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BGH · IV ZR 79/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 79/96

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. b) Worin das Berufungsgericht einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin sehen will, zeigt es nicht auf.Wenn sich der Versicherungsnehmer der Beklagten auch schon vor dem ihm ersichtlich besonders nahegehenden Tod seines krebsleidenden Schwiegervaters immer mehr in sich zurückgezogen und sich seiner Umwelt nicht mehr mitgeteilt sowie an Gewicht verloren haben sollte und auch in beruflicher Hinsicht immer unschlüssiger geworden sein sollte, so würde es keinen Widerspruch bedeuten, wenn sich dies nach dem Tod des Schwiegervaters verstärkt haben sollte und damit immer unübersehbarer geworden wäre. 2. a) Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß der Versicherungsnehmer seit seiner Sterilisation Probleme im psychischen Bereich gehabt habe. Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gebe keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Der Freitod des Versicherungsnehmers lasse sich zudem auch ohne das Vorliegen einer tiefgreifenden Depression erklären. b) Mit seiner Forderung nach einer von vorneherein umfassenden und in sich stimmigen Schilderung aller in Betracht koKonenden Indiztatsachen hat das Berufungsgericht einen unzulässig strengen Maßstab an das Vorbringen der Klägerin angelegt, dem sie ohne sachverständige Unterstützung nicht gerecht werden konnte. Mit einer nur laienhaften Betrachtungsweise - mehr will auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen - läßt sich noch nicht ausreichend beurteilen, was auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 169 Satz 2 WG, § 8 (1) Satz 1 der AVB der Beklagten hindeuten kann und was nicht. Schließlich hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz das Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, der zunächst sie selbst, ihre Schwester und einen Freund der Familie exploriert hat. Da das Berufungsgericht, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ausweisen, das von dem Privatgutachter zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als nicht "ausreichend substantiiert bzw. Auch eine Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO kam in Betracht, ihre Parteivernehmung dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO. Anschließend wäre es Aufgabe eines Sachverständigen gewesen, anhand der vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstände dazu Stellung zu beziehen, ob sie es erlauben, mit dem Privatgutachter jedenfalls von einer so schweren Depression des Versicherungsnehmers im Tötungszeitpunkt auszugehen, daß durch sie die Denktätigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt und seine freie Willensbildung ausgeschlossen wurde.

Zitierte Normen: § 141 ZPO
VersicherungsnehmersVersicherungsnehmerBerufungsgerichtGutachtenLebenKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 79/96
URTEIL
Verkündet am:
5. Februar 1997 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte in einer mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 1990 von ihrem Ehemann bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung die vereinbarte Versicherungssumme von 89.928 DM abzüglich der ihr bereits zurückgezahlten Beiträge in Höhe von 9.000 DM geltend. Ihr Ehemann ist am 28. Oktober 1993 durch Erhängen aus dem Leben geschieden.
Die Parteien streiten nicht mehr darum, daß die Beklagte gemäß § 8 ihrer Versicherungsbedingungen ansich des-
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halb zur Leistungsverweigerung berechtigt 1st, well der Versicherungsnehmer sich vor Ablauf von drei Jahren seit Versicherungsbeginn das Leben genommen hat. Ihr Streit geht nur noch darum, ob dies in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit geschehen ist. Nur bei Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes bliebe die Beklagte leistungspflichtig.
Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben letzteres verneint und das Begehren der Klägerin für unbegründet erachtet. Gegen die Klageabweisung richtet sich ihre Revision.
Entscheiduncsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Dieses vertritt die Ansicht, weder in erster noch in zweiter Instanz reiche der Sachvortrag der Klägerin aus, um ein Sachverständigengutachten dazu zu erheben, ob bei dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Selbsttötung ein psychischer Ausnahmezustand Vorgelegen habe, der ihn außerstande gesetzt habe, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Der Tatsachenvortrag zu den vermeintlichen Indizien einer entsprechenden Störung müsse umfangreich und widerspruchsfrei sein. Daran habe es die Klägerin fehlen lassen. Sie habe insbesondere kein um-
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fassendes Bild von der geistig-seelischen Entwicklung und Verfassung ihres Ehemannes in der Zeit bis zu seinem Selbstmord zu zeichnen vermocht. So habe sie in erster Instanz nicht einheitlich vorgetragen. Zunächst habe sie vorgebracht, es sei nach dem Tode ihres Vaters am 28. Juli 1993 zu einer Persönlichkeitsveränderung ihres Mannes gekommen, die von seiner gesamten Umgebung wahrgenommen worden sei. Später habe sie ihren Vortrag dahin modifiziert, schon seit der im März 1992 durchgeführten Sterilisation sei bei ihrem Mann eine Wesensveränderung bemerkbar geworden.
b) Worin das Berufungsgericht einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin sehen will, zeigt es nicht auf.
Wenn sich der Versicherungsnehmer der Beklagten auch schon vor dem ihm ersichtlich besonders nahegehenden Tod seines krebsleidenden Schwiegervaters immer mehr in sich zurückgezogen und sich seiner Umwelt nicht mehr mitgeteilt sowie an Gewicht verloren haben sollte und auch in beruflicher Hinsicht immer unschlüssiger geworden sein sollte, so würde es keinen Widerspruch bedeuten, wenn sich dies nach dem Tod des Schwiegervaters verstärkt haben sollte und damit immer unübersehbarer geworden wäre.
2. a) Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß der Versicherungsnehmer seit seiner Sterilisation Probleme im psychischen Bereich gehabt habe. Er scheine auch jahrelang Raubbau mit seiner Gesundheit getrieben zu haben. Der Tod des Schwiegervaters habe ihn nachhaltig beeindruckt; all dies und die Situation einer kinderreichen Familie möge bei ihm eine Phase der Erschöpfung und des see-
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lischen wie körperlichen Abbaus herbeigeführt haben. Sein bis zu dem Freitod gezeigtes Verhalten lasse jedoch nicht notwendig auf einen zwanghaften krankheitsbedingten Zustand schließen. Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gebe keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Es beruhe auf nicht substantiiertem bzw. nicht unter Beweis gestelltem Tatsachenmaterial. Der Freitod des Versicherungsnehmers lasse sich zudem auch ohne das Vorliegen einer tiefgreifenden Depression erklären. Der Vortrag der Klägerin sei auch in sich nicht stimmig. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlaß zur beantragten Einholung eines Gutachtens.
b) Mit seiner Forderung nach einer von vorneherein umfassenden und in sich stimmigen Schilderung aller in Betracht koKonenden Indiztatsachen hat das Berufungsgericht einen unzulässig strengen Maßstab an das Vorbringen der Klägerin angelegt, dem sie ohne sachverständige Unterstützung nicht gerecht werden konnte. Mit einer nur laienhaften Betrachtungsweise - mehr will auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen - läßt sich noch nicht ausreichend beurteilen, was auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 169 Satz 2 WG, § 8 (1) Satz 1 der AVB der Beklagten hindeuten kann und was nicht. Schließlich hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz das Privatgutachten eines Arztes für Psychiatrie vorgelegt, der zunächst sie selbst, ihre Schwester und einen Freund der Familie exploriert hat. Dabei sind zahlreiche Einzelheiten aus dem Leben des Versicherungsnehmers bis Ende 1992 einerseits und für den Zeitraum danach andererseits
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zur Sprache gekommen. Das im Gutachten festgehaltene Explorationsgespräch, das der Gutachter seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, wollte die das Gutachten vorlegende Klägerin ersichtlich zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrags machen. Sie nahm darauf ausdrücklich Bezug und bat um einen gerichtlichen Hinweis, falls Bedenken hiergegen bestehen sollten (Bl. 103 oben GA). Da das Berufungsgericht, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ausweisen, das von dem Privatgutachter zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als nicht "ausreichend substantiiert bzw. nicht unter Beweis gestellt" ansah, hätte es zunächst der Klägerin den erbetenen Hinweis geben müssen, was es noch vermißte. Voraussichtlich hätte die Beklagte auch weiteres Vorbringen bestritten, so daß die Zeugen, die die Klägerin benannte, zu vernehmen gewesen wären - am sinnvollsten in Gegenwart eines kompetenten Sachverständigen. Auch eine Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO kam in Betracht, ihre Parteivernehmung dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO. Anschließend wäre es Aufgabe eines Sachverständigen gewesen, anhand der vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstände dazu Stellung zu beziehen, ob sie es erlauben, mit dem Privatgutachter jedenfalls von einer so schweren Depression des Versicherungsnehmers im Tötungszeitpunkt auszugehen, daß durch sie die Denktätigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt und seine freie Willensbildung ausgeschlossen wurde.
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Damit dies nachgeholt werden kann, das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs
 Ter no
 ist die Sache an
 Dr. Ritter Seiffert