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BGH · IV ZR 81/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/62

a. Fragen der religiösen Erziehung der Kinder im Sinne der Zeugen Jehovas betrafen, ist es noch am gleichen Tage zu einer Aussprache zwischen den Parteien und gegen Ende des Uonats November i960 zu dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung gekommen. Zur Präge der Zerrüttung hat das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Vernehmung beider Parteien festgestellt, daß es zwischen den Parteien seit dem Anschluß der Beklagten an die Organisation der Zeugen Jehovas zu einer im Laufe der Jahre sich vertiefenden geistigen Entfremdung gekommen und daß der Kläger jetzt unter keinen Umständen, selbst nicht im Interesse der beiden Kinder, mehr bereit ist, zu versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, weil er nach langjähriger Erfahrung einen solchen Versuch für völlig aussichtslos hält und auch meint, ihn gesundheitlich nicht durchstehen zu können. Daß für ihn irgendwelche andere Umstünde als die Erkenntnis dieser Aussichtslosigkeit mitbestimmend wären, sei nicht hervorgetreten und von der Beklagten auch niht behauptet worden; dagegen spreche auch die vom Kläger vor dem Berufungsgericht eingegangene Verpflichtung vom 12. Bie Revision kann im übrigen über den "wahren" Grund für das Verhalten des Klägers nur Vermutungen aufstellen, die sie dazu noch durchweg auf eine von der des Berufungsgerichts abweichende Und darum im Revisionsverfahren unbeachtliche Würdigung des Parteivorbringens und des Ber/eisorgebni8ses stützt. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der übereugung gelangt, daß die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Übertritt und ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas Jahre hindurch ein Verhalten gezeigt habe, das ihr in mehrfacher Hinsicht als schwere Eheverfehlung vorzuwerfen sei und das schließlich die völlige Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers zur Folge gehabt habe. In der Tatsache als solcher, daß ein Ehegatte gegen den Willen des anderen zu einer anderen als der bisher beiden Ehegatten gemeinsamen Glaubensgemeinschaft Übertritt, ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der BGHZ 33, 145 ff veröffentlichten Entscheidung des Senats angenommen hat, in der Regel noch keine Eheverfehlung zu erblicken. Bas Grundrecht des Staatsbürgers, über die eigene religiöse Anschauung und Betätigung in Preiheit selbst zu bestimmen, also einen bestimmten Glauben anzunehmen, ihn zu bekennen und mit einer Gemeinschaft von Glaubensgenossen nach ihm zu leben und zu handeln, darf jedoch, wie jedes andere Grundrecht, nicht losgelöst von dem Ganzen der Werteordnung betrachtet werden, die zu verwirklichen und zu schützen die Grundrechtsnormen im einzelnen wie in ihrer Gesamtheit zu dienen bestimmt sind» Biese Ordnung ist wie das Systom der zu schützenden Grundrechte eine unteilbare Einheit. Vom Ganzen dieser Werteordnung, von dem sittlichen Grundgehalt her, der sich in ihr entfaltet, empfängt das einzelne Grundrecht eine inhaltliche Begrenzung, die jedoch nicht als eine äußere formale Einschränkung, sondern als eine Zurückführung auf seinen eigenen Kern- und Wesensgehalt zu verstehen ist. November i960 - NJW 1961, 211 - ausgesprochen hat, hat das Grundgesetz nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. Für dieses sittliche Bewußtsein kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es Formen der religiösen Betätigung Odor - allgemeiner - eines religiös motivierten Verhaltens gegeben hat und auch heute noch gibt, die einen wertevemeinenden Eingriff in schutzwürdige Rechtsgütcr enthalten und deshalb auch durch das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht gerechtfertigt worden können. Im Einzelfall kann, wie auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgesprochen hat, die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes religiös motiviertes Verhalten noch von dem Recht der Religionsfreiheit umfaßt wird, schwierig sein. Y/ie der Senat in seiner IM Nr. 35 zu § 48 EheG veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, wird mit der Eheschließung und mit der gegenseitigen Bindung der Ehegatten an die eheliche Gemeinschaft das leben beider in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, biologischer und seelisch-geistiger Hinsicht auf eine neue Grundlage gestellt, die als solche den Schutz der Rechtsordnung genießt. Es läßt sich nicht verkennen, daß ein Ehegatte, der die bisher gemeinsame religiöse Grundlage seiner Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufgibt, damit häufig dem anderen Ehegatten und vor allem sich selbst die Erfüllung der ehelichen Pflichten in dem hier dargelegten Sinne und die Bewahrung der ehelichen Gesinnung erheblich erschwert. Wenn innerhalb einer Ehe einer der Ehegatten sich diese Auffassung konsequent zu eigen macht, während der andere sie ablehnt oder bekämpft, so ist es kaum vermeidbar, daß der der Sekte ergebene Ehegatte den anderen alsbald als einen Menschen ansieht, der schuldhaft sein Heil und seine menschliche Bestimmung verfehlt und damit auch seine Würde als Mensch verwirkt hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß ein Ehegatte, der sich in seiner Einstellung und seinem Verhalten zu dom anderen Gatten praktisch durch solche Vorstellungen bestimmen läßt, auf die Dauer nicht in der Lago ist, dom anderen, der diese Vorstellungen ablehnt, mit der Achtung Gleichwohl ist daran festzuhalten, daß auch der Übertritt eines Ehegatten zu einer Sekte und die damit von ihm bewirkte Gefährdung der Ehe als solche in der Regel noch keine schwere Eheverfehlung darstellen. Der übertretende Ehegatte wird sich vielfach dieser Gefährdung oder doch ihres Ausmaßes zunächst noch nicht voll bewußt sein» Er kann den Übertritt in der Hoffnung vollziehen, daß die eheliche Gemeinschaft dadurch auf die Dauer keinen Schaden erleiden werde. Er kann ihn auch in einer Weise vollziehen, daß auch dem anderen Ehegatten diese Hoffnung bleibt, zu demal ein solcher Übertritt nicht immer notwendig dazu führen wird, daß die Glaubenslehren der Sekte für das praktische Verhalten des übertretenden zu seinem Ehegatten, auch wenn dieser den Übertritt ablehnt, in vollem Ausmaß bestimmend werden. a. Entscheidung (BGR5 33,-152) näher ausgeführt hat, das Recht eines Ehegatten, die gemeinsame religiöse Grundlage der Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufzugeben, seine Verantwortung für den andoren Ehegatten nicht auf.Es kann ihn nicht von der Pflicht entbinden, die eheliche Gemeinschaft entsprechend dem V/esen der Ehe zu verwirklichen, insbesondere also in seiner inneren Einstellung v/ie in seinem Verhalten dem anderen Ehegatten so zu begegnen, daß beide, soviel an ihm-, dem Übertretenden liegt, trotz des Übertritts und auch in der dadurch geschaffenen neuen Lage in gegenseitiger Achtung und Liebe verbunden bleiben können. Denn niemand kann sich ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß die Rechtsund Sittenordnung, so wie sie die Bundesrepublik zu wahren und zu schützen hat, um das Zusammenleben aller Staatsbürger und der religiösen Gemeinschaften in Frieden und Ordnung zu ermöglichen und zu gewährleisten, es nicht gutheißen kann, wenn jemand seine Persönlichkeit um den Preis zu entfalten sucht, daß er durch sein«Handeln oder Unterlassen einen Mitmenschen in seiner Würde verletzt oder sonst in den lebenswichtigen Grundlagen seiner menschlichen, also seiner wirtschaftlichen oder seiner seelischen und geistigen Existenz, schädigt oder bewußt ernstlich gefährdet und ihn auf solche Weise daran hindert, seinerseits seine Persönlichkeit recht zu entwickeln und seiner menschlichen Bestimmung gerecht zu werden. Das kann, wie für jedermann erkennbar ist, vor allem im Verhältnis zu einem anderen demjenigen nicht erlaubt sein, dem die Bewahrung und Entfaltung dieser Grundlagen bei eben diesem anderen als seinem "Nächsten1* schicksalhaft und kraft eigener Wahl in besonderer Weise anvertraut sind, wie es im Verhältnis der Ehegatten zueinander der Fall ist. Von einem Menschen des abendländischen Kulturkreises muß, auch wenn er sich in seinem Denken und Handeln in starkem Maße von religiösen Vorstellungen und Hoffnungen bestimmen läßt, erwartet werden, daß er zu dieser Einsicht durchdringt, zu demal gerade nach einem der wesentlichsten Grundsätze der christlichen Religion, durch die die sittlichen Grundanschauungen dieses Kulturkreises entscheidend mitbestimmt wurden, "der Sabbat um des Menschen willen eingesetzt, nicht aber der Mensch um des Sabbats willen da ist" (Mark. Geht man bei der Würdigung des ehelichen Verhaltens der Beklagten von diesen grundsätzlichen Erwägungen aus, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes ehewidriges und ehezerstörendes Verhalten der Beklagten zunächst darin erblickt hat, daß sie ihren Austritt aus der evangelischen Kirche im Jahre 1956 dem Kläger nicht vorher mitteilte. Es möge der Beklagten, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, zugegeben werden, daß sie eine Besprechung dieses Schrittes mit dem Kläger nicht mehr für sinnvoll gehalten habe, v/eil sie fest entschlossen gewesen sei, ihn zu vollziehen und v/eil sie die jahrelange ablehnende Haltung des Klägers gekannt und gewußt habe, daß er gegen den Austritt war. Baß sie den Kläger durch das Verschweigen in die peinliche Lage gebracht habe, von diesem ihrem Schritt zuerst aus dem Hunde von Kollegen auf der Stadtverwaltung Kenntnis zu erhalten, möge zwar die Beklagte nicht bedacht und nicht gewollt haben. Aber abgesehen von dieser Nebenfolge stelle es eine gewisse Nichtbeachtung des Klägers und einen Ausdruck tiefen Mißtrauens ihm gegenüber dar, daß sie diese wichtige Mitteilung unterlassen und den Kläger hinsichtlich der Preisgabe der gemeinsamen Kirchenzugehörigkeit vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, Die Beklagte konnte danach nicht darüber im unklaren sein, daß ihr Austritt aus der evangelischen Kirche die Gefahr einer weiteren tiefen Erschütterung des ehelichen Empfindens des Klägers und damit der ehelichen Gemeinschaft überhaupt bedeutete} denn der Kläger hatte sich, wie sie bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet hat, wiederholt mit besonderem Nachdruck gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und ihr erklärt}"Wenn du austrittst, lasse ich mich scheiden" (Bl. 165 GA). Diese Einstellung aber mußte mit einer für den Kläger verletzenden Schärfe zutage treten, wenn die Beklagte den Übertritt hinter seinem Rücken vollzog, ihm damit die Möglichkeit eines letzten Versuchs, sie zurückzuhalten oder doch ihr künftiges religiöses Leben in Bahnen zu lenken, bei denen die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft möglich gewesen wäre, nahm und für ihn den Eindruck aufkommen ließ, daß es sich Eine weitere schwere Eheverfehlung, die zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Beklagte, obwohl sie von schwacher körperlicher Konstitution, mit einem Rückenleiden behaftet und schon aus diesen Gründen in der Erfüllung ihrer Hausfrauen- und Mutterpflichten behindert ist, sich gegen den ihr bekannten Villen des Klägers in erheblichem Maße der Arbeit im Dienste der Organisation der Zeugen Jehovas gev/idmet hat; das habe den für das Ehe- und Familienleben noch tragbaren Rahmen weit überschritten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, daß die Beklagte durch ihre übermäßige Arbeit im Dienst der Organisation, wozu auch noch ihr Schriftenstudium zu rechnen sei, die gemeinsame Lebensführung mit dom Kläger und einen von religiöser Toleranz getragenen Gedankenaustausch stark behindert und den Kläger darüber hinaus mit den häufigen Ser Senat hat dort därgelegt, daß zwar jeder der Ehepartner, der sich durch das Ehegelöbnis an den anderen gebunden habe, fortgesetzt danach streben müsse, zu einer echten Gemeinschaft mit diesem zu kommen und ihn insbesondere auch an dem teilnehmen zu lassen und mit dem zu stärken, was die innere Grundlage und Kraftquelle des eigenen Lebens bilde. Einer v/eiteren Eheverfehlung hat die Beklagte sich nach der Meinung des Berufungsgerichts schließlich dadurch schuldig gemacht, daß sie die Kinder der Parteien gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers im Sinne der Zeugen Jehovas beeinflußt habe, indem sie insbesondere die Schriften dieser religiösen Gemeinschaft mit ihnen gelesen und besprochen, ihnen die Bibel im Sinne ihrer Lehren ausgelegt und sie zu religiösen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas mitgenommen habe. Das konnte die Beklagter- nach den obigen Darlegungen nicht damit rechtfertigen, daß sie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gegenüber zu einem solchen Handeln verpflichtet gewesen sei. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15» Juli 1921 (RGBl 939) kann während Bestehens der Ehe von keinem Eltcrn-teil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß ein gemeinsames Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschliessung gemeinsamen Bekenntnis erzogen oder daß das Kind vom Religionsunterricht abgemcldet werden soll. Die von der Revision angeführte Tatsache könnte in der Tat dafür sprechen, daß der Kläger sich mit der religiösen Beeinflussung der Kinder all zu leicht abgefunden und sie nicht in dem Maße als eho-zerstörend empfunden habe, wie er es behauptet und wie das Berufungsgericht es angenommen hat. aber lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts für Zweifel Raum, ob es sich bei dem Verhalten, das dor Beklagten in diesem Punkte zur last gelegt wird, um eine schwere Eheverfehlung gehandelt und ob es für die Zerrüttung der Ehe eine wesentliche Ursache gebildet hat. BGHZ 4, 186; NJW 1955, 551), ist es für die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstcllt, auch von Bedeutung, wie es auf den verletzten Ehegatten und auf das eheliche Verhältnis gewirkt hat (vgl. Soweit ihre eingangs erörterten Ausführungen zur Frage dor Zerrüttung auch Angriffe in dieser Richtung enthalten, sind sie nicht geeignet, die Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern, da sie sich insoweit, wie bereits dargelegt, durchweg auf eine von der des Berufungsgerichts abweichende und darum im Revisionsverfahren unbeadtliche Würdigung des Parteivorbringens und des Beweisergebnisses stützten. Das Berufungsgericht hat aber aus den gesamten vorangegangenen und nachfolgenden Verhalten des Klägers geschlossen, daß er mit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft das Verhalten der Beklagten nicht gebilligt und sich mit ihrer Zugehörigkeit zu dor Organisation der Zeugen Jehovas und ihrer Tätigkeit für diese nicht äbgefunden, einen derartigen Willen auch nicht zu dem Ausdruck gebracht habe.

Zitierte Normen: § 43 EheG Art. 4 GG § 48 EheG
religiösehelichenBerufungsgerichtGemeinschaftEheEhegatteKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
 EheG § 43
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Glaubensgemeinschaft - hier Übertritt eines Ehegatten zur Organisation der Zeugen Jehovas -eine schwere Eheverfehlung darstellt
(Ergänzung zu BGfiZ 33, 145 ff).
BGH, ürt. v. 24. Oktober 1962 - IV ZR 81/62 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 81/62
Verkündet am 24. Oktober 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter
 dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Gerda B VMBHHRweg V>
geb. Sj
 Beklagten und Revisi onaklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
ihren Ehemann, den Stadtinspektor Rudolf
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1962 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenhoim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien haben am B Juni 1948 in B4B PflBHfl miteinander die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am fl) April 1914 in	die Beklagte am AB Juni 1925
in B^B geboren. Beide Parteien gehörten zur Zeit der Eheschließung dem evangelisch-lutherischen Glaubensbekenntnis an. Die Beklagte hat sich im Jahre 1953 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen und ist im Jahre 1956 aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Aus der Ehe sind die am flB Januar 195o geborene Tochter KflflB und die am flB April 1954 geborene Tochter GHBBBB hervorgegangen. Der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie, ohne ihn vorher zu unterrichten, ihren Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt habe und daß sie völlig der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verfallen sei.
Das habe dazu geführt, daß sie den Haushalt und die Kinder vernachlässigt, letztere auch im Sinne der Zeugen Jehovas beeinflußt und sie dadurch der evangelischen Kirche und ihm selbst entfremdet habe.
Durch all' das habe sie die eheliche Gemeinschaft schuldhaft zerstört.
Im Oktober i960 ist es zu dem letzten ehelichen Verkehr der Parteien gekommen. Nachdem der Kläger am 5. November i960 Briefe entdeckt hatte, die eine Freundin und Glaubensgenossin der Beklagten an diese geschrieben hatte und die u. a. Fragen der religiösen Erziehung der Kinder im Sinne der Zeugen Jehovas betrafen, ist es noch am gleichen Tage zu einer Aussprache zwischen den Parteien und gegen Ende des Uonats November i960 zu dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung gekommen. Seitdem wohnen die Parteien getrennt,, der Kläger in einem möblierten Zimmer in BffppHM. Gleichfalls im
 
November i960 hat der Kläger Scheidungsklage aus § 43 EheG gegen die Beklagte eingereicht, die er auf die erwähnten Vorwürfe gestützt hat. Er hat beantragt,
 die Ehe zu scheiden und die Beklagte für
 schuldig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet nicht, sich den Zeugen Jehovas zugewandt zu haben und sich in dieser Glaubensgemeinschaft zu betätigen, gibt jedoch nicht zu, sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht zu haben. Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme, in der die Beklagte als Partei vernommen worden ist, die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung <fes Klägers hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe gemäß dem Antrag des Klägers aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Bas auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren ist begründet, wenn infolge schuldhafter Eheverfehlungen der Beklagten die eheliche Gesinnung des Klägers erloschen und damit die Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist.
 
Zur Präge der Zerrüttung hat das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Vernehmung beider Parteien festgestellt, daß es zwischen den Parteien seit dem Anschluß der Beklagten an die Organisation der Zeugen Jehovas zu einer im Laufe der Jahre sich vertiefenden geistigen Entfremdung gekommen und daß der Kläger jetzt unter keinen Umständen, selbst nicht im Interesse der beiden Kinder, mehr bereit ist, zu versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, weil er nach langjähriger Erfahrung einen solchen Versuch für völlig aussichtslos hält und auch meint, ihn gesundheitlich nicht durchstehen zu können. Daß für ihn irgendwelche andere Umstünde als die Erkenntnis dieser Aussichtslosigkeit mitbestimmend wären, sei nicht hervorgetreten und von der Beklagten auch niht behauptet worden; dagegen spreche auch die vom Kläger vor dem Berufungsgericht eingegangene Verpflichtung vom 12. Januar 1962, nach der er die Beklagte wirtschaftlich weiterhin wie eine Ehefrau stellen wolle.
Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen diese Peststellungen wendet, befassen sich mit den möglichen Beweggründen, die den Kläger veranlaßt haben können, sich von der Beklagten zu trennen, die Scheidungsklage zu erheben und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft abzulehnen. Daraus läßt sich jedoch gegen die eben angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zerrüttung nichts herleiten. Diese Ausführungen der Revision betreffen die Frage, aus welchen Gründen es beim Kläger zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung gekommen ist. Die Tatsache dieses Verlustes selbst wird durch sie nicht in Frage gestellt. Insoweit ist es insbesondere unerheblich, ob der Kläger, wie die Revision meint, sich
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geschämt oder es mindestens als peinlich empfunden hat,daß seine Frau der Organisation der Zeugen Jehoyas anhing und daß er es vielleicht eher für standesmäßig gehalten und hingenommen haben würde, wenn sie sich nicht dieser Gemeinschaft, sondern etwa der Christlichen Wissenschaft oder der Anthroposophie ange-schlooscn hätte. Ebensowenig kommt es für die Frage der Zerrüttung darauf an, ob die vom Arzt bescheinig-ton Kreislaufstörungen des Klägers ihre Hauptursache in der Entwicklung der Ehe oder, wie die Revision es für wahrscheinlich hält, in den Belastungen haben, die die Sorge un den Hausbau und dessen Finanzierung für den Kläger mit sich brachten. Baß der Kläger vor der Trennung der Parteien dieses Bauvorhaben geplant und vorbereitet und sogar mit seiner Ausführung begonnen hatte, könnte allonfalls nur dafür sprechen, daß er bis zur Einstellung der Bauarbeiten die Ehe noch nicht für hoffnungslos zerrüttet angesehen hat; es beweist aber nichts gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Kläger schließlich die Hoffnung auf die Wiederherstellung eines harmonischen Ehe- und Familienlebens endgültig aufgegeben hat. Ob hierbei die an dio Beklagte gerichteten Briefe einer Glaubensgenossin und deren Auffindung durch den.Kläger eine entscheidende Rolle gespielt haben, ist ebenfalls für die Zerrüttungsfrage ohne Bedeutung. Bie Revision kann im übrigen über den "wahren" Grund für das Verhalten des Klägers nur Vermutungen aufstellen, die sie dazu noch durchweg auf eine von der des Berufungsgerichts abweichende Und darum im Revisionsverfahren unbeachtliche Würdigung des Parteivorbringens und des Ber/eisorgebni8ses stützt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, ob der Eindruck des Berufungsgerichts, daß auch die
 
Beklagte nicht nillens und fähig sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, ihrer wirklichen Einstellung entspricht. Darauf, ob auch die Beklagte die Ehe als zerrüttet ansieht, kommt es nicht an (vgl. RGZ 1o3» 526,327).
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der übereugung gelangt, daß die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Übertritt und ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas Jahre hindurch ein Verhalten gezeigt habe, das ihr in mehrfacher Hinsicht als schwere Eheverfehlung vorzuwerfen sei und das schließlich die völlige Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers zur Folge gehabt habe. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Überzeugung im einzelnen begründet, sind zu dem größten Teil rechtlich unangreifbar. In einem Punkt läßt sich freilich ein Hechtsverstoß nicht ausschlicßcn.
In der Tatsache als solcher, daß ein Ehegatte gegen den Willen des anderen zu einer anderen als der bisher beiden Ehegatten gemeinsamen Glaubensgemeinschaft Übertritt, ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der BGHZ 33, 145 ff veröffentlichten Entscheidung des Senats angenommen hat, in der Regel noch keine Eheverfehlung zu erblicken.
Denn das grundsätzliche Recht, einen solchen Schritt mit den daraus für das weitere Leben,. insbesondere für die künftige religiöse Betätigung, des übertretenden Ehegatten sich ergebenden Folgerungen zu tun, ist ein Ausfluß der durch Art. 4 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Freiheit dos religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung. Wie der Senat ins3inen vorerwähnten Urteil (aaO, S. 15o) näher dargelogt hat, richtet sich
 dieses Grundrecht nicht nur gegen Übergriffe des Staates gegen die freie religiöse Entscheidung und Betätigung der Staatsbürger,es soll vielmehr diese Freiheit dem Staatsbürger auch im Verhältnis zu seinen Mitbürgern und damit grundsätzlich auch den Ehegatten in ihrem Verhältnis zueinander garantieren«,
Bas Grundrecht des Staatsbürgers, über die eigene religiöse Anschauung und Betätigung in Preiheit selbst zu bestimmen, also einen bestimmten Glauben anzunehmen, ihn zu bekennen und mit einer Gemeinschaft von Glaubensgenossen nach ihm zu leben und zu handeln, darf jedoch, wie jedes andere Grundrecht, nicht losgelöst von dem Ganzen der Werteordnung betrachtet werden, die zu verwirklichen und zu schützen die Grundrechtsnormen im einzelnen wie in ihrer Gesamtheit zu dienen bestimmt sind» Biese Ordnung ist wie das Systom der zu schützenden Grundrechte eine unteilbare Einheit. Nur dadurch, dafi ihre Verwirklichung im ganzen garantiert wird, kann auch ihre Verwirklichung im einzelnen sichergestellt werden und umgekehrt. Vom Ganzen dieser Werteordnung, von dem sittlichen Grundgehalt her, der sich in ihr entfaltet, empfängt das einzelne Grundrecht eine inhaltliche Begrenzung, die jedoch nicht als eine äußere formale Einschränkung, sondern als eine Zurückführung auf seinen eigenen Kern- und Wesensgehalt zu verstehen ist.
Bie Verabsolutierung eines einzelnen Grundrechts im Sinne einer schrankenlosen Ausweitung der aus ihm berge-loiteten Befugnisse müßte notwendig zur Auflösung der Gesamtordnung führen.
 
Bas gilt auch für das Grundrecht der Religionsfreiheit . Nicht jede Handlung, die im Namen eines religiösen Glaubens oder unter Berufung auf eine religiöse Autorität vorgenommen wird, ist schon um deswillen erlaubt und sittlich gerechtfertigt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. November i960 - NJW 1961, 211 - ausgesprochen hat, hat das Grundgesetz nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. Bern Grundgesetz der Bundesrepublik liegt das sittliche Bewußtsein der von seinem Geltungsbereich umfaßten Rechtsgemcinschaft zugrunde, daß alles menschliche Handeln, soweit es überhaupt wertbezogen und nicht wertindifferent ist, unter dem Anspruch eines allgemein gültigen sittlichen Wertens und Wollens steht. Burch die Anerkennung dieses Anspruchs und durch den Willen, ihm Geltung zu verschaffen, soll den in der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft wirksamen sinn- und werteverwirklichenden Grundkräften des Baseins Raum gegeben und sollen die gleichfalls in ihr noch wirksamen werteverneinenden und wertezerstörenden Mächte abgewohrt werden.
Für dieses sittliche Bewußtsein kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es Formen der religiösen Betätigung Odor - allgemeiner - eines religiös motivierten Verhaltens gegeben hat und auch heute noch gibt, die einen wertevemeinenden Eingriff in schutzwürdige Rechtsgütcr enthalten und deshalb auch durch das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht gerechtfertigt worden können. Es handelt sich dabei nicht nur um die
 
■bekannten groben Verirrungen eines religiösen Aberglaubens, wie etwa Menschenopfer, Witwenverbrennung, Hexenverfolgung und dergleichen, sondern auch um heute noch vorkommende weniger auffallende Formen religiös motivierter Eingriffe in die Lebenssphäre oder in das sittliche Empfinden anderer, wie beispielsweise: Fernhaltung ärztlicher Hilfe von einem lebensgefährlich verletzten oder erkrankten Schutzbefohlenen, Polygamie (bei den Mormonen), Diskriminierung religiös anders Denkender, insbesondere deren Benachteiligung in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen durch Mißbrauch privater oder öffentlicher Machtbefugnisse und dergleichen. Derartige Erscheinungen des religiösen Denkens oder Verhaltens widerstreben dem sittlichen Grundgehalt der Grundsatznormen und damit auch dem Wesens- und Wertgehalt des durch das Grundrecht der Religionsfreiheit zu schützenden Rechtsgutes selbst.
Daß ein derartiges Tun oder Unterlassen nach dem für die Rechtsgemeinschaft maßgebenden Verständnis dieses Rechtsgutes nicht mehr innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Ausübung der Religionsfreiheit liegt, kommt im Grundgesetz auch durch die gemäß Art. 14o in dieses Gesetz aufgenommene Bestimmung des Art. 136 der Weimarer Verfassung zu dem Ausdruck, nach welcher durch die Ausübung der Religionsfreiheit die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte und Pflichten weder bedingt noch beschränkt werden.
Im Einzelfall kann, wie auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgesprochen hat, die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes religiös motiviertes Verhalten noch von dem Recht der Religionsfreiheit umfaßt wird, schwierig sein. In jedem Fall soll, wie
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das Bundesverfassungsgericht ausführt, der Mißbrauch dieser Freiheit verhindert werden. Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergibt sich, daß Mißbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird.
Der vorliegende Fall wirft in besonderem die Frage auf, bis zu welcher Grenze das an sich durch Art. 2 und 4 GG gutgeheißene und geschützte Streben einer verheirateten Person, ihre menschliche Bestimmung in einer bestimmten religiösen Entscheidung und Betätigung zu verwirklichen, gehen kann, ohne die aus ihrer Ehe gegenüber dem anderen Gatten und ihrer Familie sich ergebenden "bürgerlichen Pflichten" schuldhaft zu verletzen.
Y/ie der Senat in seiner IM Nr. 35 zu § 48 EheG veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, wird mit der Eheschließung und mit der gegenseitigen Bindung der Ehegatten an die eheliche Gemeinschaft das leben beider in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, biologischer und seelisch-geistiger Hinsicht auf eine neue Grundlage gestellt, die als solche den Schutz der Rechtsordnung genießt. Jeder Ehegatte übernimmt mit dem Eheversprechen die Verpflichtung, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, daß der andere auf dieser Grundlage - im Stande der Ehe - sein weiteres leben aifbauen und nach Maßgabe der allgemeinen sittlichen Ordnung seine Persönlichkeit entfalten und seine menschliche Bestimmung erfüllen kann. Er hat deshalb nicht das Recht, diese Grundlage durch schuldhaftes Tun oder Unterlassen der Verkümmerung und dem Verfall preiszugoben.
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Es läßt sich nicht verkennen, daß ein Ehegatte, der die bisher gemeinsame religiöse Grundlage seiner Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufgibt, damit häufig dem anderen Ehegatten und vor allem sich selbst die Erfüllung der ehelichen Pflichten in dem hier dargelegten Sinne und die Bewahrung der ehelichen Gesinnung erheblich erschwert. Der tibertritt kann also eine ernste Gefährdung der Ehe bedeuten. Bas gilt naturgemäß im verstärkten Maße, wenn der Glaubenswechsel des einen Ehegatten sich in der Weise vollzieht, daß er aus der bisher beiden gemeinsamen kirchlichen Gemeinschaft aus-und zu einer Sekte Übertritt. Keine der großen christlichen Kirchen maßt sich auf Grund ihrer Lehre ein Urteil darüber an, ob der Weg einzelner außerhalb ihrer Gemeinschaft lebender Menschen oder bestimmter Menschengruppen für sie schließlich zu dem Heil führt oder nicht (vgl. dazu den Aufsatz von Karl Rahner:
"Der Christ und seine ungläubigen Verwandten” in "Schriften zur Rheologie", 2. Aufl., Bd. Ill, S. 419 ff, insbes. S. 426 ff, Benziger Verlag 1957; ferner: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl., (kath.), die Abhandlungen unter den Stichworten:"Heilswille Gottes"; "extra ecclesiamV, IV; "Atheismus", III,1; "Heidentum", 11,1; "Begierdetaufe" und"Kirchengliedschaft", 11,1; ferner: "Bie Religion in Geschichte und Gegenwart",
3. Aufl. (evang.), unter: "Prädestination", IV,2; "Erwählung", III,6; ferner: Evangelisches Kirchenlexikon, kirchlich-theologisches Handwörterbuch, unter: "Erlösung", III C 3; "Heilsgewißheit« und "Prädestination", IV,3. Baoelbst bei den einzelnen Abhandlungen weitere Literaturnachweise). Anders manche Sekten, insbesondere auch die Zeugen Jehovas. Wach ihrer Lehre soll, wie im Berufungsrechtszuge näher erörtert, nur eine beschränkte Anzahl von Menschen durch die - inaner als nahe bevorstehend
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gedachte - Katastrophe der "Schlacht von Harmagedon"
(Offb. 16» 16; 19» 11 ff) hindurchgerettet und lebend in die "neue Welt der Gerechtigkeit" eingehen. Diese Aussicht besteht nur für die Anhänger dieser Organisation, die deren Lehren und Anordnungen streng befolgen, während ihre Gegner im kommenden Gericht für immer den Tod finden (vgl. Hutten, Das Buch der Sekten,
6. Aufl., S. lol ff; derselbe; Die Sekten in Deutschland, Lutherische Monatshefte,1962, S.312 f, Religion in Geschichte und Gegenwart, aaO, unter "Kirche" VII (Kirche und Sekte); evang. Kirchenlexikon, aaO, unter "Sekte"; vgl. auch über das soziologische Wesen der (religiösen) Sekte überhaupt Max Weber, Gesellschaft und Wirtschaft, 4. Aufl. 2. Halbband S. 729‘fr).
Wenn innerhalb einer Ehe einer der Ehegatten sich diese Auffassung konsequent zu eigen macht, während der andere sie ablehnt oder bekämpft, so ist es kaum vermeidbar, daß der der Sekte ergebene Ehegatte den anderen alsbald als einen Menschen ansieht, der schuldhaft sein Heil und seine menschliche Bestimmung verfehlt und damit auch seine Würde als Mensch verwirkt hat. Für ihn ist der andere dann praktisch schon jetzt ein "Verlorener" und "Verworfener", an dem binnen kurzem, und zwar verdientermaßen, das über alle Gegner der Zeugen Jehovas verhängte Verdammungsurteil vollstreckt wird*
Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß ein Ehegatte, der sich in seiner Einstellung und seinem Verhalten zu dom anderen Gatten praktisch durch solche Vorstellungen bestimmen läßt, auf die Dauer nicht in der Lago ist, dom anderen, der diese Vorstellungen ablehnt, mit der Achtung
 
und Liebe zu begegnen» wie sie Ehegatten einander schulden. Er wird eher geneigt sein» in ihm ein Hindernis auf seinem eigenen Heilsweg» wenn nicht gar eine ernste Gefahr für die Erreichung des vor-gestellten Heilszieles zu erblicken.
Auch dem anderen, in der kirchlichen Gemeinschaft verbleibenden Ehegatten muß es in aller
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Regel schv/erfallen, für eine so veränderte religiöse Denk- und Handlungsweise seines Ehepartners Verständnis aufzubringen.
Gleichwohl ist daran festzuhalten, daß auch der Übertritt eines Ehegatten zu einer Sekte und die damit von ihm bewirkte Gefährdung der Ehe als solche in der Regel noch keine schwere Eheverfehlung darstellen.
Der übertretende Ehegatte wird sich vielfach dieser Gefährdung oder doch ihres Ausmaßes zunächst noch nicht voll bewußt sein» Er kann den Übertritt in der Hoffnung vollziehen, daß die eheliche Gemeinschaft dadurch auf die Dauer keinen Schaden erleiden werde.
Er kann ihn auch in einer Weise vollziehen, daß auch dem anderen Ehegatten diese Hoffnung bleibt, zu demal ein solcher Übertritt nicht immer notwendig dazu führen wird, daß die Glaubenslehren der Sekte für das praktische Verhalten des übertretenden zu seinem Ehegatten, auch wenn dieser den Übertritt ablehnt, in vollem Ausmaß bestimmend werden.
ln jedem Falle aber hebt, wie der Senat in seiner o. a. Entscheidung (BGR5 33,-152) näher ausgeführt hat, das Recht eines Ehegatten, die gemeinsame religiöse Grundlage der Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufzugeben, seine Verantwortung für den
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andoren Ehegatten nicht auf. Es kann ihn nicht von der Pflicht entbinden, die eheliche Gemeinschaft entsprechend dem V/esen der Ehe zu verwirklichen, insbesondere also in seiner inneren Einstellung v/ie in seinem Verhalten dem anderen Ehegatten so zu begegnen, daß beide, soviel an ihm-, dem Übertretenden liegt, trotz des Übertritts und auch in der dadurch geschaffenen neuen Lage in gegenseitiger Achtung und Liebe verbunden bleiben können. Der Übertritt zu der neuen Gemeinschaft und das Leben und Handeln nach ihrem Geist und ihren Gestzen sind daher mit einem ehegemäßen Verhalten nur vereinbar, wenn dabei die persönliche \7ürde des anderen Ehegatten nicht verletzt, insbesondere seine Stellung und sein Ansehen innerhalb der Ehe- und Fomiliengemeinschaft nicht erschüttert und sein eheliches Empfinden, v/ie überhaupt das gesamte Ehe- und Familienleben, nicht Belastungen ausgesetzt wird, die auch für einen verständigen und religiös duldsamen Ehegatten nicht tragbar sind.
Keine religiöse Gemeinschaft darf von ihren Angehörigen eine Einstellung und ein Verhalten fordern, das mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist. Eine solche Forderung kann nach der Rechtsordnung eines Staates, dessen Staatsbürger verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, nicht verbindlich sein und als Rechtfertigungsgrund für ein objektiv ehewidriges Verhalten nicht anerkannt werden.
Eine gegenteilige, auf religiöse Lehren und Vorstellungen gestützte persönliche Überzeugung des übertretenden Ehegatten kann bei der rechtlichen und sittlichen Würdigung ehelicher Verfehlungen in aller Regel
 
nicht als Entschuldigungsgrund ins Fold geführt werden. Denn niemand kann sich ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß die Rechtsund Sittenordnung, so wie sie die Bundesrepublik zu wahren und zu schützen hat, um das Zusammenleben aller Staatsbürger und der religiösen Gemeinschaften in Frieden und Ordnung zu ermöglichen und zu gewährleisten, es nicht gutheißen kann, wenn jemand seine Persönlichkeit um den Preis zu entfalten sucht, daß er durch sein«Handeln oder Unterlassen einen Mitmenschen in seiner Würde verletzt oder sonst in den lebenswichtigen Grundlagen seiner menschlichen, also seiner wirtschaftlichen oder seiner seelischen und geistigen Existenz, schädigt oder bewußt ernstlich gefährdet und ihn auf solche Weise daran hindert, seinerseits seine Persönlichkeit recht zu entwickeln und seiner menschlichen Bestimmung gerecht zu werden. Das kann, wie für jedermann erkennbar ist, vor allem im Verhältnis zu einem anderen demjenigen nicht erlaubt sein, dem die Bewahrung und Entfaltung dieser Grundlagen bei eben diesem anderen als seinem "Nächsten1* schicksalhaft und kraft eigener Wahl in besonderer Weise anvertraut sind, wie es im Verhältnis der Ehegatten zueinander der Fall ist.
Von einem Menschen des abendländischen Kulturkreises muß, auch wenn er sich in seinem Denken und Handeln in starkem Maße von religiösen Vorstellungen und Hoffnungen bestimmen läßt, erwartet werden, daß er zu dieser Einsicht durchdringt, zu demal gerade nach einem der wesentlichsten Grundsätze der christlichen Religion, durch die die sittlichen Grundanschauungen dieses Kulturkreises entscheidend mitbestimmt wurden, "der Sabbat um des Menschen willen eingesetzt, nicht aber der Mensch um des Sabbats willen da ist" (Mark. 2,27)
 
- mit anderen Worten jede Weise des Gottesdienstes und der Gottesverehrung ihren Sinn verfehlt, sofern sie am Nächsten vorbei- oder über ihn hinweggeht, indem sie sein Recht, seine Würde und seine Bestimmung mißachtet und sich so nicht mehr zu dem Wohle, sondern nur noch zu dem Unheil der Beteiligten und Betroffenen auswirken kann.
Geht man bei der Würdigung des ehelichen Verhaltens der Beklagten von diesen grundsätzlichen Erwägungen aus, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes ehewidriges und ehezerstörendes Verhalten der Beklagten zunächst darin erblickt hat, daß sie ihren Austritt aus der evangelischen Kirche im Jahre 1956 dem Kläger nicht vorher mitteilte. Es möge der Beklagten, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, zugegeben werden, daß sie eine Besprechung dieses Schrittes mit dem Kläger nicht mehr für sinnvoll gehalten habe, v/eil sie fest entschlossen gewesen sei, ihn zu vollziehen und v/eil sie die jahrelange ablehnende Haltung des Klägers gekannt und gewußt habe, daß er gegen den Austritt war. Aber dieser Schritt, mit dem die Beklagte vollends alle Brücken zu dem Glauben ihres Hannes abgebrochen habe, sei doch so bedeutungsvoll gewesen, daß sie den Kläger wenigstens vorher davon habe unterrichten müssen. Baß sie den Kläger durch das Verschweigen in die peinliche Lage gebracht habe, von diesem ihrem Schritt zuerst aus dem Hunde von Kollegen auf der Stadtverwaltung Kenntnis zu erhalten, möge zwar die Beklagte nicht bedacht und nicht gewollt haben. Aber abgesehen von dieser Nebenfolge stelle es eine gewisse Nichtbeachtung des Klägers und einen Ausdruck tiefen Mißtrauens ihm gegenüber dar, daß sie diese wichtige Mitteilung unterlassen und den Kläger hinsichtlich der Preisgabe der gemeinsamen Kirchenzugehörigkeit vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
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Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, Die Beklagte konnte danach nicht darüber im unklaren sein, daß ihr Austritt aus der evangelischen Kirche die Gefahr einer weiteren tiefen Erschütterung des ehelichen Empfindens des Klägers und damit der ehelichen Gemeinschaft überhaupt bedeutete} denn der Kläger hatte sich, wie sie bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet hat, wiederholt mit besonderem Nachdruck gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und ihr erklärt}"Wenn du austrittst, lasse ich mich scheiden" (Bl. 165 GA). Die Beklagte setzte also mit diesem Schritt bewußt ihre Ehe aufs Spiel. Nachdem sie 3 Jahre lang vergeblich versucht hatte, den Kläger für ihre religiösen Anschauungen und für die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas zu werben, ihn dadurch aber in seiner ablehnenden Haltung nur mehr und mehr bestärkt hatte, mußte ihr bewußt sein, daß es dem Kläger innerlich unmöglich war, ihr auf dem von ihr eingeschlagenen Wege zu folgen, und daß jeder Schritt, den sie auf diesem Wege weiter ging, eine weitere Belastung und Gefährdung der ehelichen Gemeinschaft bedeutete. Der Austritt aus der evangelischen Kirche aber war ein entscheidender Schritt auf diesem Wege. Dadurch, daß sie ihn tat, brachte die Beklagte ihre Entschlossenheit zu dem Ausdruck, notfalls die eheliche Gemeinschaft um der von ihr gewählten religiösen Gemeinschaft willen preiszugeben. Diese Einstellung aber mußte mit einer für den Kläger verletzenden Schärfe zutage treten, wenn die Beklagte den Übertritt hinter seinem Rücken vollzog, ihm damit die Möglichkeit eines letzten Versuchs, sie zurückzuhalten oder doch ihr künftiges religiöses Leben in Bahnen zu lenken, bei denen die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft möglich gewesen wäre, nahm und für ihn den Eindruck aufkommen ließ, daß es sich
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dabei um eine Angelegenheit handle, über die sie mit dem Kläger nicht mehr zu sprechen beabsichtige.
Eine weitere schwere Eheverfehlung, die zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt hat, hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Beklagte, obwohl sie von schwacher körperlicher Konstitution, mit einem Rückenleiden behaftet und schon aus diesen Gründen in der Erfüllung ihrer Hausfrauen- und Mutterpflichten behindert ist, sich gegen den ihr bekannten Villen des Klägers in erheblichem Maße der Arbeit im Dienste der Organisation der Zeugen Jehovas gev/idmet hat; das habe den für das Ehe- und Familienleben noch tragbaren Rahmen weit überschritten. Das Berufungsgericht hat zur Begründung dieses Gesamturteils Art und Umfang dieser Tätigkeit im einzelnen dargelegt. In seinen Ausführungen tritt nichts hervor, was gegen die Berechtigung dieses Urteils über die Tätigkeit der Beklagten sprechen könnte. Die Revision hat dazu auch weder eine Verkennung der Lebenserfahrung noch einen Verstoß gegen Denkgesetze rügen können. Auch eine Verletzung des Verfahrensrechts ist insoweit nicht festzustellen. Zu einer Ausübung des Fragerechts bostand, entgegen der Meinung der Revision, kein Anlaß, nachdem dieser Punkt in der Beweiserhebung mit besonderer Ausführlichkeit behandelt worden war.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, daß die Beklagte durch ihre übermäßige Arbeit im Dienst der Organisation, wozu auch noch ihr Schriftenstudium zu rechnen sei, die gemeinsame Lebensführung mit dom Kläger und einen von religiöser Toleranz getragenen Gedankenaustausch stark behindert und den Kläger darüber hinaus mit den häufigen
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Hinweioen auf die Lehre der Zeugen Jehovas und der Vorlage oder Übersendung von Schriften dieser Glaubensgemeinschaft belästigt und abgestoßen habe. Ser erkennende Senat hat bereits in seiner bei IM Nr.37 zu § 48 Abs. 2 EheG veröffentlichten Entscheidung darauf hingewiesen, daß die eheliche Gemeinschaft durch ein solches Verhalten Schaden leiden müsse.
Ser Senat hat dort därgelegt, daß zwar jeder der Ehepartner, der sich durch das Ehegelöbnis an den anderen gebunden habe, fortgesetzt danach streben müsse, zu einer echten Gemeinschaft mit diesem zu kommen und ihn insbesondere auch an dem teilnehmen zu lassen und mit dem zu stärken, was die innere Grundlage und Kraftquelle des eigenen Lebens bilde.
Sas kann aber, wie der Senat betont hat, sinnvoll und fruchtbringend nicht geschehen, wenn ein Ehegatte dem anderen die eigenen Anschauungen und Lebensform' aufzwingen will. Wer das versucht und dabei die Tatsache mißachtet, daß der andere Ehegatte eine selbständige Persönlichkeit ist, die sich nach ihren eigenen inneren Anlagen und Gegebenheiten entfalten muß, bleibt von wahrer ehelicher Gesinnung weit entfernt. Liese Y/ertung trifft nach den Feststellungen des Berufungsgericht o auch auf das Verhalten der Beklagten zu.
Einer v/eiteren Eheverfehlung hat die Beklagte sich nach der Meinung des Berufungsgerichts schließlich dadurch schuldig gemacht, daß sie die Kinder der Parteien gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers im Sinne der Zeugen Jehovas beeinflußt habe, indem sie insbesondere die Schriften dieser religiösen Gemeinschaft mit ihnen gelesen und besprochen, ihnen die Bibel im Sinne ihrer Lehren ausgelegt und sie zu religiösen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas mitgenommen habe.
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Andererseits habe sie die Kinder der religiösen Belehrung und Erziehung innerhalb der evangelischen Gemeinde und des evangelischen Religionsunterrichts entzogen«
Diese Tatsachen als solche hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Es möchte darin die erheblichste und den Kläger am meisten verletzende und beunruhigende Verfehlung der Beklagten erblicken. Diese Annahme findet sicher eine wesentliche Stütze in der Erwägung, daß eine Erziehung der Kinder in den Anschauungen und dem Geiste der Zeugen Jehovas, wie der Beklagten nicht verborgen bleiben konnte, ebenso zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem, diese Ansthauung und diesen Geist ablehnenden Vater führen mußte, wie ihre durch diese Anschauung und diesen Geist bestimmte Lebensweise zu einer Entfremdung zwischen ihr und dem Kläger geführt hatte, und daß der Kläger demgemäß innerhalb seiner Familie mehr und mehr in eine Isolierung und innere Vereinsamung geraten mußte. Das konnte die Beklagter- nach den obigen Darlegungen nicht damit rechtfertigen, daß sie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gegenüber zu einem solchen Handeln verpflichtet gewesen sei. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15» Juli 1921 (RGBl 939) kann während Bestehens der Ehe von keinem Eltcrn-teil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß ein gemeinsames Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschliessung gemeinsamen Bekenntnis erzogen oder daß das Kind vom Religionsunterricht abgemcldet werden soll.
Die Revision hat hierzu gerügt, das Berufungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit
 
der auffälligen Tatsache auseinandergesetzt, daß der Kläger in der Vereinbarung vom 12. Januar 1962 für den Pall der Scheidung die elterliche Gewalt über beide Kinder der Beklagten überlassen habe. Damit habe er die Kinder ohne Notwendigkeit in ihrer künftigen religiösen Entwicklung ganz dem Einfluß der Beklagten preisgegeben, den er angeblich für verderblich halte,
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Dieses Bedenken läßt sich nicht von der Band we icon. Die von der Revision angeführte Tatsache könnte in der Tat dafür sprechen, daß der Kläger sich mit der religiösen Beeinflussung der Kinder all zu leicht abgefunden und sie nicht in dem Maße als eho-zerstörend empfunden habe, wie er es behauptet und wie das Berufungsgericht es angenommen hat. Damit
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aber lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts für Zweifel Raum, ob es sich bei dem Verhalten, das dor Beklagten in diesem Punkte zur last gelegt wird, um eine schwere Eheverfehlung gehandelt und ob es für die Zerrüttung der Ehe eine wesentliche Ursache gebildet hat. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 4, 186; NJW 1955, 551), ist es für die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstcllt, auch von Bedeutung, wie es auf den verletzten Ehegatten und auf das eheliche Verhältnis gewirkt hat (vgl. auch § 49 EheG letzter Halbsatz).
Das Berufungsurteil beruht auch möglicherweise auf diesem Mangel, er muß deshalb zu seiner Aufhebung führen. Das Berufungsgericht hat zwar, wie dargelegt, mehrere schwere Eheverfehlungen der Beklagten festge-stcllt. Zuoammcnfassend aber hat es ausgeführt, daß das Verhalten der Beklagten zu demindest insgesamt als
 
schuldhafte schwere Ehe verfehlung zu werten sei. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 43 EheG im ganzen dann nicht für gegeben angesehen hätte, wenn es nicht die volle Überzeugung gewonnen hätte, daß auch die religiöse Beeinflussung der Kinder eine schwere ehezerstörende Wirkung gehabt habe.
Daß sich das Verhalten der Beklagten im übrigen auf die eheliche Gesinnung des Klägers zerstörend ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Revision hat auch diese Feststellung - von dem zuletzt erörterten Punkt abgesehen - nicht ausdrücklich angegriffen. Soweit ihre eingangs erörterten Ausführungen zur Frage dor Zerrüttung auch Angriffe in dieser Richtung enthalten, sind sie nicht geeignet, die Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern, da sie sich insoweit, wie bereits dargelegt, durchweg auf eine von der des Berufungsgerichts abweichende und darum im Revisionsverfahren unbeadtliche Würdigung des Parteivorbringens und des Beweisergebnisses stützten.
Ohne Rechtairrtum hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Klägor die erörterten ehelichen Verfehlungen der Beklagten nicht verziehen hat. Der Kläger hat zwar den ehelichen Verkehr auch nach dem Austritt der Beklagten aus der evangelischen Kirche noch fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat aber aus den gesamten vorangegangenen und nachfolgenden Verhalten des Klägers geschlossen, daß er mit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft das Verhalten der Beklagten nicht gebilligt und sich mit ihrer Zugehörigkeit zu dor Organisation der Zeugen Jehovas und ihrer Tätigkeit für diese nicht äbgefunden, einen derartigen Willen auch nicht zu dem Ausdruck gebracht habe. Das ist rechtlich unangreifbar.
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Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die Annehme des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 43 Satz 2 EheG zugunsten der Beklagten nicht gegeben seien. Es mag sein, daß der Kläger, wenn er sich selbst mehr fUr religiöse Fragen interessiert und mit seiner Familie am Leben der evangelischen Gemeinde regeren Anteil genommen hätte, eher in der Lage gewesen wäre, auch die religiöse Entwicklung seiner Ehefrau und seiner Kinder entscheidend mitzubc-stixnmen und so zu verhindern, daß diese ihm mehr und mehr entfremdet wurden. Ob insoweit in Bezug auf die Pflege des religiösen Lebens in der Familie ein Versagen oder eine Fehlhaltung des Klägers vorliegt, die dazu führte, seine Angehörigen für die Beeinflussung durch eine außerhalb der Kirche stehende religiöse Gemeinschaft in besonderem Maße anfällig werden zu lassen, kann dahinstehen. Der Vorwurf einer Eheverfehlung in Rechtssinne kann daraus dem Kläger gegenüber nicht hergeleitet werden.
Ascher	Baske	Johannsen	Wüstenberg Dr.Locwcnhcin