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BGH

Gericht: BGH

Der Bescheid enthielt die § 210 Abs. 1 BEG entsprechende Belehrung, daß Klage bei dem Landgericht Mainz zu erheben sei. September 1962 reichte die Klägerin innerhalb der für sie geltenden Sechsmonatsfrist (§ 210 Abs. 2 BBG) eine Klage bei dem Landgericht Koblenz ein. Vom Zeitpunkt der Verweisung an handelte es sich um oin und dieselbe Klage vor dem Landgericht Mainz. Die entscheidende Frage des Rechtsstreits geht deshalb dahin, ob die Einreichung der Klage bei dem unzuständigen Entschädigungsgericht die Klagefrist des § 210 BEG wahrt, wenn die Klage demnächst an das zuständige Gericht verwiesen wird (§ 276 ZPO). Geht die Klageschrift auf Grund einer Verweisung innerhalb der Frist bei dem in § 210 Abs. 1 BEG bestimmten Landgericht ein, so ist die Einreichung bei dem unzuständigen Gericht unschädlich. Nicht beizutreten ist jedoch der Auffassung des Berufungsrichters, die Klagefrist werde auch dann gewahrt, v/enn die rechtzeitig bei dem unzuständigen Gericht erhobene Klage nach Ablauf der Frist auf Grund einer Verweisung bei dem in § 210 Abs. 1 BEG bestimmten Gericht eingehe. geschieht dies durch die Erhebung einer Klage innerhalb bestimmter Frist gegen das Bundesland, dessen Behörde über den Anspruch entschieden hat, vor dem Landgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, das Entschädigungsrecht kenne keinen Hechtssatz, nach welchem die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Klagefrist nicht wahren könne, ist verfehlt. Daß § 210 BEG das Gericht bezeichnet, bei dem die Klage eingereicht werden muß, damit die Frist gewahrt<wird, hat auch seinen Sinn. In der Mehrzahl der Palle wohnen die Verfolgten nicht im Bezirk des Gerichts, das für die Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Anspruch zuständig ist. Dadurch, daß § 210 BEG das Gericht bezeichnet, bei, dem die Klage eingereicht werden muß, wird gewährleistet, daß die Parteien und ihre Bevollmächtigten die Klage nicht aus Gründen der Bequemlichkeit bei dem für sie nächst erreichbarem Gericht einreichen. Unerheblich ist es daher auch, daß die bei einem falschen Gericht erhobene Klage zur Rechtshängigkeit des Klageanspruchs führt und insoweit "von vornherein die Eigenschaft hat, auf dem Wege über die Verweisung den Zuständigkeitsmangol abzustreifen," Denn es han-delt sich hier nicht um die Rechtshängigkeit des Kla-geansprucho, sondern darum, ob der mit der Pristbin-dung der Klage vom Gesetzgeber verfolgte Zweck auf die von ihm vorgeschriebene Weise erreicht wird. BGH DVB1 63, 218),, anders als § 210 Abs. 1 BEG das Gericht, vor dem der Bescheid der Verteidigungs-lastenämtcr anzufechten ist, nicht bestimmt. Die Verkürzung der ursprünglich auch für Verfolgte im europäischen Ausland geltenden Klagefrist von sechs Monaten (§99 BErgG) auf drei Monate ist ausdrücklich damit begründet worden» daß die längere Frist geeignet sei, zu einer Verzögerung des Verfahrens zu führen (Begr. 198), Wenn der Gesetzgeber von einer bestimmten Regelung, wie er sie in § 210 Abs. 1 BEG getroffen hat (vgl. Dem Anwalt der Klägerin war zuzu demuten, daß er bei der Unterzeichnung der Klageschrift feststellte, welche Behörde den Bescheid erteilt hatte (§ 210 Abs. 1 BEG) oder an welches Gericht die Klägerin in der Rechtsmittelbolch-rung des Bescheides verwiesen wurde.

Zitierte Normen: § 171 BEG § 276 ZPO § 210 BEG
MainzBEGAnspruchLandgerichtKlägerinBescheidKlagefrist

Volltext der Entscheidung

2496 021 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
---	URTEIL	Verkündet	am
18- Oktober 1967 Broeske-,
Justizaugestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerv * Rechtsanwalt
 gegen
Frau Ghana H Ave,
tLS.A.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Bevisionsboklagto, Hechtsanwalt Dr.
•±Smr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1967
für Hecht erkannt:
Das Urteil des 5. Zivilsenats dos Oberlandes-gcrichts Koblens vom 16. Dezember 196$ wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. April 1964 wird zurückgewiesen.
Auch das weitere Verfahren ist gebühren- und auslagenfroi; seine außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Hechts wegen.
Tatbestand :
Der Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich nach § 171 BEG ist durch einen am 27. April 1962 zugestellten Bescheid abgelehnt worden. Der Bescheid enthielt die § 210 Abs. 1 BEG entsprechende Belehrung, daß Klage bei dem Landgericht Mainz zu erheben sei.
Am $. September 1962 reichte die Klägerin innerhalb der für sie geltenden Sechsmonatsfrist (§ 210 Abs. 2 BBG) eine Klage bei dem Landgericht Koblenz ein. Die Klage wurde am 28. März 1963 zugestellt.
 
Die Zustollungsnachricht veranlaßte den Anwalt der Klägerin zu einer Überprüfung. Am 5. April 1963 beantragte er, "die Sache an Mainz abzugeben”. Das Landgericht Koblenz verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz; die Akten gingen am 2. Juli 1963 bei dem Landgericht Mainz ein.
Zugleich mit dem Verweisungsantrage reichte die Klägerin an 3. April 1963 bei dem Landgericht Mainz eine Klageschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrage, ein. Sie berief sich darauf, daß sie den EntSchädigungsantrag, der dem angefochtenen Bescheide der Entschädigungsbehorde in Mainz zugrundeliegt, bei der Entschädigungsbehörde in Koblenz angebracht habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig angesehen. Das 0bcrlande8gericht hat den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurückverwiesön.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die tficderher3tellujagrtdgs:lanrdge-richtlichen Urtoils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der* Revision.
Entscheidungsgründe :
Der Auffassung der Revision, die Berufung der Klägerin hätte schon deswegen zurückgewiesen werden müssen, weil einer Sachentscheidung des Landgerichts über die bei ihm selbst angebrachte zweite Klage die Rechtshängigkeit der ersten vom Landgericht Koblenz Überwiesenen Klage entgegen-
 
gestanden habe, ist nicht zuzu3timmen. Vom Zeitpunkt der Verweisung an handelte es sich um oin und dieselbe Klage vor dem Landgericht Mainz. Mit Recht hat die Entschädigungskammer des Landgerichts deren Zulässigkeit im Sinne des § 210 BEG sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung durch Einreichung bei dem Landgericht Koblenz wie unter dem der Wiedereinsetzung geprüft.
Die entscheidende Frage des Rechtsstreits geht deshalb dahin, ob die Einreichung der Klage bei dem unzuständigen Entschädigungsgericht die Klagefrist des § 210 BEG wahrt, wenn die Klage demnächst an das zuständige Gericht verwiesen wird (§ 276 ZPO). Geht die Klageschrift auf Grund einer Verweisung innerhalb der Frist bei dem in § 210 Abs. 1 BEG bestimmten Landgericht ein, so ist die Einreichung bei dem unzuständigen Gericht unschädlich. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage im Wege der Einreichung oder der Verweisung an das zuständige Gericht gelangt. Nicht beizutreten ist jedoch der Auffassung des Berufungsrichters, die Klagefrist werde auch dann gewahrt, v/enn die rechtzeitig bei dem unzuständigen Gericht erhobene Klage nach Ablauf der Frist auf Grund einer Verweisung bei dem in § 210 Abs. 1 BEG bestimmten Gericht eingehe.
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß ihren Ausgang bei der Tatsache nehmen, daß das Bundesentschädigungoge-setz die Art und Weise, in welcher ablehnende Bescheide der Entschädigungsbehörden gerichtlich angefochten werden können, eindeutig	'Abs.X'l^BEG
geschieht dies durch die Erhebung einer Klage innerhalb bestimmter Frist gegen das Bundesland, dessen Behörde über den Anspruch entschieden hat, vor dem Landgericht,
 in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. .
Diese Vorschrift erlaubt nicht die Deutung, daß es auf die Anrtifung eines bestimmten Landgerichts für die fristgemäße Anfechtung in Wirklichkeit nicht ankomme, insoweit vielmehr nur eine Ordnungsregel gegeben werde. Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, das Entschädigungsrecht kenne keinen Hechtssatz, nach welchem die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Klagefrist nicht wahren könne, ist verfehlt. Das Gesetz sagt genau, wie die Anfechtungsfrist gewahrt wird; irgendwelcher weiterer Bestimmungen bedurfte res nicht.
Daß § 210 BEG das Gericht bezeichnet, bei dem die Klage eingereicht werden muß, damit die Frist gewahrt<wird, hat auch seinen Sinn. Nach § 224 Abs. 1 BEG besteht im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang. In der Mehrzahl der Palle wohnen die Verfolgten nicht im Bezirk des Gerichts, das für die Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Anspruch zuständig ist. Hechtsanwälte, die bei einem bestimmten Gericht zugelassen sind, vertreten Verfolgte, deren Ansprüche bei den verschiedensten Gerichten der Bundesrepublik geltend zu machen sind. Dadurch, daß § 210 BEG das Gericht bezeichnet, bei, dem die Klage eingereicht werden muß, wird gewährleistet, daß die Parteien und ihre Bevollmächtigten die Klage nicht aus Gründen der Bequemlichkeit bei dem für sie nächst erreichbarem Gericht einreichen. Bei der sehr großen Zahl der Entschädigungsverfahren würde das zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen, die zur Folge hätte, daß die Erledigung der abhängig gemachten Klagen ungebührlich hinaus-gezögort würde.
 
Unerheblich ist es daher auch, daß die bei einem falschen Gericht erhobene Klage zur Rechtshängigkeit des Klageanspruchs führt und insoweit "von vornherein die Eigenschaft hat, auf dem Wege über die Verweisung den Zuständigkeitsmangol abzustreifen," Denn es han-delt sich hier nicht um die Rechtshängigkeit des Kla-geansprucho, sondern darum, ob der mit der Pristbin-dung der Klage vom Gesetzgeber verfolgte Zweck auf die von ihm vorgeschriebene Weise erreicht wird. Es erhellt ohne weiteres, daß eine der Beschleunigung des Verfahrens dienende Anfochtungsfrist wirkungslos würde, wenn otwa das entgegen der gesetzlichen Bestimmung ajigerufene Gericht in Verkennung seiner Zuständigkeit in die Sachbehandlung eintritt, um nach Aufdeckung seiner Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Eine Abweichung von dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege der Anfechtung mag unschädlich sein, wo etwa der Sinn der kurzen Klagefrist darin gefunden werden kann, "die zuständigen Behörden so rasch wie möglich über die Höhe der auf sie zukommenden Ansprüche zu unterrichten und eine schnelle Untersuchung der Schadensfälle zu gewährleisten” (BGH NJW 62, 2154). In einem solchen Palle genügt in der Tat zur Unterrichtung des Gegners die Zustellung der Klage durch das falsche Gericht, Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift des Art, 8 Abs. 10 PiriV, zu welcher die vom Berufungsrichter angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen sind (BGHZ 35, 374; BGH HJW 61, 2259 und 62, 2154? BGH DVB1 63, 218),, anders als § 210 Abs. 1 BEG das Gericht, vor dem der Bescheid der Verteidigungs-lastenämtcr anzufechten ist, nicht bestimmt.
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Die Klagefristen des § 210 BEG dienen der Beschleunigung dee Entschädigungsverfahrens. Die Verkürzung der ursprünglich auch für Verfolgte im europäischen Ausland geltenden Klagefrist von sechs Monaten (§99 BErgG) auf drei Monate ist ausdrücklich damit begründet worden» daß die längere Frist geeignet sei, zu einer Verzögerung des Verfahrens zu führen (Begr. zu § 99 Reg.-Bntw. BEG 56, S. 198), Wenn der Gesetzgeber von einer bestimmten Regelung, wie er sie in § 210 Abs. 1 BEG getroffen hat (vgl. auch §
 195 Abs. 2 Nr. 3)» einen bestimmten Erfolg erwartet, sind die Gerichte nicht befugt, Teile dieser Regelung beiocitezuschioben. Die Berechtigung hierzu kann sich nur«- orgöbrtpdie gesetzliche Regelung zu Härten führt, die vom Gesetzgeber zweifelsfrei nicht gewollt oder in Kauf genommen sind. Von einer solchen Härte kann aber, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung RzW 62, 179 dargelegt hat, keine Hede sein.
Die Berufung auf einen Rechtsgrundsatz, wie er in verschiedenen Verfahrensordnungen (§§ 41 Abs. 3 Satz 4 und 83 VwGO, 52 Abs. 3 Satz 4 SGG, 48 a Abs. 3 Satz 4 ArbGG) seinen Ausdruck findet, versagt gleichfalls gegenüber einer positiven Anfechtungsregelung mit besonderer Zweckbestimmung.
Zutreffend hat das Landgericht forner entschieden, daß die Fehlleitung der Klageschrift nicht unverschuldet war. Dem Anwalt der Klägerin war zuzu demuten, daß er bei der Unterzeichnung der Klageschrift feststellte, welche Behörde den Bescheid erteilt hatte (§ 210 Abs. 1 BEG) oder an welches Gericht die Klägerin in der Rechtsmittelbolch-rung des Bescheides verwiesen wurde. Bei welcher Behörde der Antrag angebracht worden war, war fürj den;» Anwalt*; er*
 
konnbar; unerheblich. Eine Wiedereinsetzung mit Rücksicht auf den vorgebrachten Irrtum kommt daher nicht in Betracht.
Da die Klage wegen Fristversäumung unzulässig war, ist durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEO, 91, 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher und Bundesrichter Raske sind in den Ruhestand ge treten und an der Unterschrift verhindert.
Johannsen
 Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen