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BGH

Gericht: BGH

BEG § 7 Bern Berechtigten, der nur in Bezug auf die für ihn selbst entstandenen Entschädigungsansprüche falsche Angaben gemacht hat.; BEG § 76 Bei der Einreihung des in unselbständiger Arbeit tätig gewesenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe ist von den in den Anlagen 2 und 3 der 3» DV-BEG verzeichneten Durchschnittseinkommen der Beamten auszugehen» Palls der Verfolgte gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Altersversorgung hat? ist das aus den Tabellen zu entnehmende Arbeitseinkommen grundsätzlich um 20 $ zu erhöhen» Soweit der Arbeitgeber Beiträge für eine Altersversorgung des Verfolgten geleistet hat (Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung oder freiwillige Versicherungsbeiträge), sind diese Beiträge dem Bruttoeinkommen des Verfolgten hinzu-zurechnen» Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Raske, Johannsen, Dr-v,Werner und Dr* Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf* vom 19* Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger 3*398,50 DM zu zahlen. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als dadurch die Klage auch wegen eines weiteren Anspruchs von 1„912 DM abgewiesen ist» Der Kläger hat beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere lc912 DM zu zahlen. digung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen ist nach § 14-0 BEO vererblich, da der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben und von seiner Ehefrau und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Der Anspruch ist auch nicht dadurch ganz oder teilweise untergegangen, daß die Ehefrau des Verfolgten im Jahre 1954 verstorben ist. 2o Daraus, daß die Ehefrau des Verfolgten den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, folgt indes nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Kläger die Zahlung der Entschädigung für den vom Verfolgten erlittenen Schaden im beruflichen portkommen an sich selbst zu der 3c Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht prüfen müßte, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 7 BEG ganz oder teilweise versagt werden kann. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ererbte Ansprüche könnten nach § 7 BEG nicht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Erbe nur in dem seine eigenen Ansprüche § 7 BEG bestimmt allgemein, daß der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden kann- wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat«. Daraus folgt, daß der von dem Erben oder Abtretungsempfänger geltend gemachte Anspruch auch dann versagt werden kann, wenn der Erblasser oder der Abtretende sich in der in § 7 BEG genannten Weise vergangen hat» Ebenso kann ein ererbter Anspruch auf Entschädigung versagt werden, wenn der Erbe in dem seine eigenen Entschädigungsansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Das hat der Senat bereits in dem LM BEG § 7 Nr0 6 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, Es besteht kein Grund, § 7 BEG dahin auszulegen, daß in diesen Fällen nur die eigenen oder die ererbten Ansprüche versagt werden könnten? Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der ererbte oder abgetretene Anspruch versagt werden kann? wenn der Erbe oder der Abtretungsempfänger in dem seine eigenen Ansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Eine anderes hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Entschädigungsbehörde nicht die Grenzen des ihr in § 7 BEG eingeräumten Ermessens überschreitet, wenn sie einen abgetretenen Anspruch versagt, weil der Abtretungsempfänger-wie ihr bereits bekannt war, bevor sie die Abtretung genehmigte, in dem seine eigenen Ansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Handelt es sich um die Versagung eines ererbten Anspruchs wegen unrichtiger, die eigenen Ansprüche des Erben betreffenden Angaben, dann wird für die Ausübung des in § 7 BEG ein-geräumten Ermessens auch zu prüfen sein, wieweit dadurch Nachlaßgläubiger oder Miterben geschädigt werden» Die Entschädigungsbehörde könnte die Grenzen ihres Ermessens überschreiten, wenn die Versagung des Anspruchs den unredlichen Erben wirtschaftlich überhaupt nicht, sondern Nachlaßgläu-,oder biger/mit Rücksicht auf die Haftung der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten allein die redlichen Miterben treffen würde» Falls er versicherungspflichtig gewesen ist und sein Arbeitgeber einen Versicherungsanteil getragen hat, könnte von dem Beamten-Durchschnittseinkommen zuzüglich 20 % nur ausgegangen werden, wenn auf der anderen Seite zu den Bruttobezügen des Verfolgten der Versicherungsanteil seines Arbeitgebers hinzugerechnet wird. DV-BEG- verzeichneten Durchschnittseinkommen der Beamtengruppen herabgesetzt werden, damit sie für die Einreihung des Verfolgten mit den von ihm erzielten Durchscbnittseinkommen verglichen werden können (vgl.

Zitierte Normen: § 1942 BGB § 7 BEG
BerufungsgerichtangebenBEGAnspruchVerfolgteKlägerverfolgtErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk 5 ja Amtliche Sammlung*- nein
2423 099
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BEG § 7
Bern Berechtigten, der nur in Bezug auf die für ihn selbst entstandenen Entschädigungsansprüche falsche Angaben gemacht hat.; können nach § 7 BEG deswegen auch die von ihm ererbten oder ihm abgetretenen Entschädigungsansprüche seiner Hechts-Vorgänger versagt werden»
BEG § 76
Bei der Einreihung des in unselbständiger Arbeit tätig gewesenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe ist von den in den Anlagen 2 und 3 der 3» DV-BEG verzeichneten Durchschnittseinkommen der Beamten auszugehen» Palls der Verfolgte gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Altersversorgung hat? ist das aus den Tabellen zu entnehmende Arbeitseinkommen grundsätzlich um 20 $ zu erhöhen» Soweit der Arbeitgeber Beiträge für eine Altersversorgung des Verfolgten geleistet hat (Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung oder freiwillige Versicherungsbeiträge), sind diese Beiträge dem Bruttoeinkommen des Verfolgten hinzu-zurechnen»
BGH, Urto Vo 30o Oktober 1959 - IV ZR 81/59 - OLG Hamm/Westf„
LG Detmold
IV_2B 81/59
Verkündet am 30. Oktober 1959 rm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gescliäftssteile
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Dro
 gegen
den Heizer Gustav
 Klägerc Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr->
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1959 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Raske, Johannsen,
 Dr-v,Werner und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf* vom 19* Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger 3*398,50 DM zu zahlen.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als dadurch die Klage auch wegen eines weiteren Anspruchs von 1„912 DM abgewiesen ist»
- la-
Soweit das Urteil aufgehoben ist? wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen der Revisionsinstanz werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
/ r
2 -
Tatbestand:
Der Kläger ist Alleinerbe der 1954 verstorbenen Witwe
 Verstorbenen zu 1/2 beerbt,
 Julius Fflflp war Jude und Gewerkschaftssekretär< Er ist am lo Mai 1933 nach Frankreich geflüchtet, dort später verhaftet und im Konzentrationslager Auschwitz umgekommen»
Schädigung für den von ihm erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend. Dieser Anspruch ist durch Bescheid der EntSchädigungsbehörde versagt worden»
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger beantragt ,
festzustellen, daß ihm Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des mit Wirkung vom 7» März 1943 für tot erklärten Gewerkschaftssekretärs Julius FflMl wegen Entlassung aus privatem Dienstverhältnis unter Zugrundelegung eines Entschädigungs-zeitraums vom 1» Mai 1933 bis 7, März 1943 und unter Einstufung des Genannten in die vergleichbare Beamten-grüppe des höheren Dienstes zustehen»
Das beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
 Anna FHBlgebo lUHHBt Diese hat ihren mit Wirkung vom 7 o März ren am
 Der Kläger macht den Anspruch des Julius Fl
 auf Ent-
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18»597 DM zu zahlen»
 
Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3«398,50 DM zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen, Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen*
Beide Parteien haben Revision eingelegt* Das beklagte Land verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere lc912 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision des Klägers zurückzuweisen*
Entscheidungsgründes
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lo Der Anspruch des Verfolgten «Jiilius	auf	Entschä-
digung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen ist nach § 14-0 BEO vererblich, da der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben und von seiner Ehefrau und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Der Anspruch ist auch nicht dadurch ganz oder teilweise untergegangen, daß die Ehefrau des Verfolgten im Jahre 1954 verstorben ist. Die Rechte des Erben des Verfolgten gehen vielmehr, falls Verier nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist, auf dessen Erben über (LM BEG 1956 § 6 Nr«, 19.).
2o Daraus, daß die Ehefrau des Verfolgten den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, folgt indes nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Kläger die Zahlung der Entschädigung für den vom Verfolgten erlittenen Schaden im beruflichen portkommen an sich selbst zu der
 
Quote beanspruchen kann, zudem der Verfolgte von seiner Ehefrau beerbt worden ist.
Der Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen ist nach § 1942 BGB auf dessen Erben übergegangen<> Er ist nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft geworden. Dadurch, daß der Kläger Alleinerbe der Witwe des Verfolgten geworden ist,. ist er an ihre Stelle in die Erbengemeinschaft eingetreten• Nach § 2039 BGB kann er, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, nur verlangen. daß das beklagte Land an die Erbengemeinschaft zahlt. Die Zahlung der Hälfte der Entschädigungssumme an sich persönlich könnte er nur beanspruchen, v/enn die Erbengemeinschaft sich bereits auseinandergesetzt hätte und wenn der Witwe des Verfolgten oder ihm bei der Auseinandersetzung der Entschädigungsanspruch zur Hälfte übertragen worden wäre» Da das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
3c Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht prüfen müßte, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 7 BEG ganz oder teilweise versagt werden kann. Der Kläger hat auch eigene Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Das beklagte Land hat behauptet, in dem diese eigenen Ansprüche betreffenden Verfahren habe der Kläger falsche Angaben gemachte Aus diesem Grunde hat das beklagte Land dem Kläger auch den ererbten Entschädigungsanspruch entzogen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ererbte Ansprüche könnten nach § 7 BEG nicht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Erbe nur in dem seine eigenen Ansprüche
 
betreffenden Entschädigungsverfahren falsche Angaben gemacht habe, trifft nicht zu. § 7 BEG bestimmt allgemein, daß der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden kann- wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat«. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur derjenige, in dessen Person der Entschädigungsanspruch begründet ist, sondern auch jeder, auf den dieser Anspruch im Wege der Einzel- oder Gesamt-recht snachfolge übergegangen ist, während der Zeit, während der ihm der Anspruch zusteht. Daraus folgt, daß der von dem Erben oder Abtretungsempfänger geltend gemachte Anspruch auch dann versagt werden kann, wenn der Erblasser oder der Abtretende sich in der in § 7 BEG genannten Weise vergangen hat»
Der Anspruch auf Entschädigung, der versagt werden kann, ist nicht nur der Anspruch, in Bezug auf den der Berechtigte falsche Angaben gemacht hat, sondern ganz allgemein jeder dem Berechtigten zustehende Anspruch auf Entschädigung, Die Entschädigung für einen von ihm erlittenen Berufsschäden kann dem Berechtigten nach § 7 BEG auch dann versagt werden, wenn er hinsichtlich dieses Anspruchs zutreffende Angaben, aber in Bezug auf einen weiter geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für einen von ihm erlittenen Freiheits- oder Gesundheitsschaden falsche Angaben gemacht hat (DM BEG § 7 Ur, 3 mit Hinweisen auf die frühere entsprechende Rechtsprechung zu dem BErgG). Ebenso kann ein ererbter Anspruch auf Entschädigung versagt werden, wenn der Erbe in dem seine eigenen Entschädigungsansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Das hat der Senat bereits in dem LM BEG § 7 Nr0 6 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, Es besteht kein Grund, § 7 BEG dahin auszulegen,
 daß in diesen Fällen nur die eigenen oder die ererbten Ansprüche versagt werden könnten? je nachdem, auf welche Ansprüche sich die falschen Angaben beziehen, Durch § 7 BEG soll der Berechtigte angehalten werden? seine Angaben sorgfältig zu prüfen? und davon zurückgehalten werden? unwahre Tatsachen vorzubringen, Diese Bestimmung ist im Hinblick auf § 176 Abs, 2 BEG sehr bedeutsam. Da der Gesetzgeber den EntschädigungsOrganen einräumt? Tatsachen mit Rücksicht auf die besondere nage des Berechtigten auch dann für festgestellt zu erachten? wenn ein Beweis für sie nicht vollständig geführt werden kann? können leichter als in anderen Verfahren, wo ein voller Beweis gefordert wird? durch unrichtige Angaben unberechtigte Ansprüche erschlichen werden. Es ist daher auch in Entschädigungsverfahren die Versuchung? durch falsche Angaben nicht zustehende Ansprüche zu erlangen? größer als anderswo. Um dem wirksam entgegentreten zu können? darf § 7 BEG nicht enger ausgelegt werden, als es nach seinem Wortlaut unerläßlich ist.
Die von dem Berufungsgericht angeführten Gründe stehen der hier vertretenen Auslegung des Gesetzes nicht entgegen. Der Berechtigte kann über seinen Anspruch auf Entschädigung nach § 14 BEG mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde unter Lebenden verfügen. Der Anspruch ist auch in den vom Gesetz gezogenen Grenzen vererblich. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der ererbte oder abgetretene Anspruch versagt werden kann? wenn der Erbe oder der Abtretungsempfänger in dem seine eigenen Ansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Dadurch wird nicht in die Rechte des früheren Berechtigten? des Erblassers oder des Abtretenden eingegriffen, Dieser hat ein vollwertiges Recht vererbt oder abgetreten. Daß dem neuen Berechtigten der Anspruch dennoch versagt wird, ist allein in
 seiner Person begründet.
Eine anderes hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Entschädigungsbehörde nicht die Grenzen des ihr in § 7 BEG eingeräumten Ermessens überschreitet, wenn sie einen abgetretenen Anspruch versagt, weil der Abtretungsempfänger-wie ihr bereits bekannt war, bevor sie die Abtretung genehmigte, in dem seine eigenen Ansprüche betreffenden Verfahren falsche Angaben gemacht hat.
Handelt es sich um die Versagung eines ererbten Anspruchs wegen unrichtiger, die eigenen Ansprüche des Erben betreffenden Angaben, dann wird für die Ausübung des in § 7 BEG ein-geräumten Ermessens auch zu prüfen sein, wieweit dadurch Nachlaßgläubiger oder Miterben geschädigt werden» Die Entschädigungsbehörde könnte die Grenzen ihres Ermessens überschreiten, wenn die Versagung des Anspruchs den unredlichen
 Erben wirtschaftlich überhaupt nicht, sondern Nachlaßgläu-,oder
 biger/mit Rücksicht auf die Haftung der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten allein die redlichen Miterben treffen würde»
II 0
Die Revision des Klägers ist gleichfalls begründet.
Das Berufungsgericht hat den Verfolgten in die vergleich- . bare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht veranlaßt haben anzunehmen, der Verfolgte habe nicht annähernd dasjenige Ein-kommen gehabt, das für die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes erforderlich sei, sind .jedoch irrig»
Das Berufungsgericht ist von den in Anlage 1 der 3» DV-BEG aufgeführten Durchschnittseinkommen der verschiedenen Beamtengruppen ausgegangen. Das Gesetz selbst und auch die 3* DV-BEG sagt nicht, von welchem Beamten-Durchschnitts-
einkommen für die Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe auszugehen ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß von den in den Anlagen 2 und 3 der 3, DV-BEG- verzeichneten Durchschnittseinkommen auszugehen ist. Daran muß wegen der gegenüber der Anlage 1 bestehenden Abweichung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung festgehalten werden.
Das Berufungsgericht hat ferner für den Vergleich das aus der Tabelle zu entnehmende Beamten-Durchschnittseinkommen zuzüglich des Zuschlags von 20 herangezogen. Das wäre nur richtig, wenn der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung allein für seine Altersversorgung hätte auf-kommen müssen. Hierüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Sachverhalt deutet aber darauf hin, daß der Verfolgte in der Angestelltenversicherung war. Falls er versicherungspflichtig gewesen ist und sein Arbeitgeber einen Versicherungsanteil getragen hat, könnte von dem Beamten-Durchschnittseinkommen zuzüglich 20 % nur ausgegangen werden, wenn auf der anderen Seite zu den Bruttobezügen des Verfolgten der Versicherungsanteil seines Arbeitgebers hinzugerechnet wird.
Schließlich ist zu beachten, daß die Bezüge der Beamten in den hier maßgeblichen Zeiträumen durch die verschiedenen GehaltskürzungsVerordnungen herabgesetzt waren. Um einen diesen Kürzungen entsprechenden Betrag müssen auch die in den Anlagen 2 und 3 der 3. DV-BEG- verzeichneten Durchschnittseinkommen der Beamtengruppen herabgesetzt werden, damit sie für die Einreihung des Verfolgten mit den von ihm erzielten Durchscbnittseinkommen verglichen werden können (vgl. Urteil vom 8. Juli 1959 IV ZR 83/59).
Das angefochtene Urteil muß daher in dem von der Revision des. Klägers bezeichneten Umfang gleichfalls aufgehoben werdeny damit das Berufungsgericht nach Maßgabe der hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkte neu prüfen kann, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Verfolgte einzureihen ist«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BEG»
Ascher
 Baske
J ohannsen
 VcWerner
 Dr9Loewenheim