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BGH · IV ZR 81/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 81/52

Sie sei gewissermaßen als ein technisches Hilfsorgan zur Erledigung von Reichsaufgaben eingeschaltet worden, Ihre Haftung habe sich daher auf das Warenlager beschränkt. Mindestens könne sie die Rückzahlung verweigern, weil die Klägerin es ihr schuldhaft unmöglich gemacht habe, das Lager noch vor und kurz nach dem Zusammenbruch zu verwerten. 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten angetretenen Beweise zu folgenden Behauptungen nicht erhoben habe: Die Ölsardinen seien auf Anweisung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft und der Reichsstelle für Fische als "eiserne Notbestände" eingelagert worden; auch die Klägerin habe den Kredit nur auf Anweisung der damaligen Reichsstellen gewährt; sie selbst, die Beklagte, habe sonst mit einer anderen Bank zusammenge- auf Veranlassung der Reichsstellen auf die Klägerin ausgestellt worden; diese habe die Ware nach Aufnahme der Dokumente erfasst, in.Besitz genommen Und nach der Einlagerung in den dafür bestimmten Lägern auch ein- bis zweimal wöchent-^ lieh überwacht; die Kreditgeschäfte der Beklagten hätten sonst unter der Grenze von 20.0ÖÖ,—|RM gelegen, in einem anderen Falle habe die Bank ihr einen Oberziehuhgskredit von nur 30,000,— RM abgelehnt; der Beklagten sei mit wirtschaftlichen Nachteilen gedroht worden, wenn sie sich gö Auch wenn alle von ihr angeführten Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt werden, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Kaufpreis an die Lieferfirma darlehensweise für die Beklagte gezahlt habe und daß diese nach § 607 Abs 1 BGB rückerstattungspfiichtig sei,. Nach dem unstreitig von den Parteien geschlossenen "Sicherungs-Stammvertrag für Waren-Finanzierungskredite" vom 21» Juni 1943 und der dazu gefertigten Aufstellung über das streitige Warenlager konnte für das Berufungsgericht kein Zweifel daran bestehen, daß die Parteien einander auf bürgerlich-rechtlicher Ebene gegenübergetreten sindund einen handelsüblichen , Es ist allgemein bekannt, daß die Reichsstellen ihre Aufgaben vielfach in der Weise erfüllt haben, daß sie auf den Abschluss privatrechtlicher Verträge hinwirkten« Hier ist die Beklagte ohne jede Einschränkung eine solche bürgerlich-rechtliche Bindung gegenüber der Klägerin eingegangen» Es besteht hierbei kein grundsätz-lioher Unterschied gegenüber, den Bankkrediten» welche -zu dem Teil mit Bürgschaft des Deutschen Reichs - während des Krieges in immer stärkerem Maße von Rüstungsunternehmen aufgenommen worden sind» um Rüstungsaufträge durchzuführen, Insoweit ist der I« Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 29, Mai 1951, I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237) ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich um privatrechtliche Darlehensgeschäfte handele« Er hat zutreffend auch in einem anderen Faile (Verteilung von Äuslandswaren), in dem die Beteiligten auf Anweisung einer Reichsstelle gehandelt haben, die privatrechtliche Grundlage dei* dadurch begründeten Rechtsbeziehungen.besäht An der privatrechtlichen Natur eines solchen Kredites, wie er im vorliegenden Falle gewährt worden ist, sind daher auch bisher kaum ernste Zweifel erhoben worden (vgl für Rohstoff- und Rüstungskredite auch Kegel JZ 1951, 385 /3947 mit weiteren Nachweisen), - Es ist im Verhältnis zur Klägerin auch ohne Belang, ob das Geschäft die wirtschaftlichen Kräfte der Beklagten übers-tieg. Die Klägerin konnte sich, selbst wenn sie das wusste, gerade nach der Darstellung der Beklagten den Weisungen der Reichästellen nicht entziehen, den streitigen Kredit zu gewähren und einen entsprechenden Vertrag zu schliessen. ob die Dokumente über die Ware auf die Klägerin ausgestellt worden sind Und in welchem Umfange die Klägerin das Warenlager überwacht hat« Beides konnte, soweit es überhaupt über die Abreden im Sicherungs-Stammvertrag hinausgegangen ist (vgl dort Nr 3 und 10), aus Sicherungsgründen berechtigt sein, es ändert jedenfalls nicht an der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Kreditgeschäfts * Das Berufungsgericht hat insoweit nach allem weder die §§ 133, 157 BOB noch den § 286 ZPO verletzt. Auf das Verhalten der Reichssteilen könnte die Beklagte sich der Klägerin gegenüber dann berufen, wenn sie widerrechtlich durch Drohung zu dem VertragsSchluss bestimmt worden wäre (§ 123 Abs 1 BGB), da es insoweit nicht darauf . Hierzu hat aber der Inhaber der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen nichts darüber angeben können, wann, wo, durch welche Personen und wem gegenüber Zwangsmaßnahmen in einer ernst zu nehmenden Weise angedroht worden sein sollen« lilt Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe gegen die entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 1218* 1223 BGB verstoßen Die Beklagte habe die Klägerin in der Zeit kurz vor dem Zusammenbruch ersucht* die Reichsstelle zur Verteilung der Ware zu veranlassen, um die aufs Jiusser-ste gefährdete Ware zu retten; die Klägerin habe das ab-gelehnt, weil sie die Gefahr für nicht so gross angesehen habec Die Klägerin habe sich damit schuldhaft ausser Stande gesetzt, die ihr zur Sicherung übereignete Ware bei Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Dadurch, daß die Klägerin das Darlehen nur gegen eine Sicherheit gegeben habe, sei kein Austauschvertrag begründet worden und daher auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 323 BGB gegeben. Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die rechtzeitige Verwertung des Lagers vereitelt« Der Inhaber der Beklagten trage selbst vor, er sei von der Gestapo mit Verhaftung bedroht worden, als er sich im April 1945 um die Rettung des Warenlagers bemüht habe« Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde Schritte, die die Klägerin bei den zuständigen Stellen wegen einer Freigabe des Warenlagers ergriffen hätte, grösseren Erfolg gehabt haben sollten. Wenn aber den verantwortlichen Personen der Xlägerin kurz vor dem Zusammenbruch - nach dem Wegzug der Reichsstellen ans Berlin - ein Handeln auf eigene Gefahr habe zugemutet werden können, dann müsse die Beklagte sich selbst das gleiche entgegenhalten lassen. 2c Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit voll beizutreten, als sie ein Leistungsverweigerungsrecht verneinen, das sich auf einen von der Klägerin nicht verschuldeten Untergang des Warenlagers gründet.. Die Rückgabepflicht der Klägerin ist aber nach § 275 BGB entfallen, weil ihr die Rückgabe infolge eines nach der Entstehung des SchuldVerhältnisses eingetretenen Umstandes unmöglich geworden ist, den sie nicht zu vertreten hat (§ 275 Abs 1 BGB)« Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Klägerin den Untergang des Warenlagers selbst verschuldet oder mitverschuldet habe, ohne Rechtsirrtum verneint. Das gilt auch für den verhältnismässig kurzen Zeitraum vor dem Zusammenbruch, in dem die zuständigen Reichsstellen unstreitig nicht mehr in Berlin warenDer Klägerin kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auch während dieser Zeit nicht für befugt gehalten hat, ohne Weisung einer staatlichen Stelle über das Lager zu verfügen, zu demal da die weitere Entwicklung für sie damals nicht klar vorauszusehen war und jedes selbständige Handeln ernste Maßnahmen der örtlichen Parteidienststellen oder militärischer Stellen zur Folge haben konnte. Danach hat ein in der Sowjetzone ent-eignetes Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren,, wenn es in den Westzonen Vermögen hat« Insoweit greift die Revision das angefochtene Urteil auch nicht an« Sie meint jedoch, die Forderung der Klägerin sei in dem Teile Berlins "belegen” gewesen, der zu dem jetzigen Ostsektor gehöre; die Klägerin habe ihre gewerbliche Niederlassung erst nach der Enteignung nach Westberlin verlegt« Auch unabhängig davon sei durch die Verlegung des Geschäftssitzes der Klägerin von Ostberlin in die westlichen Sektoren der Erfüllungsort nicht verändert worden« Die Ausführungen der Revision zielen darauf ab, die Forderung der Klägerin sei ihr durch die Verordnung des Ostmagistrats vom 10* Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (V0B1 Ost 1949 Teil IS 113) enteignet worden; die Klägerin sei daher nicht mehr klagebefugt* Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat« Hat der Schuldner aber seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung im Zeitpunkt der Enteignung ausserhalb des Staates, der die Enteirnimg ausgesprochen hat, dann entfällt gewöhn- : lieh diese Zugriffsmöglichkeit6 Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht festgesteilt, der Inhaber der^Beklagten habe seinen Wohnsitz schon vor dem Zusammenbruch in BflBHfc-gehabt, auch sei der Sitz der Beklagten nur bis zu dem Jahre 1945 - jedenfalls nicht mehr im Zeitpunkt der Ent-eignupg durch die Verordnung des Ostmagistrats vom 10* Mai 1949 jetzigen Ostsektor gewesen? Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen* Def.Inhaber der Beklagten hat sie vielmeta in der mündlichen,Verhandlung vor dem Senat mit der Erklärung bestätigt, daß eir das Geschäft vor dem Zusammenbruch im jetzigen Ostsektor in gemieteten Räumen betrieben habe und dort ausgebombt worden sei«, Hiernach kommt es hier auf die Fragen, wo eine Forderung rein rechtlich "belegen*1 ist oder wo ihr Erfüllungsort ist, nicht an* Es ist auch für sich allein unerheblich, ob die "Inkassokommission für die von den in Berlin geschlossenen Banken gewährten Darlehen und Hypotheken", die im Ostsektor tätig war, die streitige Forderung schon vor der allgemeinen Enteignung der Klägerin "erfasst” und gegen den Beklagten geltend gemacht hat* noch vorgebracht, die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte sei den zuständigen Behörden im Ostsektor ausweislich des von der Beklagten schon in der Klagbeantwortung vorgelegten Schreibens der früheren "Inkassokommission" vom 27.

Zitierte Normen: § 607 BGB § 286 ZPO § 323 BGB § 561 ZPO
BGBOstsektorForderungBerufungsgerichtBerlinWarenlagersKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 81/52
Verkündet am 22c Dezember 1953 •■I, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
7i
2480 066
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Einzelfirma Lebensmittelgroßhandlung Carl ~ ~ ^	l> SM— Strasse flBBF, Inhaber
 Kaufmann Carl KfllBP daselbst,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
die C Strasse Direktor
__ Aktiengesellschaft, BflHHHI, PI______
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder und Direktor DflB«
Klägerin, Berufungsbeklagte und Reviai onsbeklpgte ?
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanv/alt
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr* Kregel und Dr^v*Werner
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13t Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Beklagte kaufte im Jahre 1943 auf Veranlassung der zuständigen Reichsstelle einen Posten Ölsardinen zu dem Preise von Io325*000,— RM. Sie lagerte die Ware in gemieteten Räumen im Stadtgut BflR in BflHM-BM^ Die Klägerin gewährte der Beklagten durch ihre Depositenkasse in K^gstr« 9 (jetzt Ostsektor) einen entsprechenden Kredit und zahlte der Lieferfirma 1.309*068,83 HM. Die Beklagte, deren Hauptgeschäftsräume sich damals in BflIHHHb« Neue FflBHHBstr. 0 (jetzt Ostsektor) befanden, übereignete der Klägerin gemäss einem "Sicherungs-Stammvertrag für Waren-Finanzierungskredite" vom 21. Juni 1943 die gelieferten Ölsardinen. Die Parteien durften über das Lager nur nach den Weisungen der Reichsstelle verfügen. Die Schlüssel wurden zunächst zur gemeinsamen Verfügung der Vertrags teile in BMI, später jedoch in einem Safe der Klägerin verwahrt. Bis zu dem Zusammenbruch rief die Reichsstelle nur drei kleine Lieferungen ab.. Das Lager wut'de nach der Besetzung Berlins vollständig geplündert,
 Die Klägerin verlegte ihre Niederlassung nach Westberlin, nachdem ihr im Ostsektor Berlins belegenes Vermögen im Jahre 1949 enteignet worden war. Sie gehört zu den "ruhenden Bankinstituten." Der Inhaber der Beklagten wohnte schon vor dem Zusammenbruch in BflBl-GrflMBIP* Hier betreibt er jetzt die beklagte Firma.
Die Klägerin maöhfc einen Teilbetrag von 10.000,— DM geltend und hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, 10.000,— DM der BdL nebst 5 # Zinsen seit dem* 1. Janpar 1952 zu zahlen.
 
*►
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Forderung der Klägerin sei mit der Vernichtung des Warenlagers erloschen. Das Reich, habe ihr die Anlegung des Lagers und die Aufnahme des Kredits hierzu unter Missbrauch der staatlichen Machtbefugnisse aufgezwungen, ohne ihre Kapazität und die Grundsätze kaufmännischer Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Sie habe keinen Nutzen erwarten können. Sie sei gewissermaßen als ein technisches Hilfsorgan zur Erledigung von Reichsaufgaben eingeschaltet worden, Ihre Haftung habe sich daher auf das Warenlager beschränkt. Mindestens könne sie die Rückzahlung verweigern, weil die Klägerin es ihr schuldhaft unmöglich gemacht habe, das Lager noch vor und kurz nach dem Zusammenbruch zu verwerten. Ausserdem habe die Enteignung der Klägerin auch die etwa noch bestehende Klagforderung erfasst.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und hilfowoise beantragt,
 sie nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Warenlagers zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiegen. Die Beklagte verfolgt ihre Anträge mit der Revision weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zurtickzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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 Io Die Klägerin hat in der Klagschrift noch vorgetragen, die Firma Carl Friedrich Krüger, deren Alleininhaber ebenfalls der Inhaber der Beklagten sei, schulde ihr einen
 
weiteren Betrag von 98»625?— RM per 30« April 1945 samt Nebenleistungen, Dieser Betrag ist hier auszuscheiden«, Er ist schon deshalb nicht Gegenstand der Klage geworden, weil der eingeklagte Betrag von 10,000,— DM ausdrücklich als Teilbetrag des Kredits bezeichnet v/orden ist, den die Klägerin zur Anschaffung des Ölsardinenlagers gewährt hat*
IIc Das Berufungsgericht hat die Kreditgewährung rechtlich bedenkenfrei als Darlehen (§ 607 BGB) beurteilt. Die Revision rügt insoweit Verletzung der §§ 133> 157 BGB,
286 ZPO, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten angetretenen Beweise zu folgenden Behauptungen nicht erhoben habe: Die Ölsardinen seien auf Anweisung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft und der Reichsstelle für Fische als "eiserne Notbestände" eingelagert worden; auch die Klägerin habe den Kredit nur auf Anweisung der damaligen Reichsstellen gewährt; sie selbst, die Beklagte, habe sonst mit einer anderen Bank zusammenge-
arbeitet;
die Dokumente für die ankomraenden Waren seien
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auf Veranlassung der Reichsstellen auf die Klägerin ausgestellt worden; diese habe die Ware nach Aufnahme der Dokumente erfasst, in.Besitz genommen Und nach der Einlagerung in den dafür bestimmten Lägern auch ein- bis zweimal wöchent-^ lieh überwacht; die Kreditgeschäfte der Beklagten hätten sonst unter der Grenze von 20.0ÖÖ,—|RM gelegen, in einem anderen Falle habe die Bank ihr einen Oberziehuhgskredit von nur 30,000,— RM abgelehnt; der Beklagten sei mit wirtschaftlichen Nachteilen gedroht worden, wenn sie sich
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weigere, die hier streitigen Geschäfte, die ihre finanziellen.^ Kräfte überstiegen hätten, vorzunehmen. Die Revision meint, wenn sich die Behauptungen def Beklagten als richtig erwiesen, dann handele es sich um ein Geschäft ganz besonderer Art5 auf das die allgemeinen Grundsätze
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des bürgerlichen Rechts nicht anwendbar seien,. Die Be- * klagte sei dann nicht als Käuferin, sondern als Treuhänderin' des Reiches auf getreten. Die Klägerin habe^-diese Zusammenhänge gekannt. Die Beklagte könne deshalb nach den §§ 133* j 157 BGB nicht als Kreditnehmerin angesehen werden. Der ; Kredit sei vielmehr auf Grund der Anweisungen der Reichs-
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stelle lediglich auf die dingliche Sicherheit bewilligt, die durch die Sicherungsübereignung des Warenlagers gestellt worden sei. Unter diesen Umständen verstoße es auch 1 gegen § 138 BGB, wenn die Beklagte aus dem Vertrage in Anspruch genommen werde, der ihr unter Missbrauch der staatlichen Macht Verhältnisse auf gezwungen worden sei«
Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Auch wenn alle von ihr angeführten Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt werden, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Kaufpreis an die Lieferfirma darlehensweise für die Beklagte gezahlt habe und daß diese nach § 607 Abs 1 BGB rückerstattungspfiichtig sei,. Nach dem unstreitig von den Parteien geschlossenen "Sicherungs-Stammvertrag für Waren-Finanzierungskredite" vom 21» Juni 1943 und der dazu gefertigten Aufstellung über das streitige Warenlager konnte für das Berufungsgericht kein Zweifel daran bestehen, daß die Parteien einander auf bürgerlich-rechtlicher Ebene gegenübergetreten sindund einen handelsüblichen	,
Kreditvertrag zur Finanzierung von Wareneinkäufen geschlossen haben. Ob die Parteien hierbei auf Anweisung der zuständigen Reichsstellen gehandelt haben, ist unerheblich. Es ist allgemein bekannt, daß die Reichsstellen ihre Aufgaben vielfach in der Weise erfüllt haben, daß sie auf den Abschluss privatrechtlicher Verträge hinwirkten« Hier ist die Beklagte ohne jede Einschränkung
 eine solche bürgerlich-rechtliche Bindung gegenüber der Klägerin eingegangen» Es besteht hierbei kein grundsätz-lioher Unterschied gegenüber, den Bankkrediten» welche -zu dem Teil mit Bürgschaft des Deutschen Reichs - während des Krieges in immer stärkerem Maße von Rüstungsunternehmen aufgenommen worden sind» um Rüstungsaufträge durchzuführen, Insoweit ist der I« Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 29, Mai 1951, I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237) ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich um privatrechtliche Darlehensgeschäfte handele« Er hat zutreffend auch in einem anderen Faile (Verteilung von Äuslandswaren), in dem die Beteiligten auf Anweisung einer Reichsstelle gehandelt haben, die privatrechtliche Grundlage dei* dadurch begründeten Rechtsbeziehungen.besäht (BGHZ 1, 75 /76 ff/). An der privatrechtlichen Natur eines solchen Kredites, wie er im vorliegenden Falle gewährt worden ist, sind daher auch bisher kaum ernste Zweifel erhoben worden (vgl für Rohstoff- und Rüstungskredite auch Kegel JZ 1951, 385 /3947 mit weiteren Nachweisen), - Es ist im Verhältnis zur Klägerin auch ohne Belang, ob das Geschäft die wirtschaftlichen Kräfte der Beklagten übers-tieg. Die Klägerin konnte sich, selbst wenn sie das wusste, gerade nach der Darstellung der Beklagten den Weisungen der Reichästellen nicht entziehen, den streitigen Kredit zu gewähren und einen entsprechenden Vertrag zu schliessen. Die Beklagte hat überdies nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß das Geschäft über ihre Kräfte gegangen sei. Dazu hätte dargetan werden müssen, daß sie die Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung des Warenlagers, für Zinsen und die sonstigen mit dem Geschäft zusammenhängenden Unkosten nicht habe tragen können. Das hat die Beklagte selbst nicht behauptet, Ihr Vorbringen, sie habe keinen Nutzen erwarten können, liegt in einer anderen Richtung.
 
Es ist für die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Fragen von nicht entscheidender Bedeutung. Schliesslich ist es auch unwesentlich? ob die Dokumente über die Ware auf die Klägerin ausgestellt worden sind Und in welchem Umfange die Klägerin das Warenlager überwacht hat« Beides konnte, soweit es überhaupt über die Abreden im Sicherungs-Stammvertrag hinausgegangen ist (vgl dort Nr 3 und 10), aus Sicherungsgründen berechtigt sein, es ändert jedenfalls nicht an der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Kreditgeschäfts * Das Berufungsgericht hat insoweit nach allem weder die §§ 133, 157 BOB noch den § 286 ZPO verletzt.
Die Voraussetzungen des § 138 BGB sind gleichfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Die Bestimmung erfordert unter anderem eine verwerfliche Gesinnung beider Vertragsteile oder eines von ihnen bei VertragsSchluss (vgl RGZ 150, 1 /57‘). Die Vorwürfe, die die Beklagte in dieser Hinsicht erhebt, richten sich aber nicht gegen die Klägerin sondern gegen die Reichsstellen, weil sie die staatlichen Machtmittel missbraucht hätten* Ob damit angesichts der besonderen Verhältnisse im Jahre 1943 ein Sittenverstoss dargetan ist, braucht hiernach nicht erörtert zu werden,.
Auf das Verhalten der Reichssteilen könnte die Beklagte sich der Klägerin gegenüber dann berufen, wenn sie widerrechtlich durch Drohung zu dem VertragsSchluss bestimmt worden wäre (§ 123 Abs 1 BGB), da es insoweit nicht darauf . .ankommt, ob der Vertragsgegner oder ein Dritter gedroht hat. Hierzu hat aber der Inhaber der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen nichts darüber angeben können, wann, wo, durch welche Personen und wem gegenüber Zwangsmaßnahmen in einer ernst zu nehmenden Weise angedroht worden sein sollen«
 
lilt Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe gegen die entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 1218* 1223 BGB verstoßen Die Beklagte habe die Klägerin in der Zeit kurz vor dem Zusammenbruch ersucht* die Reichsstelle zur Verteilung der Ware zu veranlassen, um die aufs Jiusser-ste gefährdete Ware zu retten; die Klägerin habe das ab-gelehnt, weil sie die Gefahr für nicht so gross angesehen habec Die Klägerin habe sich damit schuldhaft ausser Stande gesetzt, die ihr zur Sicherung übereignete Ware bei Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Das Berufungsgericht habe den hierzu angetretenen Be eis nicht erhoben und damit zugleich § 286 ZPO verletzt. -
Auch diese Rüge ist unbegründet«
1o Das Berufungsgericht hat angenommen, der ünterg ng des Warenlagers habe den Portbestand der Darlehensforderung der Klägerin nicht berührt. Es hat hierzu ausgeführts Es handele sich um einen der Beklagten als solcher gewährten Kredit. Die Beklagte könne deshalb für sich keine ähnliche Rechtsstellung beanspruchen, wie sie häufig dem persönlichen Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung dann zuerkannt v/erde, wenn das im Ostsektor be-legene Grundstück enteignet worden sei. Abschnitt 21 Satz 3 des Sicherungsübereignungsvertrs ges besage ausdrücklich, die Bank sei nicht verpflichtet, sich zunächst an die Sicherheit zu halten. Dadurch, daß die Klägerin das Darlehen nur gegen eine Sicherheit gegeben habe, sei kein Austauschvertrag begründet worden und daher auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 323 BGB gegeben. Die Beklagte könne auch* keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen. Der Fortbestand des’Warenlagers sei schon nach Abschnitt 21 des Sicherungsübereignungsvertrages nicht zur Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages gemacht
 
worden« Aber auch das Vertrauen in den Portbestand der äusseren Verhältnisse, die die Unversehrtheit des Lagers gewährleisteten9 sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen., Ein solches Vertrauen habe im Sommer 1943 kein einsichtiger Kaufmann haben können, Die Beklagte sei sich der Gefahr, die bei der Anlegung solcher Warenlager bestanden hätten, bewusst gewesen., Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die rechtzeitige Verwertung des Lagers vereitelt« Der Inhaber der Beklagten trage selbst vor, er sei von der Gestapo mit Verhaftung bedroht worden, als er sich im April 1945 um die Rettung des Warenlagers bemüht habe« Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde Schritte, die die Klägerin bei den zuständigen Stellen wegen einer Freigabe des Warenlagers ergriffen hätte, grösseren Erfolg gehabt haben sollten. Wenn aber den verantwortlichen Personen der Xlägerin kurz vor dem Zusammenbruch - nach dem Wegzug der Reichsstellen ans Berlin - ein Handeln auf eigene Gefahr habe zugemutet werden können, dann müsse die Beklagte sich selbst das gleiche entgegenhalten lassen.
Der Klägerin könne auch in Anbetracht der besonderen Ver- • hältnisse in den Tagen nach der Besetzung Berlins kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß damals in ihren Geschäftsräumen kein Angestellter erreichbar gewesen sei«,
2c Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit voll beizutreten, als sie ein Leistungsverweigerungsrecht verneinen, das sich auf einen von der Klägerin nicht verschuldeten Untergang des Warenlagers gründet.. Das gilt insbesondere für die Erörterungen zu § 323 BGB und zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl zu §§ 320 ff BGBs RG JW 1914, 76 Nr 8; zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlages BGHZ 2, 176 /T887; 7. 238 /243 f7),
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3c Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß § 1223 BGB verletzt worden sei. Nach dieser Bestimmung ist der Pfandgläubiger verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben (Abs 1) und kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes wegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (Abs 2). Diese Vorschriften sind auf die Sicherungsübereignung entsprechend anzuwenden (RGZ 92, 281; JV/ 1914, 76 Nr 8; Warn 34 Nr 78). Bei entsprechender Anwendung des § 1223 BGB kann der Sicherungsgeber, der zugleich Schuldner ist, verlangen, daß er den Sicherungsnehmer nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Sicherungsguts zu befriedigen braucht (vgl für das Pfandrecht selbst RGRK 9* Aufl Anm 2 und 3 zu § 1223 BGB)» Soweit das Reichsgericht in der in JW 1914, 76 Nr 8 abgedruckten Entscheidung eine andere Ansicht vertreten hat, ist dem nicht zu folgen (vgl BGH Urteil vom 31. März 1953 - I ZR 74/52 in DR I /T81/ 1001 a). Die Rückgabepflicht der Klägerin ist aber nach § 275 BGB entfallen, weil ihr die Rückgabe infolge eines nach der Entstehung des SchuldVerhältnisses eingetretenen Umstandes unmöglich geworden ist, den sie nicht zu vertreten hat (§ 275 Abs 1 BGB)« Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Klägerin den Untergang des Warenlagers selbst verschuldet oder mitverschuldet habe, ohne Rechtsirrtum verneint. Das gilt auch für den verhältnismässig kurzen Zeitraum vor dem Zusammenbruch, in dem die zuständigen Reichsstellen unstreitig nicht mehr in Berlin warenDer Klägerin kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auch während dieser Zeit nicht für befugt gehalten hat, ohne Weisung einer staatlichen Stelle über das Lager zu verfügen, zu demal da die weitere Entwicklung für sie damals nicht klar vorauszusehen war und jedes selbständige Handeln ernste Maßnahmen der örtlichen Parteidienststellen oder militärischer Stellen zur Folge haben konnte. Es
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konnte der Klägerin unter den obwaltenden Umständen nicht zugemutet werden, ihre verantwortlichen Vertreter den hiernach möglichen Gefahren für Leib und Leben auszusetzen0
IVo Das angefochtene Urteil hat auch die mit der Enteignung zusammenhängenden Prägen im Ergebnis zutreffend behandelt«
1c Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe infolge der im Ostsektor erfolgten Enteignung weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihren Anspruch verloren*
Die Klageförderung sei in Westberlin'belegen gewesen; dort habe die Schuldnerin im Zeitpunkt der Enteignung ihren Wohnsitz gehabt« Es sei unerheblich, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Entstehung der Schuld ihre gewerbliche Niederlassung im Ostsektor gehabt habe«
20 Die Erörterungen des.Berufungsgerichts zur Enteig-
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nung der Klägerin stimmen im Ausgangspunkt im wesentlichen mit der Rechtsauffassung überein, die der I« Zivilsenat in seinem Urteil vom 1 s Februar 1952 (3GKZ 5, 55 : NJW 52,
 540) vertreten hat. Danach hat ein in der Sowjetzone ent-eignetes Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren,, wenn es in den Westzonen Vermögen hat« Insoweit greift die Revision das angefochtene Urteil auch nicht an« Sie meint jedoch, die Forderung der Klägerin sei in dem Teile Berlins "belegen” gewesen, der zu dem jetzigen Ostsektor gehöre; die Klägerin habe ihre gewerbliche Niederlassung erst nach der Enteignung nach Westberlin verlegt« Auch unabhängig davon sei durch die Verlegung des Geschäftssitzes der Klägerin von Ostberlin in die westlichen Sektoren der Erfüllungsort nicht verändert worden« Die Ausführungen der Revision zielen darauf ab, die Forderung der Klägerin sei ihr durch die Verordnung des Ostmagistrats
 vom 10* Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (V0B1 Ost 1949 Teil IS 113) enteignet worden; die Klägerin sei daher nicht mehr klagebefugt*
3« Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt«, Der Io Zivilsenat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 10 <’• • Februar 1952 bereits ausgeführt, daß der Begriff der "Be-legenheit” einer Forderung nur eine Hilfskonstruktion ist (S 38 aaO)* Für die Frage, ob eine Forderung wirksam enteignet worden ist, kommt ihm letzlich keine wesentliche Bedeutung zu* Entscheidend ist vielmehr, ob der enteignende . Staat tatsächlich die Macht hat, eine Forderung durch seinen Enteignungsakt zu erfassen und sie beizutreiben* Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner dem Zugriff dieses Staates ausgesetzt ist, in der Regel also, wenn er dort seinen . Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat« Hat der Schuldner aber seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung im Zeitpunkt der Enteignung ausserhalb des Staates, der die Enteirnimg ausgesprochen hat, dann entfällt gewöhn- : lieh diese Zugriffsmöglichkeit6 Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht festgesteilt, der Inhaber der^Beklagten habe seinen Wohnsitz schon vor dem Zusammenbruch in BflBHfc-gehabt, auch sei der Sitz der Beklagten nur bis zu dem Jahre 1945 - jedenfalls nicht mehr im Zeitpunkt der Ent-eignupg durch die Verordnung des Ostmagistrats vom 10* Mai 1949	jetzigen	Ostsektor gewesen? Diese Feststellung hat
 die Revision nicht angegriffen* Def.Inhaber der Beklagten hat sie vielmeta in der mündlichen,Verhandlung vor dem Senat mit der Erklärung bestätigt, daß eir das Geschäft vor dem Zusammenbruch im jetzigen Ostsektor in gemieteten Räumen betrieben habe und dort ausgebombt worden sei«, Hiernach
 
kommt es hier auf die Fragen, wo eine Forderung rein rechtlich "belegen*1 ist oder wo ihr Erfüllungsort ist, nicht an* Es ist auch für sich allein unerheblich, ob die "Inkassokommission für die von den in Berlin geschlossenen Banken gewährten Darlehen und Hypotheken", die im Ostsektor tätig war, die streitige Forderung schon vor der allgemeinen Enteignung der Klägerin "erfasst” und gegen den Beklagten geltend gemacht hat*
Die Revision hat. noch vorgebracht, die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte sei den zuständigen Behörden im Ostsektor ausweislich des von der Beklagten schon in der Klagbeantwortung vorgelegten Schreibens der früheren "Inkassokommission" vom 27. Januar 1949 bekannt, die Beklagte müsse daher mit Vollstreckungsmaßnahmen in ihr im Osten Berlins zurückge las senes Vermögen rechnen,, Hiermit kann die Beklagte in diesem Rechtszuge schon deshalb nicht gehört werden, weil das Vorbringen, die Beklagte habe in Ostberlin Vermögen zurückgelassen, eine neue tatsächliche Behauptung enthält, die nach § 561 Abs 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Daher ist auch der vom I„ Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 17«, März 1953 (HJW 1953, 861) entwickelte Rechtssatz hier nicht anwendbar, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Geldinstitut eine vor der Spaltung der Verwaltung Gross-Berlins in einer ostsektoralen Zweigstelle begründete Forderung gegen einen Westschuldner geltend mache, obwohl dieser im Ostsektor Berlins oder in der Ostzone greifbares Vermögen besitze, sofern der Gläubiger den Schuldner nicht vor*, den Folgen einer erneuten Inanspruchnahme durch den jetzigen Vermögens träger im Ostsektor freistelle«*

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