Die Vorschrift des § 124 BEG ist auf die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden und Einrichtungen anzuwenden, denen nach be amte nrecht liehen Grundsätzen Versorgung zu ge- Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o„ September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br» Loewenheim und Lr, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8, Januar i960 wird zurückgewiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last* Die Witwe des Verstorbenen* die Mutter der Klage erhielt bis Ende 1941 Witwengeld» Zu diesem Zeit punkt mußte die jüdische Gemeinde ihre Leistungen ein stellen. Di Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter fordert jetzt Entschädigung für die Entziehung des Witwengeldes in der Zeit vo Witwengelder auf 34.635*28 DM, kürzte aber diesen Betrag nach § 124 BEG und gewährte der Klägerin daher eine Ka pitalentschädigung von 60 des Höchstbetrages * also von 24.000 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, in § 124 BEG sei §112 BEG nicht genannt, § 124 B3G dürfe also nicht angewandt werden* Mit ihrer Klage auf Zahlung von 1. Das Berufungsgericht hat die Summe der der Mutter der Klägerin entzogenen Witwengelder der Kürzungsbestimmung des § 124 BEG unterworfen* In den Gründen des angefochtenen Urteils wird dargelegt, daß diese Vor-schrift auf die nach § 112 BEG zu gewährenden Hinter-bliebenenbezüge anzuwenden ist, sofern diese Versorgungsbezüge beamtenrechtlichen Grundsätzen unterliegen und Abschnittes des Bundesentschädigungsgesetzes und des Systems der Verweisungen nichts dafür herleiten, daß die Kürzungsvorschrift des 112 BEG, dagegen Bhrig aaO An. 5 zu § 1 BWGöB; van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz An. 9 zu § 99) hat jedenfalls für die Ansprüche des früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden ihre Bedeutung verloren, nachdem diese Ver- Oktober 1952 ab nach den Grundsätzen des BWGöB entschädigt Um die Vorschriften des Bundesentsshädigungsge- 112 BEG mußte also vor gesehen werden, daß die Entschädigung nach diesem Gesetz bis zu dem in ten nach dem BEG nur für die Zeit bis zu dem 1. April 195o gewährt wird, Baß also für die früheren Bediensteten der jüdischen Gemeinden und Einrichtungen für den Ober- In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß die Kapitalentschädigung der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Privatdozenten und nichtbeamteten außerordentlichen Hochschulprofes- b) In § 112 BEG wird, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, zwischen den früheren Bediensteten der Religionsgesellschaften, denen beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zustehen, und Bediensteten ohne solche Ansprüche unterschieden«. Soweit die Bediensteten mit beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen in Betracht kommen, zählen hierzu sowohl die in § 1o9 BEG genannten Personen wie auch Bedienstete mit Beamtenrechteno Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Mutter der Klägerin ein beamtenrecht- Für die nach dieser Vorschrift zu leistende Kapitalentschädigung gilt die KürzungsVorschrift des § 124 BEG. Soweit die Hinterbliebenen früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu versorgen waren, besteht entgegen der Ansicht der Revision keine Parallele zu den Fällen des Für diese Vorschrift gilt $ 124 BEG nicht; das erklärt sich daraus daß solche Angestellten jüdischer Gemeinden, denen kei ne beamtenrechtlichen Ansprüche zustehen, nach den Grundsätzen entschädigt werden, die das Gesetz'für den Schaden im beruflichen Fortkommen der im privaten Dienstverhältnis geschädigten Personen aufgesteL lt hat (§§ 112, 11o, 87, 88, 9o bis 98 BEG). diente Versorgungsleistungen nicht gewährt werden Der artige Schäden fallen bei Angestellten des privaten Dienstes unter die Schadenstatbestände der §§ 134 ff BEG. Für Versorgungsschäden dieser Art gewährt das Gesetz Entschädigungsleistungen, die regelmäßig hinter den Ansprüchen nach Vergleich zwischen
Nachschlagewerk ? Amtliche Sammlung: 4^ 'Ww ■ BEG §§ 1o3, I09, 112, 124 Die Vorschrift des § 124 BEG ist auf die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden und Einrichtungen anzuwenden, denen nach be amte nrecht liehen Grundsätzen Versorgung zu ge- . • währen war, aber aus Verfolgungsgründen vorenthalten worden ist (§ 1o3 BEG) <> ■ _ BGH, Urt. v. 5, Oktober i960 - IV ZB 80/60 - OLG Frankfurt/M '■ . ■ • LG Wiesbaden IV ZR__80/60 Verkündet am 5« Oktober I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Hannah , H Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o„ September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br» Loewenheim und Lr, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8, Januar i960 wird zurückgewiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last* Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter des am 13. Juni 1932 verstorbenen Rabbiners Dr der von 19o4 bis zu seinem Tode im Dienste der jüdischen Gemeinde in F am tätig war* Diese Gemeinde hatte Verfassung und Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sie konnte ihren Bediensteten daher Beamtenrechte ver leihen Dr Lazarus war auf Lebenszeit angestellf, hat te Anspruch auf nuhegehalt, seine Hinterblie er hielten Witwen- und Waisengeld nach den für die preußi sehen Staatsbeamten geltenden Bestimmungen» rin 7 Die Witwe des Verstorbenen* die Mutter der Klage erhielt bis Ende 1941 Witwengeld» Zu diesem Zeit punkt mußte die jüdische Gemeinde ihre Leistungen ein stellen. Vom i Oktober 1932 bis zu ihrem Tode am 26. August 1953 erhielt sie nach § 31 d BWGÖD in Verbindung mit der zur Durchführung dieser Bestimmung er gangenen VO vom 6. Juli 1956 (BGBl I 643) ein Witwengeld von 600 DM monatlich. Di Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter fordert jetzt Entschädigung für die Entziehung des Witwengeldes in der Zeit vo 1 ■ Januar 1942 bis zu 3o September 1952 Die Entschädigungsbehörde errechnete nach 112, 1o9 V lo3, 99 Abs. 1 Nr. 2 a BEG die Summe der entzogenen # Witwengelder auf 34.635*28 DM, kürzte aber diesen Betrag nach § 124 BEG und gewährte der Klägerin daher eine Ka pitalentschädigung von 60 des Höchstbetrages * also von 24.000 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, in § 124 BEG sei §112 BEG nicht genannt, § 124 B3G dürfe also nicht angewandt werden* Mit ihrer Klage auf Zahlung von 10*635,28 DM ist sie bisher abgewiesen worden* Mit * a der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat 3ich in der mündlichen Ver handlung vor de öenat urots ordnungsmäßiger Ladung Der Senat hat demgemäß auf nicht vertreten lassen. % Grund einseitiger mündlicher Verhandlung nach § 2o9 Abs BEG entschieden* 4 Die Revision der Klägerin ist unbegründet* 1. Das Berufungsgericht hat die Summe der der Mutter der Klägerin entzogenen Witwengelder der Kürzungsbestimmung des § 124 BEG unterworfen* In den Gründen des angefochtenen Urteils wird dargelegt, daß diese Vor-schrift auf die nach § 112 BEG zu gewährenden Hinter-bliebenenbezüge anzuwenden ist, sofern diese Versorgungsbezüge beamtenrechtlichen Grundsätzen unterliegen und ■ ihre Entziehung nach § 1o3 BEG zu entschädigen ist* 2* Diese Begründung läßt keine Rechtsfehler erkennen* 4 a) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus der Stellung des 124 BEG innerhalb der Schadenstat bestände des 7» Titels des 2. Abschnittes des Bundesentschädigungsgesetzes und des Systems der Verweisungen nichts dafür herleiten, daß die Kürzungsvorschrift des 124 BEG auf den in 112 des Gesetzes bezeichne ten Kreis von Berechtigten nicht anzuwenden ist E s bedarf keiner Entscheidung, ob verfolgte Bedienstete 1, 2, von Religionsgesellschaften (nach §§ 99 BEG 2a anzusehen und zu entschädigen sind. Biese Zweifels als Angehörige des öffentlichen Dienstes frage (vgl. Anders BWGöB 2. Aufl Anm 1 zu 31 d: BlessinAif^^/E^rig, Bundesentschädigungsgesetze, 2 Aufl Anm 2 zu § 99, Anm. 1 zu 112 BEG, dagegen Bhrig aaO Anm. 5 zu § 1 BWGöB; van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm. 9 zu § 99) hat jedenfalls für die Ansprüche des früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden ihre Bedeutung verloren, nachdem diese Ver- folgten durch § 31 d BWGöB und 112 BEG wie Angehörige des Öffentlichen Bienstes entschädigt werden. Bie Vorschrift des § 31 d BWGöB wurde erst durch Art. I des % Britten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bienstes vo 25 Be zember 1955 (BGBl X 82o 822) in das BWGöB eingefügt O Bieser Kreis der Geschädigten und ihre Hinterbliebenen werden vom 1. Oktober 1952 ab nach den Grundsätzen des BWGöB entschädigt Um die Vorschriften des Bundesentsshädigungsge- ■ ■ ■ setzes dieser Regelung anzupassen, erhielt § 112 BEG (§ 5o d des Reg. Entw. zu dem BEG) auf Vorschlag des Re- ■'V • i- - gierungsvertreters in der 29* Sitzung des Wiedergut machungsausschusses vom 4o März 1956 (Protokoll Nr» die jetzt geltende Passung„ 29) In 112 BEG mußte also vor gesehen werden, daß die Entschädigung nach diesem Gesetz bis zu dem in 31 d BWGöD genannten Zeitpunkt weiter zu leisten ist, während sonst die Entschädigung der Beam- t ■ ten nach dem BEG nur für die Zeit bis zu dem 1. April 195o gewährt wird, Baß also für die früheren Bediensteten der jüdischen Gemeinden und Einrichtungen für den Ober- * gang der Beistungen ein anderer Stichtag gilt, erklärt sich aus der Gesetzesgeschichte; daraus läßt sich aber nichts dafür herlei 9 daß 124 BEG auf §§ 1o3 112 BEG nicht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß die Kapitalentschädigung der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Privatdozenten und nichtbeamteten außerordentlichen Hochschulprofes- soren nach 111, lo4 9 99 Abs 0 1 Nr 4 BEG) der Kürzung 124 BEG unterliegt, obwohl für diese Geschädig ten laufende Versorgungsleistungen erst vo 1 Janua r» 1254. gezahlt werden (Art. VII des 3« ÄndG zu dem BWGöD, BGBl 1955, 820). V r ■ 1. ■ ■ V ■ «r b) In § 112 BEG wird, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, zwischen den früheren Bediensteten der Religionsgesellschaften, denen beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zustehen, und Bediensteten ohne solche Ansprüche unterschieden«. Soweit die Bediensteten mit beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen in Betracht kommen, zählen hierzu sowohl die in § 1o9 BEG genannten Personen wie auch Bedienstete mit Beamtenrechteno Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Mutter der Klägerin ein beamtenrecht- * ■> * *» licher Versorgungsanspruch zustand, den sie schon erworben hatte, bevor die Nationalsozialisten die Macht an sich gerissen hatten. Aus Verfolgungsgründen wurde ihr das Witwengeld vorenthalten. Diesen Schadenstatbestand behandelt § 1o3 BEG. Für die nach dieser Vorschrift zu leistende Kapitalentschädigung gilt die KürzungsVorschrift des § 124 BEG. Diese Folgerung hat das Berufungsgericht also mit Recht gezogen (ebenso van Dam/Loos BEG Anm. 1 zu § 124 BEG). Die Einwände, die die Revision gegen diese Gesetzesauslegung vollbringt. Bind unberechtigt. Soweit die Hinterbliebenen früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu versorgen waren, besteht entgegen der Ansicht der Revision keine Parallele zu den Fällen des 110 BEG. Für diese Vorschrift gilt $ 124 BEG nicht; das erklärt sich daraus daß solche Angestellten jüdischer Gemeinden, denen kei ne beamtenrechtlichen Ansprüche zustehen, nach den 9 Grundsätzen entschädigt werden, die das Gesetz'für den Schaden im beruflichen Fortkommen der im privaten Dienstverhältnis geschädigten Personen aufgesteL lt hat (§§ 112, 11o, 87, 88, 9o bis 98 BEG). Im Rahmen dieser Bestimmungen gibt es keinen Schadenstatbestand, bei dem die Verfolgungsmaßnahme darin besteht, daß bereits er- diente Versorgungsleistungen nicht gewährt werden Der artige Schäden fallen bei Angestellten des privaten Dienstes unter die Schadenstatbestände der §§ 134 ff BEG. Für Versorgungsschäden dieser Art gewährt das Gesetz Entschädigungsleistungen, die regelmäßig hinter den Ansprüchen nach Vergleich zwischen 1o3 BEG ückbleiben. v/ie ein 136 und 1o3 BEG ergibt. Auch -pü ur d-ieee Schäden im beruflichen Fortkommen gibt es eine ■I- h: 4 X ' » _ * 7 besondere Vorschrift über den Höchstbetrag 137 BEG) Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerin als Er bin ihrer Mutter,deren Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen unterlag? sich nicht auf solche Vorschrif 11o BEG* nur für ten des B^G berufen kann, die, wie ohne gelten Die Anwon dung des beanstanden 124 BEG ist also aus Rechtsgründen nicht zu 3 Rie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 225 Abs 2o9 Abs * 1 BEG, § 97 2P0. 1 > ^ i Ascher Johannsen Maaß Br Loewenheim Br Graf