lechtssatz: Lird für einen hingegebenen Heichsmarkbetrag ein Anspruch auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus-Verkäufen nach der V.ährungsreform begründet, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. Die Klägerin ist die Ehefrau des Rechtsanwalts und Notars Dr. in C€BB» Um das Vermögen seiner Ehefrau vor Währungsverlusten zu schlitzen, setzte sich Dr» deia Gesellschafter der Beklagten, dem Dipl. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Llaterial mit der Anschaffung und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf Besemüller übergebt. Sollte bei einer etwaigen Kontosperre das Sonderkonto A ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend gesperrt werden, so geht dieses zu Lasten von 3-ern diese Massnahmen nicht aus Gründen in aerFaTsBMi erfolgen, Da die Pa. S^IB nur Treuhänderin des Kontos ist, ist sie verpflichtet, an der Freigabe bzw. das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern SÜB die Verpflichtung aus dem Vertrage ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.~3ine Verwertung ist dann aber nur zulässig, gemäss der Marktordnung für Landmaschinen nach dem Stande vom 1. der von der Beklagten hergestellten Geräte ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein zweireihiges oder dreireihiges Gerät handelte und ob das Gerät aus dem der Klägerin übereigneten oder anderem Material hergestellt war, der Klägerin übereignet werden. Dezember 1948 fristgerecht gekündigt und die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf das bei der Dresdner Bank in auf den Namen der Beklagten lau- 2. die Beklagte zu verurteilen, den Gegenwert jedes zehnten der in dem vorbezeichneten Abschnitt veräusser-ten Vielfachgeräte auf das Treuhandkonto A Nr 360048 bei der Dresdner Bank jetzt Niederdeutsche Bank-Gesellschaft, zu überweisen, sowie, die Widerklage abzuweisen. festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von ihr den ’-ert jeder 10. Durch Urteil vom 3 .-‘Hovember 1949 hatte das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 2.747,50 HM stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 58.100,— DM nebst 5 yo Zinsen seit dem 1. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, Die Beklagte "beantragt, d.as angefochtene u'i*teil insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu einem höheren Betrag als 2.747,50 DK verurteilt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückzuweisen, als die Flag-ford erung 2=747,50 DK abersteigt. Die Beklagte hat in ihrer Kevisions-schrift erklärt, sie lege Revision ein, 11 und zwar unter Vorbehalt der Erweiterung durch die Bevisionsanträge zunächst v/egen eines Teilbetrages von 10.000,— DM Sie hat dabei den Streitwert mit 10,000,— DM angegeben. Dadurch, dass die Beklagte durch ihren Schriftsatz, der den Erfordernissen des § 553 ZPO genügte, Revision eingelegt hat, ist die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Unfang gehemmt worden. Das angefochtene Urteil würde nur dann teilweise rechtskräftig geworden sein, wenn aus der Revisionsschrift zu entnehmen wäre, dass die Beklagte teilweise auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hätte. Daraus, dass die Beklagte sich ausdrücklich eine Erweiterung durch die Revisionsanträge Vorbehalten hat, folgt, dass sie nicht den Willen gehabt hat, teilweise auf das Rechtsmittel zu verzichten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass nach dem Inhalt des Vertrages die Beklagte mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kapital Llaterial beschaffen und dieses der Klägerin übereignen sollte. Die Beklagte kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen, nach der Unklarheiten in Vertragsbedingungen gegen denjenigen auszulegen sind, dem es oblegen hat, sich deutlich auszudrücken. Dieser Grundsatz würde dann gelten, Wenn das, was die Klägerin in der Vertragsurkunde ausdr’icken wollte, der Beklagten nicht verständlich gewesen wäre und wenn es gegolten hätte, nach § 157 BGB festzustellen, wie die Beklagte nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärungen der Klägerin verstanden hat. Zwar will die Beklagte dem Vertrag einen anderen Inhalt heilegen, als er von der Klägerin behauptet ist und als das Berufungsgericht ihn festgestellt hat» Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, dass sich hei den Vertragsverhandlungen der auf eine währungssichere Kapitalsanlage gerichtete Wille der Klägerin '".urchge setzt und dass der Da der Wille der Beklagten anfänglich entgegengesetzt war -- sie wollte nur einen Kredit erhalten, den sie nach dem Anlaufen der Produktion zurilckzahlen konnte - bedeutet diese Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten erkannt hat, dass er seinen Willen in dem Vertrag nicht durchsetzen konnte. Für den hier geltend gemachten Anspruch ist allein entscheidend, dass er auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus Verkäufen nach Kündigung des Vertrages ging. Unerheblich ist, dass es mit Rücksicht auf die Bauer der vertraglichen Bindung vom rein wirtschaftlichen’ Standpunkt für die Beklagte geboten war, die Erlöse aus den zur Sicherheit abereigneten und verkauften Geräte immer wieder in die Produktion zurückfliessen zu lassen. Steht danach fest, dass die Beklagte die Erklärungen der Klägerin so verstanden hat, wie sie von ihr gemeint waren, dann kann der von der Beklagten angeführte Äuslegungsgrundsatz nicht angewandt werden<- Bas Berufungsgericht hat jedoch wiederum nicht feststellen können, dass hinsichtlich der Feststellung der Zahl der nach der Kündigung für die Klägerin zu verkaufenden Geräte eine bestimmte .Abmachung getroffen worden ist. Wesentlich ist, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien vereinbart hatten, dass die der Klägerin übereigneten Geräte in einer bestimmten, im Verhältnis zur Einlage der Klägerin stehenden ITenge ver-aussert werden sollten und dass der .Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Erlöses dieser Geräte ging. Das Berufungsgericht führt aus: Mit Rücksicht auf die einfache Feststeilbarkeit hätte als stillschweigend vereinbart angenommen werden können, dass die Zahl der zu veräussernden G-eräte in unmittelbarer Anlehnung an den ursprünglichen BK-Kapitalbetrag oder den Stand des Sonderkontos zu bestimmen sei. Diese Köglichkeit verneint das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass sie das Destreben der Klägerin, sich in die Sachwerte zu flüchten, unberücksichtigt lassen würde. Sie beruht auf dem Gedanken, dass hei einer solchen Berechnung die Absicht der Klägerin, ihr Kapital wertbeständig an/*;'r zulegen, nicht erreicht worden wäre. Es kann auch nicht wesentlich darauf ankommen, dass der Geschäftsführer Stoll selbst der Ansicht war, der Klägerin Wire ihre Einlage wertbeständig erhalten gehlieben, wenn das Sonderkonto zur Zeit der Währungsreform in Anspruch genommen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen von der mutmasslichen Höhe der Produktion und dem wahrscheinlichen Preis der Geräte gesprochen worden sei. IJassgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen Handelspreise.Das auch von der Beklagten erkannte und gebilligte Streben der Klägerin ging dahin, ihr Geld möglichst schnell in Sachwerten anzulegen.. Dabei übernahm sie es, die Preisgefahr zu tragen» Da schliesslich von der Beklagten der Anspruch aus dem Erlös einer bestimmten Zahl von Geräten geschuldet wurde, musste allein schon mit Rücksicht auf die Übernahme der Preisgefahr die Anzahl der Geräte, deren Erlös an die Klägerin abzuführen war, im frühestmöglichen Zeitpunkt berechnet werden. Dadurch, dass das Berufungsgericht die Peststellung nur im Wege der ergänzenden Vertragsaus'legung glaubt treffen zu können, ist die Beklagte nicht beschwert. April 1950 mehr als die zehnfache Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hat, verkauft worden ist und da der Erlös dieser Geräte nach den eigenen Angaben der Beklagten über 80 i° des Erlöses der bei Aufnahme der Produktion hergestellten Geräte betragen hat, ist der Anspruch der Klägerin, soweit er ihr in dem angefochtenen ürteil zugesprochen ist, begründet,. Der Revision ist zuzugeben, dass der Klägerin nur der Erlös aus dem Verkauf jedes zehnten Geräts-nach der Kündigung gutzubringen war» Wenn auch das Berufungsgericht auf.S 23 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass von der errechne ten fiktiven Schuldsumme für .jedes während des Ab-rechnungsZeitraums verkauften Gerätes ein Betrag in Höhe seines Preises zu Beginn der Kündigungsfrist abzusetzen und der i:iä ;erin der tatsächliche Erlös gutzuschreiben sei, so hat doch die auf S 25 der Entscheidunrsgründe durchgeführte Berechnung im Ergebnis den Standpunkt der Revision berücksichtigt, Das Berufungsgericht ist, soweit das Gerat Ecndpfl^ ger II zu berücksichtigen war, ausgegangen von den bis zu dem 20, Januar 1949 und, soweit das Gerat Lsndpfleger III zu berücksichtigen war, von den.bis zura 26. Es ist daher anzunehmen, dass das Berufungsgericht, wenn es der Klägerin den Erlös jedes nach der Kündigung verkauften Gerätes gutbringen will, sich nur unklar ausgedrückt, aber nicht seinen früheren Ausführungen widersprochen hat. § 139 2x0 sei verletzt, weil das Berufungsgericht von der Beklagten nicht verlangt habe, die einzelnen Preise der zehnten Geräte anzugeben, die für die Klägerin zu verkaufen waren. gerin nur den rlös jedes zehnten Geräts zu beanspruchen hatte, sich ober einen längeren Zeitraum erstreckte und dass, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Preise ständig gefallen seien, so ist es unwahrscheinlich, dass die Berücksichtigung der Einzelpreise zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt hätte. Dann aber kann sie sich nicht beschweren, wenn das Berufungsgericht von den Durchschnittserlösen ausgegangen ist. Unter der Voraussetzung, dass der prozentuale regelmässige Verdienst der Beklagten an den Geräten und sonstige etwaige Handelsspannen nach der Kündigung des Vertrages ebenso hoch waren wie zur Zeit des .Anlaufs der Produktion, ist es unerheblich, ob ‘von den Fabrik- oder Handelspreisen ausgegangen wird., Dann würde es nur noch darauf snkommen. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend dahin erkannt: dass der zugunsten der Klägerin sich ergebende Betrag in voller Höhe in DM zu zahlen ist. Unter die 5§ 13 ff ümstG- fallen nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind, und Forderungen, die auf Pli lauten oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in KF zu erfüllen gewesen waren. Wie das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung festgestellt hat, richtet sich der Anspruch der Klägerin nur auf den Erlös aus einer bestimmten Anzahl von Verkäufen nach der Kündigung des Vertrages, Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 13 Kai 1951 ausgeführt, dass der Anspruch auf den Erlös kein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme im Sinne des § 13 UmstG ist. Zwar hätte die Klägerin, falls die Währungsreform erst nach vollständiger Abwicklung des Vertrages eingetreten wäre, nur den für die verkauften Geräte erzielten Ell-Erlos beanspruchen können. Hierunter können mit F.Ück-sicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Umstellungsverfahren nur solche Forderungen verstanden werden, die zwar nicht auf feste RH-.Beträge lauten, auf die aber der Uns tellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG angewandt -werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in KK festgestellt werden kann. Im Augenblick der Währungsreform ging der Anspruch der Klägerin nur noch auf den tatsächlich in einem späteren Zeitraum erzielten Erlös aus dem Verkauf einer absolut bestimmten Anzahl von Maschinen. Auch in dieser Anmerkung heisst es am Ende, "Dagegen sind die Umstell angsvorsohriften des Umstellungsgesetzes nicht anwendbar auf eine nach einem veränderlichen Mass tab bemessene Verbindlichkeit, wenn kein Grundbetrag feststellbar ist (Beispiel Pachtzins für ein Unternehmen bemessen nach dem Preise einer bestimmten Zahl von Einheiten eines in dem Unternehmen zu erzeugenden Produkts, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand oder noch ohne Preis war)", ähnlich liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Die Produktion der Maschinen, deren Erlös der Kläger zu beanspruchen hatte, war zur Zeit des Vertragsschlusses noch überhaupt nicht aufgenommen, so dass damals ein Preis für diese Maschinen noch gar nicht bestand» In dem oben angeführten Urteil hat der Senat ausgeführt, dass die Parteien es in der Hand gehabt hätten zu vereinbaren, dass die Schuld nur bis zu einem bestimmten Tag oder bis zu dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf einen festen Pli-Betrag lauten und von da an nach einer Wertpreisklausel berechnet werden sollte. In diesem Zeitpunkt musste errechnet werden, welche Summe die Klägerin zu fordern hätte, wenn sie in der Weise befriedigt würde, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der bereits feststehenden Anzahl von Geräten des Typs Landpfleger II zu dem im Zeitpunkt der Kündigung gültigen . Dieser Betrag ist aber nur eine Hechnungsgrösse, die es ermöglicht, bei der endgültigen Abrechnung die Verkäufe der verschiedenen Typen zu berücksichtigen, Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihn als eine Dass diese fiktive Schuldsumme errechnet werden musste, ändert nichts daran, dass der Anspruch der Klägerin im Grunde genommen doch auf den Erlös bestimmter Geräte gerichtet bleibt. Die Klägerin hatte nicht den Anspruch auf einen bestimmten Betrag, der sich nach dem Preis einer bestimmten Sache errechnen liess, sondern sie konnte nur den Erlös von Gegenständen verlangen, die die Beklagte selbst produzierte und verkaufte, Erheblich wäre dieser Unterschied geworden, wenn die Kenn auch die Geräte, die mit dem mit den Kitteln der Klägerin beschafften ICaterial berge-stellt waren, bereits vor der Währungsreform verkauft waren, so musste doch aus wirtschaftlichen Brv/ägungen der Brlös hieraus immer wieder in die Produktion zuräckflies-sen„ Letztlich sind daher, wirtschaftlich betrachtet, auch die Geräte, deren Zrlös die Klägerin zu beanspruchen hatte, mit den von ihr hingegebenen Kitteln hergestellt worden. Der hier zu entscheidende Pall unterscheidet sich nicht nur durch die Formulierung der /ereinbarung von dem Sachverhalt, den das Urteil vom 15-3-1951 - IV ZR 29/50 - zu dem Gegenstand hatte. Dem Kläger sollte eine bestimmte Anzahl nach der Gerätenummer genau bestimmbare Faschinen übereignet und dann von der Beklagten für ihn veräussert werden. Schliesslich kann die Verordnung Hr 92, wie der Senat gleichfalls schon ausgeführt hat, auf den Anspruch der Klägerin nicht angewandt werden, weil dieser Anspruch von ihrem Inkrafttreten begründet und erst nach dem Aasserkrafttreten der HLI-Währung fällig geworden ist, Bas Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die Verordnung Nr 92 nicht zu dem Gegenstand.
r, *“-• ' /'Vf Pur das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung. Gesetz: ZPO § 518 2471 O87 Rechtssatz: Wird ein Rechtsmittel unter Vorbehalt der Erweiterung durch die Eevisionsanträge zunächs-t nur für einen Teilbetrag eingelegt, dann wird dadurch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt. Jesetz: UmstG §§ 13, 16, 18 MilRegYO Nr 92 lechtssatz: Lird für einen hingegebenen Heichsmarkbetrag ein Anspruch auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus-Verkäufen nach der V.ährungsreform begründet, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. ktenzeichen: IV ZR 81/52 rteil des BGH vom 14. Juli 1952 OLG Celle.- ZE 81/52 rkündet am 14. Juli 1952 ett, Justizallgestellter s Urkundsbeamter der schäftsstelle. Im Namen des "Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Wilhelm S , Maschinenfabrik G.m.b.H., Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrau Carla geh Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. lersch, Ascher, Baske, Br. Hartz und Johannsen für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Februar 1952 wird zuriickgev/iesen. Bie Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil überlassen. Von Rechts wegen 2* Tatbestand : Die Klägerin ist die Ehefrau des Rechtsanwalts und Notars Dr. in C€BB» Um das Vermögen seiner Ehefrau vor Währungsverlusten zu schlitzen, setzte sich Dr» deia Gesellschafter der Beklagten, dem Dipl. Landwirt in Verbindung, um das Kapital seiner Ehefrau bei der Beklagten anzulegen. Die Beklagte, ein aus der Ostzone verlagerter Betrieb, befasste sich mit der Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen, Sie benötigte zur Errichtung ihrer Produktionsstätte in Uieder-sachsen Kapital. Die Beklagte wollte bei den Verhandlungen keine längere Bindung eingehen. Sie beabsichtigte, nur einen Kredit zu dem Ankauf von IJaterial aufzunehmen. Hach dem Anlauf der Produktion hoffte sie den Kredit nicht mehr lange in Anspruch nehmen zu müssen. Der Klägerin, die durch ihren Ehemann vertreten wurde, kam es dagegen im Hinblick auf die von beiden Parteien als für die nächste Zeit bevorstehend angesehene Währungsreform darauf an, das vorhandene Geld in Sachwerten anzulegen. Diese Absicht der Klägerin hat auch der Vertreter der Beklagten erkannt. Am 18. September 1946 schlossen die Parteien, nachdem die ursprünglich aufgestellten Entwürfe mehrfach geändert worden waren, folgenden Vertrag: Vertrag zwischen der Pirma Wilhelm Maschinenfabrik G.m.b.H., CBl’ trasse vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. V/alter folgenden SflBgenaimt), und Frau Carla B _ genannt vertreten B^PJstr. #(im folgenden B durch ihren Ehemann, den - 3 Rechtsanwalt und Notar Dr. strasse wird folgendes vereinbart: Raiter B( stellt zu dem Ankauf von Rohstoffen einen Betrag in Höhe von etwa 100=000 RH (Einhunderttausend Reichsmark) zur Verfügung. Riese Beträge werden auf ein besonderes Konto A bei der Dresdner Bank in eingezahlt, das :reuhänderisch auf den Namen der Firma "Rilhelm Ha- schinenfahrik Cr.m.b.H,H , LlflHBstr.. 4k? geführt wird > SflBl verpflichtet sich, für diesen Betrag so schnell wie möglich Llaterial für die Herstellung seiner Vielfachgeräte im eigenen Namen zu erwerben und das Eigentum an diesem Material an BflIHHB zu übertragen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Llaterial mit der Anschaffung und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf Besemüller übergebt. S^ifcwird über die gekauften Materialien laufend unterrichten durch Zustellung einer Abschrift der Auftragsbestätigung der Lieferfirma, durch genaue Bezeichnung sowie Angabe des Lagerungsortes, wird das gekaufte Material mit allen Verpflichtungen, die ein sorgfältiger Verwahrer zu erfüllen hat, verwahren. Soweit von diesem Material etwas abhanden kommt, hat Sflfe aus seinen Beständen Ersatz Torzunehmen, es sei denn, dass es sich um Verluste auf Orund höherer Gew^t handelt. ' hat das Recht, das übereignete Material nach seinem Ermessen laufend für seinen Fabrikaticns-betrieb zu verwenden. ist verpflichtet, das Ei- gentum an dem aus diesen Materialien ganz oder teilweise hergestellten Maschinen und Maschinenteilen wieder auf zu übertragen, und zwar in folgender Reise: Von den fertigen Vielfachgeräten ist das Eigentum an dem 1. und jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 1., 11c, 21, UoS.w. zu übertragen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass mit dem Untergang der Eigentumsrechte des durch Ver- arbeitung das Eigentum des erstelltenGerates, und zwar an dem 1. und an jedem weiterei^H). Gerät, also an dem 1., 11., 21. u.s.w. au^BflSpHi übergeht und diese Geräte nunmehr für B JHflH|HBverwahrt werden-Das gleiche gilt bezugncride?: erstellten Maschinenteile. Hur äusseren Kennzeichnung sind diese Geräte mit den entsprechenden Nummern zu versehen, sofern sie nicht abgesondert gelagert werden. ist berechtigt) diese gehörenden Geräte in ordnungsgemässem Geschäf tsgan^iii^eigenen Namen zu verkaufen. Der Gegenwert steht zu un<^ ist be^Eingang auf das Sonderkonto JT gu tzubringen. Stilist berechtigt, über die auf dem Sonderkonto eingegangenen Betrag^^äufend in gleicher Weise weiter zu verfügen. behält auch bei etwaigen v/ährungs- politischen Massnahmen das Eigentum und daher als Eigentümer der ihm übereigne ten Materialien und etwaiger fertiggestellten Geräte den -Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert. Massgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen üandelspx-eise für derartige Waren. Sollte bei einer etwaigen Kontosperre das Sonderkonto A ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend gesperrt werden, so geht dieses zu Lasten von 3-ern diese Massnahmen nicht aus Gründen in aerFaTsBMi erfolgen, Da die Pa. S^IB nur Treuhänderin des Kontos ist, ist sie verpflichtet, an der Freigabe bzw. Überweisung mitzuwirken. his zur -ertigstellung der ersten Serie vonlOOOzweireihigen Vielfachgeräten, die für das Frühjahr 1947 vorgesehen ist, keinerlei Vergütung. Nach Fertigstellung der ersten Serie von 1000 zweireihigen Vielfachgeräten, jedoch nicht vor dem 30. April 1947, erhält für die Dauer eines Jahres eine Vergütung von 2 yo^iaehAblauf dieses Jahres in Höhe von 3 fi* Mit Kücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947Kein~ setzt, ist das Vertragsverhältnis für die Fa. SflHI erst kündbar mit halbjähriger Kündigungsfrist zu dem 31o Dezember 1948. Falls Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein Jahr, £|mil kann das Vertragsverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu dem Schluss eines jeden Kalenderviertel jahres kündjUcen. Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes hat BflBBHHRaher nur > .soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Der weitere Gegenwert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig. Vom Augenblick der Kündigung ab ist nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden. EflHBHMI j,gnn 2ker Maschinen bezv; LCaschinentei^^^ und. das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern SÜB die Verpflichtung aus dem Vertrage ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.~3ine Verwertung ist dann aber nur zulässig, gemäss der Marktordnung für Landmaschinen nach dem Stande vom 1. Dezember 1942. Der Verkauf der Maschinen darf nur an Landmaschinenhändler erfolgen. C den 18. September 1946 gez. Walter tr 5 Auf Grund dieses Vertrages stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 76-500,— EE zur Verfügung. Trotz des teilweise anders lautenden Wortlauts des Vertrages sollte nach dem Anlauf der Produktion keine Übereignung von Material mehr erfolgen. Stattdessen sollte unbegrenzt jedes 10. der von der Beklagten hergestellten Geräte ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein zweireihiges oder dreireihiges Gerät handelte und ob das Gerät aus dem der Klägerin übereigneten oder anderem Material hergestellt war, der Klägerin übereignet werden. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis Ende Juni 1948 zu dem 31. Dezember 1948 fristgerecht gekündigt und die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf das bei der Dresdner Bank in auf den Namen der Beklagten lau- tende Treuhandkonto verwiesen. Dieses hatte im Zeitpunkt der Währungsreform einen Stand von 78.500,— RM. Die Klägerin hatte im ersten Bechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1.7.1948 bis 31.7.1948 im Ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Gegenwert jedes zehnten der in dem vorbezeichneten Abschnitt veräusser-ten Vielfachgeräte auf das Treuhandkonto A Nr 360048 bei der Dresdner Bank jetzt Niederdeutsche Bank-Gesellschaft, zu überweisen, sowie, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hatte beantragt: die Klage abzuweisen, und widerklagend, 6 festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von ihr den ’-ert jeder 10. Maschine bis zur Höhe von 78.500,— HM herauszuverlangen. Das Landgericht- hatte durch das am 12.5.1949 verkündete Urteil die Klage abgewiesen und nach dem V/ider-klageantrag erkannt. Hiergegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hatte, nachdem sie nach Vereinbarung mit der Beklagten von dem Treuhandkonto einen Betrag von 4.700,— HM überwiesen erhalten hatte, ihre An träge erster Instanz wiederholt und ausserdem hilfsv/eise beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.500,— HM abzüglich des unter Vorbehalt aller Rechte von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages in Hohe von 4.700,— Pli zu zahlen. Die Beklagte hatte um Zurückweisung der Berufung gebeten. Durch Urteil vom 3 .-‘Hovember 1949 hatte das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 2.747,50 HM stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1951 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen worden. Die Klägerin hat nunmehr beantragte die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt den Betrag von 73.800,— (78.500,— abzüglich 7 des von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages ln Höhe von 4.700,— DM) nehst 5 */» Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 58.100,— DM nebst 5 yo Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, Die Beklagte "beantragt, d.as angefochtene u'i*teil insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu einem höheren Betrag als 2.747,50 DK verurteilt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückzuweisen, als die Flag-ford erung 2=747,50 DK abersteigt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Revision in vollem Umfang zulässig. Die Beklagte hat in ihrer Kevisions-schrift erklärt, sie lege Revision ein, 11 und zwar unter Vorbehalt der Erweiterung durch die Bevisionsanträge zunächst v/egen eines Teilbetrages von 10.000,— DM Sie hat dabei den Streitwert mit 10,000,— DM angegeben. Erst nach Ablauf der Kevisionsfrist hat sie in der Revisionsbegründung erklärt, dass sie das Urteil in vollem Umfang anfechte. Dadurch, dass die Beklagte durch ihren Schriftsatz, der den Erfordernissen des § 553 ZPO genügte, Revision eingelegt hat, ist die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Unfang gehemmt worden. Die Revisionsschrift brauchte keine Erklärung darüber zu enthalten, in welchem Umfang das Urteil angefochten werde. Diese Erklärung musste erst die Revisionsbegründung ergeben= Kenn die Beklagte erklärt hat, dass sie zunächst nur liegen eines 'Teilbetrages Revision einlege, so bedeutet dieses nur, dass sie in ihrer Revisions-schrift schon einen Teil derjenigen Erklärungen beifügt, die für die Revisionsbegrünöung vorgeschrieben sind. Die Revisionsschrift enthält damit schon den Eevisiönssntrag. Auch wenn, wie hier, der Revisionsantrag nur einen Teil des Urteils betrifft, wird doch die Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang gehemmt (vgl Stein-Jcnas-Schönke § 518 Anm V; EG- in HKR 50, 2102 = SeuffArch 85 Hr 15; OLG Celle in ZZP 52, 196). Das angefochtene Urteil würde nur dann teilweise rechtskräftig geworden sein, wenn aus der Revisionsschrift zu entnehmen wäre, dass die Beklagte teilweise auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hätte. Dazu muss ihre Erklärung ausgelegt werden (RG J\7 27, 84-5). Daraus, dass die Beklagte sich ausdrücklich eine Erweiterung durch die Revisionsanträge Vorbehalten hat, folgt, dass sie nicht den Willen gehabt hat, teilweise auf das Rechtsmittel zu verzichten. 0Tb unter diesen Umständen die Prozessgebühr von vornherein so berechnet werden musste, als oh da3 Urteil in vollem Umfang angefochten wäre, kann hier dahingestellt bleiben (vgl dazu RG JV/ 37, 811), In der Sache ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass nach dem Inhalt des Vertrages die Beklagte mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kapital Llaterial beschaffen und dieses der Klägerin übereignen sollte. Das Material habe die Klägerin dann der Beklagten zur Aufnahme der Produktion zur Verfügung gestellt. Dafür habe die Beklagte jedes zehnte der von ihr hergestellten Geräte ohne zahlenmässige Begrenzung übereignen sollen, und zwar mit der Einschränkung, dass 9 '-A der Beklagten der Verkauf dieser Geräte im ordnung-smässigen Geschäftsgang gestattet würde. Nach der Aufkündigung des Vertragaverhältnisses habe die Beklagte die der Klägerin übereigne ten oder zu übereignenden Geräte für Rechnung der Klägerin in einer LJenge, die in einem bestimmten Verhältnis zur "Einlage" der Klägerin gestanden hätte, zu "verkaufen gehabte Der .Anspruch auf Zahlung des Erlöses dieser Geräte stelle den eigentlichen Vertragsanspruch der Klägerin dar. Die sicherungshalber erfolgende unbeschränkte Übereignung jedes zehnten Gerätes habe nur der Sicherung dieses Anspruchs gedient. Auch das Sonderkonto A habe nur Sicherungszwecken gedient. Leistungen vor Beginn der Kündigungsfrist hätten nicht mit Erfüllungswirkung erbracht werden können» Diese Auslegung ist möglich; sie verstösst nicht gegen Erfahrungssätse, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln . Die Beklagte kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen, nach der Unklarheiten in Vertragsbedingungen gegen denjenigen auszulegen sind, dem es oblegen hat, sich deutlich auszudrücken. Dieser Grundsatz würde dann gelten, Wenn das, was die Klägerin in der Vertragsurkunde ausdr’icken wollte, der Beklagten nicht verständlich gewesen wäre und wenn es gegolten hätte, nach § 157 BGB festzustellen, wie die Beklagte nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärungen der Klägerin verstanden hat. Darum handelt es sich hier nicht. Zwar will die Beklagte dem Vertrag einen anderen Inhalt heilegen, als er von der Klägerin behauptet ist und als das Berufungsgericht ihn festgestellt hat» Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, dass sich hei den Vertragsverhandlungen der auf eine währungssichere Kapitalsanlage gerichtete Wille der Klägerin '".urchge setzt und dass der - ! ■ i* Geschäftsführer der Beklagten dies auch erkannt habe. Da der Wille der Beklagten anfänglich entgegengesetzt war -- sie wollte nur einen Kredit erhalten, den sie nach dem Anlaufen der Produktion zurilckzahlen konnte - bedeutet diese Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten erkannt hat, dass er seinen Willen in dem Vertrag nicht durchsetzen konnte. Biese Feststellung hat das Berufungsgericht im einzelnen näher begründet und es dabei mit darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer die Absichten der Klägerin gekannt hat, dass er sich selbst eingehend mit der.Bauer des Ver-tragsverhältnisses befasst hat und dass er bei seiner Vernehmung als Zeuge unverkennbar mit seinen Angaben zurückgehalten hat. Biese Umstände sind geeignet, den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Bieser Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht auch nicht die Bekundung des Zeugen B^BHi bei seiner Vernehmung am 31- Januar 1952 (S 10 der Verhandlungsniederschrift) . Bie Aussage des Zeugen lässt keineswegs den Schluss zu, dass er, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden, den Zeugen S^^ über die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vertrag bewusst im Unklaren gelassen hat. SgBBBBiwollte der Beklagten nur ermöglichen, über die der Klägerin zu Sicherungszwecken gebührenden. Erlöse zu Be tri ebszv; ecken weiter zu verfügen. Wieweit die Beklagte davon Gebrauch machen wollte, konnte ihr überlassen bleiben. Für den hier geltend gemachten Anspruch ist allein entscheidend, dass er auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus Verkäufen nach Kündigung des Vertrages ging. Biesen Inhalt erhielt der Vertrag durch die von vorgenommenen Änderungen bezüglich der Bauer "ILM ■■ % m :4 der beiderseitigen vertraglichen Bindungen. Ihren Sinn und ihre Bedeutung hat aber Stoll, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erkannt. Ura diesen .Anspruch der Klägerin au begründen, brauchte die Beklagte keinesfalls verpflichtet zu werden, die auf das Sonderkonto eingezahlten Beträge immer wieder der Produktion zuzuführen. Unerheblich ist, dass es mit Rücksicht auf die Bauer der vertraglichen Bindung vom rein wirtschaftlichen’ Standpunkt für die Beklagte geboten war, die Erlöse aus den zur Sicherheit abereigneten und verkauften Geräte immer wieder in die Produktion zurückfliessen zu lassen. Steht danach fest, dass die Beklagte die Erklärungen der Klägerin so verstanden hat, wie sie von ihr gemeint waren, dann kann der von der Beklagten angeführte Äuslegungsgrundsatz nicht angewandt werden<- Bas Berufungsgericht hat jedoch wiederum nicht feststellen können, dass hinsichtlich der Feststellung der Zahl der nach der Kündigung für die Klägerin zu verkaufenden Geräte eine bestimmte .Abmachung getroffen worden ist. Biese Vertragslücke hat das Berufungsgericht im Kege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB geschlossen. Bern ange fochtenen Urteil ist im Ergebnis auch hierin beizutreten. Wesentlich ist, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien vereinbart hatten, dass die der Klägerin übereigneten Geräte in einer bestimmten, im Verhältnis zur Einlage der Klägerin stehenden ITenge ver-aussert werden sollten und dass der .Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Erlöses dieser Geräte ging. v.räre diese Vereinbarung nicht getroffen worden, dann hätte die Ver-tragslücke hier nicht im Y/ege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden können. Ohne diese Vereinbarung hätte der Vertrag im wesentlichen nur die ITerkmale eines mit weitgehenden Sicherungen verbundenen Barlehensvertrages 12 enthalten. Sr hätte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mindestens nach den im übrigen getroffenen Feststellungen nicht in seinem Kern umgestaltet werden können« Die Vertragslücke, die zu schliessen war, betraf aber allein den Zeitpunkt, in dem die /inzahl der zu veräussern-den Geräte zu errechnen war, und die Art und Weise, wie diese Berechnung zu erfolgen hatte* Diese beiden Umstände berühren den rechtlichen Charakter des Vertrages nicht» Werden sie ergänzt, so wird dadurch auch der Vertragsgegenstand nicht erweitert, eine Folge, zu der die ergänzende Vertragsauslegung nicht führen darf (RG-Z 82, 213 und Staudinger 9« Aufl § 157 Anm 4)» Das Berufungsgericht führt aus: Mit Rücksicht auf die einfache Feststeilbarkeit hätte als stillschweigend vereinbart angenommen werden können, dass die Zahl der zu veräussernden G-eräte in unmittelbarer Anlehnung an den ursprünglichen BK-Kapitalbetrag oder den Stand des Sonderkontos zu bestimmen sei. Das Berufungsgericht meint damit, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, eine Berechnung im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages. Diese Köglichkeit verneint das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass sie das Destreben der Klägerin, sich in die Sachwerte zu flüchten, unberücksichtigt lassen würde. Dieser Erwägung kann allerdings nicht gefolgt werden. Sie beruht auf dem Gedanken, dass hei einer solchen Berechnung die Absicht der Klägerin, ihr Kapital wertbeständig an/*;'r zulegen, nicht erreicht worden wäre. Insoweit muss aber berücksichtigt werden, dass im Jahre 1946 niemand übersehen konnte, in welcher \7eise die Währungsreform durchgeführt würde. Alle Verträge, die vor der Währungsreform in der Absicht geschlossen wurden, Kapital wertbeständig 13 anzulegen, waren mehr oder weniger gewagt. Letztlich mussten die Parteien es den Zufall liberlassen, oh die Währungsreform so durchgefii.hrt wurde, dass ihre .Absichten erreicht waren. Ebensowenig wie es möglich ist, dieses V.'agnis nachträglich dadurch zu beseitigen, dass Verträge nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der "Jmstellungsgesetze umgedeutet oder umgestalt et werden, kann der Inhalt dieser Gesetze bei der ergänzenden /ertragsauslegung berücksichtigt werden. Es kann auch nicht wesentlich darauf ankommen, dass der Geschäftsführer Stoll selbst der Ansicht war, der Klägerin Wire ihre Einlage wertbeständig erhalten gehlieben, wenn das Sonderkonto zur Zeit der Währungsreform in Anspruch genommen gewesen wäre. ist ein juristischer Laie, so dass aus seinen Hechtsansichten Liber die hier in Präge stehenden schwierigen Umstellungsfragen keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden können. Das angefcchtene Urteil beruht indes nicht auf diesen Mängeln. Die ergänzende Vertragsauslegung kann unter den hier gegebenen Umständen sich allein auf die Richtlinien gründen, die sich unmittelbar aus den vertraglichen Abmachungen ergeben. Diese ermöglichen es, die '/ertragsläcke so zu schliessen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen von der mutmasslichen Höhe der Produktion und dem wahrscheinlichen Preis der Geräte gesprochen worden sei. Diese Annahmen hätten dazu geführt, die Übereignung jedes zehnten Gerätes zu vereinbaren. Weiter sei von den Vorkriegseisenpreisen gesprochen worden. Der Zeuge hat bei den Vertragsverhandlungen erklärt, dass etwaige Preisminderungen zu Lasten der Klägerin gehen würden. Diese Ansicht hat auch in Vertrag Ausdruck gefunden, 2« wenn es dort heisst: behält auch bei währungspo- litischen IJassnahmen das Eigentum und. . . . . den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert. IJassgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen Handelspreise.Das auch von der Beklagten erkannte und gebilligte Streben der Klägerin ging dahin, ihr Geld möglichst schnell in Sachwerten anzulegen.. Dabei übernahm sie es, die Preisgefahr zu tragen» Da schliesslich von der Beklagten der Anspruch aus dem Erlös einer bestimmten Zahl von Geräten geschuldet wurde, musste allein schon mit Rücksicht auf die Übernahme der Preisgefahr die Anzahl der Geräte, deren Erlös an die Klägerin abzuführen war, im frühestmöglichen Zeitpunkt berechnet werden. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Produktion angelaufen war, in dem der Preis für die zu erstellenden Geräte erstmalig feststand. Es hätte unter den hier gegebenen Umständen keinen Bedenken unterlegen, wenn das Berufungsgericht diese Peststellung über den Zeitpunkt, in welchem die Berechnung zu erfolgen hatte, als mindestens stillschweigend vereinbart angesehen hätte. Dadurch, dass das Berufungsgericht die Peststellung nur im Wege der ergänzenden Vertragsaus'legung glaubt treffen zu können, ist die Beklagte nicht beschwert. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Art der vorzunehmenden Abrechnung getroffen hat, unterliegen gleichfalls keinen Bedenken. Da von der Kündigung des Vertrages an bis zu dem 26. April 1950 mehr als die zehnfache Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hat, verkauft worden ist und da der Erlös dieser Geräte nach den eigenen Angaben der Beklagten über 80 i° des Erlöses der bei Aufnahme der Produktion hergestellten Geräte betragen hat, ist der Anspruch der Klägerin, soweit er ihr in dem angefochtenen ürteil zugesprochen ist, begründet,. Der Revision ist zuzugeben, dass der Klägerin nur der Erlös aus dem Verkauf jedes zehnten Geräts-nach der Kündigung gutzubringen war» Wenn auch das Berufungsgericht auf. S 23 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass von der errechne ten fiktiven Schuldsumme für .jedes während des Ab-rechnungsZeitraums verkauften Gerätes ein Betrag in Höhe seines Preises zu Beginn der Kündigungsfrist abzusetzen und der i:iä ;erin der tatsächliche Erlös gutzuschreiben sei, so hat doch die auf S 25 der Entscheidunrsgründe durchgeführte Berechnung im Ergebnis den Standpunkt der Revision berücksichtigt, Das Berufungsgericht ist, soweit das Gerat Ecndpfl^ ger II zu berücksichtigen war, ausgegangen von den bis zu dem 20, Januar 1949 und, soweit das Gerat Lsndpfleger III zu berücksichtigen war, von den.bis zura 26. April 1950 erfolgten Verkäufen, Während dieses Zeitraums sind 2191 Landpfleger II und 1789 Landpfleger III verkauft worden. Der zehnte Teil davon übersteigt bei weitem die Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hatte. Es ist daher anzunehmen, dass das Berufungsgericht, wenn es der Klägerin den Erlös jedes nach der Kündigung verkauften Gerätes gutbringen will, sich nur unklar ausgedrückt, aber nicht seinen früheren Ausführungen widersprochen hat. Keinesfalls beruht die Entscheidung auf diesem angeblichen Widerspruch. Die Beklagte hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe nicht summarisch davon ausgehen können, dass die Preise um 20 p gesunken seien. § 139 2x0 sei verletzt, weil das Berufungsgericht von der Beklagten nicht verlangt habe, die einzelnen Preise der zehnten Geräte anzugeben, die für die Klägerin zu verkaufen waren. Wird berücksichtigt, dass das Abrechnungsverfahren, da die Klä- gerin nur den rlös jedes zehnten Geräts zu beanspruchen hatte, sich ober einen längeren Zeitraum erstreckte und dass, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Preise ständig gefallen seien, so ist es unwahrscheinlich, dass die Berücksichtigung der Einzelpreise zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt hätte. Allerdings würde diese räglichkeit bei einer besonderen Preisentwicklung bestehen.. Dennoch kann diese Revisionsrüge keinen Erfolg haben« Die Beklagte hatte in einer Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28. September 1951 die Durchschnittserlöse der in den oben angegebenen Zeiträumen erfolgten Verkäufe angegeben. Durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. November 1951 war ibr aufgegeben, Preislisten zu überreichen, aus denen sich die in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 28. September 1951 angeführten Preise in ihrer Entwicklung vor und nach der Währungsreform übersehen Hessen. Dieser Auflage ist die Beklagte nicht nachgekommen« Sie hat in ihren Schriftsätzen vom 24. November 1951 (Bl II, 178 GA) und 4« Januar 1952 (Bl II, 210 GA) ausgeführt, dass solche Preislisten nicht vorhanden seien und dass sie im xermin sämtliche Rechnungen vorlegen werde. Dass die Beklagte dem entsprochen hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Dann aber kann sie sich nicht beschweren, wenn das Berufungsgericht von den Durchschnittserlösen ausgegangen ist. Abgesehen davon, hätte sie mit ihrer Revision für die Rüge aus § 139 ZPO innerhalb der Kevisionsbegründungsfrist substantiiert vortragen müssen, inwiefern die Berücksich ; tigung der Einzelpreise zu einer ihr günstigeren Berechnung geführt hätte. Das hat sie nicht getan. Die weiteren von der Revision gegen das Abrechnungsverfahren vorgetragenen Angriffe können erst für die im Endurteil vorzunehmende endgültige Berechnung der Forderung der Klägerin "bedeutsam sein. Unter der Voraussetzung, dass der prozentuale regelmässige Verdienst der Beklagten an den Geräten und sonstige etwaige Handelsspannen nach der Kündigung des Vertrages ebenso hoch waren wie zur Zeit des .Anlaufs der Produktion, ist es unerheblich, ob ‘von den Fabrik- oder Handelspreisen ausgegangen wird., Dann würde es nur noch darauf snkommen. wie etwaige einzelnen Händlern gegebene Sonderrabatte zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend dahin erkannt: dass der zugunsten der Klägerin sich ergebende Betrag in voller Höhe in DM zu zahlen ist. Unter die 5§ 13 ff ümstG- fallen nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind, und Forderungen, die auf Pli lauten oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in KF zu erfüllen gewesen waren. Hierzu gehört der Anspruch der Klägerin nicht. Wie das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung festgestellt hat, richtet sich der Anspruch der Klägerin nur auf den Erlös aus einer bestimmten Anzahl von Verkäufen nach der Kündigung des Vertrages, Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 13 Kai 1951 ausgeführt, dass der Anspruch auf den Erlös kein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme im Sinne des § 13 UmstG ist. Geldsummenansprüche sind nur diejenigen Ansprüche, die auf Leistung einer bestimmten Zahl von Geldeinheiten gehen. Nur die im Zeitpunkt der Währungsreform derart zahlenmässig bestimmten Forderungen können umgestellt werden. Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Währungsreform nicht bestimmt war, lassen IS sich nur in ganz besonderen Fällen umstellen. Es geht nicht an, den PM-Betrag der Forderung der Klägerin in der Weise nachträglich festzustellen, dass der nach der Kündigung erzielte Verkaufserlös als KM-Erlös gedacht und dieser Betrag nach § 16 UmstG umgestellt wird. Ein derartiges Verfahren würde auf der Fiktion beruhen, dass die alte Währung für die hier in Frage stehende Verbindlichkeit noch fortgilt. Eine solche Fiktion enthält das Umsteilungs-gesetz nicht. Der Anspruch der Klägerin gehört auch nicht zu den im § 13 Abs 3 UmstG erwähnten Forderungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in P!I zu erfüllen gewesen wären. Zwar hätte die Klägerin, falls die Währungsreform erst nach vollständiger Abwicklung des Vertrages eingetreten wäre, nur den für die verkauften Geräte erzielten Ell-Erlos beanspruchen können. Hierdurch erhält ihre Forderung aber nicht die Eigenschaft einer in EM zu erfüllenden Verbindlichkeit im »Sinne des § 13 Abs 3 UmstG. Hierunter können mit F.Ück-sicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Umstellungsverfahren nur solche Forderungen verstanden werden, die zwar nicht auf feste RH-.Beträge lauten, auf die aber der Uns tellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG angewandt -werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in KK festgestellt werden kann. Da die Zahl der für die Klägerin zu veräussernden Haschinen nach dem Verhältnis des von der Klägerin hingegebenen Kapitals zu dem Verkaufspreis der Maschinen zu errechnen war, war der von der Klägerin hingegebene ICapi talbetrag ein Ur Sprungs-oder Grundbetrag. Er hätte aber nur dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden können, wenn er seine Funktion 19 im Augenblick der Währungsreform noch nicht erfüllt hätte. Da die Berechnung der Zahl der Geräte, deren Erlös die , Klägerinzu verlangen hatte, schon zu Beginn der Produktion, also vor der Währungsreform, zu erfolgen hatte, hatte der Ursprungs- oder Grundbetrag seine Funktion bereits vor Eintritt der Währungsreform erfüllt. Im Augenblick der Währungsreform ging der Anspruch der Klägerin nur noch auf den tatsächlich in einem späteren Zeitraum erzielten Erlös aus dem Verkauf einer absolut bestimmten Anzahl von Maschinen. Auf eine solche Forderung können die Vorschriften des Umstellungsgesetzes nicht angewandt werden Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf Reinicke (Betrieb 51? 616) berufen» Zu Unrecht wendet Reinicke sich gegen die vom Senat in dem Urteil vom 7»5 *51 vertretene Auffassung unter Hinweis auf Harmening-Duden UmstG § 13 Anm 31. Auch in dieser Anmerkung heisst es am Ende, "Dagegen sind die Umstell angsvorsohriften des Umstellungsgesetzes nicht anwendbar auf eine nach einem veränderlichen Mass tab bemessene Verbindlichkeit, wenn kein Grundbetrag feststellbar ist (Beispiel Pachtzins für ein Unternehmen bemessen nach dem Preise einer bestimmten Zahl von Einheiten eines in dem Unternehmen zu erzeugenden Produkts, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand oder noch ohne Preis war)", ähnlich liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Die Produktion der Maschinen, deren Erlös der Kläger zu beanspruchen hatte, war zur Zeit des Vertragsschlusses noch überhaupt nicht aufgenommen, so dass damals ein Preis für diese Maschinen noch gar nicht bestand» 20 Die Revision ist der Ansicht, es handle sich hei den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen um eine reine IJmstellungsvereinbarung. Hit einer solchen hatte sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29* März 1951 - IV SR 29/50 - (NJW 51* 708) zu befassen. Das Charakteristische an dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war, dass die neue Berechnung für den Rail einer Währungsreform vereinbart war. Die Währungsreform war die Bedingung für die Umrechnung. Diese Bedingung musste erst eintreten, damit die von ihr abhängige veränderte Berechnungsweise in Iiraft treten konnte.. Dann aber bestand zur Zeit der Währungsreform noch eine RK-Forderung, die der Umstellung unterlag. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Umrechnung unabhängig von der Währungsreform zu erfolgen. Sie war zwar im Hinblick auf eine erwartete Währungsreform vereinbart, hatte aber auch zu erfolgen, wenn die Währungsreform ausgeblieben wäre. Es kann daher von einer Umstellungsvereinbarung hier nicht gesprochen werden. In dem oben angeführten Urteil hat der Senat ausgeführt, dass die Parteien es in der Hand gehabt hätten zu vereinbaren, dass die Schuld nur bis zu einem bestimmten Tag oder bis zu dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf einen festen Pli-Betrag lauten und von da an nach einer Wertpreisklausel berechnet werden sollte. Der Senat hat es dahingestellt sein lassen, ob dann die Forderung nicht der Umstellung unterlegen hätte. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Y/enn die Revision den hier zu entscheidenden Fall einer Forderung gleichsetzen will, die mit einer Wertpreisklausel verbunden ist, geht sie dabei von dem praktischen Ergebnis 21 des Abrechnungsverfahrens aus und berücksichtigt allein die rein geldliche Seite des Vertragsverhältnisses. Ihre Behauptung, dass der Anspruch der Klägerin nur auf einen Geldbetrag ohne Beziehung zu konkret bestimmten Geräten gerichtet sei, trifft nicht zu. Der Anspruch der Klägerin ging an sich auf den Erlös der nach der Kündigung verkauften jeweils zehnten Geräte. Nur v;eil zwei verschiedene Gerätetypen, deren Preis unterschiedlich war, produziert und verkauft wurden, und weil die Klägerin letzlich wiederum durch die Verkaufserlöse beider Typen befriedigt werden konnte, musste im Augenblick der Kündigung des Vertrages ein besonderes Ablehnungsverfahren stattfinden. In diesem Zeitpunkt musste errechnet werden, welche Summe die Klägerin zu fordern hätte, wenn sie in der Weise befriedigt würde, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der bereits feststehenden Anzahl von Geräten des Typs Landpfleger II zu dem im Zeitpunkt der Kündigung gültigen . Preis abzuführen wäre. Dieser Betrag ist aber nur eine Hechnungsgrösse, die es ermöglicht, bei der endgültigen Abrechnung die Verkäufe der verschiedenen Typen zu berücksichtigen, Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihn als eine ”fiktive" Schuldsumme bezeichnet. Dass diese fiktive Schuldsumme errechnet werden musste, ändert nichts daran, dass der Anspruch der Klägerin im Grunde genommen doch auf den Erlös bestimmter Geräte gerichtet bleibt. Der wesentliche Unterschied zu den gewöhnlichen Wertpreisklauseln besteht hier in zwei Umständen. Die Klägerin hatte nicht den Anspruch auf einen bestimmten Betrag, der sich nach dem Preis einer bestimmten Sache errechnen liess, sondern sie konnte nur den Erlös von Gegenständen verlangen, die die Beklagte selbst produzierte und verkaufte, Erheblich wäre dieser Unterschied geworden, wenn die 22 Produktion dieser Geräte vor Abwicklung des Vertragsver-haltnisses unmöglich geworden wäre. Anders als bei der gewöhnlichen Kertpreisklausel war die Klägerin, wenigstens wirtschaftlich gesehen, an den Sachwerten, deren Zrlös sie zu beanspruchen hatte, beteiligt. Hit dem von ihr hingegebenen Kapital .sollte Haterial für die Produktion beschafft werden. Kenn auch die Geräte, die mit dem mit den Kitteln der Klägerin beschafften ICaterial berge-stellt waren, bereits vor der Währungsreform verkauft waren, so musste doch aus wirtschaftlichen Brv/ägungen der Brlös hieraus immer wieder in die Produktion zuräckflies-sen„ Letztlich sind daher, wirtschaftlich betrachtet, auch die Geräte, deren Zrlös die Klägerin zu beanspruchen hatte, mit den von ihr hingegebenen Kitteln hergestellt worden. Auch die Ausführungen Reinickes (Betrieb 51» 616), auf die die Beklagte sich beruft, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Der hier zu entscheidende Pall unterscheidet sich nicht nur durch die Formulierung der /ereinbarung von dem Sachverhalt, den das Urteil vom 15-3-1951 - IV ZR 29/50 - zu dem Gegenstand hatte. Gerade nach dem Killen der Parteien sollte der Anspruch des Klägers eine Sachschuld zu dem Gegenstand haben. Dem Kläger sollte eine bestimmte Anzahl nach der Gerätenummer genau bestimmbare Faschinen übereignet und dann von der Beklagten für ihn veräussert werden. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstosses gegen die Ililitärregierungs-verordnung ITr 92 nichtig (VÖB1 BZ 1947, 111). Biese Verordnung bezieht sich ihren Wortlaut nach nur auf Verbindlichkeiten, die auf RU oder die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Soweit nach den oben gemachten Ausführungen der Anspruch der Klägerin überhaupt mit einer auf EL! lautenden, mit einer Gleitklausel versehenen Verbindlichkeit verglichen werden kann, kann die Verordnung ITr 92 auf ihn in keiner Form entsx>rechend angewandt werden. Wie der Senat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 7» Mai 1951 ausgeführt hat. kann die Verordnung Nr 92 nur eng ausgelegt werden, weil sie den Grundsatz der Vertragsfreiheit einschränkt. Auch der Gesetzgeber geht, wie § 11 DM-Bilanzgesetz erkennen lässt, davon aus, dass solche Forderungen weder durch die 7ercrdnung Hr 92 noch durch das Umstellungsgesetz betroffen worden sind. Andernfalls könnten sie nicht mit Hecht in deutscher Währung in Höhe des Wertes der bestimmten Warenmenge in die Bilanz eingestellt werden. Schliesslich kann die Verordnung Hr 92, wie der Senat gleichfalls schon ausgeführt hat, auf den Anspruch der Klägerin nicht angewandt werden, weil dieser Anspruch von ihrem Inkrafttreten begründet und erst nach dem Aasserkrafttreten der HLI-Währung fällig geworden ist, Bas Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die Verordnung Nr 92 nicht zu dem Gegenstand. Sie macht Rechtsgeschäfte, durch die die Höhe einer nach der Währungsreform fällig werdenden Forderung nach einem ausserhalb der Währungsbestimmungen liegenden Umstand festgelegt wurde, nicht unwirksam. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung einer unbestimmten Anzahl von Geräten bewegen sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Die Ausführung der Revision, dass dieses Ver- 24 it fahren zu einer unmöglichen Situation für die Beklagte geführt hätte, gründet sich zudem auf ein im Revisionsverfahren unzulässigerweise neu aufgestelltes tatsächliches Vorbringen, das ausserdem nicht einmal genügend substantiiert ist. Abgesehen davon kommt es auch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf die Abreden über die nur zu Sicherungszwecken vereinbarten Übereignungen nicht entscheidend an. Da ein Teil des Bechtsstreits noch in der Berufungs instanz anhängig ist, musste die Eostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Dr, Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen.