in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe eines Betrages von 150,— BM abweist und über die Kosten des Hechtsstreits entscheidet. and erwe it igen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser wurde damit begründet, daß der Kläger in der Gastwirtschaft in bezug auf den Einsatz zu Schanzarbeiten im Westen geäußert habe, Januar 1945 aus der Untersuchungshaft^ ( entlassen und nahm den Bienst bei seiner Behörde wieder auf.Wegen der Inhaftierung in der Zeit vom 20. Januar 1945 hat der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 300,— UM beantragt. Bagegen hat das Berufungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes eine .Entschädigung versagt. Sov/eit der Kläger Uber den im Bundesentschädigungsgesetz für Ereihe its Schäden vorgesehenen Umfang Entschädigungsansprüche auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen erhebt, kann entsprechend der Vorschrift des § 222 BEG das angefochtene Urteil nicht naebgeprüft v/erden. 1) Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Hational-Sozialismus verfolgt worden sei. Es ist der Auffassung, daß er nach § 6 Abs 1 Hr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er der SA-Reserve II in der Zeit vom 24. Juni 1934 bis 31:Dezember 1935 angehört habe, möge diese auch politisch bedeutungslos gewesen und der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in einem anderen Verband korporativ in diese überführt worden sei. Zweifellos sei die SA-Reserve II eine Gliederung der NSDAP gewesen. B. des Instituts für Zeitgeschichte in München oder durch Vernehmung geeigneter Personen nachzugehen gewesen und es hätten Ermittlungen über die Bedeutung und die Verwendung der SA-Reserve II bezw. B. die Zahlung von Beiträgen - voraus, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu werden. 3) Aus diesen Gründen war hinsichtlich des weiteren Betrages von 150,— DM das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eür das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht mag noch darauf hingewiesen werden, daß für die Zubilligung einer Entschädigung eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus allein nicht aus-reicht, vielmehr muß auch eine Verfolgung wegen dieser - sei es wirklichen, sei es nur vermeintlichen - Gegnerschaft vorliegen«
Pür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2542 095 Gesetz: BEG- § 6 Hechtssatz: Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs 1 Kr 1 ” £g<j se^2t eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten voraus, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein« Aktenzeichen: IV-ZR 81/57 Hrt« des BGH vom 5. Juni 1957 . OLG Celle IV ZR 81/57 (2 TJ 64/56 (E)) Yt-r kündet am 5- Juni 1957 Schorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Steueramtmannes i»R, Willi W€HBBM>e®^straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Br; in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maaß und Wilden für Hecht erkannt* Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 17* Bezember 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe eines Betrages von 150,— BM abweist und über die Kosten des Hechtsstreits entscheidet. Insoweit wird die Sache zur —Isl- and erwe it igen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurück-gewiesene Die Entscheidung ist gebühren- und auslagen-frei. Von Rechts wegen Tatbestands mmm***~ m. «qmmtummmmmm Der im Jahre 1883 geborene Kläger, der ursprünglich als Beamter bei der Post und später beim Finanzamt als Obersteuerinspektor tätig gewesen ist, ist früher Mitglied des Jungdeutschen Ordens gewesen. Er gibt an, er habe im ersten Weltkrieg der Nachrichtentruppe angehört und sei seit dem Jahre 1925 Mitglied des Vereins ehemaliger Angehöriger der Nachrichtentruppe gewesen, der später die Bezeichnung Kameradschaft der Nachrichtentruppe erhalten habe. Wegen seiner Mitgliedschaft in dieser Kameradschaft sei er zwangsläufig im Jahre 1934 in die SA-Reserve II bezw. den SA-Iand-sturm überführt worden. Diesen habe er jedoch nur nominell vom 24. Juni 1934 bis zu ihrer Auflösung am 31. Dezember 1935 angehört. Im September 1944 wurde er dienstverpflichtet und zu Schanzarbeiten in Holland eingesetzt. Nach seiner Rückkehr von dort äußerte er sich in einer Wirtschaft in Gegenwart von dritten Personen über diesen Einsatz.Seine Äußerungen veranlaßten den Ortsgruppenleiter zu einer Anzeige. In ihr bezeichnete dieser den Kläger, der einen frischen gesunden Eindruck gemacht habe, als einen typischen Drückeberger, Pessimisten und Meckerer unter Hinweis auf die Gefahr, "wenn dieser Wanderredner weiter auf die Bevölkerung losgelassen" werde. Auf Grund dieser Anzeige wurde der Kläger am 20. December 1944 festgenommen und am 21. Dezember 1944 gegen ihn ein richterlicher Haftbefehl erlassen. Dieser wurde damit begründet, daß der Kläger in der Gastwirtschaft in bezug auf den Einsatz zu Schanzarbeiten im Westen geäußert habe, "der Einsatz war schlecht organisiert und das Essen ungenügend. Die Haltung der Holländer ist deutschfeindlich, die deutschfreundliche Bevölkerung ist geflohen, bei der zu dem Einsatz ge- -3- kommenen HJ sind bei Fliegerangriffen besonders hohe Verluste eingetreten. Der Gau Süd-Hannover - Braunschweig sollte erst nach dem Gau Westfalen zu dem Einsatz kommen, aber der Gauleiter hat seinen Gau eher als notwendig eingesetzt. Die Räumung der Unterkunft in einem Schloß mußte innerhalb einer Stunde erfolgen, da mit feindlichen Sabotageakten gerechnet wurde. Vergehen, strafbar nach § 5 Abs 1 Ziff 1 der Kriegssonderstrafrecht s Verordnung. M Bas Strafverfahren wurde jedoch durch Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 22. Januar 1945 eingestellt. Der Kläger wurde am 27. Januar 1945 aus der Untersuchungshaft^ ( entlassen und nahm den Bienst bei seiner Behörde wieder auf. Wegen der Inhaftierung in der Zeit vom 20. Bezember 1944 bis 27. Januar 1945 hat der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 300,— UM beantragt. Ber Kreissonderhilfsausschuß und die Entechadigungsbehörde haben eine Entschädigung abgelehnt. Bas Landgericht hat diese dem Kläger zugesprochen. Bagegen hat das Berufungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes eine .Entschädigung versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. m < Ent scheidungsgründe: I. Sov/eit der Kläger Uber den im Bundesentschädigungsgesetz für Ereihe its Schäden vorgesehenen Umfang Entschädigungsansprüche auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen erhebt, kann entsprechend der Vorschrift des § 222 BEG das angefochtene Urteil nicht naebgeprüft v/erden. Nach § 45 BEG sind nur volle Monate einer Freiheitsentziehung zu entschädigen. Bie Freiheitsentziehung für den Kläger hat jedoch keine zwei vollen Monate gedauert. Die Revision muß daher hinsichtlich eines 3etrages von 150,— 1DM ohne weiteres zurückgewiesen werden. II. Dagegen sind die Angriffe, die die Revision erhebt, hinsichtlich des weiteren Betrages von 150,— DM begründet. 1) Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Hational-Sozialismus verfolgt worden sei. Es ist der Auffassung, daß er nach § 6 Abs 1 Hr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er der SA-Reserve II in der Zeit vom 24. Juni 1934 bis 31:Dezember 1935 angehört habe, möge diese auch politisch bedeutungslos gewesen und der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in einem anderen Verband korporativ in diese überführt worden sei. Zweifellos sei die SA-Reserve II eine Gliederung der NSDAP gewesen. 2) Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Zunächst fehlt es, wie dies die Revision zu Recht rügt, an einer ausreichenden Feststellung darüber, daß die SA-Reserve II bezw. der SA-Landsturm eine Gliederung der Partei gewesen ist. Der Kläger hatte behauptet, es habe .sich bei diesen Einrichtungen lediglich um eine rein nominelle Zusammenfassung der Miglieder aller Soldaten-Kamerad-schaften und des Stahlhelms gehandelt. Dieser Behauptung wäre gegebenenfalls durch Einholung von Auskünften geeigneter Stellen, wie z. B. des Instituts für Zeitgeschichte in München oder durch Vernehmung geeigneter Personen nachzugehen gewesen und es hätten Ermittlungen über die Bedeutung und die Verwendung der SA-Reserve II bezw. des SA-Landsturmes angestellt werden müssen. Sodann hatte der Kläger behauptet, er sei ohne seine -5- 4 'f. Zustimmung in die SA-Reserve II bezw. den SA-Landsturm überführt worden. Auch diese Behauptung war erheblich; denn trifft sie zu, so könnte eine auf diese Weise erlangte Mitgliedschaft nicht als eine im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 1 EEG angesehen werden.Denn eine Mitgliedschaft setzt eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten - wie z. B. die Zahlung von Beiträgen - voraus, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu werden. 3) Aus diesen Gründen war hinsichtlich des weiteren Betrages von 150,— DM das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eür das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht mag noch darauf hingewiesen werden, daß für die Zubilligung einer Entschädigung eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus allein nicht aus-reicht, vielmehr muß auch eine Verfolgung wegen dieser - sei es wirklichen, sei es nur vermeintlichen - Gegnerschaft vorliegen« Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §225 BEG. Schmidt Ascher y.Werner Maaß Wilden