Pas Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vizepräsident als Vorsitzender eines Senats zwar einen vollständigen Überblick über die gesamten zur Zuständigkeit des Senats gehörenden Sachen hat, sie auch auf die einzelnen Senatsmitglieder verteilt und. In de© Eheseheidungsrechtestreit der Parteien hat das Landgericht in Bonn am 8* Februar 1956 die Klage der jetzigen Beklagten auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des jetzigen Klägers abgewiesen und dessen Widerklage auf Verurteilung der jetzigen Beklagten zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgegeben. Februar 1957, auf Grund deren das Urteil vom 4.April 1957 ergangen ist, hat Oberlandesgerichtsrat Dr. K^flBPden Vorsitz geführt, ferner haben mitgewirkt Oberlandesgerichtsrat von Franque und landgerichtsrat Dflfc. Io Die Revision rügt einmal, der 1* Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln sei in der Sitzung vom 14« Pebruar 1957 nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, da an dieser Sitzung ein Hilfsrichter teilgenommen habe. Die Mitwirkung von Hilfsrichtern aus Gründen der Zunahme der Geschäfte beim Oberlandesgericht in Köln ist wiederholt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geprüft worden. die für den 20» Februar 1956 geprüft* Die Entscheidungen behandeln alle die Frage, ob es zulässig war, beim Oberlandesgericht in Köln zu den angegebenen Zeitpunkten Hilfsrichter in dem Umfang wegen allgemeinen Geschäftsandranges heranzuziehen, wie es tatsächlich geschehen war» Während der TV» und VI» Zivilsenat die Frage bejaht haben, haben sie der II* und III* Zivilsenat verneint. Zivilsenats in dem Urteil vom 8* November 1957 - VI ZR 129/56 -r kann nicht angenommen werden, daß es unzulässig war, am 14« Februar 1957 noch 3,5 Hilfsrichter wegen Geschäftsandrangs heranzuziehen. Das konnte nur schrittweise und nach und nach geschehen, da sich nicht von vornherein übersehen ließ, in welchem Umfang die Zunahme der Geschäfte eine ständige war. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln in der Sitzung vom 14 ö Februar 1957 nicht mit dem nach dem Gesetz berufenen Vorsitzenden besetzt war. Diese Sitzung fand nicht unter dem Vorsitz des ordentlichen Vorsitzenden, des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, und auch nicht unter dem Vorsitz des dienstälte-sten Mitglieds des Senats, sondern unter dem Vorsitz eines anderen Oberlandesgerichtsrats statt, der Berichterstatter in der zur Verhandlung anstehenden Sache war. Sammlung der Präsidenten des Gerichts zu dem Vorsitzenden des Senats bestellte Präsident zu führen,, Ir darf sich nur unter den in § 66 GVG angegebenen Voraussetzungen im Vorsitz -von dem zu seinem Stellvertreter berufenen Mitglied des Senats vertreten lassen» Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden soll die -Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Senats, dem der Vorsitzende angehört, gewährleistet werden. Ein Senat eines Oberlandesgerichts ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann ordnungsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende grundsätzlich in der Lage, ist, sich in dem dazu notwendigen Umfang bei der Rechtsprechung des .Senats zu beteiligen, und wenn er, sofern nicht ein Grund. Auf Grund der.dienstlichen Äußerung des Vizepräsidenten Dr» Hensel und der vom Berufungsgericht getroffenen weiteren Feststellungen ergibt sich, daß Vizepräsident Dr. Hensel sich nicht in dem gebotenen Maße an der Rechtsprechung des 1» Zivilsenats beteiligt hat. Daran ändert auch nichts, daß der Vizepräsident 193 Besprechungen mit den Mitgliedern und dem Leiter der Geschäftsstelle seines Senats geführt hat. Diese konnten und durften nur auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung durch die daran beteiligten Richter gefällt werden. Zivilsenat wäre unter diesen Timständen nur dann ordnungsgemäß besetzt gewesen, wenn Vizepräsident Drf Hensel in einer vom Gesetz anerkannten Weise verhindert gewesen wäre, sich in stärkerem Maße an der Rechtsprechung des Senats zu beteiligen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vizepräsident sei durch die ihm obliegenden Geschäfte der Justizverwaltung überlastet und daher verhindert gewesen, sich mehr, als geschehen*, an der Rechtsprechung seines Senats zu-beteiligen. Das Berufungsgericht glaubt, das Gesetz erkenne die Überlastung eines Oberlandesgerichts- und eines Vizepräsidenten durch Geschäfte der Justizverwaltung als ausreichenden Grund dafür an, daß diese sich in größerem umfang in den Senaten, denen sie angehören, vertreten Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Gesetz verlange nicht, daß das Präsidium den Geschäftsumfang des Senats, zu dessen Vorsitzenden der Vizepräsident bestellt werden soll, dessen für die Mitarbeit im Senat zur Verfügung stehender Arbeitskraft anpasse-. Der erkennende Senat hat in den oben angeführten Urteilen, vor allem auch in dem Urteil DM ZPO § 551 Ziff.1 2Tr, 11, in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß ein richtunggebender Einfluß nicht dadurch gegeben ist, daß der Vorsitzende die völlige Übersicht über die eingehenden Sachen hat und daß er den Geschäftsgang leitet,. Es ist auch, irrig, daß das Präsidium bei der Verteilung der Geschäfte nicht darauf Rücksicht zu nehmen braucht, inwieweit die Arbeitskraft eines Vorsitzenden 'durch ihm anderweit obliegende Geschäfte in Anspruch genommen wirdo Die Geschäftsverteilung ist eine Justizverwaltungsaufgabe, die für die Rechtsuchenden von erheblicher Bedeutung ist. Bine ständige Überlastung, die schon zu Beginn des Geschäftsjahres bestand und di.e auch während des Laufs des Geschäftsjahres nicht behoben werden kann, rechtfertigt es nicht, daß der Vorsitzende sich in solchem Umfang vertreten läßt, daß er nicht mehr den vom Gesetz verlangten richtungweisenden Einfluß, auf die Rechtsprechung des Senats nehmen kann. Als Aufgabe der Verwaltung werden diese Geschäfte von dem Präsidenten des Gerichts vorgenomwen. Sie genießen aber keinen Vorrang gegenüber den richterlichen Aufgaben des Präsidenten, der es rechtfertigen könnte, für seine Mitwirkung als Vorsitzender seines Senats geringere Anforderungen zu stellen, als sie das Gesetz allgemein stellt«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? ja ZPO § 551 Nr. Ij StPO § 538 Nr. 1 Pas Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vizepräsident als Vorsitzender eines Senats zwar einen vollständigen Überblick über die gesamten zur Zuständigkeit des Senats gehörenden Sachen hat, sie auch auf die einzelnen Senatsmitglieder verteilt und. die Sitzungen anberaumt, mit Rücksicht auf seine Belastung durch Justizvervvaltungssachen • aber nur in 1/5 aller Sachen, die er für die bedeutsamsten hält, selbst den Vorsitz wahrnimmt. BGH, JOrt. v. 12. November 1958 - IV ZR 80/58 ÖIrG Köln XV 2R 80/58 Verkündet an 12. November 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlags Vertreters Br. Georg F in Istraße D, Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr,| in Kl gegen die Ehefrau Ortrun Ursula F tetraße#, geh.S^i in Beklagte und Revisionsheklagte , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.^MMMPin hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt? 4 Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27» Februar 1958 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten der Revision, an # das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand^ In de© Eheseheidungsrechtestreit der Parteien hat das Landgericht in Bonn am 8* Februar 1956 die Klage der jetzigen Beklagten auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des jetzigen Klägers abgewiesen und dessen Widerklage auf Verurteilung der jetzigen Beklagten zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 4. April 1957 der Scheidungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1957, auf Grund deren das Urteil vom 4.April 1957 ergangen ist, hat Oberlandesgerichtsrat Dr. K^flBPden Vorsitz geführt, ferner haben mitgewirkt Oberlandesgerichtsrat von Franque und landgerichtsrat Dflfc. Der Kläger hat gegen das Urteil vom 4. April 1957 die Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Urteil vom 4« April 1957 aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 8. Februar 1956 zurückzuweisen, eventuell die Klägerin für mitschuldig zu erklären. Die Nichtigkeitsklage ist darauf gestützt, daß der Senat am 14. Februar 1957 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Es wird gerügt, daß der Vorsitz nicht von Vizepräsident Dr. der nactl der Geschäftsvertei- lung von 1957 Vorsitzender des 1. Zivilsenats war, und auch nicht von dem geschäftsplanmäßigen Vertreter, Oberlandesgerichtsrat geführt wurde. Ferner wird die Mitwirkung des Landgerichtsrats D4BI beanstandet. ~ 3 - Die Beklagte hat beantragt, die Nichtigkeitsklage abzu-weisen. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewie-sen und die Revision zugelassen» Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde s Die Revision ist begründet. Io Die Revision rügt einmal, der 1* Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln sei in der Sitzung vom 14« Pebruar 1957 nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, da an dieser Sitzung ein Hilfsrichter teilgenommen habe. Dieser Hilfsrichter sei wegen allgemeinen Gesöhäftsandrangs zu dem Ober-landesgericht einberufen-worden. Es habe sich hierbei um eine dauernde Zunahme der Geschäfte gehandelt. Die Justizverwaltung hätte in diesem Umfang neue Planstellen schaffen und "besetzen müssen. Die Mitwirkung von Hilfsrichtern aus Gründen der Zunahme der Geschäfte beim Oberlandesgericht in Köln ist wiederholt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geprüft worden. Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - die Verhältnisse für den 23» April 1954, der II. Zivilsenat in BGHZ 20, 250 die für den 14. Juni 1954, der III„ Zivilsenat in BGKZ 22, 142 die für den 10. November 1954 und der VI. Zivilsenat in dem Urteil vom 8. November 1Q67 - VI ZR* 129/56 - -• 4 •• die für den 20» Februar 1956 geprüft* Die Entscheidungen behandeln alle die Frage, ob es zulässig war, beim Oberlandesgericht in Köln zu den angegebenen Zeitpunkten Hilfsrichter in dem Umfang wegen allgemeinen Geschäftsandranges heranzuziehen, wie es tatsächlich geschehen war» Während der TV» und VI» Zivilsenat die Frage bejaht haben, haben sie der II* und III* Zivilsenat verneint. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es auf die Verhältnisse am 14* Februar 1957 an« Im Geschäftsjahr 1954 waren wegen allgemeinen Geschäfts-andrangs durchschnittlich 10 Hilfsrichter beschäftigt« 1955 wurden 5 neue Planstellen geschaffen und besetzt, 1956 nochmals -2 neue Planstellen» Am i4.' Februar 1957 waren nur noch 5-5 Hilfsrichter wegen allgemeinen Geschäftsandrangs tätig. Zum 1. April 1957 sind dann 4 neue Planstellen geschaffen und besetzt worden» Damit sind die 3,5 Hilfsrichterstellen wegen Geschäftsandrangs in Wegfall gekommen. Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Hechtsausführungen des Senats in dem Urteil vom 16» April 1956 - IV ZR 198/56 - und des TI. Zivilsenats in dem Urteil vom 8* November 1957 - VI ZR 129/56 -r kann nicht angenommen werden, daß es unzulässig war, am 14« Februar 1957 noch 3,5 Hilfsrichter wegen Geschäftsandrangs heranzuziehen. Die Justizverwaltung hat sich bemüht. durch Schaffung neuer Planstellen der Zunahme der Geschäfte gerecht zu werden. Das konnte nur schrittweise und nach und nach geschehen, da sich nicht von vornherein übersehen ließ, in welchem Umfang die Zunahme der Geschäfte eine ständige war. Dadurch, daß nach und nach' immer mehr Planstellen geschaffen worden sind,- so daß schließlich die Hilfsrichterstellen*wegen Geschäftsandrangs in einem als -5« angemessen zu bezeichnenden Zeitraum ganz weggefallen sind; hat die Justizverwaltung das Erforderliche, das von ihr unter den besonderen Zeitverhältnissen verlangt werden konnte, veranlaßt. In diesem. Zusammenhang kann nicht berücksichtigt werden, daß zwei für die Besetzung mit Hochschullehrern ge-- schaffene Planstellen seit Jahren unbesetzt sind und von Hilfsrichtern verwaltet werden« In diesen Fällen bestehen die erforderlichen Planstellen« Eine andere Präge ist, ob die Justizverwaltung diese Planstellen unbesetzt und durch Hilfsrichter verwalten lassen darf. Wenn diese Präge verneint würde, wäre das Oberlandesgericht jedoch nur in denjenigen Sitzungen nicht ordnungsmäßig besetzt, in denen ein Hilfsrichter, der als Verwalter einer dieser Planstellen berufen ist, mitgewirkt hat. Pie Mitwirkung von Hilfs-richtera, die aus anderen Gründen berufen sind, ist nicht unzulässig, weil vielleicht jene Hilfsrichter aus dem angegebenen Grunde nicht berufen werden durften. II. Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, weil der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln in der Sitzung vom 14 ö Februar 1957 nicht mit dem nach dem Gesetz berufenen Vorsitzenden besetzt war. Diese Sitzung fand nicht unter dem Vorsitz des ordentlichen Vorsitzenden, des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, und auch nicht unter dem Vorsitz des dienstälte-sten Mitglieds des Senats, sondern unter dem Vorsitz eines anderen Oberlandesgerichtsrats statt, der Berichterstatter in der zur Verhandlung anstehenden Sache war. Hach § 122 GVG entscheiden die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Den Vorsitz hat. nach §§ 117 ,. 62 GVG der von der Ver- r Sammlung der Präsidenten des Gerichts zu dem Vorsitzenden des Senats bestellte Präsident zu führen,, Ir darf sich nur unter den in § 66 GVG angegebenen Voraussetzungen im Vorsitz -von dem zu seinem Stellvertreter berufenen Mitglied des Senats vertreten lassen» Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden soll die -Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Senats, dem der Vorsitzende angehört, gewährleistet werden. Ein Senat eines Oberlandesgerichts ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, nur dann ordnungsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende grundsätzlich in der Lage, ist, sich in dem dazu notwendigen Umfang bei der Rechtsprechung des .Senats zu beteiligen, und wenn er, sofern nicht ein Grund. für seine Vertretung gegeben ist, dieser Pflicht auch in entsprechender Weise nachkommt» Es ist nicht ausreichend, daß der Vorsitzende in der Art eines mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Verwaltungsbeamten die einzelnen Sachen unter die Senatsmitglieder aufteilt, die Termine anberaumt, die Richter zu den Terminen heranzieht und nur bei verhältnismäßig wenigen Sachen an der Entscheidung selbst mitwirkt (BGHZ 20, 355, 360j LM ZPO § 551 Ziff. 1 Hr. 11). Auf Grund der.dienstlichen Äußerung des Vizepräsidenten Dr» Hensel und der vom Berufungsgericht getroffenen weiteren Feststellungen ergibt sich, daß Vizepräsident Dr. Hensel sich nicht in dem gebotenen Maße an der Rechtsprechung des 1» Zivilsenats beteiligt hat. Er hat die eingehenden Sachen verteilt und die Termine anberaumt. Er hat aber nur in etwa 1/5 der anstehenden Sachen selbst den Vorsitz geführt, dabei hat er den.Vorsitz in den Sachen übernommen, die ihm nach Umfang und rechtlicher Bedeutung hierfür besonders geeignet erschienen» Auf diese Weise konnte Vizepräsident Dr. Hensel nicht den Einfluß auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats ausüben, den das Gesetz fordert. Daran ändert auch nichts, daß der Vizepräsident 193 Besprechungen mit den Mitgliedern und dem Leiter der Geschäftsstelle seines Senats geführt hat. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde das Berufungsg-ericht diese Besprechungen für die hier zu entscheidende Frage als erheblich angesehen hat. Der Vizepräsident konnte und durfte dabei hinsichtlich der Sachen, an denen er nicht mitwirkte, nur Anregungen und Weisungen für deren rein geschäftsmäßige Behandlung geben. Er mußte bedacht sein, auf den Inhalt der zu fällenden Entscheidungen keinen Einfluß auszuüben. Diese konnten und durften nur auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung durch die daran beteiligten Richter gefällt werden. Es war dem Vizepräsidenten versagt, bei deren Beratung mitzuwirken oder sonst das Ergebnis der Entscheidung zu beeinflussen. Der 1. Zivilsenat wäre unter diesen Timständen nur dann ordnungsgemäß besetzt gewesen, wenn Vizepräsident Drf Hensel in einer vom Gesetz anerkannten Weise verhindert gewesen wäre, sich in stärkerem Maße an der Rechtsprechung des Senats zu beteiligen. p Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vizepräsident sei durch die ihm obliegenden Geschäfte der Justizverwaltung überlastet und daher verhindert gewesen, sich mehr, als geschehen*, an der Rechtsprechung seines Senats zu-beteiligen. Das Berufungsgericht glaubt, das Gesetz erkenne die Überlastung eines Oberlandesgerichts- und eines Vizepräsidenten durch Geschäfte der Justizverwaltung als ausreichenden Grund dafür an, daß diese sich in größerem umfang in den Senaten, denen sie angehören, vertreten *-» 3 ^ lassen, soweit dadurch der Grundsatz, daß der Vorsitzende den richtungsgebenden Einfluß in dem Senat habe, nicht aufgehoben werde und im Kern bestehen bleibe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Gesetz verlange nicht, daß das Präsidium den Geschäftsumfang des Senats, zu dessen Vorsitzenden der Vizepräsident bestellt werden soll, dessen für die Mitarbeit im Senat zur Verfügung stehender Arbeitskraft anpasse-. Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden, daß unter den hier gegebenen Verhältnissen der Grundsatz des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden im 1» Zivilsenat Mim Kern" nicht angetastet sei. Der erkennende Senat hat in den oben angeführten Urteilen, vor allem auch in dem Urteil DM ZPO § 551 Ziff. 1 2Tr, 11, in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß ein richtunggebender Einfluß nicht dadurch gegeben ist, daß der Vorsitzende die völlige Übersicht über die eingehenden Sachen hat und daß er den Geschäftsgang leitet,. sondern daß es entscheidend auf das Maß ankommt, in dem er sich an der eigentlichen Rechtsprechung des Senats beteiligt» Es ist auch, irrig, daß das Präsidium bei der Verteilung der Geschäfte nicht darauf Rücksicht zu nehmen braucht, inwieweit die Arbeitskraft eines Vorsitzenden 'durch ihm anderweit obliegende Geschäfte in Anspruch genommen wirdo Die Geschäftsverteilung ist eine Justizverwaltungsaufgabe, die für die Rechtsuchenden von erheblicher Bedeutung ist. In jeder Behörde wird bei der Verteilung ihrer Aufgaben berücksichtigt, in welchem Maße ein.für die Bearbeitung eines Aufgabengebietes vorgesehener Beamter sich dieser Aufgabe widmen kann. Derjenige, der die Aufgaben verteilt, lauS, wenn der betreffende Beamte durch andere Aufgaben stark in Anspruch genommen ist, prüfen, ob die iüai zu über- - 9 ~ tragenden Aufgaben eg zulassen, daß sie weitgehend von einem Vertreter erledigt werden, oder oh es nötig ist, dem betreffenden Beamten nur einen kleineren Aufgahenkreis zuzuteilen; den er grundsätzlich seihst erledigen kann« Die Pflicht, solche Überlegungen anzustellen, hat das Präsidium eines Gerichts bei der Verteilung der Geschäfte in besonderem Maße. Die von ihm zu nehmende Rücksicht auf die Interessen der Hechtsuchenden und das gesetzliche Gebot über die maßgebliche Beteiligung des Vorsitzenden an der Rechtsprechung nötigen das Präsidium, bei der Geschäfts-.verteilung das Ausmaß der Arbeitskraft des in Betracht kommenden Vorsitzenden zu berücksichtigen« Bine ständige Überlastung, die schon zu Beginn des Geschäftsjahres bestand und di.e auch während des Laufs des Geschäftsjahres nicht behoben werden kann, rechtfertigt es nicht, daß der Vorsitzende sich in solchem Umfang vertreten läßt, daß er nicht mehr den vom Gesetz verlangten richtungweisenden Einfluß, auf die Rechtsprechung des Senats nehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überlastung durch den Geschäftsanfall des Senats oder durch Justizverwaltungsaufgaben hervorgerufen wird. Das Gerichtsverfassungsgesetz überträgt durch die §§ 117, 65, 67, 70, 85, 84, 86, 87 und 88 GVG zwar dem Präsidenten des Gerichts selbst Justizverwaltungsaufgaben, Weitere Verwal-tuagsaufgaben sind ihm durch andere Reichsgesetze und Verordnungen übertragen worden. Auch gestattet § 4 EGGVG dein Landesgesetzgeber, den Gerichten der Länder jede andere Art der Gerichtsbarkeit und Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. Als Aufgabe der Verwaltung werden diese Geschäfte von dem Präsidenten des Gerichts vorgenomwen. In welchem Umfang der Präsident die Geschäfte selbst vornehmen muß und in welchem Umfang sie von anderen Richtern oder Beamten seines Gerichts in seinem Barnen vorgenommen vierden können* ergeben die in Betracht kommenden Gesetze und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit der Präsident eines Oberlandesgerichts die Verwaltung selbst zu führen hat, ist nach §§ 8, 13 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl IXI 26) der Vizepräsident sein ständiger Vertreter. Die dem Präsidenten übertragenen Verwaltungsgeschäfte müssen zwar bei•der Verteilung der Geschäfte vom Präsidium berücksichtigt werden. Sie genießen aber keinen Vorrang gegenüber den richterlichen Aufgaben des Präsidenten, der es rechtfertigen könnte, für seine Mitwirkung als Vorsitzender seines Senats geringere Anforderungen zu stellen, als sie das Gesetz allgemein stellt« Rach dem Gesetz soll eine ständige Überlastung eines Senats oder eine dauernde Verhinderung seines Vorsitzenden nicht Grund für eine länger dauernde Vertretung sein. § 63 Abs. 2 GVG erlaubt es. daher', in solchen Fällen den Geschäftsverteilungsplan auch während des Baufs des Geschäftsjahres zu ändern. Da schon aus diesem eben erwähnten Grund das Gericht nicht ordnungsgemäß im Ginne des § 979 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob Oberlandesge-richtsrat Br. KfHNBP im Palle einer zulässigen Vertretung des Vizepräsidenten in der Sitzung vom 14. Februar 1957 als Vertreter berufen war, den Vorsitz zu führen. Bas an-gefochtene Urteil mußte. vielmehr aus dem oben angeführten Grunde aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. « - Ascher Johann sen Maaß Wilden Dr .Loewenheim