Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Terno auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die 1946 geborene Klägerin ist ausgebildete Zahnarzthelferin und arbeitete nach Abschluß ihrer Ausbildung zunächst ein weiteres Jahr in diesem Beruf.Später war sie im Feinkost- und Lebensmittelgeschäft ihres Schwiegervaters tätig. Die Beklagte lehnte es ab, die beanspruchten Leistungen zu erbringen, da die Klägerin überhaupt nur halbtags gearbeitet habe und das Wollgeschäft auch so umstellen könne, daß sie wie bisher Weiterarbeiten könne. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin zu demindest zu 50% aus Gesundheitsgründen außerstande ist, als Mitinhaberin eines Wollgeschäfts berufstätig zu sein, wenn dessen Betrieb so umorganisiert würde, daß sich die Klägerin nicht mehr nach gelagerter Ware bücken müßte. Es hat darauf abgehoben, nicht feststellen zu können, daß die Klägerin gesundheitlich außerstande sei, zu mehr als 50% eine sogenannte Vergleichstätigkeit auszuüben. zu dem Ergebnis geführt, daß die Klägerin in der Lage sei, halb- bis untervollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die kein häufiges Bücken, kein Heben und Tragen erforderten und unter Witterungsschütz geleistet werden könnten. Das sei nach Ansicht des Sachverständigen bei einer Tätigkeit im Hotelempfang gewährleistet, bei der zwischen Gehen, Sitzen und Stehen abgewechselt werden könne. Nach der eingeholten Auskunft des Deutschen Gaststätten- und Hotelverbandes sei die Klägerin auch fachlich imstande, als Empfangsdame in einem Hotel oder Unternehmen tätig zu werden. a) Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Klägerin zu mindestens 50% außerstande ist, in dem zeitweise von ihr und einer Bekannten geführten Wollgeschäft zu arbeiten, auch wenn die Lagerung der Wolle derart geändert würde, daß sie sich nicht mehr nach ihr bücken müßte, da das Berufungsgericht dies offengelassen hat. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil sie in dem Wollgeschäft nicht ihre volle Arbeitskraft eingesetzt hatte. "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ." Vorbildung diese Berufsausübung voraussetzte, und auch nicht, ob sie dem Ausübenden im Laufe der Zeit zusätzliche Kenntnisse oder Geschicklichkeiten vermitteln konnte, so kann Berufsunfähigkeit normalerweise weder im Bereich des konkreten Berufes sachgerecht beurteilt, noch können tatsächlich in Betracht kommende Vergleichsberufe aufgezeigt werden (s. Die von der Beklagten u.a. beanspruchte Verweisung auf die Tätigkeit einer Pförtnerin dürfte schon aus diesem Grund ausscheiden, denn ein Beruf, der den Versicherten kenntnis- und erfahrungsmäßig unterfordert, ist kein Vergleichsberuf im Sinne der Musterbedingungen (Senatsurteil vom 27. Ein Vergleichsberuf wäre für sie gefunden mit einem Beruf, der deren Einsatz erfordert, und zwar in einem Ausmaß, daß auch eine Gleichwertigkeit auf der EinkommensSeite damit gewährleistet bliebe. Da die Klägerin in verschiedenen Berufen gearbeitet hat und dabei auch zusätzliche Erfahrungen sammeln konnte, kann sie allerdings nicht beanspruchen, daß ein für sie in Betracht kommender Vergleichsberuf sie in allen ihr bildungsmäßig möglichen Einsatzbereichen fordern müsse. Derzeit ist ferner offen, ob die Klägerin auf die Tätigkeit einer Empfangsdame in einem Hotelbetrieb oder einem gewerblichen Unternehmen verwiesen werden kann. Unbekannt ist ferner, wie die Ausbildung gegebenenfalls beschaffen sein muß und ob es als generelle Einstellungsvoraussetzung auch genügen könnte, wenn man einen beruflichen Werdegang wie den der Klägerin vorweisen kann. Solange die Beklagte hierzu Sachvortrag schuldig bleibt, hat die Klägerin ihrer Darlegungsund Beweislast zunächst damit genügt, daß sie vorgetragen hat, sie könne auch als Zahnarzthelferin aus Gesundheitsgründe^ nicht mehr arbeiten und habe nicht die erforderliche Ausbildung für ein Tätigwerden als Sekretärin oder sonstige Bürohilfe.
BUNDESGERICHTSHOF 32 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 80/92 URTEIL Verkündet am: 19. Mai 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Carmen Dr. -Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, An der A^BB ■ - B, HflBBB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 31 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Terno auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1993 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin seit 1. Mai 1988 Leistungen (Rentenzahlung und Freistellung von der Prämienzahlungspflicht) zu gewähren hat. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsbeginn 1. September 1978, Versicherungsende 31. August 1999); letzterer liegen Bedingungen (BB-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 4 (1 und 3) wortgetreu den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 3 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechen. Maßgebend ist eine Beruf sunfähigkeit von mindestens 50%. Die 1946 geborene Klägerin ist ausgebildete Zahnarzthelferin und arbeitete nach Abschluß ihrer Ausbildung zunächst ein weiteres Jahr in diesem Beruf. Später war sie im Feinkost- und Lebensmittelgeschäft ihres Schwiegervaters tätig. Anschließend versorgte sie ihren 1964 geborenen Sohn und war nebenher nur noch aushilfsweise als Zahnarzthelferin tätig. Nachdem sie schließlich wieder als Verkäuferin gearbeitet hatte, gründete sie im Januar 1982 zusammen mit Frau Heisig ein Einzelhandelsgeschäft für Wolle. Die beiden Geschäftsinhaberinnen teilten sich die Arbeit und waren nur in den Stoßzeiten gleichzeitig im Laden anwesend. 1987 erwirtschafteten sie einen Überschuß von 11.829,73 DM. Inzwischen führt Frau He^lB das Geschäft alleine weiter. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1988 machte die Klägerin geltend, sie habe nach einer Operation wegen Bandscheibenvorfalls am 11. April 1988 aus dem Wollgeschäft ausscheiden müssen, da ihr mehr oder weniger ständige erhebliche Schmerzen im Rücken und im rechten Bein ein längeres Stehen unmöglich machten. Dieses sei im Wollgeschäft wie im Beruf einer Zahnarzthelferin unumgänglich. Ihre Beschwerden machten ihr auch ein Arbeiten als Sekretärin oder Bürohilfe unmöglich, wozu ihr überdies die erforderliche Ausbildung fehle. Sie sei demnach als Kauffrau, Zahnarzthelferin und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu mindestens 50% beruf sunfähig. si Die Beklagte lehnte es ab, die beanspruchten Leistungen zu erbringen, da die Klägerin überhaupt nur halbtags gearbeitet habe und das Wollgeschäft auch so umstellen könne, daß sie wie bisher Weiterarbeiten könne. Schließlich könne sie ungelernte und angelernte Tätigkeiten in Büro, Verwaltung und Empfang ausüben oder als Pförtnerin arbeiten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidunqsqründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin zu demindest zu 50% aus Gesundheitsgründen außerstande ist, als Mitinhaberin eines Wollgeschäfts berufstätig zu sein, wenn dessen Betrieb so umorganisiert würde, daß sich die Klägerin nicht mehr nach gelagerter Ware bücken müßte. Es hat darauf abgehoben, nicht feststellen zu können, daß die Klägerin gesundheitlich außerstande sei, zu mehr als 50% eine sogenannte Vergleichstätigkeit auszuüben. Als solche habe die Beklagte u.a. die Tätigkeit einer Empfangsdame in einem Unternehmen oder Hotel genannt. Die Begutachtung der Klägerin durch den Unfallchirurgen Dr. L^^B habe 5 zu dem Ergebnis geführt, daß die Klägerin in der Lage sei, halb- bis untervollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die kein häufiges Bücken, kein Heben und Tragen erforderten und unter Witterungsschütz geleistet werden könnten. Das sei nach Ansicht des Sachverständigen bei einer Tätigkeit im Hotelempfang gewährleistet, bei der zwischen Gehen, Sitzen und Stehen abgewechselt werden könne. Nach der eingeholten Auskunft des Deutschen Gaststätten- und Hotelverbandes sei die Klägerin auch fachlich imstande, als Empfangsdame in einem Hotel oder Unternehmen tätig zu werden. Ein Tätigwerden in abhängiger Stellung sei der Klägerin nach ihrem Werdegang und ihrem im Wollgeschäft erzielten Einkommen (1987 etwa 500 DM im Monat) auch zu demutbar. Das Einkommen einer Empfangsdame, die etwas mehr als halbschichtig arbeite, sei deutlich höher als dieser Verdienst, so daß es für die Abweisung der Klage keiner weiteren Beweisaufnahme bedürfe. 2. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei und tragen die Klageabweisung nicht. a) Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Klägerin zu mindestens 50% außerstande ist, in dem zeitweise von ihr und einer Bekannten geführten Wollgeschäft zu arbeiten, auch wenn die Lagerung der Wolle derart geändert würde, daß sie sich nicht mehr nach ihr bücken müßte, da das Berufungsgericht dies offengelassen hat. Deshalb kommt es im jetzigen Verfahrensstadium nur darauf an, ob die Beklagte einen Vergleichsberuf im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen aufzeigen und die Klägerin demgegenüber nicht beweisen konnte, daß sie hierin nicht in einem bedingungs- gemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang tätig zu werden vermag. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil sie in dem Wollgeschäft nicht ihre volle Arbeitskraft eingesetzt hatte. Gemäß § 2 (1) BB-BUZ ist maßgebend, ob und inwieweit die Fähigkeit des Versicherten, beruflich tätig zu werden, gesundheitsbedingt beeinträchtigt ist: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ." c) Die Verweisung des Versicherten auf andere Berufe im Sinne der Musterbedingungen von 1975 knüpft, wie die gebräuchlich gewordene Bezeichnung "Vergleichsberuf" verdeutlicht, an den bisherigen Beruf des Versicherten an, und zwar nicht an ein bloß abstraktes Berufsbild, sondern an die konkrete Tätigkeitsausgestaltung im Einzelfall. Mit anderen Worten: Es muß bekannt sein, wie die Berufsausübung des jeweiligen Versicherten tatsächlich beschaffen war. Wenn berufsfremde Personen hierzu typischerweise nichts Genaueres wissen oder wenn Besonderheiten oder unterschiedliche Schwerpunkte der Berufstätigkeit in Betracht kommen können, müssen die tatsächlichen Umstände dieser Berufsausübung geklärt werden. Ist nicht bekannt, welche Kräfte, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche Kenntnisse und welche 7 Vorbildung diese Berufsausübung voraussetzte, und auch nicht, ob sie dem Ausübenden im Laufe der Zeit zusätzliche Kenntnisse oder Geschicklichkeiten vermitteln konnte, so kann Berufsunfähigkeit normalerweise weder im Bereich des konkreten Berufes sachgerecht beurteilt, noch können tatsächlich in Betracht kommende Vergleichsberufe aufgezeigt werden (s. dazu auch Senatsurteile vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91 - VersR 1992, 1386 und vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 3.). Die substantiierte Darlegung möglicher Vergleichsberufe ist Sache des Versicherers (Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 88, 234 unter 1 c). Die dazu notwendigen, auf die persönlichen Umstände des Versicherten bezogenen Kenntnisse kann der Versicherer sich mittels der in § 4 (2) der Musterbedingungen von 1975 dem Versicherungsnehmer auf-gegebenen Obliegenheit verschaffen. Der Versicherungsnehmer hat danach "zu dem Nachweis der Berufsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich einzureichen a) ... b) ... c) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen." Gemäß § 4 (3) kann der Versicherer als weiteren Nachweis zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen sowie ärztliche Nachuntersuchungen verlangen. <2% d) Bislang hat die Beklagte einen für die Klägerin in Betracht kommenden Vergleichsberuf nicht aufgezeigt. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Person, die weder Ausbildung noch Berufserfahrungen aufzuweisen hat. Die von der Beklagten u.a. beanspruchte Verweisung auf die Tätigkeit einer Pförtnerin dürfte schon aus diesem Grund ausscheiden, denn ein Beruf, der den Versicherten kenntnis- und erfahrungsmäßig unterfordert, ist kein Vergleichsberuf im Sinne der Musterbedingungen (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 112/91 - VersR 1992, 1073 unter 2 c und d). Nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand läßt sich nicht beurteilen, über welche trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung verwertbaren Kenntnisse, Fähigkeiten und Geschicklichkeiten die Klägerin im Jahre 1988 verfügte. Ein Vergleichsberuf wäre für sie gefunden mit einem Beruf, der deren Einsatz erfordert, und zwar in einem Ausmaß, daß auch eine Gleichwertigkeit auf der EinkommensSeite damit gewährleistet bliebe. Da die Klägerin in verschiedenen Berufen gearbeitet hat und dabei auch zusätzliche Erfahrungen sammeln konnte, kann sie allerdings nicht beanspruchen, daß ein für sie in Betracht kommender Vergleichsberuf sie in allen ihr bildungsmäßig möglichen Einsatzbereichen fordern müsse. Derzeit ist ferner offen, ob die Klägerin auf die Tätigkeit einer Empfangsdame in einem Hotelbetrieb oder einem gewerblichen Unternehmen verwiesen werden kann. Es ist - abgesehen von dem Umstand, daß diese Tätigkeit nicht 9 stets und zwingend Englischkenntnisse voraussetzen soll (so die eingeholte Auskunft des Deutschen Gaststätten- und Hotelverbandes) - unbekannt, ob es sich um einen Ausbildungsberuf handelt. Unbekannt ist ferner, wie die Ausbildung gegebenenfalls beschaffen sein muß und ob es als generelle Einstellungsvoraussetzung auch genügen könnte, wenn man einen beruflichen Werdegang wie den der Klägerin vorweisen kann. Solange die Beklagte hierzu Sachvortrag schuldig bleibt, hat die Klägerin ihrer Darlegungsund Beweislast zunächst damit genügt, daß sie vorgetragen hat, sie könne auch als Zahnarzthelferin aus Gesundheitsgründe^ nicht mehr arbeiten und habe nicht die erforderliche Ausbildung für ein Tätigwerden als Sekretärin oder sonstige Bürohilfe. Daß der Klägerin ein Tätigwerden als angestellte Verkäuferin gesundheitlich noch weniger möglich wäre als die Arbeit einer selbständigen Inhaberin eines kleinen Wollgeschäftes, liegt auf der Hand. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, im Sinne der vorstehenden Ausführungen weiter vorzutragen. Deshalb muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter Ter no