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BGH · IV ZR 79/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 79/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wie des Maschinenversicherers des Klägers sehen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nur zur Ermittlung der Höhe bestimmter Schäden, nicht auch zur Feststellung von Schadensursachen vor.

FeststellungSchadensursachenBundschuhDehnerKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 79/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 14. November 1990
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1990 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Äfes. 1 ZPO).
Streitwert: 539.525,84 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wie des Maschinenversicherers des Klägers sehen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nur zur Ermittlung der Höhe bestimmter Schäden, nicht auch zur Feststellung von Schadensursachen vor. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung, das Sachverständigenverfahren auch auf Feststellungen zu Schadensursachen zu erstrecken, hätte eine - hier fehlende -
Aufklärung des Klägers über die Rechtslage vorausgesetzt. Schon aus diesen Gründen ist dem Kläger die Klärung der Schadensursache im Klagewege nicht verwehrt.
Bundschuh
 Dehner
Dr.
Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer