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BGH · IV ZR 80/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 80/93

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil nicht bereits Rechtskraft erlangt hat, soweit es die Abweisung des Hauptantrages des Klägers bestätigt - der Schriftsatz des Klägers vom 16. 2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist seine Revision zwar statthaft (§ 547 ZPO), sie erweist sich jedoch in diesem Umfang mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
unzulässiggründenZPOKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 80/93
vom 24. November 1993 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Siegfried
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die
CM
Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Allee ■, Kflifli,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 24. November 1993
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig.
1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil nicht bereits Rechtskraft erlangt hat, soweit es die Abweisung des Hauptantrages des Klägers bestätigt - der Schriftsatz des Klägers vom 16. August 1993 könnte als teilweiser Rechtsmittelverzicht auszulegen sein -, jedenfalls übersteigt die Beschwer nicht 60.000 DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beschwer zutreffend auf 42.000 DM festgesetzt. Der Kläger hat für sein Begehren, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen,
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keine Gründe aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist seine Revision zwar statthaft (§ 547 ZPO), sie erweist sich jedoch in diesem Umfang mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig.
Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag nicht weiter. Er beantragt nur noch, nach den zuletzt gestellten Hilfsanträgen zu erkennen. Da die Hilfsanträge aber lediglich der Verwirklichung des Hauptinteresses - Ersatz des Invaliditätsschadens in Höhe von (weiteren) 42.000 DM - dienen, fehlt der Revision das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2Ö.11.1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO §.546 Nr. 21).
Bundschuh	Dr.’	Zopfs	Dr.	Ritter
 Dr. Schlichting
 Terno