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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr.Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt ; (So jährigen jüdischen Kläger, der jetzt in Dänemark lebt, wurden im Jahre 1958 wegen verfolgungsbedingter Durchblutungsnot der Herzkranzadern mit richtungsgebender Verschlimmerung Entschädigungsleistungen, darunter ein Heilverfahren, unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o i seit 1.Januar 1945» der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes von 33 vom 1.Januar 1945 und von 35 vom 1.Januar 1956 an zuerkannt. Hier begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten eines Sanatoriumsaufenthalts in Bad Nauheim und einer Nachkur in Baden-Baden im Jahre 1963. Mit einem bei der Landesrentenbehörde in Düsseldorf am 4.Januar 1963 eingegangenen Antrag vom 28.November 1962 bat der Kläger,ihm eine Sanatoriumskur in Bad Nauheim von 4-6 Wochen sowie eine Nachkur in Baden-Baden so rechtzeitig zu genehmigen, dass er die Kur bis spätestens l.Mai 1963 antreten könne. Sie begründete ihre Ablehnung ausserdem damit, dass der Kläger die Kur in Bad Nauheim ohne vorherige Genehmigung angetreten habe. Br hat vorgetragen, dass er seinen Kurantrag frühzeitig gestellt und angesichts seines Krankheitszustandes die nach den Umständen verspätet ergangene Entscheidung der Landesrentenbehörde nicht habe abv/arten können. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei kurbedürftig und auch kurfähig gewesen, wie der Kurverlauf gezeigt habe. 1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts mit folgenden Erwägungen gebilligt: Die Gewährung einer Badekur sei zwar grundsätzlich an die objektive Voraussetzung geknüpft, dass sie medizinisch notwendig sei. Das beklagte Land könne die Erstattung der Kurkooten deshalb nicht verweigern, weil es in einer dem Ziel des Heilverfahrens und seiner ihm obliegenden Pürsorgepflicht widersprechenden Weise dem Kläger seine Bedenken gegen die beabsichtigte Sanatoriumskur und die schlieöliche Versagung nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, obwohl dies zu demutbar gewesen sei. Unter diesen Umständen habe das Land ausnahmsweise auch für die Kosten einer ohne seine vorherige Zustimmung angetretenen Kur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäss § 242 BGB einzustehen. Der behandelnde Arzt des Bonner Marienhospitals habe die Fortsetzung der Behandlung des Klägers durch eine Kur in Bad Nauheim befürwortet. a) Nach § 3o Abs» 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten» Zu diesen Vorschriften ist auch die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundos-beamtengesetzes (Heilverfahren) vom 2.Mai 1957 (BGBl I 425 ) zu rechnen» Nach § 1 dieser Verordnung wird der Anspruch eines durch Dienstunfall verletzten Beamten auf Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen baren Auslagen ersetzt werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Nach § lo Abs. 1 2.DV-BEG wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Aus diesen Vorschriften ist zu folgern, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur von zwei Voraussetzungen abhängt. Wie die Revision mit Recht ausführt, kann von dem ersten, sachlichen Erfordernis der Notwendigkeit der Kur nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, abgesehen werden. Denn bei den vom Berufungsgericht festgestellten Besonderheiten des Palles kann die Klage nicht schon mit Rücksicht auf die bei Antritt der Kur fehlende Genehmigung der Entschädigungsbehörde abgewiesen werden. Zwar ist die in § 6 Abs. 1 der VO vom 2.Mai 1957 und in § lo Abs. 2 Nr. 2 2.DV-BEG vorgesehene vorherige Genehmigung der Behörde grundsätzlich eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung. und vom 3«März 1965 -IV ZB 635/64- (beide nicht veröffentlicht) ausgesprochen» Von diesem Erfordernis kann jedoch in Ausnahmefällen, die allerdings eng zu umgrenzen sind, abgesehen werden» Bei einem im Inland befindlichen, durch einen Bienstunfall verletzten Beamten wird die Entscheidung über die Genehmigung einer vom Beamten beabsichtigten Badekur in aller Regel rasch getroffen und dem Beamten mitgeteilt werden können. Beruhen solche Verzögerungen auf dem Geschäftsgang der Entschädigungsbehörde, liegen sie also in deren Organisationsbereich, so kann dem Verfolgten unter Umständen das Pehlen der Genehmigung bei Antritt der Kur nach Treu und Glauben-(§ 242 BGB) nicht entgegengehalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Erlasses vom 29«Juli 1963 vor, so kann sich das beklagte Land, schon im Hinblick auf die von: Schon mit Rücksicht auf diese verzögerliche Behandlung ist die Frage, ob über den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers im Sinne der Richtlinien innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist, zu bejahen. Aus diesen Gründen kann sich hier, entgegen der Meinung der Revision, das beklagte Land nicht auf das Fehlen der vorherigen Zustimmung und auch nicht auf die von ihm später ausgesprochene Versagung der Genehmigung berufen.

Zitierte Normen: § 242 BGB
LandAnspruchVoraussetzungKurHeilverfahrenLandesrentenbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 8o/65	URTEIL	Verkündet	am
8.Dezember 1965 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Albert S
(Dänemark),
Kläger* iund Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
V
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden,
 Dr.Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt ;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.Januar 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
. i
Tatbestand;
Dem. (So jährigen jüdischen Kläger, der jetzt in Dänemark lebt, wurden im Jahre 1958 wegen verfolgungsbedingter Durchblutungsnot der Herzkranzadern mit richtungsgebender Verschlimmerung Entschädigungsleistungen, darunter ein Heilverfahren, unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o i seit 1.Januar 1945» der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes von 33 vom 1.Januar 1945 und von 35 vom 1.Januar 1956 an zuerkannt. Wegen dieses Verfolgungsleidens musste er in den vergangenen Jahren wiederholt ärztliche Krankenhaus- und auch Kurbehandlung in Anspruch nehmen. Die Erstattung der dafür aufgewandten Auslagen ist Gegenstand mehrerer anhängiger anderer Gerichtsverfahren und auch des vorliegenden Rechtsstreits.
Hier begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten eines Sanatoriumsaufenthalts in Bad Nauheim und einer Nachkur in Baden-Baden im Jahre 1963.
Mit einem bei der Landesrentenbehörde in Düsseldorf am 4.Januar 1963 eingegangenen Antrag vom 28.November 1962 bat der Kläger,ihm eine Sanatoriumskur in Bad Nauheim von 4-6 Wochen sowie eine Nachkur in Baden-Baden so rechtzeitig zu genehmigen, dass er die Kur bis spätestens l.Mai 1963 antreten könne. Hierbei wies er darauf hin, dass ihm im Jahre zuvor eine Kur erst nach Kurbeginn genehmigt worden sei. Seinem Antrag legte er ein Attest seines behandelnden Arztös bei, der einen Kuraufenthalt in Bad Nauheim wie auch eine Nacherholung in Baden-Baden verordnete. Dem schloss sich die Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft in Kopenhagen an.
Das reichte der landesrentenbehörde für die Beurteilung der Kurnotwendigkeit nicht aus. Das daraufhin von ihr angefor- : derte und sich auf eine Untersuchung des Klägers stützende«? Gutachten eines Arztes am Wohnort des Klägers vom 28.März 1963 bejahte die Kurnotwendigkeit wegen der schweren Herzkrankheit des Klägers und hielt ihn auch für kur- und reise- ; fähig. Die Landesrentenbehörde fertigte sodann am 2.April	j
1963 einen Vorbescheid, in dem sie den Kläger im Hinblick	!
auf die im Kurgutachten vom 28. März 1963 festgestellte	j
cardiale Dekompensation nicht für kur- und reisefähig ansah ! und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Badekur nicht für gegeben erachtete.
Dieser Vorbescheid vom 2. April 1963 ging erst am 14.Mai 1963 an den Kläger ab, der jedoch, ohne einen Bescheid abgewartet zu haben, schon am lo. Mai 1963 seine beabsichtigte Kur in Bad Nauheim angetreten hatte. Zuvor hatte er sich vom 3. April bis 7.Mai 1963 wegen seines Herzleidens in die Behandlung des Mari'enhospitals in Bonn
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begeben« Nach dem Sanatoriumsaufenthalt in Bad Nauheim ging der Kläger dann noch zur Nachkur nach Baden-Baden.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1963 lehnte die Landesrenten-behörde die Bewilligung d:er Kur und die Erstattung der Kosten ab. Aufgrund eines Attestes des internistischen Chefarztes des Marienhospitals in Bonn vom 7- Mai 1963 hielt sie den Kläger für schwer herzkrank und infarktgefährdet und demnach nach Alter und Befund nicht für kurfähig. Sie begründete ihre Ablehnung ausserdem damit, dass der Kläger die Kur in Bad Nauheim ohne vorherige Genehmigung angetreten habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Klage. Br hat vorgetragen, dass er seinen Kurantrag frühzeitig gestellt und angesichts seines Krankheitszustandes die nach den Umständen verspätet ergangene Entscheidung der Landesrentenbehörde nicht habe abv/arten können. Der Kurverlauf habe zudem gezeigt, dass er entgegen der Meinung des beklagten Landes kurfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vorerst nur über die Erstattung der Kurkosten von Bad Nauheim entschieden und der Kl^ge insoweit in Hohe von 2.279»93 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei kurbedürftig und auch kurfähig gewesen, wie der Kurverlauf gezeigt habe. V/egen der verzögerlichen Bearbeitung seines Antrags.: sei es ihm bei seiner Kurbedürftigkeit nicht zuzu demuten gewesen, die Entscheidung der Behörde abzuwarten.
Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
5ntacheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts mit folgenden Erwägungen gebilligt: Die Gewährung einer Badekur sei zwar grundsätzlich an die objektive Voraussetzung geknüpft, dass sie medizinisch notwendig sei. Hier könne jedoch die Präge, ob diese Voraussetzung erfüllt gewesen sei, offen bleiben. Das beklagte Land könne die Erstattung der Kurkooten deshalb nicht verweigern, weil es in einer dem Ziel des Heilverfahrens und seiner ihm obliegenden Pürsorgepflicht widersprechenden Weise dem Kläger seine Bedenken gegen die beabsichtigte Sanatoriumskur und die schlieöliche Versagung nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, obwohl dies zu demutbar gewesen sei. Dadurch habe die Behörde ihm die begründete Überzeugung vermittelt, dass er auch im vorliegenden Pall mit einer Kurgenehmigung rechnen könne. Unter diesen Umständen habe das Land ausnahmsweise auch für die Kosten einer ohne seine vorherige Zustimmung angetretenen Kur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäss § 242 BGB einzustehen. Die Anwendung dieser Grundsätze sei hier gerechtfertigt. Die dänischen Ärzte hätten den Kläger für kur- und reisefähig gehalten. Der behandelnde Arzt des Bonner Marienhospitals habe die Fortsetzung der Behandlung des Klägers durch eine Kur in Bad Nauheim befürwortet. Der Kläger habe in die der Landesrentenbehörde vorliegenden ärztlichen Äusserungen keine Einsicht gehabt. Er habe im Jahre zuvor, ebenfalls verspätet, eine Kur in Bad Nauheim, der gleichfalls eine Heilbehandlung in Bonn vorangegangen gewesen sei, bewilligt erhalten. Schliesslich habe die Landesrentenbehörde dem Kläger bis zun Kurantritt ohne ersichtlichen Grund keine Entscheidung unterbreitet. Der Kläger habe aber aus der Sachbehandlung
 
seines für das Jahr 1962 gestellten Kurantrags auf einen positiven Ausgang des Verfahrens schliessen dürfen»
2» Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründete
a) Nach § 3o Abs» 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten» Zu diesen Vorschriften ist auch die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundos-beamtengesetzes (Heilverfahren) vom 2.Mai 1957 (BGBl I 425 ) zu rechnen» Nach § 1 dieser Verordnung wird der Anspruch eines durch Dienstunfall verletzten Beamten auf Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen baren Auslagen ersetzt werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Nach § 6 der Verordnung kommt als Behandlung auch eine Badekur in Betracht. Die Auslagen für eine solche Kur werden jedoch nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor deren Beginn genehmigt hat. Diese Vorschriften der Verordnung vom 2.Mai 1957 sind auch in die 2» DV-BEG übernommen worden. Nach § 9 Abs'» rl Nr» 1 2.DV-BEG umfaßt das Heilverfahren u.a. die notwendige ärztliche Behandlung. Nach § lo Abs. 1 2.DV-BEG wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift sieht weiter vor, dass eine Badekur der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens , also vor Antritt der Kur, bedarf."
Aus diesen Vorschriften ist zu folgern, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur von zwei Voraussetzungen abhängt. Einmal muss die Kur medizinisch notwendig sein» Zu dieser sachlichen Voraussetzungetritt grundsätzlich
 noch das formelle Erfordernis, dass die Entschädigungs-behörde ihre Zustimmung zu der Kur erteilt hat, bevor diese angetreten worden ist«,
Wie die Revision mit Recht ausführt, kann von dem ersten, sachlichen Erfordernis der Notwendigkeit der Kur nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, abgesehen werden. Diese Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs ist vielmehr nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Die subjektive Meinung eines Verfolgten kann hierfür nicht, auch nicht nach § 242 BGB, maßgebend sein. So hat bereits das Reichsgericht in RGZ I08, 225, 226 ausgeführt : "Über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit eines Heilmittels und insbesondere einer Badereise kann nicht die Meinung des Heilbedürftigen entscheiden; nur eine objektive Beurteilung kann hier maßgebend sein, u.
Nach allem hätte das Berufungsgericht die Präge, ob die Kur medizinisch notwendig war, nicht offenlassen dürfen. Da es hierüber keine abschliessenden Peststellungen getroffen hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
b) Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn bei den vom Berufungsgericht festgestellten Besonderheiten des Palles kann die Klage nicht schon mit Rücksicht auf die bei Antritt der Kur fehlende Genehmigung der Entschädigungsbehörde abgewiesen werden. Zwar ist die in § 6 Abs. 1 der VO vom 2.Mai 1957 und in § lo Abs. 2 Nr. 2 2.DV-BEG vorgesehene vorherige Genehmigung der Behörde grundsätzlich eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung. Dies hat der Senat in den Beschlüssen vom 5 • Februar 1964 -IV ZB 529/63 -
und vom 3«März 1965 -IV ZB 635/64- (beide nicht veröffentlicht) ausgesprochen» Von diesem Erfordernis kann jedoch in Ausnahmefällen, die allerdings eng zu umgrenzen sind, abgesehen werden» Bei einem im Inland befindlichen, durch einen Bienstunfall verletzten Beamten wird die Entscheidung über die Genehmigung einer vom Beamten beabsichtigten Badekur in aller Regel rasch getroffen und dem Beamten mitgeteilt werden können. Anders kann es dagegen bei einem im Ausland befindlichen, an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten sein (vgl. Senatsurteil RzW 1965, 126 Nr. 23, zur Präge der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit eines Verfolgten ).
Hier können vom Verfolgten nicht zu vertretende Verzögerungen in der Entscheidung über den Antrag wie auch in der Mitteilung dieser Entscheidung eintreten. Beruhen solche Verzögerungen auf dem Geschäftsgang der Entschädigungsbehörde, liegen sie also in deren Organisationsbereich, so kann dem Verfolgten unter Umständen das Pehlen der Genehmigung bei Antritt der Kur nach Treu und Glauben-(§ 242 BGB) nicht entgegengehalten werden.
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Diesem Gesichtspunkt tragen die beiden Runderlasse des Innenministers des beklagten Landes vom 3. August 1961 (MB N\T S .*-1377) und vom 29. Juli 1963 (MB N\Y S. 1513) Rechnung. Nach letzterem Erlass ist dem Erstattungsan-trag zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt ist, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung des Heilverfahrens notwendig ist. Dieser Erlass enthält, im Gegensatz zu dem Erlass vom 3»August 1961, nicht mehr das zusätzliche Erfordernis, dass die Durchführung des Heilverfahrens nicht aufschiebbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Erlasses vom 29«Juli 1963 vor, so kann sich das beklagte Land, schon im Hinblick auf die von:
 
ihm selbst erlassenen Richtlinien, nicht auf das Pehlen des formellen Erfordernisses der vorherigen Genehmigung und auch nicht auf eine nachträglich ausgesprochene Versagung der Genehmigung berufen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit Antrag vom 28. November 1962, der am selben Tage bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kopenhagen einging, um die Bewilligung einer Kur in Bad Nauheim sowie einer Nacherholung in Baden-Baden nachgesucht und dabei gebeten hatte, ihm die Entscheidung der Landesrentenbehörde so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass er die Kur spätestens am l.Mai 1963 in Bad Nauheim antreten könne.
Er hat somit den Antrag rechtzeitig gestellt und zugleich, entsprechend seiner Mitwirkungspflicht, auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Kurantritts hingev/iesen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Landesrentenbehörde den von ihr bereits am 2.
April 1963 entworfenen, ablehnenden Vorbescheid erst am 14-pMai 1963 an den Kläger abgesandt hat. Schon mit Rücksicht auf diese verzögerliche Behandlung ist die Frage, ob über den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers im Sinne der Richtlinien innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist, zu bejahen.
Aus diesen Gründen kann sich hier, entgegen der Meinung der Revision, das beklagte Land nicht auf das Fehlen der vorherigen Zustimmung und auch nicht auf die von ihm später ausgesprochene Versagung der Genehmigung berufen. Der Klageanspruch kann somit nicht schon an dem Fehlen dieser formellen Anspruchsvoraussetzung scheitern.
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3- Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Feststellung 9 ob die Kur medizinisch notwendig war, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher	V/ilden	Dr.Iioewenheim
 Dr o Graf
 von der Mühlen
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