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BGH

Gericht: BGH

Der im Jahre 1897 geborene und am 19« Januar 1951 in verstorbene Nervenarzt Dr»TflHHHB hatte in seinem privatschriftlichen Testament vom 20., März 1949 die im Jahre 1914 geborene Klägerin, deren Ehemann vermisst ist, zu seiner alleinigen Erbin berufen und die Beklagten, seine in den Jahren 1937 und 1939 geborenen Töchter, auf den Pflichtteil gesetzt. April 1951 ist der Klägerin vom Amtsgericht in M.-Gladbach in den Akten VI 31/51 ein Erbschein dahin erteilt, dass sie nach dem vorgenannten Testament alleinige Erbin des Erblassers geworden sei* Durch Beschluss vom 28. Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten, sich auf die Sittenwidrigkeit des Testaments berufen und vorgetragen, die Erbeinsetzung der Klägerin sei nur erfolgt, um das ehebrecherische Verhältnis des Erblassers zu ihr zu belohnen, Die Entscheidung Uber den von der Klägerin geltend gemachten PestStellungsanspruch hängt davon ab, ob das Testament des Erblassers vom 20, März 1949 gültig oder wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 Abs 1 BGB teilweise nichtig ist. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung dieser Präge von folgenden grundsätzlichen Erwägungen ausgegangens Letztwillige Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte seien zwar regelmässig sittenwidrig, wenn sie um die Portsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses zu fördern oder als Entgelt für die Hingabe gemacht seien. Vi Mit der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze folgt das Berufungsgericht der feststehenden Rechtsprechung, wie sie auch der Senat seinem Urteil.vom Mai 1954 (LM Hr 2 zu § 138 /Cd/; BGB) zugrunde gelegt und bei dessen Begründung näher erörtert hat. Der Umstand aber, dass die Zuwendung des Erblassers an die Klägerin auch durch seine ehebrecherischen Beziehungen zu ihr mitveranlasst sei, könne die Sittenwidrigkeit seiner letztwilligen Verfügung auch abgesehen von den Dienst-und Unterstützungsleistungen der Klägerin hier schon deshalb nicht begründen, weil der Erblasser sich der Klägerin im besonderen Maße innerlich verbunden gefühlt habe und sie nach Scheidung seiner Ehe habe heiraten wollen.. Gegenüber dieser Tatsache könne dem Umstand, dass der Erblasser mit der Klägerin in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe, für die sittliche Beurteilung seiner letztwilligen Anordnung keine entscheidende Bedeutung zukommen. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin blieb, auch wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht in einer geschlechtlichen Gemeinschaft erschöpfte, sondern darüber hinaus auf einer inneren menschlichen Verbundenheit der Wenn die Klägerin und der Erblasser trotzdem in Geschlechtsgemeinschaft zusammen lebten, so war das in sittlicher Hinsicht um so bedenklicher, als der Erblasser nicht nur auf seine bestehende Ehe, sondern auch auf seine Töchter Rücksicht zu nehmen hatte, die bereits in ein Alter kamen, in dem sie an diesem Verhältnis Anstoss nehmen mussten. Nach der Scheidung der Ehe des Erblassers musste auf sein Zusammenleben mit der Klägerin - und zwar rückwirkend - um so mehr ein bedenkliches Licht fallen, als auch nunmehr von beiden keine Anstalten zu einer Heirat getroffen wurden. Wenn daher der Erblasser, wie das Berufungsgericht feststellt, zu der Zuwendung an die Klägerin auch durch dieses zwischen beiden bestehende ehebrecherische Verhältnis sich bestimmen liess, so unterliegt auch diese Zuwendung erheblichen sittlichen Bedenken, denn sie verlieh dem ehebrecherischen Verhältnis, das als solches bis zu dem Tode des Erblassers bestanden hatte, über diesen Tod hin- Zwar konnte es dem Erblasser nicht verwehrt sein, die Klägerin, wenn er sich ihr, wie das Berufungsgericht feststellt, auch unabhängig von ihrer sittenwidrigen geschlechtlichen Hingabe wegen ihrer Dienstund Unterstützungsleistungen zu grösstem Dank verpflichtet wusste, letztwillig zu bedenken,. Solange sich seine Zuwendung an sie bei Berücksichtigung seiner sittlichen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Töchtern in einem Kähmen hielt, der ihr nicht eindeutig den Charakter einer Vergünstigung gab, mit der die Klägerin auch um ihrer Stellung als Geliebten willen bedacht werden sollte, war seine letztwillige Verfügung aus sittlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Leistungen der Klägerin zugunsten des Erblassers auf rund 10 000,- DM und den Nachlass auf höchstens 20 000,- DM bewertet. Auch wenn man -zugunsten der Klägerin - von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeht, ergibt sich; dass der Wert des Nachlasses den Wert der Leistungen; die die Klägerin für den Erblasser bewirkt hat, erheblich übersteigt, und dass der Erblasser, wenn es ihm im wesentlichen nur darauf angekommen wäre, die Klägerin wegen dieser Leistungen angemessen zu entschädigen, dieses Ziel auch dadurch hätte voll erreichen können, dass er sie zu gleichem Anteil mit jedem seiner beiden Kinder zu seiner Erbin einsetzte. Andererseits sind die Töchter des Erblassers durch ihre Enterbung und Beschränkung auf den Pflichtteil gegenüber der Klägerin in einer Weise benachteiligt, die sich durch die Leistungen der Klägerin sittlich nicht rechtfertigen lässt. weil sie in den entscheidenden Jahren ihrer Entwicklung die Wohltat eines geordneten Familienlebens hatten entbehren müssen, hätte der Erblasser, wenn er sich seiner sittlichen Verantwortung ihnen gegenüber bewusst war, in erster Linie darauf bedacht sein müssen, ihre Zukunft wenigstens wirtschaftlich nach Möglichkeit zu sichern, anstatt sie zugunsten der Klägerin zu benachteiligen, deren wirtschaftliche Existenz auch unabhängig von einer letztwilligen Zuwendung des Erblassers bereits weitgehend gesichert war» Der Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages, der den Beklagten bereits durch den im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich vom 20* September 1950 (Bl 339 der Ehescheidungsakten) abgetreten war, gehörte nicht zu dem Nachlass (RG 51, 403 /5Q47; 88, 137 /I39/)p Hätte der Erblasser auch ihn schon durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Klägerin zugewandt, wie er es nach seinem Testament anscheinend ursprünglich beabsichtigt hatte, so hätte er dadurch entweder ihren Vergütungs- und Erstattungsanspruch im wesentlichen abgegolten und damit keinen sittlich zu rechtfertigenden Anlass mehr gehabt, sie zur Alleinerbin einzusetzen, oder er hätte sie durch diese Zuwendung beschenkt und damit die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Töchter gelegt» Auch die Beihilfe, die die Töchter vom Ärzteverein erhalten, muss für die Frage ihrer Benachteiligung durch das Testament des Erblassers ausser Betracht bleiben, da es sich hierbei nach der Aussage ihrer Mutter um eine freiwillige jederzeit widerrufliche Unterstützung handelt, die ihnen auf Antrag der Mutter gewährt wird. Bie Klägerin hat sich auch sowohl gegenüber dem Nachlasspfleger (Bl 18 d.A. VI 76/51) als auch bei den Vergleichsverhandlungen in der Erbscheinssache (Bl 86 d.Ac VI 31/51) auf den Standpunkt gestellt, dass sie diese Forderung noch geltend machen könne„ Bie Pflichtteilsberechtigten Beklagten würden danach ihre gegenteilige Auffassung gegebenenfalls nur im Klagewege zur Geltung bringen können, wie Ja überhaupt der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben in der ungünstigen Lage ist, die Hohe seines Pflichtteilsanspruchs dartun zu müssen, was erfahrungsgemäss in aller Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weil über Bestand und Wert des Nachlasses keine sicheren und eind eutigen Unterlagen in seinen Händen sind. Eine sittliche Billigung des Testamentsinhalts mit dieser Beschränkung ist jedoch weiterhin nur möglich, wenn man*die Erbeinsetzung mit dem Berufungsgericht dahin auslegt, dass die etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen den Erblasser mit der Annahme der Erbschaft erlöschen.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BerufungsgerichtZuwendungTochterErblasserTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR §0/55
Verkündet am 15o Juni 1955 Schorm., Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
L
2466 094
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der minderjährigen Elisabeth und Gertrud 'ümiB in limH; KQBBstr^	gesetzlich vertreten durch ihre
 Mutter Anna Maria	geh, van ABHB’ daselbst;
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 Frau Juliana	in	MI
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannte
 Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. November 1954 wird aufgehoben»
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in M*-Gladbach vom 22o Dezember 1952 wie folgt geänderts
 Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu einem' Drittel des Nachlasses als Erbin des am 19. Januar 1951
in M
verstorbenen Nervenarztes Dr.Franz berufen ist»
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Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 2/3 der Klägerin, zu 1/3 den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1897 geborene und am 19« Januar 1951 in verstorbene Nervenarzt Dr»TflHHHB hatte in seinem privatschriftlichen Testament vom 20., März 1949 die im Jahre 1914 geborene Klägerin, deren Ehemann vermisst ist, zu seiner alleinigen Erbin berufen und die Beklagten, seine in den Jahren 1937 und 1939 geborenen Töchter, auf den Pflichtteil gesetzt. Die Ehe des Erblassers mit der Mutter der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20.. September 1950 geschieden worden (3 R 783/46).
Am 12. April 1951 ist der Klägerin vom Amtsgericht in M.-Gladbach in den Akten VI 31/51 ein Erbschein dahin erteilt, dass sie nach dem vorgenannten Testament alleinige Erbin des Erblassers geworden sei* Durch Beschluss vom 28. Mai 1952 hat das Landgericht in M.-Gladbach das Amtsgericht angewiesen, diesen Erbschein einzuziehen, da das Testament wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des 3» Zivilsenats des Oberländesgerichts in Düs-
seldorf vom 13. Oktober 1952 (Bl l’29- diA. VI 31/51) zurück-gewiesen.
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie Erbin nach Dr.T^HHBsei. Sie hat ausgeführt: Auf Grund des privatschriftlichen Testaments vom 20. Marz 1949 sei sie Alleinerbin geworden. Das Testament sei nicht sittenwidrig. Es sei zwar richtig, dass sie von 1948 bis Mitte 1950 mit dem Erblasser Geschlechtsverkehr gepflogen habe.. Das Testament sei aber nicht als Belohnung für die geschlechtliche Hingabe, sondern als Entgelt für die von ihr gebrachten Opfer errichtet worden. Sie habe nämlich seit dem Jahre 1946 den Erblasser als Haushälterin in jeder Y/eise betreut
 und ihm in seiner Praxis geholfen. Ausserdem habe sie ihn fortgesetzt finanziell unterstützt, da er nach seiner Entlassung aus der Heilanstalt in Tannenhof im April 1947 völlig mittellos gewesen sei. Erst durch diese Unterstützung sei es ihm ermöglicht worden, seinen Beruf wieder aufzu-nehmen. Br habe sich, nachdem er wiederholt seiner Dankbarkeit Ausdruck gegeben habe, auch dazu entschlossen, sie zu heiraten,. Die Eheschliessung sei nur deshalb unterblieben, weil sie zunächst Gewissheit über das Schicksal ihres im Kriege vermissten Ehemannes habe erlangen wollen..
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten, sich auf die Sittenwidrigkeit des Testaments berufen und vorgetragen, die Erbeinsetzung der Klägerin sei nur erfolgt, um das ehebrecherische Verhältnis des Erblassers zu ihr zu belohnen,
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin- hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem früheren Anträge zu erkennen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500,— DM zu zahlen,,
Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts geändert und dem Peststellungsantrag (Hauptantrag) der Klägerin entsprochen.
Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie beantragen, wie geschehen, zu erkennen.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
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Die Entscheidung Uber den von der Klägerin geltend gemachten PestStellungsanspruch hängt davon ab, ob das Testament des Erblassers vom 20, März 1949 gültig oder wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 Abs 1 BGB teilweise nichtig ist. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung dieser Präge von folgenden grundsätzlichen Erwägungen ausgegangens
 Letztwillige Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte seien zwar regelmässig sittenwidrig, wenn sie um die Portsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses zu fördern oder als Entgelt für die Hingabe gemacht seien. Etwas anderes gelte, wenn der Erblasser die Verfügung auch ohne die geschlechtliche Hingabe getroffen haben würde oder das Liebesverhältnis für die Zuwendung nur mitbestimmend gewesen sei, der Erblasser sich aber auch aus anderen Gründen der Bedachten habe dankbar zeigen wollen, z.B. wenn er sie für die von ihr gebrachten Opfer habe schadlos'halten wollen (vgl RGZ 168, 175 f ZT837; OGHBZ 1, 249).
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 Mit der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze folgt das Berufungsgericht der feststehenden Rechtsprechung, wie sie auch der Senat seinem Urteil.vom 6. Mai 1954 (LM Hr 2 zu § 138 /Cd/; BGB) zugrunde gelegt und bei dessen Begründung näher erörtert hat.
Das Berufungsgericht ist sodann in eingehender Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme zusammenfassend zu der Feststellung gelangtj dass die Klägerin den Erblasser seit Herbst 1946 in erheblichem Maße Dienste geleistet und ihn auch unter Aufwendung eigener Mittel finanziell unterstützt habe. Der Erblasser
 
sei ihr deshalb zu grösstem Dank verpflichtet gewesen« was er auch des öfteren ausgesprochen habe. Es müsse deshalb angenommen werden, dass er sie nicht lediglich für den Geschlechtsverkehr, den sie ihm seit 1948 gestattet hatte, habe belohnen, sondern sie durch die Erbeinsetzung vornehmlich für ihre Dienste und ihre ihm gewährte Unterstützung habe entschädigen wollen«. Zwar seien ihre Leistungen teilweise erst nach Errichtung des Testaments erbracht worden. Entscheidend müsse hier aber nicht so sehr der Zeitpunkt der Testamentserrichtung, als vielmehr der des Erbfalls sein (vgl Vogels, TestG 4- Aufl Anm 5 zu § 48). Der Umstand aber, dass die Zuwendung des Erblassers an die Klägerin auch durch seine ehebrecherischen Beziehungen zu ihr mitveranlasst sei, könne die Sittenwidrigkeit seiner letztwilligen Verfügung auch abgesehen von den Dienst-und Unterstützungsleistungen der Klägerin hier schon deshalb nicht begründen, weil der Erblasser sich der Klägerin im besonderen Maße innerlich verbunden gefühlt habe und sie nach Scheidung seiner Ehe habe heiraten wollen..
Die Kochzeit sei nur deshalb unterblieben, weil die Klä-gerin das Ergebnis eines Suchantrages nach ihrem vermissten Manne habe abwarten und noch eine geraume Zeit ihre Rente habe beziehen wollen. Gegenüber dieser Tatsache könne dem Umstand, dass der Erblasser mit der Klägerin in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe, für die sittliche Beurteilung seiner letztwilligen Anordnung keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Dieser sittlichen Wertung des gegebenen Sachverhalts vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin blieb, auch wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht in einer geschlechtlichen Gemeinschaft erschöpfte, sondern darüber hinaus auf einer inneren menschlichen Verbundenheit der
 
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beiden beruhte und von ihnen als ein Dauerverhältnis betrachtet wurde, mit einem sittlichen Makel behaftet. Nicht nur der Erblasser lebte bis zu dem 20, September 1950 in gültiger Ehe, sondern auch die Beklagte musste, da ihr vermiss ter Ehemann noch nicht für tot erklärt war, davon ausgehen, dass ihre Ehe mit diesem noch fortbestand. Wenn die Klägerin und der Erblasser trotzdem in Geschlechtsgemeinschaft zusammen lebten, so war das in sittlicher Hinsicht um so bedenklicher, als der Erblasser nicht nur auf seine bestehende Ehe, sondern auch auf seine Töchter Rücksicht zu nehmen hatte, die bereits in ein Alter kamen, in dem sie an diesem Verhältnis Anstoss nehmen mussten. Die Absicht des Erblassers und der Klägerin, sich sobald wie möglich zu heiraten, musste angesichts der Tatsache, dass die Klägerin dieses Verhältnis länger als zwei Jahre unterhielt, ohne die Todeserklärung ihres Mannes zu beantragen, Dritten gegenüber fragwürdig erscheinen. Nach der Scheidung der Ehe des Erblassers musste auf sein Zusammenleben mit der Klägerin - und zwar rückwirkend - um so mehr ein bedenkliches Licht fallen, als auch nunmehr von beiden keine Anstalten zu einer Heirat getroffen wurden. Der Umstand, dass die Klägerin durch eine Heirat mit dem Erblasser ihre Rente verlieren würde, konnte die Hinausschiebung der Heirat trotz Fortsetzung des Zusammenlebens in der geschlechtlichen Gemeinschaft mit dem Erblasser sittlich nicht recht-fertigen.
Wenn daher der Erblasser, wie das Berufungsgericht feststellt, zu der Zuwendung an die Klägerin auch durch dieses zwischen beiden bestehende ehebrecherische Verhältnis sich bestimmen liess, so unterliegt auch diese Zuwendung erheblichen sittlichen Bedenken, denn sie verlieh dem ehebrecherischen Verhältnis, das als solches bis zu dem Tode des Erblassers bestanden hatte, über diesen Tod hin-
 
aus wirtschaftliche Auswirkungen, die geeignet waren, die Erinnerung daran im Kreise der Verwandten, insbesondere aber bei den beiden Töchtern des Erblassers in bedenklicher Weise immer wieder wachzurufen«
Zwar konnte es dem Erblasser nicht verwehrt sein, die Klägerin, wenn er sich ihr, wie das Berufungsgericht feststellt, auch unabhängig von ihrer sittenwidrigen geschlechtlichen Hingabe wegen ihrer Dienstund Unterstützungsleistungen zu grösstem Dank verpflichtet wusste, letztwillig zu bedenken,. Solange sich seine Zuwendung an sie bei Berücksichtigung seiner sittlichen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Töchtern in einem Kähmen hielt, der ihr nicht eindeutig den Charakter einer Vergünstigung gab, mit der die Klägerin auch um ihrer Stellung als Geliebten willen bedacht werden sollte, war seine letztwillige Verfügung aus sittlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Dieser Charakter lässt sich aber der Einsetzung der Klägerin zur alleinigen Erbin des Erblassers bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht absprechen, wenn man einerseits das Verhältnis zwischen dem Wert der Dienstund Unterstützungsleistungen der Klägerin und dem Wert der ihr gemachten Zuwendung betrachtet, andererseits aber den ,7ert dieser Zuwendung und die Stellung, die die Klägerin als alleinige Erbin des Erblassers erhalten sollte, mit der den Töchtern zugedachten Stellung und mit dem Wert dessen vergleicht, was sie als Pflichtteilsberechtigte aus dem Nachlass ihres Vaters erhalten sollten.
Das Berufungsgericht hat die Leistungen der Klägerin zugunsten des Erblassers auf rund 10 000,- DM und den Nachlass auf höchstens 20 000,- DM bewertet. Dagegen bestehen indes nach dem unstreitigen Parteivorbringen erhebliche Bedenken» Bei der Bewertung der Dienstund Unberstützungs-
 
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leistungen der Klägerin hat das Berufungsgericht abgesehen davon, dass es diese Leistungen sehr hoch angesetzt hat, die Anschaffungen und Ausgaben unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin während ihres Zusammenlebens mit dem Erblasser in ihrem eigenen Interesse gemacht hat« Die Klägerin selbst hatte diese gegenüber dem Nachlasspfleger mit 2 750,- DM bemessen und von ihrer Forderung gegen den Nachlass, die sie mit rund 9 000,- DM bezifferte, in Abzug gebracht (Bl 18 der Pflegschaftsakten VI 76/51)« Demgemäss hat sie.auch im vorliegenden Rechtsstreit ihren hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Nachlass nur mit 7 500,- DM angesetzt *
Was die .Bewertung des Nachlasses anlangt, so beruht die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts vom 28« Januar 1955 (I, 34 (JA), auf den das Berufungsgericht. sich stützt, auf den Angaben, die die Klägerin im Erbscheinsverfahren VI 31/ 51 - Schriftsatz vom 30« April 1952, Bl 86 - zur Begründung eines von ihr gemachten Vergleichsvorschlags zur Abfindung der Beklagten gemacht hatte« Die Beklagten waren diesen Wertangaben entgegengetre-ten (Schriftsatz vom 4. Mai 1952 Bl 87 f d.A. VI 31/51).
Die den Hauptbestandteil des Aktivnachlasses bildenden G-rundstücksanteile des Erblassers dürften mit dem um 20 # erhöhten Einheitswert, wie er der Berechnung des Landgerichts zugrunde liegt, zu niedrig eingesetzt sein« Jedenfalls sprechen die Einnahmen, die der Nachlasspfleger nach seiner vom Berufungsgericht angeführten Schlussabrechnung vom 24« Januar 1952 (I, 151) erzielt hat« dafür, dass der Wert des Aktivnachlasses erheblich höher ist als das Berufungsgericht angenommen hat« Zum Nachlass gehörte auch die Praxis des Erblassers, die bis zu dem 31- Oktober 1951 durch einen Vertreter fortgeführt wurde (Bl 6 u» 42 d,A«
 VI 76/51)o Unter Einbeziehung der Einnahmen aus der Fort-
 
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führung dieser Praxis betragen die Roheinnahmen nach der Schlussabrechnung des Nachlasspflegers für die Zeit vom Tode des Erblassers (19„ Januar 1951) bis zu dem 24. Januar 1952; also für einen Zeitraum von einem Jahr 7 405,04 DM (Bl 39 d.A» VI 76/51). Dabei ist die auf den Hausanteil des Erblassers entfallende Miete für die Wohnung der früheren Ehefrau des Erblassers und der Klägerin nicht eingerechnet; da beide bis zur Klärung der Erbfolge eine Mietzahlüng verweigert haben (Bl 42 R d.A. VI 76/51).
Bei den Nachlassverbindlichkeiten ist dagegen u.a. eine Lastenausgleichsschuld von 7 500;- DM in Ansatz gebracht; obwohl über deren Höhe keine Feststellungen vorliegend
 Auf eine genaue Ermittlung des Nachlasswertes und des Wertes der Leistungen der Klägerin kommt es indes für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Auch wenn man -zugunsten der Klägerin - von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeht, ergibt sich; dass der Wert des Nachlasses den Wert der Leistungen; die die Klägerin für den Erblasser bewirkt hat, erheblich übersteigt, und dass der Erblasser, wenn es ihm im wesentlichen nur darauf angekommen wäre, die Klägerin wegen dieser Leistungen angemessen zu entschädigen, dieses Ziel auch dadurch hätte voll erreichen können, dass er sie zu gleichem Anteil mit jedem seiner beiden Kinder zu seiner Erbin einsetzte.
Andererseits sind die Töchter des Erblassers durch ihre Enterbung und Beschränkung auf den Pflichtteil gegenüber der Klägerin in einer Weise benachteiligt, die sich durch die Leistungen der Klägerin sittlich nicht rechtfertigen lässt. Die Töchter traf an der unglücklichen Entwicklung der Ehe des Erblassers keine Schuld. Gerade
 
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weil sie in den entscheidenden Jahren ihrer Entwicklung die Wohltat eines geordneten Familienlebens hatten entbehren müssen, hätte der Erblasser, wenn er sich seiner sittlichen Verantwortung ihnen gegenüber bewusst war, in erster Linie darauf bedacht sein müssen, ihre Zukunft wenigstens wirtschaftlich nach Möglichkeit zu sichern, anstatt sie zugunsten der Klägerin zu benachteiligen, deren wirtschaftliche Existenz auch unabhängig von einer letztwilligen Zuwendung des Erblassers bereits weitgehend gesichert war»
Diese Benachteiligung der Töchter wird nicht dadurch wirksam ausgeglichen, dass ihnen aus einer Lebensversicherung des Erblassers eine Versicherungssumme von 6 700,- DM ausgezahlt ist. Der Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages, der den Beklagten bereits durch den im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich vom 20* September 1950 (Bl 339 der Ehescheidungsakten) abgetreten war, gehörte nicht zu dem Nachlass (RG 51, 403 /5Q47; 88,
 137 /I39/)p Hätte der Erblasser auch ihn schon durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Klägerin zugewandt, wie er es nach seinem Testament anscheinend ursprünglich beabsichtigt hatte, so hätte er dadurch entweder ihren Vergütungs- und Erstattungsanspruch im wesentlichen abgegolten und damit keinen sittlich zu rechtfertigenden Anlass mehr gehabt, sie zur Alleinerbin einzusetzen, oder er hätte sie durch diese Zuwendung beschenkt und damit die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Töchter gelegt» Auch die Beihilfe, die die Töchter vom Ärzteverein erhalten, muss für die Frage ihrer Benachteiligung durch das Testament des Erblassers ausser Betracht bleiben, da es sich hierbei nach der Aussage ihrer Mutter um eine freiwillige jederzeit widerrufliche Unterstützung handelt, die ihnen auf Antrag der Mutter gewährt wird.
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Bei der Bewertung des Pflichtteils der Töchter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der etwa bis zu dem Erbfall bestehende Vergütungs- bezw. Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Erblasser ausser Betracht bleiben müsse. Bas ist nur unter der Voraussetzung richtig, dass man das Testament des Erblassers entsprechend auslegt, wogegen freilich rechtliche Bedenken nicht bestehen. An sich gelten für die Berechnung des Pflichtteils Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbgangs durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind, dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber als nicht erloschen (KG- OLG 30, 234; Kipp-Coing Erbrecht 9- Bearb § 64 II, 2 d S 233). Bie Klägerin hat sich auch sowohl gegenüber dem Nachlasspfleger (Bl 18 d.A. VI 76/51) als auch bei den Vergleichsverhandlungen in der Erbscheinssache (Bl 86 d.Ac VI 31/51) auf den Standpunkt gestellt, dass sie diese Forderung noch geltend machen könne„ Bie Pflichtteilsberechtigten Beklagten würden danach ihre gegenteilige Auffassung gegebenenfalls nur im Klagewege zur Geltung bringen können, wie Ja überhaupt der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben in der ungünstigen Lage ist, die Hohe seines Pflichtteilsanspruchs dartun zu müssen, was erfahrungsgemäss in aller Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weil über Bestand und Wert des Nachlasses keine sicheren und eind eutigen Unterlagen in seinen Händen sind. Bie Notwendigkeit, sich unter solchen Bedingungen mit der Klägerin auseinanderzusetzen, wäre aber für die Beklagten um so peinlicher und demütigender, als ihnen dabei als Gegnerin die frühere Geliebte ihres Vaters gegenüberstehen würde,,
Ein Vater, der seine leiblichen Kinder gegenüber seiner - wenn auch um ihn verdienten - Geliebten auf solche Weise ohne zureichenden Grund in ihrer wirtschaftlichen
 und persönlichen Stellung zurücksetzt, verstösst.damit in gröblicher Weise gegen die Pflichten, die Sitte und Anstand ihm gegenüber seinen Kindern auferlegen»
Dieser Verstoss führt jedoch hier nicht zu einer völligen Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers, Wie bereits dargelegt, würde bei der hier gegebenen Sachlage der. unsittliche Charakter seiner Zuwendung an die Klägerin entfallen, wem er diese zu gleichen Teilen mit jedem seiner beiden Kinder als Erbin eingesetzt hätte.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, die Erbeinsetzung in diesem Umfang als rechtswirksam zu behandeln, und demgemäß festzustellen, dass die Klägerin zu einem Drittel des Nachlasses als Erbin des Erblassers berufen ist ('vgl RGZ 168, 177 Z1837; OGHBZ l, 249 /?52/2537). Die weitergehende Erb-einsetzung ist dagegen sittenwidrig und nichtig, so dass insoweit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist (§ 2088 Abs 1 BGB),
Eine sittliche Billigung des Testamentsinhalts mit dieser Beschränkung ist jedoch weiterhin nur möglich, wenn man*die Erbeinsetzung mit dem Berufungsgericht dahin auslegt, dass die etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen den Erblasser mit der Annahme der Erbschaft erlöschen.
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Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, die im Kostenpunkt auf § 92 Abs 1 ZPO beruht,
 Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg