Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Etwa 1942/43 gab sie die Arbeit auf.Bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hat die Klägerin im Mantelbogen, datiert vom 15- 2. 3. 1963 ist ihr daraufhin Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung von 1440 DM gev/ährt v/orden, beides für die Zeit vom 1. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Gesund-heitsschadon eine weitere Kapitalentschädigung von 7.228,44 DM und eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Die Klage ist mit der Begründung abgewiesen worden, es fehle für Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens an der rechtzeitigen Anmeldung. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmals am 7«/8. Die - von Amts wegen zu beachtende - Fristversäumnis werde nicht dadurch beseitigt, daß der Mantelantrag vom 15* Februar 1958 rechtzoitig eingereicht worden sei. Sie habe also von der Anmeldung eines solchen Schadens bewußt abgesehen. Dem Versuch, auch später noch auf eine zwar vom Mantelantrag mit-erfaßto, aber weder gekennzeichnete noch substantiierte Schadensart zurückzugreifen, stehe die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 16. V'ohl erstrecke sich dieser Bescheid seinem Wortlaut nach nur auf Schaden im beruflichen Fortkommen; indes habe die Entschädigungsbehördo, da die Klägerin sonstige, aus der summarischen Anmeldung herzuleitende Ansprüche nicht kenntlich gemacht habe, dadurch über den ganzen l'icdcrgutinachungsantrag vom 15- Februar 1950 entschieden. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, v;as hier für den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nicht anzunehrnen ist, so kann v/ährend der Dauer des Verfahrens bei der Ent-schädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen, also die in ihm ergangene Entscheidung unanfechtbar, und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nach der Recht--sprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 - IV ZR 100/63 -, RzW 1964, 327 Nr. 42, und vom 11. Februar 1962 unanfechtbar war, hat das Berufungsgericht diese Nachmeldung der Klägerin mit Recht als verspätet zurückgewiesen, ohne auf die sachliche Berechtigung des Entschädigungsanspruchs wegen Ge3undheitsschaden3 der Klägerin einzugehen. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG,
2054 011 BUNDESGERICHTSHOF i, I. i IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_8p/64 URTEIL Verkündet am 5. Februar 1965 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der früheren Putzmacherin AmalieS^HBB^B_GGl3 • Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hl Beklagten und Revisionobeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1965 unter Hitv/irkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loev/enhoim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31« Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei . Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand^. Bie Klägerin ist, jüdischer Herkunft, am UH 1900 geboren. Nach Schulund Lehrjahren war sie von 1917 bis 1933 Putzmacherin. Ab 1933 mußte sie wegen der Verfolgung als Krankenpflegerin und Wirtschafterin arbeiten. 1939 heiratete sie und wanderto mit ihrem Hann nach England aus. Bort war sie zunächst in einem Haushalt tätig, dann Fabrikarbeiterin. Etwa 1942/43 gab sie die Arbeit auf. Bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hat die Klägerin im Mantelbogen, datiert vom 15- 2. 1958, nur beim Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen das vorgedruckte "Ja” stehen lassen und das vorgedruckte "Nein” durchgestrichen. Bei sämtlichen anderen vorgedruckten Schadensarten ist sie ungekehrt verfahren. Nachdem über den Berufsschäden der Bescheid vom 16. 6. 1961, der Klägerin zugestellt zwischen dem 29* Juni und dem 1. Juli 1961 (Bl. EA) , ergangen war, hat die Klägerin am 8. 2. 1962 Ansprüche wegen Gesundheitsschadens "nachgemeldet". Mit Bescheid vom 27. 3. 1963 ist ihr daraufhin Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung von 1440 DM gev/ährt v/orden, beides für die Zeit vom 1. 1. 1942 bis 31- 12. 19^7« Diesen Bescheid hat die Klägerin angefochten. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Gesund-heitsschadon eine weitere Kapitalentschädigung von 7.228,44 DM und eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. 1. 1953 bis 30. 4. 1963 in Hoho von 7061 DM sowie ab 1. 5- 1963 eine monatliche Rente von 89 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist mit der Begründung abgewiesen worden, es fehle für Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens an der rechtzeitigen Anmeldung. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassonen Revision vorfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das be- A klagte Land hat sich vor dem Rovisionsgericht nicht vertreten lassen. En t s c h c i du nee s£ründe£ Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmals am 7«/8. Februar 1962, also nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG, angemeldet. Die - von Amts wegen zu beachtende - Fristversäumnis werde nicht dadurch beseitigt, daß der Mantelantrag vom 15* Februar 1958 rechtzoitig eingereicht worden sei. Hier habe die Klägerin unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit keine Entschädigung begehre, obwohl ihr damals die Gesund-heitsschäden bekannt gewesen seien. Sie habe also von der Anmeldung eines solchen Schadens bewußt abgesehen. In einem solchen Falle handle es sich nicht um eine Unvollständigkeit der früheren Angaben, der später abgeholfen werden könnte, sondern um eine bewußte Beschränkung der Ansprüche. Einen YJiederein-setzungsantrag habe die Klägerin nicht, auch nicht stillschweigend, gestellt, geschweige denn die dafür erforderlichen Y.'iedereinsetzungsgründo vorgetragen. Wolle man dennoch den Mantelbogen vom 15» Februar 1958 als fristgemäße Anmeldung des Gesundheitsschadens gelten lassen, so hätten doch die für den Gesundhcits-ochaden erforderlichen Angaben nur solange nachgeholt werden können, als der allgemein gehaltene Wiedergutmachung san trag, dem sie hätten dienen sollen, bei der Untscliädigungsbehörde anhängig gewesen sei. Dem Versuch, auch später noch auf eine zwar vom Mantelantrag mit-erfaßto, aber weder gekennzeichnete noch substantiierte Schadensart zurückzugreifen, stehe die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 16. Juni 1961 entgegen. V'ohl erstrecke sich dieser Bescheid seinem Wortlaut nach nur auf Schaden im beruflichen Fortkommen; indes habe die Entschädigungsbehördo, da die Klägerin sonstige, aus der summarischen Anmeldung herzuleitende Ansprüche nicht kenntlich gemacht habe, dadurch über den ganzen l'icdcrgutinachungsantrag vom 15- Februar 1950 entschieden. Zu einer anderen Auslegung des Bescheides vom 16. Juni 1961 führe auch nicht die - die Gerichte nicht bindende -Ländervereinbarung vom 25« Juni 1959- Seien aber sämtliche Schadensarten, einschließlich des im Mantelbogen durchstrichcnon Gesundheitsschadens, durch den Bescheid vom 16. Juni 1961 abgelehnt worden, so stehe zv/angsläufig dem jetzt geltend gemachten Anspruch wegen Gesundheitsschadens die Unanfechtbarkeit jenes Bescheides entgegen. Wie der ganze Bescheid vorn 16. Juni 1961, so sei auch die Ablehnung des Gosundhcits-schaderi3 in Rechtskraft erwachsen. II- Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben, vornehmlich angesichts der Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils, keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Februar 1964 - IV ZR 182/63 RzW 1964, 272 Nr. 34) ist das Entschädigungsverfahren für allo Entschädigungsansprüche eines Verfolgten ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmeldung. Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsarten verzichtet hat, v;as hier für den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nicht anzunehrnen ist, so kann v/ährend der Dauer des Verfahrens bei der Ent-schädigungsbehörde die Anmeldung durch sog. nachge-schobenc Ansprüche ergänzt werden. Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen, also die in ihm ergangene Entscheidung unanfechtbar, und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können nach der Recht--sprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 - IV ZR 100/63 -, RzW 1964, 327 Nr. 42, und vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -, nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angemeldet v/erden. Da der den Berufsschäden der Klägerin betreffende Bescheid vom 16. Juni 1961 der Klägerin zwisehen dem 29* Juni und dem 1. Juli 1961 zugestellt und mangels Anfechtung bei Eingang der Nachmeldung des Gesundheits- Schadens der Klägerin am 8. Februar 1962 unanfechtbar war, hat das Berufungsgericht diese Nachmeldung der Klägerin mit Recht als verspätet zurückgewiesen, ohne auf die sachliche Berechtigung des Entschädigungsanspruchs wegen Ge3undheitsschaden3 der Klägerin einzugehen. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zuriickzuweisen. Raske Y/üstenberg Maaß Wilden Dr . Loev/enhein