgenommen worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den nitgeteilten Untersuchungsaaten und der überreichten Btatistik, Selbst wenn der Personenkreis mit Kontakt zur Polizei als verhältnismässig gross anzusehen sei, so sei doch das Gutachten in sich folgerichtig und frei von erkennbaren Widersprüchen,
2o Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
a)	Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 12 BGB den Namensschutz sowohl natürlicher als auch juristischer Personen gewährleistet. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin auch für die von ihr als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge Namensschutz ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Verkehrs-goltung zugebilligt hat, nicht gefolgt werden. Nach den in der Rechtsprechung zu dem Wettbewerbsrecht entwickelten Grunds.ätzen können zwar ein Namensteil oder eine aus dem Namen abgeleitete abgekürzte Bezeichnung dann ohne weiteres Hamensschutz geniessen, wenn die verwendete Be-
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Zeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmässige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist-, eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 4, 167; 11, 214, 217; ferner XI»! Nr0 32 zu § 12 BGB-Dortmund grünst - )» Eine solche Unterscheidungskraft kann aber blossen Buchstabenzusammon Stellungen, die nicht lautlich ausgeschrieben sind und kein in sich verständliches aussprechbares Wort ergeben, nicht schlechthin zugebilligt werden» Dach der Verkchrn-auffassung fehlt solchen Buchstabenfolgen die Eigenschaft wie ein Name zu wirken, solange sie sich nicht als Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen innerhalb der beteiligten Verkehrekreise durchgesetzt haben. Sie geniesten somit Namensschutz nur dann, wenn sie Verkehrsgeltung erworben haben, wenn also ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGHZ aaO; ferner BGHZ 15? 1o7, 1o9; ebenso HG in WarnHspr 193o Nr» 87)=
b)	Diese zu § 16 U»VG entwickelten Grundsätze beruhen auf der Anwendung und Auslegung des § 12 BGB» Beide Tatbestände decken sich weitgehend (Senatsurteil IM Nr, 6 zu § 16 UWG)o § 16 UWG tritt ergänzend zu § 12 BGB»Folglich haben die vorerwähnten Grundsätze nicht zur Geltung, soweit die Verwendung einer Abkürzung zu dem Zwecke des ./ettbewerbs im Sinne des § 16 UWG in Betracht kommt-Eine blosse, als solche nichtssagende und einer Unzahl von Deutungen zugängliche Buchstabenfolge kann, isoliert für sich betrachtet, keine auf einen Namen hinweisendea Bedeutung im Sinne des § 12 BGB haben, gleichgültig,ob
 die Büchstabenfolge im Rahmen des geschäftlichen Wettbewerbs oder nur zu dem Zwecke der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr verwendet wird0 In dem einen wie dem anderen fall fehlt es an der Unterscheidungskraft, ohne die schon
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rein begrifflich nicht von einem Namen im Sinne des §
12 BGB gesprochen werden kenne Deshalb ist auch ausserhalb des geschäftlichen Wettbewerbs die Namensschutzfäh'ig-keit einer solchen Buchstabenfolge davon abhängig, dass diese Folge im Verkehr als Hinweis auf den Träger des Namens verstanden wird* Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier auch nicht deshalb geboten, 'weil die Klägerin, die diese Ab-
kürzung für sich in Anspruch nimmt, eine verfassungsrechtlich geschützte Funktion ausübt» Dieser Umstand berechtigt nicht, ihr in Verkennung des Begriffs des Namens als eines Hinweises auf einen bestimmten Träger
 einen weitergehendeh Namensschutz für die von ihr verwendete Buchstabenfolge auch zuzubilligen, ohne dass diese öuehstabenfolge im Verkehr als Hinweis auf ihren vollen Namen und damit auf sie als die Trägerin dieses Namens verstanden vvird0
c)	Rechtlich zutreffend hat daher das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen darauf abgestellt, ob die von der Klägerin verwendete Abkürzung Verkehrsgeltung genie sst, Die Erwägungen, mit denen es das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung verneint hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum» Auf Grund der Erhebungen des Instituts für Demoskopie in Allensbach hat .das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, dass nur eine vernachlässigbar geringe, also eine verschwindende Minderheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Abkürzung auf die Klägerin beziehti Das Berufungsgericht konnte jedoch aus Hechtsgründen seine Feststellung nicht auf diese Erhebungen stützen. Die Erhebungen sind im Jahre 1963 durchgokuhrt worden. Für die Frage, ob eine Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kommt es aber auf den Zeitpunkt an, in dem der Mitbewerber in Erscheinung getreten ist, in dem also die gerügte Verletzung
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erfolgt iet. Insoweit gilt das Prioritätsprlnzip (Stau-dinger/Coing, 11. Aufl. Anuu 54 zu § 12 BGB)* Es ist hier sonach auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Beklagte ihren Namen gab und die beanstandete Abkürzung in Gebrauch nahm (April 1961). Hatte zu diesem Zeitpunkt die Abkürzung bereits Verkehrsgeltung für die Klägerin erlangt so kann die Beklagte daraus, dass nunmehr beachtliche Krei se der Bevölkerung die Abkürzung auf sie beziehen, keine Hechte herleiten. Zudem ist hier der Begriff der beteiligten Verkehrskreise zu weit gezogen. Hierunter kann nicht die breite Öffentlichkeit, auch nicht der politisch interessierte Teil der Bevölkerung, sei es mit, sei es ohne Kontakt zur Polizei, verstanden werden. Zwar wen-
cu
 sieh die Klägerin
 gelegentlich auch tu
 an'idie breite
 Öffentlichkeit, so an die Tagespresse, an Rundfunksund
 Fernsehen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es ist vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin ab-
zustellen, wie er sich aus dem Aufgabengebiet einer Ge-
werkschaft ergibt. Als beteiligte Kreise kommen sonach neben den Mitgliedern der Gesamtgewerkschaft und den sonstigen Angehörigen der Polizei diejenigen Stellen in Betracht, an die sich die Klägerin zur Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben regelmässig wendet, wie z.B, Parlamente, Behörden, Tarifpartner und andere Berufs-Verbände. Hat sich bei einem nicht unbeträchtlichen Teil
 dieser angesprochenen Kreise die Abkürzung in der Weise eingeprägt, dass sie als Hinweis auf die Klägerin verstanden wird, so hat diese Namensabkürzung eine schutzfähige Geltung erlangt. Die Zahl der Mitglieder der Klägerin, die Dauer ihrer Tätigkeit und des Gebrauchs der ■ibkürzung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs könnten für
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die Annahme sprechen, dass sich die Klägerin für die Abkürzung bereits im Frühjahr 1961 eine Verkehrsgeltung verschafft hatte« Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, selbst hierüber zu entscheiden» Denn die Frage, ob eine Buchstabenfolge von den beteiligten Kreisen als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger verstanden wird und damit Schutzfähigkeit erlangt hat, ist vornehmlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung0 Es muss vom Tatrichter festgestellt werden, ob sich eine Abkürzung in der gebotenen Weise als Hinweis auf den klagenden Landesverein eingeprägt hat*
Biese Frage bedarf somit einer erneuten tatrichterlichen Klärung. Biese Klärung ist geboten, weil auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung verneint hat, nicht frei von Rechtsirrtum sind«
d)	Nach § 12 BGB ist die von der Klägerin erhobene ünterlassungsklage begründet, wenn durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten das "Interesse der Klägerin" verletzt wird«, Sin Anspruch nach dieser Bestimmung ist nicht nur dann gegeben, wenn wirtschaftliche Interessen verletzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt hier deshalb Bedeutung zu, weil die Parteien sich nicht auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbs gegenübersteheno Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 318, 322, 323; LM Nr» 21 zu § 12 3GB - Lego - ) jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse o Bei der Frage der Verletzung eines Interesses der Klägerin ist nicht nur auf die im Gebiet des
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Aettbewerbsrechts massgebende Verwechslungsgefahr abzustellen, Es reicht aus, dass die Klägerin durch den unbefugten Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten mit dieser in irgendeine Beziehung gebracht wird« Die Klägerin will parteipolitisch neutral sein» Sie kann daher ein berechtigtes Interesse daran haben, nicht mit de Beklagten als einer politischen Partei in Beziehung gebracht und nicht mit deren politischen Ansichten identifiziert zu werden, sondern von ihr deutlich unterschieden zu bleiben0 Darin, dass sie in einen Zusammenhang mit der Beklagten gestellt wird, kann eine empfind-liehe Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung liegen»Bei einer solchen, nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilenden empfindlichen Beeinträchtigung kann es für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs schon genügen, wenn ein verhültni: massig geringer feil der massgebenden Bevölkerung einer solchen Deutung zuneigt, während bei einem Eingriff von geringerer Tragweite eine höhere anteilige Quote zu fordern ist (vgl» das vorerwähnte Urteil DM Nr» 32 zu § 12 BGB - Dortmund grösst - )0 Darauf, ob die Klägerin durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten in der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässig sanktionierten Aufgaben behindert ist, kommt es nicht entscheidend an,
 Es kann auch, entgegen der Ansicht dee Berufungsgerichts nicht gesagt werden, dass die Wirkungsbereiche der Parteien dieses Rechtsstreits unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzu demutbaren Kollision bestehe. Zwar liegt das Tätigkeitsfeld der Klägerin in erster Linie auf sozialem Gebiet, während die Beklagte als politische Partei bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt» Die Täti* keit auf politischem Gebiet ist jedoch nicht ausschließlich Sache der Parteien» Diese wirken nach Art0 21 Abs» 1 Satz 1 GG nur bei der politischen Willehsbildurg
 mit. Jeder Deuteehe, auch jeder Verband, ist hierzu gleichfalls berufen und hat daher das Hecht, zu politischen Fragen Stellung zu nehmen,, Auch die Klägerin nimmt dieses Hecht für sich in Anspruch und -wendet sich nach ihrer Darstellung an die Öffentlichkeit, wie dies die Beklagte als politische Partei ihrer Zielsetzung entsprechend naturgemäss tut* Die Frage, ob die Interessen der Klägerin durch den Gebrauch der gleich- oder ähnlich lautenden Abkürzung seitens der Beklagten betroffen werden, kann daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werdenc
 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,daß ihr übergeordnete Interessen zur Seite stehen. Die Beklagte trägt zwar ohne Zweifel ihren Gesamtnamen, den sie auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte gewählt hat, zu Hecht, Sie hat auch das Hecht und die Möglichkeit, eine Abkürzung zu wählen oder zu gebrauchen, wie dies bei den politischen Parteien üblich ist«, Jedoch darf sie hierbei nicht in ein anderes Namensrecht eingrei-fen, soweit dies vermeidbar ist. Trotz ihres Charakters als einer verfassungsrechtlichen Institution geniesst insoweit eine Partei kein Vorzugsrecht, Die Anerkennung eines solchen Vorzugsrechts wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren«, Ob etwa ein solches Recht dann zugebilligt werden könnte, wenn die Beklagte die Abkürzung lange Zeit unbeanstandet gebraucht hat, und wenn ihr die Wahl einer anderen Abkürzung nicht möglich war, kann offen bleiben. Denn die Beklagte ist rechtzeitig, noch bevor sie mit der beanstandeten Abkürzung an die Öffentlichkeit trat, gewarnt wordene Zudem war sie keineswegs schlechthin auf die Wahl gerade dieser Abkürzung angewiesen„ So stand ihr die Möglichkeit offen, ihren Namen mit ''"GP” abzukürzen. Auch stand oft ihr frei, die Abkürzung "GdPn mit dem Zusatz "DP/BHE" zu versehen.
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Durch den Gebrauch eines solchen Zusatzes erscheint das Interesse der Klägerin nicht als verletzt,Die Beklagte hat zwar nach ihrer Darstellung einen solchen Zusatz gewählt. Jedoch nimmt sie für sich das Hecht in Anspruch, die Abkürzung auch ohne diesen Zusatz zu verwenden. Zudem hat sie es nach der Darstellung der Klägerin hingenommen, dass in der Öffentlichkeit ihre abgekürzte Bezeichnung ohne Zusatz gebraucht wurde. Dadurch hat sie einen Zustand geschaffen, zu dessen Beseitigung sie möglicherweise verpflichtet wäre.
Hach allem lässt sich die Drage, ob der Beklagten übergeordnete Interessen zur Seite stehen, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejahen.
Die Frage bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht darauf abzustellen haben, inwieweit berechtigte Interessen des klagenden Landesverbandes verletzt sind, es sei denn, dass die Gesamtgewerkschaft der Polizei, gegen deren aktive Parteifähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 42, 21 o - NJw 1965, 29 Nr, 2 keine Bedenken bestehen, in den Rechtsstreit eintritt.
III,
Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurUekver-wiesen werden. Da es sich um einen einheitlichen,einer Trennung nicht zugänglichen Antrag handelt, ist der Senat nicht in der Lage, insoweit selbst zu entscheiden, als es sich um den Gebrauch der Abkürzung unter Hinzufügung eines Zusatzes handelt. Die Sache muss daher in vollem Umfang zurückverwiesen werden.
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y r
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen„
Ascher	Raske	Johannsen
 Bundesrichter Wilden	Dr0	Graf
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben»
Ascher