* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 2 u 155/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 u 155/49

Sie haben, nachdem ihre ■Tohnung in Halb erst ad t durch Bombenwurf zerstört, war, nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft in Atzu dem Wohnsitz genommen* Am 9* Januar 1948 haben sich die Parteien getrennt* Am Morgen dieses Tages hat die Beklagte den Kläger hinterrücks durch einen Schlag mit einem Hairmer mittlerer Grösse am Kopf verletzt; ein weiterer Schlag wurde von dem Kläger aufgefangen» Br behauptet, die Beklagte habe ihn am 9® Januar 1946 töten wollen* Sie habe gegen ihn die unbegründete Eifer"' sucht gehegt, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen« Schon anfangs Oktober 1947 habe sie die Absicht geäussert, sie wolle eine Pistole beschaffen, und der Kläger solle sie und darin sich selbst er-schiessen.Seit Ende September 1947 verfolge sie ihn mit unbegründeten Eif er sucht svorv/ürfen* Vorgänge ihm ein liecht auf Scheidung nach erwachsen sei* Y/enn die Beklagte für ihr Verhalten ein 9,, Januar-1948 nicht verantwortlich gemacht werden könne c so beruhe es auf einer geistigen Störung, Dann sei die Ehe nach § 44 EheG- ohne Schuld aus Spruch zu schei-d er. Das Landgericht in Braunschweig hat’ durch Urteil vom 5« Juli 1949 die Klage abgev/iesen, weil die Beklagte kein Verschulden treffe und der Nachweis, dass die Beklagte bei der Handlung an einer geistigen Störung gelitten habe, nicht erbracht sei« Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisonF Der Kläger habe nicht nur durch sein Verhalten, insbesondere sein langes Aus-bleiben, sondern auch durch wiederholte Äusserungen ge-^ Sie habe von erfahren, dass der Kläger eine Freundin in der Person der Zeuginhabe (Beweis: Parteivernehiaung und Zeugnis der Frau Selma in Atzu dem). .i.o} xiacn v» 44 -^heGr, auf den die Klage in erster Li~ nie gestützt ist« kann die Ehe ge schieden werden, wenn sie infolge eines Verhaltens des verklagten Ehegatten, des nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht« so tief zerrüttet ist, dass die Y/iederherstollung einer dem V.resen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Gesetz verlangt also ein Verhalten des beklagten Ehegatten, das, wenn dieser dafür verantwortlich gemacht werden könnte, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des £ 43 oder ein Ehebruch *’§ 42 aaö) wäre, sowie, dass infolge dieses Verhaltens - nicht etwa durch die geistige Störung ■- die Ehe tief und unheilbar zerrüttet worden ist» Dass das Verhalten, der Beklagten am 9«.Januar 1948 eine von dem Berufungsgericht angenommene schwere Eheverfehlvng ist« kann nicht in Zweifel gezogen werden. Damit ist die Vertiefung der Zerrüttung hinreichend festgestellt, üenn das Berufungsgericht auch nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung nimmt, die Beklagte habe ihn töten wollen und es .handle sich um eine vorbedachte lat, so wäre die Schwere der Verfehlung auch ohne diese Absicht der Beklagten zu bejahen. Ein Schlag mit einem mittelschv/eren Hammer auf den Kopf eines anderen kann, auch wenn er nicht den ?®d herbeiführen soll, die schwersten Eolgen für die körperliche und geistige Gesundheit des Verletzten haben«, Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit der -Tat für die Zerrüttung der, Ehe in rechtlich unan- auch wenn der Eläger sieh vorher mit dem Gedanken getragen hatte, sich von der Beklagten zu trennen« Tenn er diese Absicht bislang nicht ausgeführt hat, so hat er nunmehr infolge des Vorfalls vom 5« Januar 1948 sich endgültig von der Beklagten abgewandt und sich für immer von ihr getrennt,. flach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt es, wenn schon vor der von dom verklagten Ehegatten begangenen schweren EheVerfehlung die Ehe zerrüttet, aber eine Vertiefung der Zerrüttung nieglich war und nunmehr durch sein Verhalten endgültig herbeigeführt worden ist. Auch dass der auf Scheidung•klagende Ehegatte selbst ehezerrüttende Handlungen begangen hat, schliesst den ursächlichen Zusammenhang deshalb, nicht aus, wie die Revision zu meinen scheint» Bas Reichsgericht führt hier aus, dass nicht immer schon dann, wenn die Anwendung des § 49 EheG, 19.38, (jetzt § 43 EheG, 1946) wegen mangelnder oder geminderter Verantwortlichkeit des verklagten Ehegatten au verneinen sei, § 50 EheG angewandt werden könne* Es genüge nicht, dass eine bei dem verklagten Ehegatten vorhandene "Affektlabilität,r sich‘bei seinem Verhalten als zusätzlicher Paktor auswirke* Entscheidend komme es darauf am, ob seine Rändelungen erheblich von dem ab weichen, was in solcher Br-regung auch ein gesunder und vernünftiger Mensch tun könne, und ob deshalb die Handlung ihre Grundlage in eirer geistigen Störung des Beklagten finde. Wie hieraus zu entnehmen ist, muss der geistige Zustand des verklagten Ehepartners, dessen Ausfluss die ihm zur Last gelegte Handlung ist, ein solcher sein, dass er die Verantwortlichkeit und damit die Schuld ausschliesst* Es ist zwar nicht erforderlich, dass diese abnorme geistige Beschaffenheit die Merkmale der Geisteskrankheit im Sinne der medizinischen Wissenschaft hat, es ist aber auch nicht genügend, dass nur eine von der Horm abweichende geistige Beschaffenheit des Beklagten festgestellt wird, sondern diese muss derartig sein, dass die Verantwortlichkeit zu verneinen ist* Biese Präge der Verantwortlichkeit hat nicht der medizinische Sachverständige, sondern der Richter zu prüfen, und insofern ist der in dem Ehe-gesetz verwandte Begriff der "geistigen Störung" ein rechtlicher* Hr stellt aber damit nicht im Gegensatz zu einem etwa. Es ist weiter für die Anwendbarkeit des y 44 aaO ausreichendr dass die geistige Störung zur Zeit der dem verklagten Ehegatten zur East fallenden Handlung vorliegt * Wenn diese auch von einer gewissen Dauer sein muss, so ist es doch nicht notwendig, dass sie noch zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenvcrhandlung besteht, und daher ähnliche Handlungen von dem verklagten Ehegatten zu befürchten sind, wie er sie vorher begangen hat* Dieser Ansicht der Revision, die im Gegensatz zu RGZ 3-59, 317 steht, ist nicht zu folgen* .Die. Fortdauer des krankhaften Gemütszustands kann für die nach £> 47 EheG zu entscheidende Frage von Bedeutung sein, ob das Seheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, wie sie das Oberlandesgericht auch in diesem Zusammenhang beachtet hat* Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 44 ist die Fortdauer ohne Belang und die Revision kann daher nicht damit gehört werden, dass das ■'berlandesgericht insoweit die Anwendbarkeit des § 44 auf unzureichende tatsächliche Feststellungen unter Verstoss gegen § 286 Z20 gestützt habe«. das Oberlandesgericht hier gekommen ist, das Bedenken, dass es nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage gewonnen ist* Die Revision hat im Zusammenhang mit der von ihr gerügten Verletzung der $2 43 und 47 aaO geltend gemacht, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe. Beweise zu erheben, die die Beklagte erboten hatte, um darzutun,dass ihre Eifersucht nicht unbegründet gewesen sei, sondern dass der Kläger ehewidrige, ja sogar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und durch sein rücksichfsloses und herabsetzendes Verhalten ihr gegenüber schwere Eheverfehlungen begangen habe* Diese Rüge ist, wie noch darzui'egen sein wird, begründet und muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zu dem Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung führen« Wenn sich aber auf Grund, dieser Verhandlung her-ausstclltr. dass die Eifersucht der Beklagten nicht ohne Grundlage war - es ist dabei nicht erforderlich, dass der Kläger nun .wirklich die Verfehlungen begangen hat, es genügt, wenn auf Grund der zu treffenden Feststellungen als erwiesen anzusehen ist, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten ihr Anlaß zu einer Ansamnlung von nKonfliktStoff” gab dann fällt auch möglicherweise der Ausgangspunkt für die auf den geistigen Zustand der Beklagten bezüglichen Erörterungen des Berufungsurteils und des zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens weg, dass der ”Affektsturm” bei der Beklagten sich aus einer ”ver-hältnismässig nichtigen Ursache” entladen habe» Dann 4«) Die Revision rügt weiter* dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht auch im Rahmen des § 44 die Bestimmung des § 43 S 2 EheG anzuwenden und die Scheidungsklage abzuweisen sei* weil der Be- Y ; klagte selbst Verfehlungen begangen habe, die wegen. , Handlungen des anderen Ehegatten mit dem Verschulden des klagenden Teils* das Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Yesens der Ehe als sittlich nicht ' ; gerechtfertigt erscheinen lassen.» Im Rahmen des § 47 aaO ist, worauf der Oberste Gerichtshof zutreffend hingewiesen hat, auch das Verhalten des klagenden Ehegatten zu würdigen» Es kommt aber hinzu, dass der Sachverhalt, der bei der Entscheidung über die sittliche Unbedenklichkeit des Scheidungshegehrens im Palle des 43 EheG zu berücksichtigen ist, ein wesentlich anderer ist als in den durch § 44 geregelten Fällen. Es besteht daher kein triftiger Grund bei einer auf § 44 gestützten Scheidungsklage 5 43 Satz 2 und § 47 EheG nebeneinander anzuwenden und von dem ./ortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen Eie EU ge der Revision* dass das Berufungsgericht J 43 ^a£Zdurch Nichtanwendung verletzt habe*.1st somit nicht begründet,. bleiben* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt wäre* Anlass zu der Bildung des "Ausnahmezustandes" bei der Beklagten sei ausser der vorhandenen körperlich angreifenden Gebärmuttererkrankung, eine, wie sich herausge-stellt habe« unbegründete Eifersucht* Die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten nichts über einen Treubruch des Klägers oder auch nur über eine Ehewidrigkeit des Klägers bekunden können* Man könne daher dem Kläger kei- ne oder doch nur geringe Schuld an dem "Verhalten der Beklagten und ihrem geistigen oder körperlichen Zustand zuschieben* Die Beklagte werde auch durch die Auflösung der Ehe nicht ungev./ähnlich hart betroffen» Es werde nicht leicht sein für sic, sich selbst durchs Leben zu schlagen.« Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen zeigen, seine Ansicht dass die Eifersucht der Beklagten unbegründet gewesen sei, nur auf die Ergebnisse der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestützt, wie die Revision mit Recht rügt, ohne aber die schon in erster'* Instanz gestellten und in der Berufungsinstanz aufrochterhalt enen Beweisentrüge der Beklagten zu erledig n oder sie als cäer sie als unerheblich zu bescheiden« Die Beklagte hatte sich nämlich zun Beweise dafür, dass der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Brau unterhalten habe* und insbesondere in intimen Beziehungen zu Frau Hildegard in Kolfenbüttel stehe, auf das Zeugnis der Frau^^^^ und des Lehrerberufen« Beide Zeugen sind ohne ersichtlichen Grund nicht vernommen worden* Die Beklagte hatte ferner gewisse Tatsachen in das Bissen der Zeugin Frau? sei täglich mit dem Kläger auf der Tankstelle zusammen, in der er arbeite« Auch die hierfür benannten Zeugen sind nicht gehört worden» Diese Behauptungen sind aber erheblich und Pflicht zur ehelichen Treue verletzt und sich dadurch einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat* Bine schwere Ebeverfe hiring kann auch schon darin liegen, dass der.Kläger sich der wahrhei widrigen Beziehungen zu anderen Beklagten gerühmt und damit die Die Beklagte hatte sich ferner darauf berufen, dass der Kläger durch sein Benehmen ihre Tat ausgelöst habe* Dr* habe ihn .auf den Ernst ihrer Erkran- antwortungslosen Zustand versetzt, in dem siedle 7at am 9« Januar 1948 begangen habe» Das Berufmigsurteil enthält sich einer Feststellung darüber, ob es die Behauptung der Beklagten, am 6„ Januar 1948 habe der letzte eheliche Verkehr stattgefunden, als erwiesen ansieht oder nicht, und ob dabei oder bei einer anderen Gelegenheit diese Äusserung gefallen ist« Renn dies der Fall ist, wird es auch bei der Gesamtwürdigung der für die Anwendung des § 47 EheG erheblichen Umstände darauf ankommen, ob. Begründet ist auch die Rüge der Revision, die Feststellung des Gerichts, es werde der,-Beklagten möglich sein, sich allein durchs Leben zu schlagen, entbehre jeder Grundlage« Die Bntseheidungsgründe lassen nicht erkennen, worauf das Oberlanclesgericht diese .insiebt stützt« Es ist dem Senat dadurch jede Möglich- Kommt dan Gericht auf Grund der ergänzten Beweisaufnahme zu dem Brgebnis, dass die Voraussetzungen des 5 44 erfüllt sind 5 so v/ird es bei den nach § 47 au berücksichtigenden umständen auch die Frage zu entscheiden haben« ob die "geistige Störung” durch die körperliche Erkrankung (GebärmutterentZündung) der Beklagten verursacht ist5 oder ob der Geisteszustand der Beklagten von der Erkrankung unabhängig ist und fortdauert, sodass auch in Zukunft ähnliche Ausschreitungen wie die vorn 9®Januar 1948 zu befürchten sind, und ob deswegen das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt erscheint.

Zitierte Normen: § 44 EheG
EheGrundBerufungsgerichtEheGgeistigKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift I
IY £& 0l./$P
verkündet aw §. Eebruar 19;51
^■3‘Sj ■.	O	L*	1/
j-usiJvangesiellier a“Brkund sb e amt or der Cesc-bkftsstello des Bundesgerichtshofs .
Im Hamen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
 geb« jj
 der Fr an CJiarlotte A ITr 0
.Beklagte, Be ruf tin gsb eklagt e und Revisions klage rin = - Brosessbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr*
v>
in
 gegen
den Angestellten Beter Ain YJ
•CLäger, Berufungskläger unci Revisionsbeklagten,
- Proaessbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr.
-
wegen Ehescheidung
 hat der Bundesgerichtshof, IV Zivilsenat,
 auf die mündliche Verhandlung vom 29- Januar 1951 unter
 Mitwirkung
der Bundesrichter Br. Lersch, Raske, Ascher,
 Jobaimsen und Dr» Harts
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2r Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschwl'
*ßt4***fo4AHs*pb+»f
A*	f
 
vom 23® Jüezember 1949 — 2 u 155/49 ~ aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverv/iesen*
Von .Rechts wegen»
Tatbestand:
Rie Parteien, beide evangelische deutsche Staatsangehörige, haben am 5® Juli 1940 vor dem Standesbeamten in Halberstadt die F;he geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind*. Sie haben, nachdem ihre ■Tohnung in Halb erst ad t durch Bombenwurf zerstört, war, nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft in Atzu dem Wohnsitz genommen* Am 9* Januar 1948 haben sich die Parteien getrennt* Am Morgen dieses Tages hat die Beklagte den Kläger hinterrücks durch einen Schlag mit einem Hairmer mittlerer Grösse am Kopf verletzt; ein weiterer Schlag wurde von dem Kläger aufgefangen»
Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers am 27» September 1947, nach der der Beklag' ten am 6* Januar 1948 stattgefunden»
Rer Kläger hat Ehescheidungsklage .-erhobenJemit dem Antrag» die Efyjj&fjr Parteien zu scheiden aus Verschulden der rdägeuii», hilfsweise: ohne Schuldausspruch.
Br behauptet, die Beklagte habe ihn am 9® Januar 1946 töten wollen* Sie habe gegen ihn die unbegründete Eifer"' sucht gehegt, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen« Schon anfangs Oktober 1947 habe sie die Absicht geäussert, sie wolle eine Pistole beschaffen, und der Kläger solle sie und darin sich selbst er-schiessen.Seit Ende September 1947 verfolge sie ihn mit unbegründeten Eif er sucht svorv/ürfen*
Rer IBLäger ist der Ansicht, dass auf Grund dieser
§ 4? Ehe Gr
■- :> -
Vorgänge ihm ein liecht auf Scheidung nach erwachsen sei* Y/enn die Beklagte für ihr Verhalten ein 9,, Januar-1948 nicht verantwortlich gemacht werden könne c so beruhe es auf einer geistigen Störung, Dann sei die Ehe nach § 44 EheG- ohne Schuld aus Spruch zu schei-d er. j
Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten. Sie macht geltend, die ihr zur Last gelegte Handlung habe sie im Affekt begangen« Der Kläger habe sie durch
 sein eigenartiges und. rücksichtsloses Verhalten völlig ^fertig gemacht”. In diesem Zustand habe sie die lat begangen« Es treffe sie weder ein Verschulden, noch habe bei ihr eine geistige Störung Vorgelegen. Der Kläger habe ihr Grund zur Eifersucht gegeben. Er sei oft erst spät abends nach Hause gekommen und habe sich ihr gegenüber gleichgültig und rücksichtslos benommen. Er habe sie herabsetzend behandelt und schon seit Februar 1947 fortgesetzt davon gesprochen, dass er von ihr forigehen und sich .scheiden lassen wolle. Sie habe ihn nicht beleidigt und zurückgesetzt« Der Kläger habe mit mehreren Frauen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten.
Das Landgericht in Braunschweig hat’ durch Urteil vom 5« Juli 1949 die Klage abgev/iesen, weil die Beklagte kein Verschulden treffe und der Nachweis, dass die Beklagte bei der Handlung an einer geistigen Störung gelitten habe, nicht erbracht sei«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
- A
Er hat nunmehr beantragt.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe in erster Linie aus { U EheG, ohne Schuldausspruch, in zweiter Linie aus C 43 aaO, unter Schuld Verklärung der Beklagten zu scheiden.
Ler Kläger hat nunmehr noch behauptet, dass das Verhalten der Beklagten zm 9» oc.nu.ar keine Affekthandlung, sondern v/ohl überlegt und vorbereitet gewesen sei. Auch später habe sie mit masslosen Plänen gegenüber dem Kläger gespielt„ Sie habe ihm auch in jüngster Zeit .wieder unbegrijndet ehewidrige Beziehungen-zu anderen Bremen vorgeworfen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisonF Der Kläger habe nicht nur durch sein Verhalten, insbesondere sein langes Aus-bleiben, sondern auch durch wiederholte Äusserungen ge-^
■r
genüber der Beklagten Anlass zu Zweifel an seiner ehe- ^ liehen £reue gegeben.
■ ;'\b
Sie habe auch berechtigten Grund zu der Annahme ge-
habt,dass der Kläger Beziehungen zu anderen Brauen habe. Sie habe von	erfahren,	dass	der Kläger
 eine Freundin in der Person der Zeuginhabe (Beweis: Parteivernehiaung und Zeugnis der Frau Selma in Atzu dem). Als Frau	in	deren	Geschäft er .
gearbeitet habe, wegen einer Bauchhöhlenschwangerschaft in der Klinik gelegen habe, sei sie darauf angesprochen
 worden, ob ihr Kann etwas damit zu tun habe • Beweiss
 Frau
in /olfenbüttel als Zeugin) Der Kläger ha-
 
a,in festes ehebrecherisches Verhältnis zu einer lo e	...
ioren Frau unterhalten und in intimen Beziehungen
r;u Hildegard ^H^P in Folfenbüttel gestanden
"•-/weiss Frauin 7/o.lf enbüttel als Zeugin). 2s
j,Q \* ^
ouch den Mitbewohnern im Hause auf gef allen, dass
 se L
der
 Kläger keinen Abend mehr zu dem Abendessen, sondern nach 22 Uhr heimgekommen und später itncV manchmal .naQlrts ganz ausgeblieben sei. (Beweis: Herr _. n -tzun)* Schon im Februar 1947 habe der klüger von Trennung gesprochen (Beweis: Parteivernchmun-- und Zeuges der Frau	mutter	der Beklagten). Im Hause
 wo der klüger gearbeitet habe, hätte er, der Kläger, oft mit verschiedenen Männern und Frauen vergnügte Stunden zugebracht. Man habe den Männern Pillen in den Kaffee gegeben; welcher Art diese gewesen seien, sei der Beklagten nicht bekannt (Beweis: Zeugnis der Frau	und	dos Herrn	.	Der Klä-
ger habe selbst zugeben müssen, dass er solche Pillen bekommen habe (Zeugnis des RA-Dr.	Y;olfen-
 bUttel). Im Hause ^|^P habe ein sehr freier Ton geherrscht ^Beweis : Zeugnis des Lehrers	•	^er	Kläger habe mit Frau	Festlichkeiten besucht, er
 tanze dort nur mit dieser Zeugin, sie benähmen sich dort überhaupt so, dass sie für ein Ehepaar gehalten worden seien (Zeugnis der Frau Oda ^^^P in Ab If en-butt el ) 0 Frau	sei	auch täglich mit dem Kläger
 in der ven ihm geleiteten Tankstelle zusammen (Zeugnis des Günther Rolf	in	Atzu dem)» Der Kläger habe
— 6 —
selbst der .Beklagten gegenüber wiederhol' habe es Hit anderen Trauer»., "die Brauen
 eäusserty er A
• en mannstollM uj.l* ;[ Beweis? Brau Selma	in	Atzu dem).
Die Beklagte sei von Dritten oft auf die bedenklichen sittlichen Verhältnisse im Hause angesprochen
 worden (Zeugnis der Brau	in y/olfenbüttel).
in Atzu dem) o
■ <<
■ v:
hen Verhältnisse im Hause	angesprochen
(Zeugnis der Brau	in	'Tolfenbüttel)•
Das Vberlancl esgericht hat nach Vernehmung der Par- i
'; ??
teien über den Verlauf ihrer Ehe und des Sachverstau-
hohen und die Ehe der Parteien auf Grund des § 44 EheG geschieden*
hat5 legte die Beklagte Revision ein mit dem Antrag? unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
 nen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurücicsuverv;ei se n, und weiter hilfsweise den Häger als an der Scheidung
 der EJjs für schuldig zu erklären.
itfju
 Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebe-*
Die Revision ist formund fristgerecht erhoben-Sie muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
 abzuweisen« hilfsv/eise unter Aufhebung des angefochte
 ten
Entscheid ungsgründe s
t
4
zur Zurückverweisung der Sache an das Obeulnndesgericht führen«
.i.o} xiacn v» 44 -^heGr, auf den die Klage in erster Li~ nie gestützt ist« kann die Ehe ge schieden werden, wenn sie infolge eines Verhaltens des verklagten Ehegatten, des nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht« so tief zerrüttet ist, dass die Y/iederherstollung einer dem V.resen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Gesetz verlangt also ein Verhalten des beklagten Ehegatten, das, wenn dieser dafür verantwortlich gemacht werden könnte, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des £ 43 oder ein Ehebruch *’§ 42 aaö) wäre, sowie, dass infolge dieses Verhaltens - nicht etwa durch die geistige Störung ■- die Ehe tief und unheilbar zerrüttet worden ist» Dass das Verhalten, der Beklagten am 9«.Januar 1948 eine von dem Berufungsgericht angenommene schwere Eheverfehlvng ist« kann nicht in Zweifel gezogen werden. Damit ist die Vertiefung der Zerrüttung hinreichend festgestellt, üenn das Berufungsgericht auch nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung nimmt, die Beklagte habe ihn töten wollen und es .handle sich um eine vorbedachte lat, so wäre die Schwere der Verfehlung auch ohne diese Absicht der Beklagten zu bejahen. Ein Schlag mit einem mittelschv/eren Hammer auf den Kopf eines anderen kann, auch wenn er nicht den ?®d herbeiführen soll, die schwersten Eolgen für die körperliche und geistige Gesundheit des Verletzten haben«, Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit der -Tat für die Zerrüttung der, Ehe in rechtlich unan-
- 8 >-
greifbarer V/eise bejaht» Dieser Zusammenhang ist gegeben. auch wenn der Eläger sieh vorher mit dem Gedanken getragen hatte, sich von der Beklagten zu trennen« Tenn er diese Absicht bislang nicht ausgeführt hat, so hat er nunmehr infolge des Vorfalls vom 5« Januar 1948 sich endgültig von der Beklagten abgewandt und sich für immer von ihr getrennt,. Damit ist die Vertiefung dor Zerrüttung hinreichend festgestolit. flach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt es, wenn schon vor der von dom verklagten Ehegatten begangenen schweren EheVerfehlung die Ehe zerrüttet, aber eine Vertiefung der Zerrüttung nieglich war und nunmehr durch sein Verhalten endgültig herbeigeführt worden ist. Auch dass der auf Scheidung•klagende Ehegatte selbst ehezerrüttende Handlungen begangen hat, schliesst den ursächlichen Zusammenhang deshalb, nicht aus, wie die
 Revision zu meinen scheint»
♦
2») Mit der Revision wird weiter um Nachprüfung
 des Urteils dahin gebeten, ob eine geistige Störung
 der Beklagten rechtlieh bedenkenfrei bejaht ist,. Das
 Urteil führt hierzu aus, wenn man bedenke, dass eine
* \
verhältnismässig geringe äussere Ursache für die Erregung, in der sich die Beklagte befand, nämlich der vorausgogangene kurze Wortwechsel, die Tat der Beklag- -ten ausgelöst habe, dann müsse man mit dem von dem Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen, dass ein abnormer Gemütszustand bei der Beklagten Vorgelegen habe« Ein geistig normaler Eensch :
 
iv

würde aus einer so verhältnismässig kleinen Ursache heraus nicht eine so b ed cuts one, gefährliche Tat begehen,. Bas Verhalten der Beklagten beruhe auf einen schon längere Zeit bestehenden "Ausnahmezustand".
Nervöse Störungen von längerer Bauer hätten zur Aufspeicherung einer Menge von Konfliktstoff geführt, der sich .an dem betreff enden Tag aus einer verhältnismässig geringen Ursache in einem jähen Konfliktsstürm entladen und zu dem schv/erwi egenden Hamm er schlag ge- :-führt habe* Y/enn auch dieser abnorme Gemütszustand nicht als geistige Störung im medizinischen Sinne anzusehen sei, und y/enn die Beklagte nicht als ‘Psychopathin anzusprechen sein möge, dann bedeute dieser Zustand doch eine geistige Störung im Sinne des J 44 EheG® 2s komme nicht auf die Art der geistigen Störung an, entscheidend sei vielmehr, dass ein krankhafter Gemüts- und » Geisteszustand Handlungen herbeigeführt habe, die ein ‘ vernünftig denkender, gesunder Mensch nicht vorgenommen haben würde,, Auch nervöse Störungen, nicht nur eine Geisteskrankheit könnten geistige Störungen nach $ 44 sein, zu demindest wenn sie längere Zeit angedauert hätten .. und "aus ihnen heraus” Handlungen begangen worden};seien, die ohne diese Störungen als Sheverfehlungon anzusehen wären«. Auch eine "Affektlabilität" könne eine geistige Störung sein, wenn sie aus nichtigem An.ua.ss eine :ganz unvernünftige Erregungshendlung hervorgerufen habe.
Ule Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs der geistigen Störung erkennen. Hs befindet sich mit seinen Ausführungen im Einklang mit den in der Entscheidung BGZ 169, S 59 niedergelegten Grundsätzen über diesen Begriff, wie er
 
10
in § EheG- 38, der mit dem § 44 EheG, 1946 überein- ; stimmt, verwendet ist. Bas Reichsgericht führt hier aus, dass nicht immer schon dann, wenn die Anwendung des § 49 EheG, 19.38, (jetzt § 43 EheG, 1946) wegen mangelnder oder geminderter Verantwortlichkeit des verklagten Ehegatten au verneinen sei, § 50 EheG angewandt werden könne* Es genüge nicht, dass eine bei dem verklagten Ehegatten vorhandene "Affektlabilität,r sich‘bei seinem Verhalten als zusätzlicher Paktor auswirke* Entscheidend komme es darauf am, ob seine Rändelungen erheblich von dem ab weichen, was in solcher Br-regung auch ein gesunder und vernünftiger Mensch tun könne, und ob deshalb die Handlung ihre Grundlage in eirer geistigen Störung des Beklagten finde.
Wie hieraus zu entnehmen ist, muss der geistige Zustand des verklagten Ehepartners, dessen Ausfluss die ihm zur Last gelegte Handlung ist, ein solcher sein, dass er die Verantwortlichkeit und damit die Schuld ausschliesst* Es ist zwar nicht erforderlich, dass diese abnorme geistige Beschaffenheit die Merkmale der Geisteskrankheit im Sinne der medizinischen Wissenschaft hat, es ist aber auch nicht genügend, dass nur eine von der Horm abweichende geistige Beschaffenheit des Beklagten festgestellt wird, sondern diese muss derartig sein, dass die Verantwortlichkeit zu verneinen ist* Biese Präge der Verantwortlichkeit hat nicht der medizinische Sachverständige, sondern der Richter zu prüfen, und insofern ist der in dem Ehe-gesetz verwandte Begriff der "geistigen Störung" ein
 rechtlicher* Hr stellt aber damit nicht im Gegensatz zu einem etwa. gleichlautenden medizinischen Begriff,da über die Frage der Verantwortlichkeit nur auf Grund des mit den Llitteln der medizinischen Wissenschaft festzustellenden psychischen Zustands eire r Person entschieden werden kann* Der 3enat hat keine Veranlassung v'on den angeführten in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen abzuweichen«.
Es ist weiter für die Anwendbarkeit des y 44 aaO ausreichendr dass die geistige Störung zur Zeit der dem verklagten Ehegatten zur East fallenden Handlung vorliegt * Wenn diese auch von einer gewissen Dauer sein muss, so ist es doch nicht notwendig, dass sie noch zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenvcrhandlung besteht, und daher ähnliche Handlungen von dem verklagten Ehegatten zu befürchten sind, wie er sie vorher begangen hat* Dieser Ansicht der Revision, die im Gegensatz zu RGZ 3-59, 317 steht, ist nicht zu folgen* .Die. Fortdauer des krankhaften Gemütszustands kann für die nach £> 47 EheG zu entscheidende Frage von Bedeutung sein, ob das Seheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, wie sie das Oberlandesgericht auch in diesem Zusammenhang beachtet hat* Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 44 ist die Fortdauer ohne Belang und die Revision kann daher nicht damit gehört werden, dass das ■'berlandesgericht insoweit die Anwendbarkeit des § 44 auf unzureichende tatsächliche Feststellungen unter Verstoss gegen § 286 Z20 gestützt habe«.
3*) Es besteht jedoch gegen das Ergebnis, zu dem
 
- 1 O r-.
das Oberlandesgericht hier gekommen ist, das Bedenken, dass es nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage gewonnen ist* Die Revision hat im Zusammenhang mit der von ihr gerügten Verletzung der $2 43 und 47 aaO geltend gemacht, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe. Beweise zu erheben, die die Beklagte erboten hatte, um darzutun,dass ihre Eifersucht nicht unbegründet gewesen sei, sondern dass der Kläger ehewidrige, ja sogar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und durch sein rücksichfsloses und herabsetzendes Verhalten ihr gegenüber schwere Eheverfehlungen begangen habe* Diese Rüge ist, wie noch darzui'egen sein wird, begründet und muss
 zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zu dem Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung führen« Wenn sich aber auf Grund, dieser Verhandlung her-ausstclltr. dass die Eifersucht der Beklagten nicht ohne Grundlage war - es ist dabei nicht erforderlich, dass der Kläger nun .wirklich die Verfehlungen begangen hat, es genügt, wenn auf Grund der zu treffenden Feststellungen als erwiesen anzusehen ist, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten ihr Anlaß zu einer Ansamnlung von nKonfliktStoff” gab dann fällt auch möglicherweise der Ausgangspunkt für die auf den geistigen Zustand der Beklagten bezüglichen Erörterungen des Berufungsurteils und des zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens weg, dass der ”Affektsturm” bei der Beklagten sich aus einer ”ver-hältnismässig nichtigen Ursache” entladen habe» Dann
- -O -
ist es nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der Be- E
I
klagten seinen zureichenden Grund nicht in einer zu	f
unterstellenden "geistigen Störung"* sondern in Umständen hat, die auch hei einem normal emp find enden Menschen ein Verhalten* wie es die Beklagte an den Tag ge- .. legt hat* erklärlich erscheinen lassen, wenn auch schliesslich ein Ynrtwechsel das "Fass zu dem Überlaufen gebracht" oder'fiihm den Boden ausgeschlagen hat." Dann würde aber ein Scheidungsrecht nach § .[4 EheG zu verneinen sein«
4«) Die Revision rügt weiter* dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht auch im Rahmen des § 44 die Bestimmung des § 43 S 2 EheG anzuwenden und die Scheidungsklage abzuweisen sei* weil der Be- Y ; klagte selbst Verfehlungen begangen habe, die wegen.	.	!
ihrer Art, insbesondere wegen des Zusammenhangs der . , Handlungen des anderen Ehegatten mit dem Verschulden des klagenden Teils* das Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Yesens der Ehe als sittlich nicht ' ; gerechtfertigt erscheinen lassen.» Die Revision kann in dieser Frage die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ l’Tl, 287 zu § 50 EheG 1938 für sich in Anspruch	:1
nehmen* Diese Ansicht, die auch von v. Godin, EheG 2* Auf 1,Amn 5 zu § 44 geteilt wird, wird nicht einhel- : lig gebilligt* Auf dem gegenteiligen Standpunkt steht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die	j
Britische Zone in 0GHZ 3d 3,' 368 und im Schrifttum das Erläuterungsbuch von Hoffmann-S'tephan zu dem^EheG ' >
Anm 4 zu 5 44«	1
14
14 -
Xi
•I*
‘M

Der Senat tritt der letzten Ansicht hei* Es ist clem Reichsgericht zuzugehen, dass das Scheidungsrecht auf Grund des § 44, abgesehen von dem hier nicht notwendigen Verschulden des verklagten Ehegatten, nicht wei-tergehen kann eis das in § 43 eingeräumte* Der Ehegatte, der wegen einer nichtverschuldeten, aber ehezerrüttenden Tat auf Scheidung verklagt werden kann, darf nicht schlechtergestellt sein als der für sein Tun verantwortliche Ehegatte* Diese Gefahr besteht aber nicht.
Denn, auch in Palle des § 44 kenn nach § 47 EheG die Scheidungsklage nur dann Erfolg haben, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Im Rahmen des § 47 aaO ist, worauf der Oberste Gerichtshof zutreffend hingewiesen hat, auch das Verhalten des klagenden Ehegatten zu würdigen» Es kommt aber hinzu, dass der Sachverhalt, der bei der Entscheidung über die sittliche Unbedenklichkeit des Scheidungshegehrens im Palle des	43	EheG zu berücksichtigen ist, ein wesentlich
 anderer ist als in den durch § 44 geregelten Fällen.
Dort ist ein auf beiden Seiten vorhandenes Verschulden zu berücksichtigen9 während hier die schwere, von dem verklagten Ehegatten aber nicht zu verantwortende Ehe-Verfehlung in ihrer Bedeutung abzuwägen ist gegen die Gesamtheit aller Umstände, die für die sittliche Berechtigung des Scheid ungsbegehrens in Frage kommen.
Die Handlung des Verantwortlichen kann und muss in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fal- ;; len als die des an einer geistigen Störung leidenden uncl
C:

15 -
Es besteht daher kein triftiger Grund bei einer auf § 44 gestützten Scheidungsklage 5 43 Satz 2 und § 47 EheG nebeneinander anzuwenden und von dem ./ortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen Eie EU ge der Revision* dass das Berufungsgericht J 43 ^a£Zdurch Nichtanwendung verletzt habe*.1st somit nicht begründet,.
3*) Dagegen kenn das angefochtene Urteil wegen der von der Revision im Zusammenhang mit der Anwendung des § 47 EheG erhobenen Angriffe nicht aufrechterhaltcn . bleiben* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt wäre* Anlass zu der Bildung des "Ausnahmezustandes" bei der Beklagten sei ausser der vorhandenen körperlich angreifenden Gebärmuttererkrankung, eine, wie sich herausge-stellt habe« unbegründete Eifersucht* Die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten nichts über einen Treubruch des Klägers oder auch nur über eine Ehewidrigkeit des Klägers bekunden können* Man könne daher dem Kläger kei-
ne oder doch nur geringe Schuld an dem "Verhalten der Beklagten und ihrem geistigen oder körperlichen Zustand zuschieben* Die Beklagte werde auch durch die Auflösung der Ehe nicht ungev./ähnlich hart betroffen» Es werde nicht leicht sein für sic, sich selbst durchs Leben zu schlagen.« es werde ihr aber möglich sein«. Andererseits bedeute es aber eine ausserordentliche Härte für den, Kläger, wenn'man ihn zwingen wollte, die eheliche Ge-
 
16 ~
meinschaft mit der ihm je tat verhassten unberechenbaren Beklagten wieder aufzunehmeh* sie sich unter Umständen zu ähnlichen schweren Taten wie der am 9* Januar 1948 begangenen hinreissen lassen werde«
■Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass das Scheidungsbegehren der sittlichen Rechtfertigung nicht entbehre, unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 286 ZAO gekommen sei» Die Verletzung dieser Bestimmung sei darin zu sehen-: dass das Berufungsgericht die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht beachtet und erheb liehe Beweisanträge der Beklagten übergangen habe » Die ser Rüge kenn der Türfolg nicht versagt werden*
Dur die nach § 47 zu treffende Entscheidung kommt es auf die gesamten Umstände des Palles, insbesondere auf den Verlauf der Ehe an» Hierüber sind die Ehegatten zwar nach dem'Sitsungsprotokoll vom 9* Dezember 1949 gehört worden» Aber weder aus ihm noch aus dem Urteilstatbestand ist etwas über den Inhalt der Aussagen zu entnehmen*
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der Häger ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen... zu anderen Brauen unterhalten habe«. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen zeigen, seine Ansicht dass die Eifersucht der Beklagten unbegründet gewesen sei, nur auf die Ergebnisse der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestützt, wie die Revision mit Recht rügt, ohne aber die schon in erster'* Instanz gestellten und in der Berufungsinstanz aufrochterhalt enen Beweisentrüge der Beklagten zu erledig n oder sie als
 
cäer sie als unerheblich zu bescheiden« Die Beklagte hatte sich nämlich zun Beweise dafür, dass der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Brau unterhalten habe* und insbesondere in intimen Beziehungen zu Frau Hildegard	in	Kolfenbüttel stehe, auf
 das Zeugnis der Frau^^^^ und des Lehrerberufen« Beide Zeugen sind ohne ersichtlichen Grund nicht vernommen worden* Die Beklagte hatte ferner gewisse Tatsachen in das Bissen der Zeugin Frau? Brau 7 Frau	Frau	Herren	,
Ir,	und	gestellt;
als Indizien für solche Beziehungen in Frage kommen«
Fs war von ihr vorgebracht worden, dass in dem Haus in dem der Kläger arbeitete, ein sehr freier Ton geherrscht, dass er dort mit anderen Frauen vergnügte Abende zugebracht habe, dass man den anwesenden Männern dabei Billen in den Kaffee getan habe, wie der Kläger auch zugegeben habe* Die Beklagte sei von dritter leite auf die bedenklichen sittlichen Verhältnisse im Hause
 hingewiesen worden* Man habe im Hause
 ihr
auch bemerkt, dass der Kläger sich von ihr trennen wolle, um anderswo einzuheiraten..Der Kläger habe auch zugegeben? es mit anderen Frauen zu halten« Sr habe mit (3 er Zeugin Festlichkeiten besucht, die beiden hätten sich dort wie Bheie Lite be no rauen« Frau.	sei täglich
 mit dem Kläger auf der Tankstelle zusammen, in der er arbeite« Auch die hierfür benannten Zeugen sind nicht gehört worden» Diese Behauptungen sind aber erheblich und
18 '*
das übergehen der dafür an&ebotenen Beweise verletzt § 286 ZPO* Denn wenn sie richtig sind, können sie zu der von dem Ergebnis der bisherigen Bev/ei sauf nähme abweichenden Feststellung führen, dass der Kläger seine . Pflicht zur ehelichen Treue verletzt und sich dadurch einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat* Bine schwere Ebeverfe hiring kann auch schon darin liegen,
 dass der.Kläger sich der wahrhei widrigen Beziehungen zu anderen Beklagten gerühmt und damit die
t zuwider solcher ehe-Prauen gegenüber der Pflicht zur Rücksicht-
nahme auf die dem anderen Ehegatten geschuldete Ach-
tung verletzt hat* Schon aus diesem Grunde hätte es das Berufungsgericht auch nicht unterlassen dürfen, auf das Schreiben des Klägers vom 10. September 1948 - Bl .39 Ger A - einzugehen, in dem er zugibt, eine andere Frau zu lieben*
Die Beklagte hatte sich ferner darauf berufen, dass der Kläger durch sein Benehmen ihre Tat ausgelöst habe* Dr*	habe ihn .auf den Ernst ihrer Erkran-
kung hingewiesen und ihm nahegelegtr zur Beruhigung der Beklagten abends nach Hause zu kommen und mit ihr zusammen zu essen* Anstatt dessen habe der Kläger die Beklagte weiter gereizt und ihr bei dem nach der Behauptung der Beklagten am 6* Januar 1948 stattgefundenen letzten ehelichen Verkehr erklärt, er habe sich nur be friedigt, aber er liebe sie nicht* Dadurch und durch die am 9* Januar .1948 getane Kusserung: "Ich gehe, es hat doch keinen Zweck“, habe er die Beklagte in den ver
 
antwortungslosen Zustand versetzt, in dem siedle 7at am 9« Januar 1948 begangen habe» Das Berufmigsurteil enthält sich einer Feststellung darüber, ob es die Behauptung der Beklagten, am 6„ Januar 1948 habe der letzte eheliche Verkehr stattgefunden, als erwiesen ansieht oder nicht, und ob dabei oder bei einer anderen Gelegenheit diese Äusserung gefallen ist« Renn dies der Fall ist, wird es auch bei der Gesamtwürdigung der für die Anwendung des § 47 EheG erheblichen Umstände darauf ankommen, ob. der Zeuge Br*	den	Kläger	auf	ge fordert
 hat, auf den Zustand der Beklagten Rücksicht zu nehmen, und ob der Kläger diesen Rat unbeachtet gelassen hat«
Begründet ist auch die Rüge der Revision, die
 Feststellung des Gerichts, es werde der,-Beklagten möglich sein, sich allein durchs Leben zu schlagen, entbehre jeder Grundlage« Die Bntseheidungsgründe lassen nicht erkennen, worauf das Oberlanclesgericht diese .insiebt stützt« Es ist dem Senat dadurch jede Möglich-
keit entzogen, nachzuorüfen, ob diese Feststellung auf rechtlich haltbaren Erwägungen beruht, und ob aus die-
sem Grunde die
 Scheidung eine außergewöhnliche
 Härte
für die Beklagte bedeutet oder nicht«
Regen dieser VerfahrensverstÖsse- die nicht nur die Anwendbarkeit des 5 47* sondern nach dem oben Aus-gefuhrten auch die des § 44 aaO betreffen, muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zu-
rückveiwiesen werden«.
Kommt dan Gericht auf Grund der ergänzten Beweisaufnahme zu dem Brgebnis, dass die Voraussetzungen des 5 44 erfüllt sind 5 so v/ird es bei den nach § 47 au berücksichtigenden umständen auch die Frage zu entscheiden haben« ob die "geistige Störung” durch die körperliche Erkrankung (GebärmutterentZündung) der Beklagten verursacht ist5 oder ob der Geisteszustand der Beklagten von der Erkrankung unabhängig ist und fortdauert, sodass auch in Zukunft ähnliche Ausschreitungen wie die vorn 9®Januar 1948 zu befürchten sind, und ob deswegen das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt erscheint. V/ar der psychisch abnorme Zustand aber eine Folge der körperlichen Erkrankung und ist er mit deren Heilung ebenfalls ab geklungen, dann ist es nicht ausgeschlossen« dass wegen der eLngetretenen Heilung der Beklagten die sittliche Berechtigung des Scheidüngs-begehrens entfällt (vergl Falandt, 7®Aufl Seite 2141, Arm 3 zu J- 47) ®
Falls aber die. Voraussetzungen für ein Scheidüngs-recht nach § 44 nicht vorliegen, ist noch zu prüfen, ob ' die Scheidungsklage nach 2 43 begründet ist. Hier v/ird zu beachten sein, dass auch dann, wenn eine geistige Störung im Sinne des § 44 nicht vorliegt, die Voraussetzungen des C 43 BheG» insbesondere des für seine Anwendbarkeit notwendige Verschulden nicht1ohne weiteres bejaht
I
- 21-
werden müssen (RGZ 169, 59 ff).
Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.
gezo Dr. Bersch gez* Baske	gez.	Ascher
 gez. Johannsen	gez. Dr. Hartz
 beglaubigt
Justizsekretär
 als Ulkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs