- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; oder im Hause der Beklagten in BlflriMBB» zu gewähren« Sie übernahm ferner sämtliche Schulden der Witwe Anna 1MB einschließlich der Soforthilfeabgabe und des Lastenausgleichs und verpflichtete siehe der Tochter der Klägerin und ihres Bruders Frido ElM 6 Monate nach dem Tode der Witwe Anna E^m eine bis dahin unverzinsliche A.bfindung in Höhe von 1/4 des dann geltenden Einheitswertes des Grundbesitzes zu zahlen«, Die Nutzungen und Lasten sollten mit Wirkung vom 1«, April 1951 auf die Beklagte zu 1 übergehen«, Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, die Witwe EPM habe sich entschlossen, die Grundstücke und ihre bewegliche Habe der Beklagten zu 1 zu übereignen, da sie gewünscht habe, von dieser versorgt zu werden* Die.Klägerin und, solange er noch .gelebt habe, auch ihr Ehemann hätten sich nicht in dem gewünschten Maße um die Erblasserin gekümmert.. Las Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien übereinstimmend die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, die im Grundbuch von Vf^^p/ Aller Bd Bl 611 und Bd SB Bl 473 eingetragenen Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und einzuwil-ligen> daß die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen wird, und an die Klägerin folgende Sachen herauszugebens 1 Schrank, 1 Kch-lenherd, 2 Eichenschränke, 1 alte Holzbettstelle, Las Berufungsgericht hat sodann die Kosten verteilt Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe damit § 2269 BGB verletzt«, Bei einem gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, ist nach dieser Vorschrift im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt ist. Insoweit kann aber das Urteil vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es allein darauf ankommt, wie die Erblasser die von ihnen in dem Testament verwandten Begriffe verstanden haben, Es hat festgestellt, daß’ sie sich über deren Bedeutung klar gewesen sind. Die Erklärungen, die die Erblasserin abgegeben hat, als sie den Erbschein beantragte und als sie die Parzelle an den Ehemann der Klägerin aufließ und schließlich als sie der Beklagten ihren Grundbesitz übereignete, hat das Berufungsgericht, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, berücksichtigt. Die Erblasserin kann sich, durchaus bewußt gewesen sein, ,was die Rechtseinrichtung der Vor- und Nacherbschaft bedeutete,, Sie braucht sich trotzdem nicht bewußt gewesen zu sein, daß der Inhalt der von ihr im Jahre 1948 angegebenen eidesstattlichen Erklärung nicht den Tatsachen entsprach, zu demal da die Erklärung nach den eröffneten Teilen des Testaments richtig war, so daß auch der Notar, der sie beurkundete, keinen Anlaß zu Zweifeln und Rückfragen haben konnte. Damit, daß die Erblasserin die Parzelle an ihren Sohn übereignete, verstieß sie nicht gegen das Testament, Im Jahre 1951 aber wollte sie nach den Peststellungen des Berufungsgerichts aus besonderen Gründen sich bewußt über die im Testament ent- Dem Berufungsgericht ist weiter auch darin zu folgen, daß die Erblasserin im Jahre .1951 den Bestimmungen des § 2115 Abs 2 BGB zuwider in dem von ihm festgestellten Umfang unentgeltlich über die zur Vorerbschaft gehörenden Nachlaßgegenstände verfügt hat. Ebenso sind die Angriffe der Revision, mit denen sie die Bewertung der von der Beklagten zu 1 erbrachten Gegenleistung angreift, unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Behauptungen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6, Dezember 1953 aufgestellt hat, im einzelnen nachgeprüft und seine Feststellungen getroffen. inwieweit dem Berufungsgericht bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen seiEs ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den »7ert des der damals im 88» Lebensjahr stehenden Erblasserin versprochenen Altenteils mit dem zweifachen Jahresbetrag angesetzt hat«, Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, von dem dreifachen Jahresbetrag auszugehen, da § 22 KostO für die Festsetzung des Geschäftswertes einer lebenslänglichen Leistung bei einem Alter des Berechtigten von über 80 Jahren allgemein von dieser Zahl ausgeht» Mit Rücksicht darauf, daß die Erblasserin das Alter von 80 Jahren scnon erneblicn überschritten hatte und da auch in dem überlassungsvertrag vom 12» März- 1951 ausdrücklich angegeben war, die Erblasserin sei körperlich hinfällig, konnte das Berufungsgericht den zweifachen Jahresbetrag zugrunde legen» Wenn auch die Mutter der Erblasserin und andere Verwandte ein noch höheres Lebensalter erreicht haben, konnte das Berufungsgericht doch davon absehen, auf Grund dieses Umstandes’ bei der Erblasserin von einer noch größeren Lebenserwartung auszugehen* Bie Zahlen, von denen die Kostenordnung und das Bewertungsgesetz ausgehen, sind aus einer allgemeinen Erfahrung gewonnene Durchschnittswerte» Sie beruhen gerade darauf, daß die Lebenserwartung in einzelnen Fällen erheblich höher, in anderen ■ aber auch erheblich geringer ist* Im Einzelfall können besondere Umstände dazu führen,, bei .der Bewertung von einer gegenüber der Durchschnittszahl geringeren Lebenserwartung auszugehen, wenn auf Grund der besonderen körperlichen Verfassung der betreffenden Person mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen ist, daß sie früher sterben wird. sind* kann in der Hegel bei einer 88-jährigen nicht dazu führen, ihr,eine Lebenserwartung von mehr als zwei Jahren zuzusprechen..Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß kein Anlaß bestand, die Lebenserwartung der Erblasserin höher einzuschätzen.> Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Verfügung auch nach der Vorstellung der daran Beteiligten keine entgeltliche gewesen ist. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte zu 1 sich nicht nach § 2113 Abs 3 BGB auf einen gutgläubigen Erwerb berufen kann. Sie hat nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gewußt, daß die Erblasserin nicht Vollerbin, sondern nur befreite Vorerbin war. Auch hier enthalten die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts geführten Revisionsangriffe nur Angriffe gegen die Beweiswürdi-gungo Insoweit kann aber das Urteil nach dem Gesetz von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden«, Das Berufungsgericht hat zwar, worauf die Revision verweist, ausgeführt, daß Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Lehmann bestehen Es hat aber dessen Aussage eingehend gewürdigt und ist letztlich überzeugt-gewesen, daß sie in den hier wesentlichen Teilen richtig sei. Daraus, daß dem Beklagten zu 2 bekannt war, daß die Erblasserin nur Vorerbin war und nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen konnte, konnte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen schließen, daß auch die Beklagte zu 1 von ihm diese Tatsachen er- Gerade mit Rücksicht darauf hat er auf dem Gericht vorgesprochen« Da er auch sonst, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die vermögensrechtlichen Dinge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, gemeinsam bearbeitete, konnte das Berufungsgericht schließen, daß er auch diese Umstände mit ihr erörtert habe6
IV ZR 81/56 Verkündet am 2*' .-Juni 1956 Justizangesteilter a1s Urkundsbeamter der .Geschäftsstelle I oi Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A in Hl 1, der Ehefrau Wilma E MHi geb.EfB K®MÄ-EfHB*-Weg Nr 2, deren Ehemann* des Studienrats i,R, Karl EMi, daselbst, Beklagten; Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt gegen die 'Witwe Frieda E straße Wt, geh, Sch| in Bi 1, E] Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Januar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Von Rechts wegen ... 2 ~ Tatbestands Der am Mo Februar 1951 verstorbene Ehemann der Klage rin Frido 'EM und die Beklagte zu 1 waren Geschwister, Ihr Vater war ein erheblich älterer Halbbruder des Beklagten zu 2, des Ehemanns der Beklagten zu 1« Die Eltern der Beklagten zu 1 und Schwiegereltern der Klägerin errichteten am 17* Januar 1935 privatschriftlich ein Testament folgenden Inhalts« "Wir, die Eheleute Wilhelm EM und Frau Anna gebo HMhm (im folgenden Erblasserin genannt) setzen uns gegenseitig als Erben ein0 Nacherbe auf dasjenige, was beim Tode des Vorerben noch vorhanden ist, soll unser Sohn Frido (Ehemann der Klägerin), im Falle seines Todes seine Ehefrau (Klägerin) sein«, Er bzwc seine Ehefrau sollen auch die Erben des zuletzt Verstorbenen sein«, Unsere Tochter Wilma (Beklagte zu 1) soll nur den Pflichtteil erhalten* Verden; den 17o Januar 1935 Wilhelm EflM« Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein, Verden, den 17* Januar 1935 Anna ÜMfl Der Vater Wilhelm EMM verstarb am 27* September 1940. Das Testament wurde am 29* November 1947 vom Amtsgericht in Verden durch den Justizinspektor LMM eröffnet, ' Die Eröffnung erstreckte sich jedoch nur auf die Überschrift, den ersten Satz, Ortsund Datumsangabe« Unter- 3 schrift des Wilhelm EW und die Erklärung der Frau Anna Emm, ebenfalls mit Ortsund Datumsangabe sowie Unterschrift* Das Testament wurde sodann wieder verschlossen und in besondere amtliche Verwahrung genommen; Am 3- Dezember 1948 erteilte das Amtsgericht der 7/itwe Anna EMI einen Erbschein, der sie als alleinige, unbeschränkte Erbin ihres Ehemannes auswies. Unter Vorlage dieses Erbscheins übereignete die Witwe Emm im gleichen Jahre ihrem Sohn, dem Ehemann der Klägerin, ein kleineres, zu dem Nachlaß gehöriges Grundstück. Am 19o Februar 1951 verstarb, wie erwähnt, der Ehemann der Klägerin* Wenige Wochen später, am 12. März 1951, schloß die am 7. Oktober 1863 geborene, also damals im 88, Lebensjahr stehende Witwe Anna E1flMi mit den Beklagten vor dem Notar Dr.MMMBi in VMi einen Überlassungsvertrag. Durch diesen übertrug sie der Beklagten zu 1 ihren gesamten aus dem Nachlaß ihres Ehemanns stammenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von V4^kM Bd WB Bl 611 und Bd IB Bl 473 (Bürgerhäuser Nr fll und in der GadM Straße nebst einem Stalle an der Ecke de-r B(Hb~ und S*IHHiVstraße ), nebst allem Zubehör und allen Inventarstücken einschließlich Hausrat und Wäschevorräten« Ferner übertrug sie der Beklagten zu 1 die ihr zustehenden vier Plätze in der St.JMHMMkirche und das Familienbegräbnis auf dem St. JMBBiMkirchhof „ Die Beklagte zu 1 verpflichtete sich dagegen, ihrer Mutter gewisse Altenteils- und Versorgungsleistungen nach deren Wahl in ihrem Wohnhause in V^i^fc - A - oder im Hause der Beklagten in BlflriMBB» zu gewähren« Sie übernahm ferner sämtliche Schulden der Witwe Anna 1MB einschließlich der Soforthilfeabgabe und des Lastenausgleichs und verpflichtete siehe der Tochter der Klägerin und ihres Bruders Frido ElM 6 Monate nach dem Tode der Witwe Anna E^m eine bis dahin unverzinsliche A.bfindung in Höhe von 1/4 des dann geltenden Einheitswertes des Grundbesitzes zu zahlen«, Die Nutzungen und Lasten sollten mit Wirkung vom 1«, April 1951 auf die Beklagte zu 1 übergehen«, Die Grundstücke sind der Beklagten zu 1 übergeben worden, sie ist auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden« Die Witwe E'MHI blieb bis Oktober 1951 in VI und siedelte dann nach Bl^HiiBi zu den Beklagten über« Im Januar 1952 erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch und mußte ein Krankenhaus aufsuchen. Dort zog sie sich eine Lungenentzündung zu und verstarb an dieser am 24o Januar 1952« Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Tfrmm wurde am 18, März 1952 erneut? und zwar nun in vollem Umfang eröffnet. Der Erbschein vom 7. Februar 1948 wurde darauf am 9. April 1952 als unrichtig eingezogen. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht in Verden durch einstweilige Verfügung vom 23- April 1952 u.-a, die Sequestration der Nachlaßgrundstücke angeordnet. Die Klägerin verlangt als Nacherbin von der Beklagten zu 1 die Herausgabe der Grundstücke und beweglichen Sachen sowie die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch, - 5 ~ Sie ist der Ansicht? die Witwe Anna EM habe mit dem Überlassungsvertrag vom 12, März 1951 zugunsten der Beklagten zu 1 mindestens teilweise unentgeltlich über die aus dem Nachlaß des Wilhelm EM stammenden Gegen-stände sowie über ihren eigenen beweglichen Nachlaß verfügte Biese Verfügung sei unwirksam, Ber gemeine Wert der Grundstücke betrage etwa 21 * 500,- BM, der Verkehrswert mindestens 18*000?- BIvL Bieser Wert sei ohne nennenswerte Gegenleistung auf die Beklagte zu 1 überge-gangen. Bie Beklagten hätten auch die Unrichtigkeit des Erbscheins gekannt, Bie Klägerin hat beantragts lo die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) die ,in den Grundbüchern von Verden Bd MI Bl 611 und Bd Bl 473 eingetragenen Grundstücke an sie? die Klägerin, aufzulassen und 1 darein einzuwilligen; daß sie? die Klägerin als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen wird, b) die in der Zusammenstellung der Beklagten in einer Anlage zu dem Schriftsatz vom 24.Mai 1952 aufgeführten Gegenstände an sie, die Klägerin, herauszugeben! 2* den Beklagten zu 2 zu verurteilen, a) den vorstehenden Erklärungen seiner Ehefrau zuzustimmen, b) die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden, Bie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, die Witwe EPM habe sich entschlossen, die Grundstücke und ihre bewegliche Habe der Beklagten zu 1 zu übereignen, da sie gewünscht habe, von dieser versorgt zu werden* Die.Klägerin und, solange er noch .gelebt habe, auch ihr Ehemann hätten sich nicht in dem gewünschten Maße um die Erblasserin gekümmert.. Auf andere Weise hätte sie. ihre Versorgung nicht sicherstellen können* Las Landgericht hat der Klage stattgegeben. Las Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien übereinstimmend die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, die im Grundbuch von Vf^^p/ Aller Bd Bl 611 und Bd SB Bl 473 eingetragenen Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und einzuwil-ligen> daß die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen wird, und an die Klägerin folgende Sachen herauszugebens 1 Schrank, 1 Kch-lenherd, 2 Eichenschränke, 1 alte Holzbettstelle, I defekten kleinen Eisenofen, 1 etwa 70 Jahre alten Gehrock, und zwar zu Ziff 1 und 2 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.414,13 LM„ Im übrigen hat es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Las Berufungsgericht hat sodann die Kosten verteilt Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Lie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe § Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht het das gemeinschaftliche Testament der Eheleute dahin ausgelegt, daß der Ehemann Evers darin seine Ehefrau> die Erblasserin, zur befreiten Vorerbin und den Ehemann der Klägerin sum Nacherben, die Klägerin zur Ersatznacherbin eingesetzt hat. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe damit § 2269 BGB verletzt«, Bei einem gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, ist nach dieser Vorschrift im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt ist. Es ist also im Zweifel anzunehmens daß der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe und nicht nur befreiter Vorerbe werden soll, Diese Vorschrift kann auch dann angewandt werden, wenn der überlebende Ehegatte in dem Testament als "Vorerbe" und der Schlußerbe als "Necherbe" bezeichnet ist, sofern es zweifelhaft ist, ob die Ehegatten damit, daß sie diese Ausdrücke verwandt haben, auch die im Gesetz bei einer Vor- und Nacherbschaft angeordneten Rechtsfolgen herbeiführen wollten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber auf Grund der von ihm festgestellten Umstände für erwiesen gehalten, daß die Testatoren in dem zu entscheidenden Pall diese Rechtsfolgen in der Tat gewollt haben. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe richten sich im wesentlichen nur gegen die wie das Berufungsgericht das 8 k- ihm in § 286 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Tatsachenwürdigung ausgeübt hat. Pie Revision möchte die zugrunde gelegenen Tatsachen anders würdigen. Insoweit kann aber das Urteil vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es allein darauf ankommt, wie die Erblasser die von ihnen in dem Testament verwandten Begriffe verstanden haben, Es hat festgestellt, daß’ sie sich über deren Bedeutung klar gewesen sind. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, daß es nicht alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt habe. Die Erklärungen, die die Erblasserin abgegeben hat, als sie den Erbschein beantragte und als sie die Parzelle an den Ehemann der Klägerin aufließ und schließlich als sie der Beklagten ihren Grundbesitz übereignete, hat das Berufungsgericht, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, berücksichtigt. Es hat aber angenommen, daß diese Erklärungen nicht der von ihm gewählten Auslegung des Testaments entgegenstehen., Diese Würdigung ist möglich und kann aus Rechtsgründen nicht in Zweifel gezogen werden. Die Erblasserin kann sich, durchaus bewußt gewesen sein, ,was die Rechtseinrichtung der Vor- und Nacherbschaft bedeutete,, Sie braucht sich trotzdem nicht bewußt gewesen zu sein, daß der Inhalt der von ihr im Jahre 1948 angegebenen eidesstattlichen Erklärung nicht den Tatsachen entsprach, zu demal da die Erklärung nach den eröffneten Teilen des Testaments richtig war, so daß auch der Notar, der sie beurkundete, keinen Anlaß zu Zweifeln und Rückfragen haben konnte. Damit, daß die Erblasserin die Parzelle an ihren Sohn übereignete, verstieß sie nicht gegen das Testament, Im Jahre 1951 aber wollte sie nach den Peststellungen des Berufungsgerichts aus besonderen Gründen sich bewußt über die im Testament ent- haltenen Bestimmungen hinwegsetzen» Dem Berufungsgericht ist weiter auch darin zu folgen, daß die Erblasserin im Jahre .1951 den Bestimmungen des § 2115 Abs 2 BGB zuwider in dem von ihm festgestellten Umfang unentgeltlich über die zur Vorerbschaft gehörenden Nachlaßgegenstände verfügt hat. Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung sind;, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, auch teilweise entgeltliche Verfügungen (BOHZ 5, 173 /1827s 7, 274 /?7S7; Ui Ur 1 zu § 2113 BGB). Nach den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen waren die Verfügungen der Erblasserin teilweise unentgeltlich. Eie Ausführungen der Revision, mit denen sie diese Feststellung des Berufungsgerichts angreift, sind unbegründet,. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die von der Beklagten zu 1 übernommenen Verpflichtungen kein vollwertiges Entgelt für die ihr; erbrachte Leistung sind» Der Sachverständige Meier und auch das -Berufungsgericht haben berücksichtigt, daß die Gebäude im Jahre 1951 in einem sehr schlechten Zustand waren» Der Sachverständige hat daher an Stelle eines für das Jahr 1951 geltenden Neuwertes der Gebäude von 35.140,- DM - der für 1954 geltende Neuwert betrug sogar 85o310,- DM - nur einen Wert von 7.160,- DM eingesetzt. Dieser Schätzung ist das Berufungsgericht gefolgt. Ebenso sind die Angriffe der Revision, mit denen sie die Bewertung der von der Beklagten zu 1 erbrachten Gegenleistung angreift, unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Behauptungen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6, Dezember 1953 aufgestellt hat, im einzelnen nachgeprüft und seine Feststellungen getroffen. Die Revision hat nicht’ dargetan, ~ 10 - inwieweit dem Berufungsgericht bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen seiEs ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den »7ert des der damals im 88» Lebensjahr stehenden Erblasserin versprochenen Altenteils mit dem zweifachen Jahresbetrag angesetzt hat«, Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, von dem dreifachen Jahresbetrag auszugehen, da § 22 KostO für die Festsetzung des Geschäftswertes einer lebenslänglichen Leistung bei einem Alter des Berechtigten von über 80 Jahren allgemein von dieser Zahl ausgeht» Mit Rücksicht darauf, daß die Erblasserin das Alter von 80 Jahren scnon erneblicn überschritten hatte und da auch in dem überlassungsvertrag vom 12» März- 1951 ausdrücklich angegeben war, die Erblasserin sei körperlich hinfällig, konnte das Berufungsgericht den zweifachen Jahresbetrag zugrunde legen» Wenn auch die Mutter der Erblasserin und andere Verwandte ein noch höheres Lebensalter erreicht haben, konnte das Berufungsgericht doch davon absehen, auf Grund dieses Umstandes’ bei der Erblasserin von einer noch größeren Lebenserwartung auszugehen* Bie Zahlen, von denen die Kostenordnung und das Bewertungsgesetz ausgehen, sind aus einer allgemeinen Erfahrung gewonnene Durchschnittswerte» Sie beruhen gerade darauf, daß die Lebenserwartung in einzelnen Fällen erheblich höher, in anderen ■ aber auch erheblich geringer ist* Im Einzelfall können besondere Umstände dazu führen,, bei .der Bewertung von einer gegenüber der Durchschnittszahl geringeren Lebenserwartung auszugehen, wenn auf Grund der besonderen körperlichen Verfassung der betreffenden Person mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen ist, daß sie früher sterben wird. Der Umstand allein, daß eine Person noch körperlich gesund ist und aus einer Familie stammt, deren Glieder zu dem Teil älter als 90 Jahre geworden 11 - sind* kann in der Hegel bei einer 88-jährigen nicht dazu führen, ihr,eine Lebenserwartung von mehr als zwei Jahren zuzusprechen..Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß kein Anlaß bestand, die Lebenserwartung der Erblasserin höher einzuschätzen.> Im übrigen würde auch an dem Ergebnis- der Entscheidung nichts geändert, wenn von einer Lebenserwartung der Erblasserin von drei Jahren ausgegangen würde» Bei der Bewertung der Gegenleistungen konnte auch die an die Tochter der Klägerin zu zahlende Abfindung nicht berücksichtigt werden« Die Klägerin und nicht ihre Tochter war Nacherbin, Ein Entgelt, das an die Tochter der Klägerin gezahlt werden sollte, ist daher nach den in BGHZ 7, 274 dargelegten Grundsätzen, an denen der Senat nach erneuter Überprüfung festhält, nicht als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs 2 BGB anzusehen., Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Verfügung auch nach der Vorstellung der daran Beteiligten keine entgeltliche gewesen ist. Darauf, ob die Beteiligten die an die Tochter der Klägerin zu zahlende Abfindung als Entgelt angesehen haben* kommt es nicht an. Denn ihre subjektiven Erwägungen sind unberücksichtigt zu lassen, soweit es sich darum handelt, ob eine bestimmte Gegenleistung rechtlich als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs 2 BGB ansu-sehen ist (BGHZ 7> 274 /27S?). Diese Abfindung muß vielmehr, wie dargetan ist, unberücksichtigt bleiben-Subjektive Erwägungen des Vorerben können nur für die •Bemessung des Wertes der einzelnen rechtlich zu berücksichtigenden Gegenleistungen und des Wertes des Nachlaßgegenstandes in Betracht kommen. Das Berufungsge- 12 - rieht hat dargelegt, daß die Beteiligten und insbesondere die Erblasserin als Vorerbin sich bewußt gewesen sind, teilweise unentgeltlich über ihren Nachlaß zu verfügen. Die Erblasserin ist sich bewußt gewesen, welchen Wert das zu übereignende Grundstück in Wahrheit hatte, und sie wußte- daß der Wert der versprochenen Gegenleistung erheblich hinter diesem Wert zurückblieb. Die Erblasserin wollte der Beklagten zu 1 durch den Vertrag gerade einen solchen Vorteil zuwenden, daß sie und die Tochter der Klägerin letztlich zu gleichen Teilen in den Genuß des Wertes des Vermögens der Erblasserin.kommen sollten.. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte zu 1 sich nicht nach § 2113 Abs 3 BGB auf einen gutgläubigen Erwerb berufen kann. Sie hat nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gewußt, daß die Erblasserin nicht Vollerbin, sondern nur befreite Vorerbin war. Auch hier enthalten die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts geführten Revisionsangriffe nur Angriffe gegen die Beweiswürdi-gungo Insoweit kann aber das Urteil nach dem Gesetz von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden«, Das Berufungsgericht hat zwar, worauf die Revision verweist, ausgeführt, daß Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Lehmann bestehen Es hat aber dessen Aussage eingehend gewürdigt und ist letztlich überzeugt-gewesen, daß sie in den hier wesentlichen Teilen richtig sei. Daraus, daß dem Beklagten zu 2 bekannt war, daß die Erblasserin nur Vorerbin war und nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen konnte, konnte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen schließen, daß auch die Beklagte zu 1 von ihm diese Tatsachen er- fahren habe, Wesentlich für die Folgerung ist, daß der Beklagte zu 2 von diesen Bingen in der Zeit erfuhr, als die Vermögenswerte übereignet wurden., Gerade mit Rücksicht darauf hat er auf dem Gericht vorgesprochen« Da er auch sonst, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die vermögensrechtlichen Dinge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, gemeinsam bearbeitete, konnte das Berufungsgericht schließen, daß er auch diese Umstände mit ihr erörtert habe6 Die Revision mußte aus diesen Gründen, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Schmidt Baske Johannsen Soheffler Wüstenberg