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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt BroflHHUin hat der 3V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, Vc Werner., Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5o Pebruar 1959 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Io Entächädigungskammer dea Landgerichts in «Köln vom 31o Mai 1957 geändert. - IV 152/58 - /Stickkohr nach Sohlesiejg/; 17« Dezember 1958 - IV ZR 1o3/58 - /Rücktransport nach Buchenwald, Halberstadt, Magdeburg/'; 11« März 1959 - IV ZR 157/58 - /Rückkehr nach Altenburg/lhüringor/ ) hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altreichsgebiet verbrachter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe« Auch nach erneutor Prüfung hält der Senat an seinem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkt fest, daß der - wenn auch nur in der Überschrift zu § 141 BEO befindliche, so doch für die Gesamtregelung des Sofort- kommt es, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlan-desgerichts, nicht mehr darauf an, ob und wann nach dem 8« Mai 1945 der Verfolgte im Geltungsbereich des BundesentSchädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt« Das Oberlandesgericht würdigt nicht hinreichend, daß auch der aus Köln stammende Kläger mit der Rückverbringung in die Gregend von Breslau und damit in das Altreichsgebiet bereits wieder in seiner alten Heimat war« Es geht nicht an, diesen Begriff der Heimat etwa auf den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgosotzes zu beschränken und damit eino “Rückwanderung" aus anderen Teilen des Altreiclisgobietos in diesen Geltungsbereich für möglich zu halten« Wer sich im Altroichs-gebiet befindet, ist wieder in seiner alten Heimat und vermag innerhalb von deren Grenzen nicht nach irgendeinem anderen Orte dos Altreichsgebietos aus der Deportation bz\v0 Emigration "zurückzuwandern"«

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Volltext der Entscheidung

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IV ZR 8o/59
Verkündet am l3o Juli 1939 Schorm, Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vol k e s
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br«. flHHPin
 gegen
in
 den Händler Christian R
MB« sMHMHHBPsiiraßQ
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt BroflHHUin
 hat der 3V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, Vc Werner., Wüstenberg und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5o Pebruar 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Io Entächädigungskammer dea Landgerichts in «Köln vom 31o Mai 1957 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Klägerj Zigeuner* deutscher Staatsangehöriger und seit 1937 in Köln ansässig* wurde am 16 , Mai l94o zusammen mit anderen Familienangehörigen von Köln in das damalige Generalgouvernement verschickt und dort in verschiedenen Konzentrationslagern und Ghettos fost-gehalteno Wegen des russischen Vormai*schos wurde er gegen Ende des Krieges in das Konzentrationslager Klettcndorf bei Breslau zurückgeschafft und daselbst von den sowjetischen Truppen befreit0 Nach oinem Aufenthalt in Schlesien bei seiner Familie bis April 1945 trat er den Rückweg nach Westen anr gelangte im Juni 1945 nach Hamburg, nahm weiteren Aufenthalt in Oldenburg und kehrte 1947 nach Köln zurück»
Mit seinem Soforthilfeanspruch für Rückwanderer in Höhe von 6»ooo DM hatte er* nach ablehnendem Bescheid der Entschädigungsbehörde* in den Vorinstanzen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter» Ser Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheid uhgsgründ e s
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 Die Revision ist begründet.
Der Klageanspruch muß entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts daran scheitern* daß der Kläger bereits vor dom 80 Mai 1945 in ein innerhalb des Altreichsge-bietes gelegenes Konzentrationslager zurückverlegt worden ist»
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Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (Ürteilo vom 25. Juni 1958 - IV ZU 53/58 RzW 1958. 322 Nr. 64. und
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~ IV ZR 67/58	RzW 1958, 4o6 Nr« 27; 1« Oktober 1958
- IV ZR 74/58	RzVI 1959^ 41 Nr, 49; 12« November 1958
-	IV 152/58 - /Stickkohr nach Sohlesiejg/; 17« Dezember 1958 - IV ZR 1o3/58 - /Rücktransport nach Buchenwald, Halberstadt, Magdeburg/'; 11« März 1959 - IV ZR 157/58 - /Rückkehr nach Altenburg/lhüringor/ ) hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altreichsgebiet verbrachter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe« Auch nach erneutor Prüfung hält der Senat an seinem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkt fest, daß der - wenn auch nur in der Überschrift zu § 141 BEO befindliche, so doch für die Gesamtregelung des Sofort-
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hilfeanspruchs wesentliche - Begriff des "Rückwanderns" eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraussetztt, in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat nach dem 8« Mai i945 möglich ist und auch - wenn auch nicht sofort - erfolgt« Wer vor dem 8« Mai 1945 in seine Heimat, wenn auch nur in ein daselbst befindliches Konzentrationslager, zurückgelangt, ist kein f!Rückwanderenw im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung« Denn er ist, weil bereits in der alten Heimat befindlich, nicht in der läge, sich nach dem 8« Mai 1945 im Deportations- bzw« Emigrationsgebiet nach erlangter Freiheit - übrigens, wie bereits betont, nicht notwendig im unmittelbaren Anschluß an
 seine Befreiung - freiwillig zu entschließen, in die
 alte Heimat zurückzukehren« ln einem/solchen Falle
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kommt es, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlan-desgerichts, nicht mehr darauf an, ob und wann nach dem 8« Mai 1945 der Verfolgte im Geltungsbereich des BundesentSchädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt« Das Oberlandesgericht würdigt nicht hinreichend, daß auch der aus Köln stammende Kläger mit der Rückverbringung in
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die Gregend von Breslau und damit in das Altreichsgebiet bereits wieder in seiner alten Heimat war« Es geht nicht an, diesen Begriff der Heimat etwa auf den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgosotzes zu beschränken und damit eino “Rückwanderung" aus anderen Teilen des Altreiclisgobietos in diesen Geltungsbereich für möglich zu halten« Wer sich im Altroichs-gebiet befindet, ist wieder in seiner alten Heimat und vermag innerhalb von deren Grenzen nicht nach irgendeinem anderen Orte dos Altreichsgebietos aus der Deportation bz\v0 Emigration "zurückzuwandern"«
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abzuweisen«
Die Köstenentscheidung beruht auf den §§ 2o9 Abs«, 1? 225 Abs« 1 BEG, 91 ZPO»
Ascher Baske v«Werner Wustenberg Br« Ioewenheim