Ein Geschädigter, der aus einer Stellung im Geltungsbereich des BYTGöD verdrängt worden ist und über dessen Antrag auf Wiedergutmachung vor dem Inkrafttreten dos 6* Änderungsgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid entschieden worden ist, ist nicht nach Art. V dieses Gesetzes berechtigt, die Änderung des Bescheides zu verlangen, weil nur geprüft worden ist, welche Stellung er bis zu dem 8. Der Beklagte hat diese Anträge des Klägers durch Bescheid vom 4. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 1951 in den Ruhestand versetzten ordentlichen Professors an der Medizinischen Fakultät der Freien Universität Berlin oder einer anderen Universität im Bundesgebiet mit dem Recht der Führung der entsprechenden Amtsbezeichnung zu gewähren und ihm ab Io April 1951 die Entpflichteten-bezüge eines ordentlichen Professors, sowie für die Zeit vom 1» April 1950 bis 31» März 1951 eine Entschädigung in Höhe des Jahreobetrages der Ent-pflichtetenbezüge gern. 3° der Anspruch des Klägers ihm die Stellung eines ordentlichen Professors der Medizin an einer Universität im Bundesgebiet und das entsprechende Ruhegehalt zu gewähren, jeder Rechtsgrundlage entbehre. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da er mit seinem Begehren mit Rücksicht auf den unanfechtbaren Bescheid vom 19» Februar 1957 keinen Erfolg haben kann. Im Verlaufe dieses Verfahrens hat der Beklagte durch den Bescheid vom 19» Februar 1957 dem Kläger mit Wirkung vom 1. Da dieser Bescheid dem entsprach, was der Kläger mit seinem Wiedergutraachungsantrag begehrte, hat er den Rechtsstreit nicht weiter betrieben, die Hauptsache für erledigt erklärt und sich mit dem Beklagten außergerichtlich über die Kosten des Verfahrens verglichen. Es handelt sich dabei nicht des-wegen nur um einen Teilbescheid, weil in ihm nicht ausdrücklich darüber entschieden worden ist, daß der Kläger nicht die Rechtsstellung eines ärztlichen Direktors einer Krankenanstalt und die eines ordentlichen Professors der Medizin verlangen könne. Ein Wiedergutmachungsbescheid erfaßt, sofern sich aus seinem Inhalt nicht etwas Gegenteiliges ergibt, daher den gesamten ’Wiedergutmachungsanspruch eines Geschädigten, so daß dieser keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen kann, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist (IM BWGöD § 26 Nr. 4). Nur insoweit als das Gesetz bestimmt, daß einem Anspruch die Unanfechtbarkeit eines früher erlassenen Bescheides nicht entgegensteht, können die Geschädigten diese Ansprüche geltend machen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sich hierfür nicht auf Art. V des 6. Nach Art. VAbs.2 Satz 1 dieses Gesetzes kann der Geschädigte die Änderung eines früher ergangenen unanfechtbaren Bescheides insoweit verlangen, als ihm durch das Änderungsgesetz Ansprüche zugebilligt worden sind, die nach dem früheren Recht nicht bestanden und die daher durch den früheren Bescheid auch nicht zugesprochen werden konnten (vgl. Änderungsgesetz bekennt sich zu dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz, daß Ansprüche, über die durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nicht erneut geltend gemacht werden können mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung zu erlangen. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster (RzW 1964, 563 Nr. 32; 1965, 471 Nr. 24) für die Fälle der hier zu entscheidenden Art angenommen haben. Änderungsgesetz sind für den Kläger keine Ansprüche begründet worden, die ihm nicht schon zu der Zeit zustanden, als der Bescheid vom 19* Februar 1957 erging. Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Ansicht nicht auf Art. I Ziff, 6 des 6. Durch diese Bestimmung ist dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD der Satzteil angefügt worden "und nach dem 8. Pur diejenigen Geschädigten, die ihren Arbeitsplatz ira Geltungsbereich des BWGöD gehabt hatten, war dagegen bereits nach dem früheren geltenden Recht festzustellen, welche Stellung sie bis zu dem 1. Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1959,108) eingenommen- Der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bereits in 3einpm Urteil vom 4» April 1956 (LM BWGöD § 11 Nr- 2) bekannt- Zu keiner Zeit ist von diesen Gerichten ein anderer Standpunkt vertreten worden- Danach hätte der Kläger, wenn er den Bescheid vom 19- Februar 1957 nicht hingenommen hätte, bereits vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes kann auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht deswegen über seinen Wortlaut hinaus ausdehnend ausgelegt werden, weil einzelne Entschädigungsbehörden und auch einzelne Oberlandesgerichte für das vor Erlaß des Gesetzes geltende Recht abweichend von dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts der Meinung waren, es könne stets nur geprüft werden, welche Stellung der Geschädigte ohne die Verfolgung bis zu dem 8. Wollte mail das Gesetz in dieser Weise ausdehnend auslegen wie es der 8» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster in den eben genannten Entscheidungen getan haben, dann würde der das gesamte Recht beherrschende Grundsatz, daß ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abschließend und endgültig über die durch sie beschie-denen Ansprüche entschieden haben, in einer die Rechtssicherheit erheblich gefährdenden Weise durchbrochen» Das Berufungsgericht hat sonach die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit Recht zurückgewiesen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BY/GöD § 9; 6. ÄndG-BY/GöD, Art. V Ein Geschädigter, der aus einer Stellung im Geltungsbereich des BYTGöD verdrängt worden ist und über dessen Antrag auf Wiedergutmachung vor dem Inkrafttreten dos 6* Änderungsgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid entschieden worden ist, ist nicht nach Art. V dieses Gesetzes berechtigt, die Änderung des Bescheides zu verlangen, weil nur geprüft worden ist, welche Stellung er bis zu dem 8. Mai 194-5 nicht aber welche er bis zu dem 31o März 1951 ohne die Verfolgung erlangt hatte. BGH, Urt. vom 15- Juni 1966 - IV ZR 79/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv zr 7.9/65 URTEIL Verkündet am 15. Juni 1966 Igestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Dr. Fritz 9 H Place, Park, Großbritannien, South - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, PiatzflR - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt o 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1902 geborene Kläger ist Jude. Er ist Arzt und begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Von 1926 bis 1933 war er an verschiedenen Krankenhäusern in Berlin als Volontär-, Hilfs- und Assistenzarzt tätig, zuletzt im Urban-Krankenhaus im pathologischanatomischen Institut. Aus rassischen Gründen wurde ihm zu dem 30« Juni 1933 unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zu dem 30. September 1933 gekündigt. Er wanderte noch 1933 nach England aus. Im Jahre 1954 hat er V/iedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD zu dem ersten Male geltend gemacht und seine Ernennung zu dem Oberarzt und Leiter eines pathologisch-anatomischen Instituts eines Städtischen oder Landkrankenhauses begehrt. Der Beklagte hat diese Ansprüche durch Bescheid vom 12. März 1956 (E 45 der Entsch.-Akte) mit der Begründung abgelehnt, daß die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt nur von begrenzter Dauer gewesen sei und ihm aus dieser Tätigkeit auf Grund der mit ihm abgeschlossenen Verträge kein Anspruch auf Übernahme als beamteter Arzt zugestanden habe. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid in den Akten 196 0 (Entsch.) 176/56 Klage erhoben hatte, hat der Beklagte den Kläger auf Anweisung des Senators LiflHHBbklaglos gestellt. Durch den Bescheid vom 19» Februar 1957 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 die Stellung eines Oberarztes und mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 die Stellung eines Abteilungsdirektors (Prosektor) einer Krankenanstalt bewilligt und ihm gleichzeitig seit dem 1. April 1951 Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe Alb zugesprochen. Dieser Bescheid entsprach dem, was der Kläger mit seinem Wiedergutmachungsantrag begehrt hatte, wobei er allerdings seine vermutliche Dienstlaufbahn nur bis 1945 berücksichtigt hatte. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Mit Schriftsatz vom 14. November 1962 (E 79) hat er nunmehr, gestützt auf da3 6„ Änderungsgesetz zu dem BWöD, begehrt, ihn zu dem 1. Oktober 1945 zu dem ärztlichen Direktor einer Krankenanstalt zu ernennen und ihm ab 1. April 1951 weiter die Rechtsstellung eines in den Ruhestand versetzten ordentlichen Professors an der medizinischen Fakultät der Freien Universität Berlin zu gewähren. Der Beklagte hat diese Anträge des Klägers durch Bescheid vom 4. November 1963 zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 4. November 1963 den Beklagten zu verurteilen, i. ihn zu dem ärztlichen Direktor einer Krankenanstalt mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 zu ernennen und ihm ab 1. April 1951 die entsprechenden Ruhegehaltsbezüge sowie für die Zeit vom 1» April 1950 bis 31. März 1951 eine Entschädigung in Höhe des Jahresbetrages der Ruhegehaltsbezüge gern. § 19 BWGöD zu zahlen, und zwar unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 1 c (jetzt A 16 des BBG); II. weiterhin ihm die Rechtsstellung eines am 1. April 1951 in den Ruhestand versetzten ordentlichen Professors an der Medizinischen Fakultät der Freien Universität Berlin oder einer anderen Universität im Bundesgebiet mit dem Recht der Führung der entsprechenden Amtsbezeichnung zu gewähren und ihm ab Io April 1951 die Entpflichteten-bezüge eines ordentlichen Professors, sowie für die Zeit vom 1» April 1950 bis 31» März 1951 eine Entschädigung in Höhe des Jahreobetrages der Ent-pflichtetenbezüge gern. § 19 BWGöD zu zahlen» Das Landgericht hat seine Klage abgev/ieaen. Das Kammergericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgev/iesen, jedoch die Revision zugelassen» Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen in den bisherigen Rechtszügen gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzaweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, v/eil: 1. der Kläger die hier geltend gemachten Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet habe, 2. ihnen ferner die Rechtskraft des Bescheides des Beklagten vom 19* Februar 1957 entgegenstehe und 3° der Anspruch des Klägers ihm die Stellung eines ordentlichen Professors der Medizin an einer Universität im Bundesgebiet und das entsprechende Ruhegehalt zu gewähren, jeder Rechtsgrundlage entbehre. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da er mit seinem Begehren mit Rücksicht auf den unanfechtbaren Bescheid vom 19» Februar 1957 keinen Erfolg haben kann. Der Kläger hat bereits im Jahre 1954 Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht. Der Beklagte hat diese Ansprüche durch Bescheid vom 12. März 1956 abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Im Verlaufe dieses Verfahrens hat der Beklagte durch den Bescheid vom 19» Februar 1957 dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 die Stellung eines Oberarztes und mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 die Stellung eines Abteilungsdirektors (Prosektor) einer Krankenanstalt bewilligt und ihm gleichzeitig seit dem 1. April 1951 Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe Alb zugesprochen. Da dieser Bescheid dem entsprach, was der Kläger mit seinem Wiedergutraachungsantrag begehrte, hat er den Rechtsstreit nicht weiter betrieben, die Hauptsache für erledigt erklärt und sich mit dem Beklagten außergerichtlich über die Kosten des Verfahrens verglichen. Der Bescheid vom 19» Februar 1957 hat den Bescheid vom 12. März 1956 ersetzt. Er ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Durch ihn ist abschließend über den gesamten Wiedergutmachungsanspruch des Klägers entschieden worden. Es handelt sich dabei nicht des-wegen nur um einen Teilbescheid, weil in ihm nicht ausdrücklich darüber entschieden worden ist, daß der Kläger nicht die Rechtsstellung eines ärztlichen Direktors einer Krankenanstalt und die eines ordentlichen Professors der Medizin verlangen könne. Denn dem Kläger war in dem bei dem Senator für Inneres der Beklagten anhängigen Verfahren ohne Rücksicht auf den Inhalt seines Wiedergutmachungsantrag3 diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgostellten Sachverhalt nach den geltenden Gesetzen zustand (LM BWGöD § 24 Nr. 2). Ein Wiedergutmachungsbescheid erfaßt, sofern sich aus seinem Inhalt nicht etwas Gegenteiliges ergibt, daher den gesamten ’Wiedergutmachungsanspruch eines Geschädigten, so daß dieser keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen kann, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist (IM BWGöD § 26 Nr. 4). Nur insoweit als das Gesetz bestimmt, daß einem Anspruch die Unanfechtbarkeit eines früher erlassenen Bescheides nicht entgegensteht, können die Geschädigten diese Ansprüche geltend machen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sich hierfür nicht auf Art. V des 6. Gesetzes zur Änderung des BWGÖD vom 18. August 1961 (BGBl I, 1349) berufen kann. Nach Art. VAbs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes kann der Geschädigte die Änderung eines früher ergangenen unanfechtbaren Bescheides insoweit verlangen, als ihm durch das Änderungsgesetz Ansprüche zugebilligt worden sind, die nach dem früheren Recht nicht bestanden und die daher durch den früheren Bescheid auch nicht zugesprochen werden konnten (vgl. BVerwG in RzW 1966, 92 Nr. 38). Auch das 6. Änderungsgesetz bekennt sich zu dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz, daß Ansprüche, über die durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nicht erneut geltend gemacht werden können mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung zu erlangen. Es ist nicht der Zweck der genannten Gesetzesbestimmung einem Geschädigten zu ermöglichen, Ansprüche, die durch einen früher ergangenen unanfechtbar gewordenen Bescheid zu Unrecht aberkannt worden sind, jetzt erneut geltend zu machen, wie es der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster (RzW 1964, 563 Nr. 32; 1965, 471 Nr. 24) für die Fälle der hier zu entscheidenden Art angenommen haben. Durch das 6. Änderungsgesetz sind für den Kläger keine Ansprüche begründet worden, die ihm nicht schon zu der Zeit zustanden, als der Bescheid vom 19* Februar 1957 erging. Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Ansicht nicht auf Art. I Ziff, 6 des 6. Änderungs-gesetzes berufen. Durch diese Bestimmung ist dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD der Satzteil angefügt worden "und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können”. Durch diese Ergänzung werden nur diejenigen Verfolgten betroffen, die am 8. Mai 1945 ohne die Verfolgung ihren Arbeitsplatz außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD gehabt hatten. Für sie war nach dem vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes geltenden Recht nur zu prüfen, welche Stellung sie in ihrer Laufbahn bis zu dem 8» Mai 1945 ohne die Verfolgung erlangt hätten, denn es mußte angenommen werden, daß sie diese Stellung mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs auch ohne die Verfolgung verloren hätten., Pur diejenigen Geschädigten, die ihren Arbeitsplatz ira Geltungsbereich des BWGöD gehabt hatten, war dagegen bereits nach dem früheren geltenden Recht festzustellen, welche Stellung sie bis zu dem 1. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD, erreicht hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären,. Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1959,108) eingenommen- Der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bereits in 3einpm Urteil vom 4» April 1956 (LM BWGöD § 11 Nr- 2) bekannt- Zu keiner Zeit ist von diesen Gerichten ein anderer Standpunkt vertreten worden- Danach hätte der Kläger, wenn er den Bescheid vom 19- Februar 1957 nicht hingenommen hätte, bereits vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes seine jetzt geltend gemachten Ansprüche verfolgen können. Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6. Änderungsgesetzes kann auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht deswegen über seinen Wortlaut hinaus ausdehnend ausgelegt werden, weil einzelne Entschädigungsbehörden und auch einzelne Oberlandesgerichte für das vor Erlaß des Gesetzes geltende Recht abweichend von dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts der Meinung waren, es könne stets nur geprüft werden, welche Stellung der Geschädigte ohne die Verfolgung bis zu dem 8. Mai 1945 erlangt haben würde- 10 Wollte mail das Gesetz in dieser Weise ausdehnend auslegen wie es der 8» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster in den eben genannten Entscheidungen getan haben, dann würde der das gesamte Recht beherrschende Grundsatz, daß ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abschließend und endgültig über die durch sie beschie-denen Ansprüche entschieden haben, in einer die Rechtssicherheit erheblich gefährdenden Weise durchbrochen» Das Berufungsgericht hat sonach die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit Recht zurückgewiesen. Es mußte daher die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §§ 209» 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen