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BGH · IV ZR 80/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 80/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch am 17. Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§3 Abs.4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4 AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat -als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 354a HGB § 3 AKB2008_alt § 242 BGB
Recht17grundsätzlicheZPOBeschwerdeAKBWendtFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 80/03
17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
 am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.605,13 €
Ergänzend bemerkt der Senat :
Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§3 Abs. 4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4 AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat -als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
Terno
 Wendt
Dr. Schlichting
 Felsch
Seiffert