Sie hat in Abrede gestellt, daß die eheliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs« 1 EheG mehr als drei Jahre aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei« Palls überhaupt eine Zerrüttung der Ehe vorliege, sei sie ganz oder überwiegend von dem Kläger verschuldet« Der Kläger unterhalte zu eeiner Haushälterin, der ledigen Arbeiterin Ingeborg ZflPt ehewidrige Beziehungen und wolle nur geschieden sein, um diese Prau heiraten zu können« eine feste Anstellung bei der Stadtsparkasse ln FflK-gefunden habe, hätte die Beklagte seinem Dräng auf Zusammenführung der Familie nachgeben müssen» Ihr Verbleiben in WflK sei nicht damit zu entschuldigen, daß die Tochter erst im Jahre 1957 ihr Examen gemacht habe« c) Pagegen ist der Bevieion zuzugeben, daß nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht bei der Untersuchung Uber den Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung getroffen hat, der Kläger dich durch das an die Tochter gerichtete Schreiben vom 26» Oktober 1955 endgültig von der Ehe lossagte und an diesem Entschluß unverändert festhielt, wie seine späteren Schreiben bestätigen« Für einen Zeitpunkt, der vor der Absendung des Briefes vam 26» Oktober 1955 liegt, läßt sich von einer unheilbaren Ehezerrüttung noch nicht sprechet, da vorher, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, ln dem Bifefwecheel der Parteien immer wieder die Aüfrechterhaltung der Ehe und die Zusammenführung der Familie behandelt wurde» Ehe loszusagen» Das wäre der Fall gewesen, wenn die in de* angefochtenen Urteil festgestellte Weigerung der Beklagte] zu dem Kläger nach zu ziehen, sich als eine schwere Eheverfehlung dargestellt hätte, die geeignet gewesen wäre, dem Kläger nach § 43 EheG ein Recht auf Scheidung zu gebenI (Urteil des Semite FamRZ 1964, 80, 82). Pas Berufungsgericht hat eine solche Abwägung nicht ausdrücklich vorgenommen« Per Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht in jedem Fall der Tatsache, daß die Beklagte dem Drängen des Klägers auf eine Zusammenführung der Familie in Deutschland nicht Folge leistete, nachdem er im Juni 1954 eine feste Anstellung bei der Stadt Sparkasse in Fd^R/ gefunden hatte» erhebliche Bedeutung für die eingo-tretene Ehezerrüttung beigemossen hat«, Pas Berufungsgericht hat, wie die Fassung der Urteilegründe ergibt, angenommen, daß die Beklagte eich dadurch ehewidrig verhalten hat, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich daboi um eine schwere Shewidrigkeit im Sinne des § 43 EheG handelto Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufüngsgerioht der Beklagten vorgeworfen hat, eie habe sich aus einem Mangel an ehelicher Gesinnung nicht hinreichend e) Nach der Ansioht der Bevisiin hat das Berufungen gericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt» es sei zwischen den Parteien Einverständnis darüber hergestollt worden» daß die Beklagte bis zu dem Examen der Tochtex wegen die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Bhe trifft« Bei der gegebenen Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision ferner kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit befaßt hat, ob der Kläger damals die praktischen Voraussetzungen für eine Übersiedlung der Beklagten nach geschaffen hatte« Es brauchte dem angesichts der Tatsache, daß die Beklagte ohnehin vorläufig bei der Tochter ln bloiben wollte, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen* Im übrigen ist zu bemerken, daß der Kläger sich nicht schon, wie die Revision ausführt, mit dem Schreiben vom 8* Januar 1955, sondern erst mit dem Schreiben vom 26« Oktober 1955 von der Ehe losgesagt hat* auoh die Erklärungen dos Klägers bei seiner Parteivernehmung ergeben nichts an-dares* g) Schließlich weist die Bevislon auf die an die Tochter gerichteten Schreiben des Klägers vom 19o Dezember 1955 und vom 15* November 1959 hin, in denen der Kläger weiterhii erklärt habe, daß er nicht an der Ehe feathalten wolle und die endgültige Trennung erstrebe« Nachdem die Tochter im Jahre 1957 das Examen gemacht habe und damit der einver-ständlioheirGrund, daß die Beklagte so lange ln habe bleiben sollen, weggefallen sei, habe der Kläger alle Annäherungen der Beklagten zurückgewiesen« In dem zuletzt angegebenen Schreiben habe er nach der Ankündigung ihres Besuches in F^HUB der Tochter mitgeteilt, daß er nichts mit deren Mutter zu tun haben wolle« Bei der Beurteilung der Schuldfrage, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, müsse diese eheverneinende Einstellung des Klägers berücksichtigt werden. Die späteren Erklärungen des Klägers stellen aber nur eine Bestätigung seines im Oktober 1955 gefaßten Entschluss dar« Wenn, wie sich aus dem Berufüngsurteil ergibt, dieser Entschluß in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht die schuldhaft gesetzte überwiegende Ursache für die Ehezerrüttung bildet, kann den Kläger auch nicht Die Sachlage kann sich nicht dadurch entscheidend verändert haben, daß die Tochter die Ausbildung beendete und dieser Grund für das Pernbleiben der Beklagten, den das Berufungsgericht auch schon für die frühere Zeit nicht als berechtigt anerkannt hat, weggefallen ist, und daß die Beklagte sich noch im Jahre 1959 zu einem Besuch des Klägers entschloß* Für die Frage, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist es ferner unerheblich, daß er, möglicherweise mit Rücksicht auf die Tochter, dio Scheidungsklage erst im Jahre I960 erhoben hat* h) Der sonstige Briefwechsel der Parteien, auf den sich die Revision bezieht, ergibt ebenfalls nicht, daß das Berufungsgericht zur Feststellung einer überwiegenden Schuld des Klägers hätte kommen müssen» Mit der Verneinung der überwiegenden Schuld des Klägers ist aber nicht gesagt, daß die Beklagte die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage» Rach dem gesamten Sachverhalt ist es möglich, daß ebenso wie die Beklagte auch der Kläger bei der Überwindung der auf der Ehe lastenden Schwierigkeiten, die von beiden Seiten ein Entgegenkommen und die Bereitschaft zu Verzichten und Opfern erforderten, versagt hat, und daß beide Parteien zu gleichen Teilen für das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich sind, die sich vieileicht schon in der Zeit, die vor dem Eintritt der Belastungen der Nachkriegszeit liegt, zu keiner rechten Lebensgemeinschaft entwickelt hatte» Bei einer derartigen Sachlage hat aber der Kläger nach § 48 EheG das von ihm geltend gemachte Scheidungsrecht» 4o Es ist nicht dargetan, daß die Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers hätte klagen können, oder daß sie bei der Klagerhebung das Recht, die Scheidung wegen Vor-scuuldons des Klägers zu begehren, bereits verloren hatte» Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb auch dem von der Beklagten hilfsweise nach § 53 Abs* 2 EheG gestellten SchuH antrag nicht stattgegeben» 5o Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht das die Scheidung nach § 48 EheG aussprechende Urteil des Band«-gcrichts bestätigt» Es hätte seine Entscheidung aber nicht für vorläufig vollstreckbar erklären dürfen (§ 704 Abs» 2 ZPO); doch bedarf es einer Aufhebung dieses Ausspruchs nicht, Die Revision der Beklagten muß daher zurückgewie sen wexdtn.
IV ZR 80/63 mmr% w.*» i .wt —J* mmm* 2539 092 Verkündet am 15o April 1964 Khrenberger, Justizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäfts- stelle Im Hamen des To Ikes In dem Rechtsstreit der trau Anna H;geh» ■» ^ A^HfeetraBe 0 v, ; . . Beklagten and Revisionsklägerin* - BrozeBbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br ge gen ♦ den Sparkessenangesteilten Rudolf R trade W* - Proseßbevollmächtigter* Kläger und Revieionebeklagten^ Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat desBundesgerichtshofdie mündliche Verhandlung vom 10» April 1964 unter Mitwirkung des Tanatspräsidenten Asoher and der Bundesrichter Johannsen Wüstenberg, v für Recht e rkannt ; ^Tatbestands Per am He ^H^p 1905 geborene Kläger und 4ie am ■« pp 1914 geborene Beklagte sind Sudetendeutsche römisch-katholischen Bekenntnisses © Sie haben am 24« September 1935 in flPPPP ln Böhmen die Ehe geschlossen« Aus der Bhe ist eine am 9« ^^P 1937 geborene Tochter hervorgegangen« Pie Parteien lebten bis 1942 ln Böhmen« Dann wurde der Kläger zu dem Kriegsdienst eingezogen« Br kam bei Kriegsende in russische Gefangenschaft« Aus dieser wurde er später nach Böhmen entlassen andren dort im Jahre 1948 nach Ma9 im Kreis PaPPPPfctäessen ausgesiedelt« Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit« Pie Beklagte zog nach Kriegsende im Jfei 1945 mit der Tochter zu ihren Eltern nach W^P« Im September 1951 begab sich der Kläger zu der Beklagton nach Wflp» Port kam es im Jahre 1952 letztmals zu dem ehelichen Verkehr zwischen den Parteien« Per Kläger blieb bis zu dem September 1952 in W^P« Dann kehrte er nach Mafli zurück« Seit dem Juni 1954 hat er eins Anstellung bei der Stadt Sparkasse in fflPPp/lMflP> Br wohnt in fflBPPb während die Beklagte weiterhin in Wien lebt« Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben« Per Kläger hat beantragt« die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden« Er hat vorgetragen* die eheliche Gemeinschaft sei seit weit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrütteto - 3 ~ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiaen« Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, der Kläger habe die Zerrüttung der She Überwiegend verschuldet« Er habe eich in nicht um einen festen Arbeitsplatz bemüht und nach seiner Rückkehr nach Hessen die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernsthaft betriebet* . Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft sei andern Widerstand der Beklagten gescheitert« Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden« Die Beklagte hat Berufung eingelegt« Sie hat in Abrede gestellt, daß die eheliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs« 1 EheG mehr als drei Jahre aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei« Palls überhaupt eine Zerrüttung der Ehe vorliege, sei sie ganz oder überwiegend von dem Kläger verschuldet« Der Kläger unterhalte zu eeiner Haushälterin, der ledigen Arbeiterin Ingeborg ZflPt ehewidrige Beziehungen und wolle nur geschieden sein, um diese Prau heiraten zu können« Vorsorglich hat die Beklagte im zweiten Rechtszug beantragt, die Schuld des Klägers an der Scheidung festzu- stellen« Der Kläger hat ehewidrige Beziehungen zu Ingeborg Zflp h stritten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre im zwei ten Rechtezug gestellten Anträge weiter* Der Kläger beantragt» die Revision zurückzuweisen« Io Die Revision ist nur im Rahmen des § 547 Abs« i ZPO zulässig« Da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Berufungsgericht mit Recht das deutsche Scheidungsrecht angewendet (Art« 17 Abs« t . EGBGB* Urteil des Senats DM EGBGB Art« 17 Kr« Tj« 2» Auszugehen ist von der Annahme des Berufungsge-riehts9 daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren im Sinne des § 48 Abs« 1 EheG eufgo-«hoben und ihre Bhe unheilbar zerrüttet sei« 3« a) In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt» .! daß der Kläger die Zerrüttung der Bhe nicht ganz oder über- . wiegend verschuldet habe und die Beklagte deshalb der Scheidung nicht widersprechen könne« Der Grund für die Zerrüttung der Bhe liege in der langwierigen Trennung der Parteien« Wie sich aus der Korrespondenz ergebe» habe der Kläger immer wieder versucht» die Beklagte zu veranlds]5qp.? zu ihm nach Deutschland zu kommen« Daß er im September 1952 die Beklagte in verlassen habe, könne ihm angesichts der schlechten Wohnungsund Arbeitsverhältnisse nicht zur Bast gelegt werden« Kachdem er aber im Juni 1954 Ent sehe idungsgrüjade > eine feste Anstellung bei der Stadtsparkasse ln FflK-gefunden habe, hätte die Beklagte seinem Dräng auf Zusammenführung der Familie nachgeben müssen» Ihr Verbleiben in WflK sei nicht damit zu entschuldigen, daß die Tochter erst im Jahre 1957 ihr Examen gemacht habe« Die Beklagte habe mit ihrer erwachsenen Tochter bei ihren Eltern gewohnt, so daß sie diese bei den Großeltern hätte zurücklassen können» Im übrigen sei die mangp: de eheliche Gesinnung der Beklagten schon im Jahre 1950 in Erscheinung getreten» Nachdem die Beklagte damals dem Kläger zunächst mitgeteilt habe, daß sie ihn nach den neueren Bestimmungen besuchen könne und der Kläger ihr daraufhin die erforderlichen Bescheinigungen geschickt habe, habe sie ln dem Brief vom 26» Juli 1950 den Besuch mit Ausreden abgelehnt» In diesem Brief habe erstmals die Beklagte von einer Ehescheidung gesprochen» Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habender Kläger zu keiner Zeit ehewidrige Beziehungen zu seiner Haushälterin Xngeborg ZflHP unterhalten« Auf die Be« hauptung der Beklagten Über solche Beziehungen komme es außerdem deshalb nicht an, weil die tiefgreifende Zerrüttuig der Ehe der Parteien schon 1955 eingetreten sei, während die Zeugin erst im Jahre 1956 auf eine Zeitungs« anzeige hin mit dem Kläger zusammengekommen sei und die Führung seines Haushalts übernommen habe» b) Gegen diese Ausführungen wendet et£h die Revision, $ i d vielst darauf hin, daß der Kläger im September 1952 von sich aus die häusliche Gemeinschaft der Parteien aufgehoben habe» Dadurch habe er sich zunächst äußerlich ins Unrecht gesetzt and einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet sei, die Bhe za zerrütten» Per Kläger habe die gegen ihn sprechende Wahrscheinlichkeit zu entkräften» Pas Berufungsgericht hat jedpchschon im Zusammenhang mit den Erörterungen Uber den Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft festgestellt, daß der Grund der damaligen Trennung in den schwierigen Wohnunge- und Arbeitsbedingungen der Hachkrlegsinhre gelegen habe und offenbar zunächst nur eine vorübergehende Trennung beabsichtigt gewesen sei, wie sich aus dem durchaus noch ehefreundlichen Briefwechsel, der in der Folgezeit geführt worden sei, ergebe» Damit ist festgestellt, daß dem Kläger wegen dieser Trennung kein Schuldvorwurf zu machen ist» Für eine gegenteilige tatsächliche Vermutung ist kein Kaum» c) Pagegen ist der Bevieion zuzugeben, daß nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht bei der Untersuchung Uber den Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung getroffen hat, der Kläger dich durch das an die Tochter gerichtete Schreiben vom 26» Oktober 1955 endgültig von der Ehe lossagte und an diesem Entschluß unverändert festhielt, wie seine späteren Schreiben bestätigen« Für einen Zeitpunkt, der vor der Absendung des Briefes vam 26» Oktober 1955 liegt, läßt sich von einer unheilbaren Ehezerrüttung noch nicht sprechet, da vorher, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, ln dem Bifefwecheel der Parteien immer wieder die Aüfrechterhaltung der Ehe und die Zusammenführung der Familie behandelt wurde» Aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, ob der Kläger im Oktober 1955 berechtigt war, sich von der lift *|T t—» Ehe loszusagen» Das wäre der Fall gewesen, wenn die in de* angefochtenen Urteil festgestellte Weigerung der Beklagte] zu dem Kläger nach zu ziehen, sich als eine schwere Eheverfehlung dargestellt hätte, die geeignet gewesen wäre, dem Kläger nach § 43 EheG ein Recht auf Scheidung zu gebenI (Urteil des Semite FamRZ 1964, 80, 82). Dann mUSte die Lossagung von der Ehe als eine die Ehe schuldhaft zerrüttende Handlungsweise ganz außer Betracht bleiben. Ob da« Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten] Umstände als schwere Eheverfehlung zu bewerten ist, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor» Ein Schuldvorwurf gegen den Kläger wegen der Lossagung! könnte ferner, auch wenn die Beklagte eich nicht schwer ehe widrig verhalten haben sollte, ausnahmsweise entfallen, so-| fern von ihm nach den Anforderungen, die an ihn nach seiner] körperlichen und psychischen Veranlagung# und seiner sittlichen Bildung und Erz^bhung gestellt werden müssen, nicht erwartet und ihm nicht zugemutet werden könnte, an der Ehe trotz der fortbestehenden Trennung festzuhalten (Urteil des Senats BGHZ 39, 26, -33)'« Wenn kein schwer ehewidriges Verhalten der Beklagten vorliegt, würde aber der Kläger wegen der von ihm vorgenommenen Abwendung von einem Schuldvorwurf nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die nicht ersichtlich sind, freigestellt werden können* denn auch in schwierigen Lagen müasen die Ehegatten sich bewähren, und ein Ehegatte darf auch in solchen Lagen nicht schon ein Versagen des Ehepartners, das aber noch keine Klage nach § Ml EheG rechtfertigt, zu dem Anlaß nehmen, die Ehe aufzugeben* Zugunsten der Beklagten ist demnach in der Reviaionsinotans davon auszugehen, daß den Kläger wegen der Abwendung von dex Ehe ein Schuldvorwurf trifft und seine Abwendung eine schuldhafte gesetzte Ursache für die eingetretene unheilbar« Ehezerrüttung ist» 3 Damit ist aber nicht gesagt, daß der Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat0 Sein schuldhafte» Verhalten ist ^U^^ner^Öd^tuhg’ für) den schließlich eingetretenen ZuBtahd der unheilbaren Ehe-Zerrüttung abzuwägen gegenüber den sonstigen Umständen» die die Zerrüttungdder Ehe herbeigeführt haben» insbesondere gegenüber den dafür bedeutungsvollen Handlungen und Unterlassungen der Beklagteno Erheblich ist es» ob die Ehe, wenn der Kläger pflichtgemäß an ihr festgehalten und weiterhin nachdrücklich die Zusammenführung der Fa-milie betrieben hätte, voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder auch dann in nicht allzu ferner Zeit ohne seine Schuld gescheitert wäre (Urteil des Senats FamRZ 1964» 80» 82) o Pas Berufungsgericht hat eine solche Abwägung nicht ausdrücklich vorgenommen« Per Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht in jedem Fall der Tatsache, daß die Beklagte dem Drängen des Klägers auf eine Zusammenführung der Familie in Deutschland nicht Folge leistete, nachdem er im Juni 1954 eine feste Anstellung bei der Stadt Sparkasse in Fd^R/ gefunden hatte» erhebliche Bedeutung für die eingo-tretene Ehezerrüttung beigemossen hat«, Pas Berufungsgericht hat, wie die Fassung der Urteilegründe ergibt, angenommen, daß die Beklagte eich dadurch ehewidrig verhalten hat, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich daboi um eine schwere Shewidrigkeit im Sinne des § 43 EheG handelto Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufüngsgerioht der Beklagten vorgeworfen hat, eie habe sich aus einem Mangel an ehelicher Gesinnung nicht hinreichend m 9 um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht0 Gegenüber diesem Verhalten der Beklagten hat nach der unangreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten des Klägers nicht die Bedeutung» daß ihn des Pen ganzen Umständen nach brauchte das Berufungsgericht auch nicht besonders zu prüfen» ob die Bhe auf die Bauer Bestand gehabt hätte» wenn der Kläger sich im Jahre 1955 noch nicht von der Beklagten loegesagt» sondern weitm um eine Biedervereinigung mit ihr bemüht hätte« Pie durch die lange Trennung belastete» in einer mühsamen» nicht von Vorwürfen freien Korrespondenz aufrecht erhaltene Bhe konnte im Jahre 1955» da beide Bheleute in ganz verschiedenen Lebensbereichen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse gefunden hatten und sich eine Änderung der beiderseitigen Binstellung nicht abzeichnete» kaum noch als entwicklunge* fähig gelten« d) Paß der Kläger ehewidrige Beziehungen auf genommen und dadurch maßgeblich zur Zerrüttung der Bhe beigetragen habe» hat das Berufungsgericht verneint« Pie Revision hat insoweit keine Rügen erhoben« Pie in diese Richtung gehend Vorwürfe der Beklagten müssen deshalb bei der Entscheidung darüber» ob der Kläger die Zerrüttung der Bhe ganz oder überwiegend verschuldet habe» außer Betracht bleiben» e) Nach der Ansioht der Bevisiin hat das Berufungen gericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt» es sei zwischen den Parteien Einverständnis darüber hergestollt worden» daß die Beklagte bis zu dem Examen der Tochtex wegen die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Bhe trifft« ! r> 10 mit dieser in bleiben müsse« Von einem solchen Einvernehmen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht auszugehen« In dem von der Revision in einem anderen Zusammenhang herangezogenen Brief an die Tochter vom 8« Januar 1955 bi*achte der Kläger vielmehr zu dem Ausdruck, daß er von der Beklagten und der Tochter die Übersiedelung zu ihm erwarte und nunmehr einen klaren Bescheid - oder - fordere « In demselben Brief schrieb der Kläger weiter, er habe deshalb vorläufig weitere Bemühungen um eine Wohnung eingestellt* Bei der gegebenen Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision ferner kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit befaßt hat, ob der Kläger damals die praktischen Voraussetzungen für eine Übersiedlung der Beklagten nach geschaffen hatte« Es brauchte dem angesichts der Tatsache, daß die Beklagte ohnehin vorläufig bei der Tochter ln bloiben wollte, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen* Im übrigen ist zu bemerken, daß der Kläger sich nicht schon, wie die Revision ausführt, mit dem Schreiben vom 8* Januar 1955, sondern erst mit dem Schreiben vom 26« Oktober 1955 von der Ehe losgesagt hat* auoh die Erklärungen dos Klägers bei seiner Parteivernehmung ergeben nichts an-dares* f) Die Revision macht geltend, daß der Kläger noch im Jahre 1957 an das Ausgleichsamt der Stadt ge- . schrieben habe, die Beklagte halte eich wegen der Schul -und Berufsausbildung der Tochter bei ihren Eltern in auf| das Berufungsgericht habe dieses für die Präge der Zor~ rüttung der Ehe maßgebenderer bringen nicht beachtete, «r» 11 C-3 Der Kläger hatte jedoch vor dem Berufungsgericht dazu erklärt* das Schreiben beziehe sich auf die geltend gemachten Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgeseti und auf das Kindergeld für die Tochter* er habe kein Interesse daran gehabt* der Behörde seine ehelichen Zerwürfnisse mitzu-teilen« Für die Frage der Schuld an der nach den getroffenen Feststellungen seit 1955 bestehenden unheilbaren JShezer-rüttung ist aus der Erklärung des Klägers gegenüber dem Ausgleichsamt nichts zu entnehmen* so daß das Berufungsge~ rieht sich damit nicht zu befassen brauchte« g) Schließlich weist die Bevislon auf die an die Tochter gerichteten Schreiben des Klägers vom 19o Dezember 1955 und vom 15* November 1959 hin, in denen der Kläger weiterhii erklärt habe, daß er nicht an der Ehe feathalten wolle und die endgültige Trennung erstrebe« Nachdem die Tochter im Jahre 1957 das Examen gemacht habe und damit der einver-ständlioheirGrund, daß die Beklagte so lange ln habe bleiben sollen, weggefallen sei, habe der Kläger alle Annäherungen der Beklagten zurückgewiesen« In dem zuletzt angegebenen Schreiben habe er nach der Ankündigung ihres Besuches in F^HUB der Tochter mitgeteilt, daß er nichts mit deren Mutter zu tun haben wolle« Bei der Beurteilung der Schuldfrage, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, müsse diese eheverneinende Einstellung des Klägers berücksichtigt werden. I Die späteren Erklärungen des Klägers stellen aber nur eine Bestätigung seines im Oktober 1955 gefaßten Entschluss dar« Wenn, wie sich aus dem Berufüngsurteil ergibt, dieser Entschluß in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht die schuldhaft gesetzte überwiegende Ursache für die Ehezerrüttung bildet, kann den Kläger auch nicht 12 - wogen dor späteren diesen Entschluß bestätigenden Erklärungen die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen* Die Sachlage kann sich nicht dadurch entscheidend verändert haben, daß die Tochter die Ausbildung beendete und dieser Grund für das Pernbleiben der Beklagten, den das Berufungsgericht auch schon für die frühere Zeit nicht als berechtigt anerkannt hat, weggefallen ist, und daß die Beklagte sich noch im Jahre 1959 zu einem Besuch des Klägers entschloß* Für die Frage, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist es ferner unerheblich, daß er, möglicherweise mit Rücksicht auf die Tochter, dio Scheidungsklage erst im Jahre I960 erhoben hat* h) Der sonstige Briefwechsel der Parteien, auf den sich die Revision bezieht, ergibt ebenfalls nicht, daß das Berufungsgericht zur Feststellung einer überwiegenden Schuld des Klägers hätte kommen müssen» Mit der Verneinung der überwiegenden Schuld des Klägers ist aber nicht gesagt, daß die Beklagte die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage» Rach dem gesamten Sachverhalt ist es möglich, daß ebenso wie die Beklagte auch der Kläger bei der Überwindung der auf der Ehe lastenden Schwierigkeiten, die von beiden Seiten ein Entgegenkommen und die Bereitschaft zu Verzichten und Opfern erforderten, versagt hat, und daß beide Parteien zu gleichen Teilen für das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich sind, die sich vieileicht schon in der Zeit, die vor dem Eintritt der Belastungen der Nachkriegszeit liegt, zu keiner rechten Lebensgemeinschaft entwickelt hatte» Bei einer derartigen Sachlage hat aber der Kläger nach § 48 EheG das von ihm geltend gemachte Scheidungsrecht» \ t i \ - 13 4o Es ist nicht dargetan, daß die Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers hätte klagen können, oder daß sie bei der Klagerhebung das Recht, die Scheidung wegen Vor-scuuldons des Klägers zu begehren, bereits verloren hatte» Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb auch dem von der Beklagten hilfsweise nach § 53 Abs* 2 EheG gestellten SchuH antrag nicht stattgegeben» 5o Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht das die Scheidung nach § 48 EheG aussprechende Urteil des Band«-gcrichts bestätigt» Es hätte seine Entscheidung aber nicht für vorläufig vollstreckbar erklären dürfen (§ 704 Abs» 2 ZPO); doch bedarf es einer Aufhebung dieses Ausspruchs nicht, Die Revision der Beklagten muß daher zurückgewie sen wexdtn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? Abs» 1 ZPOo Ascher Johanneen Wüetenberg Maa r Wilden