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BGH · IV ZR 80/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 80/96

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. 1. a) Dieses vertritt die Ansicht, weder in erster noch in zweiter Instanz reiche der Sachvortrag der Klägerin aus, um ein Sachverständigengutachten dazu zu erheben, ob bei dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Selbsttötung ein psychischer Ausnahmezustand Vorgelegen habe, der ihn außerstande gesetzt habe, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. b) Worin das Berufungsgericht einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin sehen will, zeigt es nicht auf.Der Privatgutachter hat seiner Beurteilung jedenfalls ein über Jahre sich erstreckendes Verhalten des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt. gesehen, aus dem Vortrag der Klägerin zu dem Zustand ihres Mannes "ausreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Möglichkeit einer freiwilligen Selbsttötung im psychischen Ausnahmezustand" zu gewinnen, "welche allein Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnten." Bei unbefangener Betrachtungsweise sei die angebliche Wesensveränderung als normale Reaktion und "Trauerarbeit" nach dem Tode des Schwiegervaters zu werten. b) Bei diesen Ausführungen ist zu dem einen nicht beachtet, daß die Klägerin gerade nicht bei ihrem anfänglichen Vorbringen stehen geblieben war, ihr Ehemann habe erst seit dem Tode des Schwiegervaters ein verändertes Verhalten gezeigt und über Gesundheitsstörungen geklagt. Gerade dieser Umstand macht es zwanglos erklärlich, weshalb die Klägerin - unbewandert auf medizinischem und insbesondere psychiatrischem Gebiet - nicht von Anfang an auch weniger augenscheinliche Verhaltens- und Wesensveränderungen ihres Ehemannes als Anzeichen einer beginnenden Willensfreiheitsstörung geltend gemacht hatte. Zum anderen hat das Berufungsgericht mit seiner Forderung nach einer von vorneherein umfassenden Schilderung aller in Betracht kommenden Indiztatsachen einen unzulässig strengen Maßstab an das Vorbringen der Klägerin angelegt, dem sie ohne sachverständige Unterstützung nicht gerecht werden konnte. Mit einer bloß unbefangenen Betrachtungsweise - mehr will das Berufungsgericht ersichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen - läßt sich noch nicht ausreichend beurteilen, was auf einen die freie Willensbestimmung aus- Schließlich hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz das Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, der zunächst sie selbst, ihre Schwester und einen Freund der Familie exploriert hat. Anschließend wäre es Aufgabe eines Sachverständigen gewesen, anhand der vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstände dazu Stellung zu beziehen, ob sie es erlauben, mit dem Privatgutachter jedenfalls von einer so schweren Depression des Versicherungsnehmers im Tötungszeitpunkt

Zitierte Normen: § 448 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 80/96
URTEIL
Verkündet am:
5. Februar 1997 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte in einer mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 1990 von ihrem Ehemann bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung die vereinbarte Versicherungssumme von 185.580 DM geltend. Ihr Ehemann ist am 28. Oktober 1993 durch Erhängen aus dem Leben geschieden.
Die Parteien streiten nicht mehr darum, daß die Beklagte gemäß § 8 ihrer Versicherungsbedingungen ansich deshalb zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, weil der
 Versicherungsnehmer sich vor Ablauf von drei Jahren seit Versicherungsbeginn das Leben genommen hat. Ihr Streit geht nur noch darum, ob dies in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit geschehen ist. Nur bei Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes bliebe die Beklagte leistungspflichtig.
Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben letzteres verneint und das Begehren der Klägerin für unbegründet erachtet. Gegen die Klageabweisung richtet sich ihre Revision.
Entscheidungsqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Dieses vertritt die Ansicht, weder in erster noch in zweiter Instanz reiche der Sachvortrag der Klägerin aus, um ein Sachverständigengutachten dazu zu erheben, ob bei dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Selbsttötung ein psychischer Ausnahmezustand Vorgelegen habe, der ihn außerstande gesetzt habe, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Der Tatsachenvortrag zu den vermeintlichen Indizien einer entsprechenden Störung müsse umfangreich und widerspruchsfrei sein. Daran habe es die Klägerin fehlen lassen. Sie habe insbesondere kein umfassendes Bild von der geistig-seelischen Entwicklung und
 Verfassung ihres Ehemannes in der Zeit bis zu seinem Selbstmord zu zeichnen vermocht. So habe sie in erster Instanz nicht einheitlich vorgetragen. Zunächst habe sie vorgebracht, es sei nach dem Tode ihres Vaters am 28. Juli 1993 zu einer Persönlichkeitsveränderung ihres Mannes gekommen, die von seiner gesamten Umgebung wahrgenommen worden sei. Später habe sie ihren Vortrag dahin modifiziert, schon seit der im März 1992 durchgeführten Sterilisation sei bei ihrem Mann eine WesensVeränderung bemerkbar geworden. Ausschließlich auf diesen Vortrag habe dann der von der Klägerin als Privatgutachter eingeschaltete Arzt für Psychiatrie seine Ergebnisse gestützt.
b) Worin das Berufungsgericht einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin sehen will, zeigt es nicht auf.
Der Privatgutachter hat seiner Beurteilung jedenfalls ein über Jahre sich erstreckendes Verhalten des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt. Wenn sich der Versicherungsnehmer der Beklagten auch schon vor dem ihm ersichtlich besonders nahegehenden Tod seines krebsleidenden Schwiegervaters immer mehr in sich zurückgezogen und sich seiner Umwelt nicht mehr mitgeteilt sowie an Gewicht verloren haben sollte und auch in beruflicher Hinsicht immer unschlüssiger geworden sein sollte, so würde es keinen Widerspruch bedeuten, wenn sich dies nach dem Tod des Schwiegervaters verstärkt haben sollte und damit immer unübersehbarer geworden wäre.
2. a) Das Berufungsgericht hat sich weiter "selbst bei Außerachtlassung des vorgenannten Widerspruchs" außerstande
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gesehen, aus dem Vortrag der Klägerin zu dem Zustand ihres Mannes "ausreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Möglichkeit einer freiwilligen Selbsttötung im psychischen Ausnahmezustand" zu gewinnen, "welche allein Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnten." Bei unbefangener Betrachtungsweise sei die angebliche Wesensveränderung als normale Reaktion und "Trauerarbeit" nach dem Tode des Schwiegervaters zu werten.
b) Bei diesen Ausführungen ist zu dem einen nicht beachtet, daß die Klägerin gerade nicht bei ihrem anfänglichen Vorbringen stehen geblieben war, ihr Ehemann habe erst seit dem Tode des Schwiegervaters ein verändertes Verhalten gezeigt und über Gesundheitsstörungen geklagt. Sie hatte präzisiert, daß sich beides nach dem 28. Juli 1993 nur verstärkt habe. Gerade dieser Umstand macht es zwanglos erklärlich, weshalb die Klägerin - unbewandert auf medizinischem und insbesondere psychiatrischem Gebiet - nicht von Anfang an auch weniger augenscheinliche Verhaltens- und Wesensveränderungen ihres Ehemannes als Anzeichen einer beginnenden Willensfreiheitsstörung geltend gemacht hatte.
Zum anderen hat das Berufungsgericht mit seiner Forderung nach einer von vorneherein umfassenden Schilderung aller in Betracht kommenden Indiztatsachen einen unzulässig strengen Maßstab an das Vorbringen der Klägerin angelegt, dem sie ohne sachverständige Unterstützung nicht gerecht werden konnte. Mit einer bloß unbefangenen Betrachtungsweise - mehr will das Berufungsgericht ersichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen - läßt sich noch nicht ausreichend beurteilen, was auf einen die freie Willensbestimmung aus-
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schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 169 Satz 2 WG, § 8 (1) Satz 1 der AVB der Beklagten hindeuten kann und was nicht.
Schließlich hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz das Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, der zunächst sie selbst, ihre Schwester und einen Freund der Familie exploriert hat. Dabei sind zahlreiche Einzelheiten aus dem Leben des Versicherungsnehmers bis Ende 1992 einerseits und für den Zeitraum danach andererseits zur Sprache gekommen. Das im Gutachten festgehaltene Explorationsgespräch, das der Gutachter seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, wollte die das Gutachten vorlegende Klägerin ersichtlich zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrags machen. Sie nahm darauf ausdrücklich Bezug und bat um einen gerichtlichen Hinweis, falls Bedenken hiergegen bestehen sollten (Bl. 81 oben GA). Gegenüber dem Bestreiten der Beklagten wäre demnach zunächst eine Beweisaufnahme - am sinnvollsten in Gegenwart eines kompetenten Sachverständigen - durch Vernehmung der an der Exploration beteiligten Personen geboten gewesen, diejenige der Klägerin allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO, was jedoch ihre Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ausgeschlossen hätte. Anschließend wäre es Aufgabe eines Sachverständigen gewesen, anhand der vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstände dazu Stellung zu beziehen, ob sie es erlauben, mit dem Privatgutachter jedenfalls von einer so schweren Depression des Versicherungsnehmers im Tötungszeitpunkt
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auszugehen, daß durch sie die Denktätigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt und seine freie Willensbildung ausgeschlossen wurde.
Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr. Ritter
 Terno
Seiffert