Januar 1962 den Antrag auf Entschädigungsleistungen als unzulässig surückgewiesen, weil den Kläger an der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ein Verschulden treffe und ihm deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Es hat ein Verschulden des Klägers darin gesehen, daß der Kläger im letzten Monat vor Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr getan habe, als ein Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Pr. FflHB-ZflHB abzusenden. November 1963 durch Verfügung des Vorsitzenden darauf hi»gewiesen worden, daß eine Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen sei» Daraufhin haben sie am 18» November 1963 wegen der Versäumung dieser Frist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und sogleich die Berufung begründet» Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten darauf, daß die hinreichend informierte und sonst zuverlässige Bürovorsteherin die im Fristenkalender ordnungsmäßig eingetragene Frist zur Be-gründung des Rechtsmittels übersehen habe, so daß die Anwälte des Klägers erst durch das erwähnte Schreiben des Vorsitzenden des Entschädigungssenats auf den Frist-ablauf aufmerksam gemacht worden seien» Zur Glaubhaftmachung dieses Versehens haben die beteiligten Anwälte und Büroangestellten eidesstattliche Versicherungen vorgelegt» Hiervon habe er erst später etwas erfahren» Deshalb habe er mit der Absendung eines Luftpostbriefes am 6» März 1958 das nach Lage der Sache Notwendige getan, es könne kein Verschulden darin gesehen werden, daß er sich nicht nach einiger Zeit vergewissert habe, ob dieser Brief seiner' Die Beklagte hat gebeten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung den vorigen Stand gewährt« Es hat ferner angenommen, ds der Kläger die Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG ohne s Verschulden versäumt habe« Es hat daher die Entscheide des Landgerichts aufgehoben und die Sache in entsprecht der Anwendung des § 538 Abs« 1 Nr« 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung beschwert ist und sie das Urteil aus diesem Grunde ange-fochten hat» Dagegen ist eine Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts unzulässig, soweit es dem Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist nach § 189 Abs. 2 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat» In diesem Punkte ist das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig (§ 220 Abs.3 BEG). Bisher war in Ihrem Hause der Antrag unseres Mandanten nur unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formell behandelt worden, ohne daß wohl in die Sachprüfung im einzelnen eingetreten worden isto Wir würden es nicht für zweckmäßig halten, wenn diese Sachprüfung nun sofort durch schrift-sätzliche Vorbereitung beim Landgericht erfolgen würde. b) Nach Ansicht des Klägers liegt in der Erklärung gc Sachbearbeiters der Beklagten, daß man gegen das Urteil nichts unternehmen wolle, ein Verzicht auf die Revisior Sin solcher Verzicht ist von der Beklagten jedoch nichl erklärt worden* Zwar bedarf der dem Gegner gegenüber e3 klärte Rechtsmittelverzicht keiner bestimmten Form® Es ist auch nicht nötig, daß der Erklärende bestimmte Ausdrücke gebraucht* So kann ein dem Gegner gegenüber mit- geteilter Rechtsmittelverzicht in der Erklärung au schon sein, man wolle sich mit dem ergangenen Urteil zufrieden-geben«, Es muß jedoch immer eine eindeutige, unbedingte Erklärung dieses Inhalts vorliegen (BGHZ 2, 112; 4, 314, 321)o Daran fehlt es hier, selbst wenn man der rechtlichen Würdigung die Darstellung des Klägers über den Inhalt des Telefongesprächs vom 21o Februar 1964 zugrundelegt o Danach wollte der Sachbearbeiter der Beklagten seine endgültige Zustimmung zu dem von der Prozcßbo-vollmächtigten des Klägers vorgeschlagenen Verfahren nicht sofort geben, weil ihm im Zeitpunkt des Gesprächs die Einsicht in die Akten nicht möglich war0 Er bat deshalb um schriftliche Mitteilung der Vorschläge der Gegenseito» Betrachtet man die weitere Äußerung des Vertreters der Beklagten über die Frage des Bechtsmittelverzichts in diesem Zusammenhänge und nimmt man das Gespräch als eine Einheit, so ist in den Bemerkungen über die Frage des Rechtsmittelverzichts nicht mehr zu sehen al3 der Kin.vois, man beabsichtige nicht, ein Bechtsmittel einzulegen. Dafür spricht auch, daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem wiedergegebenen Schreiben an die Sntsehödi-gungsbehörde von diesem Verzicht nichts gesagt hat» Wäre or in einer eindeutigen Weise erklärt worden, hätte es nahegelegen, ihn zu erwähnen und auf dieser Grundlage den Vorschlag zur weiteren verfahrensmäßigen Behandlung der Sache zu entwickeln«, So, wie es vorliegt, kann das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch dahin verstanden werden, daß jedenfalls für den Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils die weitere Bearbeitung der Ansprüche im schriftlichen Verkehr mit der Entschädigungs-bebörde versucht werden sollte«, Die unbestimmte Äußerung des Vertreters der Entschädigungsbehörde zur Präge der« Rechtsmittelverzicbts ist auch verständlich, wenn man b denkt, daß eine endgültige Entscheidung der Entschf.idi.gu behorde über die Einlegung der Revision nicht angebracb war, solange die Präge offen war, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzuleg war und Erfolg versprechen konnte« Nach diesen gesamten Umständen liegt ein von der Vertretung der Entschädigun bebörde erklärter Verzicht der Beklagten auf die Revir.j Die Revision ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Prozeß bevollmächtigten des Klägers durch unabwendbare Zufälle daran gehindert worden sind, die Frist zur Begründung d Revision einzuhalten (§§ 232 Abs» 2, 233 ZPO, § 209 -be BEG). Gegenüber dem Versehen der Bürovorsteherin hat es Berufungsgericht nicht für entscheidend gehalten, daß möglicherweise nicht zur Fristversäumnis gekommen wäre wenn nicht l?rau Rechtsanwalt DflHD durch Rechtsanwal S|^D vertreten worden wäre» Die in diesem Zusammenba vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten hat es daher nie gewürdigt» Das wäre jedoch notwendig gewesen, weil sich ein Hechtsanwalt auf ein Versehen seiner Büroangestellten nur dann berufen kann, wenn es ausgeschlossen ist, daß nach Lage der Dinge sein eigenes sorgfältiges Handeln die Versäumung der Prist verhindert hätte* Auf diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in der VersR 63, 287 abgedruckten Entscheidung hingewiesen» Nur unter den noch zu erörternd.en Voraussetzungen trifft einen Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung einer Berufungsbegründun, vorgelegt worden sind, nicht der Vorwurf mangelhafter Sorgfalt, wenn er die ihm vorgelegten Akten aus dem Auge verliert (vgl* BGH LM ZPO § 233 (Pc) Nr* 16)* Eine solche Ausnahme ist hier gegeben, wie der Senat auf Grund der von den Rechtsanwälten DfllBl, und S| Außerdem hatl dieser Lehrling nicht beachtet, daß nach den im Büro ge tenden Anweisungen auf dem Schreibtisch von Rechtsanwa: S(|^ ein Zettel zurückzulassen war, der auf die Wegnahme der Akten und ihre vorübergehende Abgabe an Rech-anwalt hingewiesen hätte. Auch die Bürovorsteherin u ließ es, ihn auf die im Fristenkalender notierte Yorfr und das Ende der Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen Bei diesem Versehen der Bürovorsteherin könnte ei unabwendbarer Zufall dann nicht gegeben sein, wenn Rec anwalt bei Vorlage der Handakten gehalb war, zu prüfen, ob eine Frist lief und ob mit ihrer Ei von der Y/egnahme der Akten unterrichtet werden, so muß das ausreichen o Es würde eine Überspannung der Sorgfalt, pflicht bedeuten, auch dem Anwalt die Verpflichtung £ur Pristprüfung aufzuerlegen, der aus einem besonderen Anl der mit der Bearbeitung der Sache nichts zu tun hat, Gi< die Akten vorlegen läßt« Auf diese Gesichtspunkte hat & Bundesgerichtshof in der NJW 1964, 106 Nr. 9 abgedruckt.
BUNDESGERICHTSHOF 2054 010 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3o Februar 1965 Broeske Just izangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle iy^ZR_79/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen den Kaufmann Hans Brasilien, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der TV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27«. Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5« Februar 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger wanderte 1955 von EVH|Hfcnacb S| (Brasilien) aus, weil er wegen seiner jüdischen Abstammung in seiner Heimat nicht mehr als Werbefachmann tätig sein konnte» Am 27» Mai 1958 ging bei der Entschädigungsbehörde der Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm Entschädigung wegen Schadens am Vermögen und im beruflichen Fortkommen zu gewähren» Zugleich bat der Kläger darum, ihm wegen der Versäumung der Antragsfrist \7ioJor-einsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.» Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, er habe in dem ?.m 6, März 1958 aus S^p P^d^abgesandten Luftpostbrief den ihm von einem früheren Besuch her bekannten Rechtsanwalt Br. ln EBBHP beauftragt, die er- wähnten Ansprüche anzu demelden. Bei einem Aufenthalt in Mai 1958 habe sich herausgestellt, dai'3 sein Auftragsschreiben den Empfänger nicht erreicht habe« Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Januar 1962 den Antrag auf Entschädigungsleistungen als unzulässig surückgewiesen, weil den Kläger an der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ein Verschulden treffe und ihm deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger für Schaden in der Ausbildung 5«>000 PM sowie für Schaden am Vermögen 1.500 I)M gefordert. Pie Beklag1-1 hat gebeten, die Klage abzuweisen. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, daß die Knbschädigungsbo-hörde dem Kläger die Wiedereinsetzung zu’Recht versagt habe. Es hat ein Verschulden des Klägers darin gesehen, daß der Kläger im letzten Monat vor Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr getan habe, als ein Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Pr. FflHB-ZflHB abzusenden. Nach der gesamten Sachlage hätte er in diesem Auftragsschreiben um eine sofortige Bestätigung des Auftrages bitten müßsei und bei ihrem Ausbleiben den Auftrag telegrafisch wiederholen müssen» Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung angc-fochten» Seine Prozeßbevollmächtigten sind am 4«. November 1963 durch Verfügung des Vorsitzenden darauf hi»gewiesen worden, daß eine Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen sei» Daraufhin haben sie am 18» November 1963 wegen der Versäumung dieser Frist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und sogleich die Berufung begründet» Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten darauf, daß die hinreichend informierte und sonst zuverlässige Bürovorsteherin die im Fristenkalender ordnungsmäßig eingetragene Frist zur Be-gründung des Rechtsmittels übersehen habe, so daß die Anwälte des Klägers erst durch das erwähnte Schreiben des Vorsitzenden des Entschädigungssenats auf den Frist-ablauf aufmerksam gemacht worden seien» Zur Glaubhaftmachung dieses Versehens haben die beteiligten Anwälte und Büroangestellten eidesstattliche Versicherungen vorgelegt» Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vortraren lassen, bei Absendung des Auftragsschreibens habe er noch nichts von Verlusten bei der brasilianischen Post gehört . Hiervon habe er erst später etwas erfahren» Deshalb habe er mit der Absendung eines Luftpostbriefes am 6» März 1958 das nach Lage der Sache Notwendige getan, es könne kein Verschulden darin gesehen werden, daß er sich nicht nach einiger Zeit vergewissert habe, ob dieser Brief seiner' 5 Empfänger erreicht habe.. Etwas derartiges zu verlangen bedeute eine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung den vorigen Stand gewährt« Es hat ferner angenommen, ds der Kläger die Anmeldefrist des § 189 Abs« 1 BEG ohne s Verschulden versäumt habe« Es hat daher die Entscheide des Landgerichts aufgehoben und die Sache in entsprecht der Anwendung des § 538 Abs« 1 Nr« 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit die Revision an den Bund« gerichtshof nicht nach § 221 Abs« 1 BEG zulässig ist, \ das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Bit gegen diese Nebenentscheidung nach § 220 Abs« 1 BEG zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes hab ( Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 22« TTni 1964 zu-rückgewiesen• Entscheidungsgründe : Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach § 221 Abs. 1 BEG ist das Berufungsurbeil vom Revisionsgericht nur nachzuprüfen, soweit die Beklagte - 6 A 1 durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung beschwert ist und sie das Urteil aus diesem Grunde ange-fochten hat» Dagegen ist eine Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts unzulässig, soweit es dem Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist nach § 189 Abs. 2 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat» In diesem Punkte ist das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig (§ 220 Abs. 3 BEG). a) Die Prüfung der Präge, ob die Berufung des Klägers als zulässig anzusehen ist, scheitert nicht an dem in der Bevisionserwjderung vom Kläger behaupteten Rechtsmittel-verzicht der Beklagten. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die nach der Arbeitsteilung innerhalb der Anwaltsgemein-schaft zuständige Bechtsanwältin Drobnig habe am 21. Februar 1964 - nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts - telefonisch mit dem zuständigen Referenten tkr Entschädigungsbehörde über die weitere Behandlung der Sache gesprochen. Sie habe bei diesem Gespräch zu erkennen gegeben, daß es doch zweckmäßig sei, die weitere sachliche Vorbereitung nicht schriftsätzlich beim Landgericht, sondern bei der Entschädigungsbehörde zu fördern. Hierzu habe sie noch gesagt, "sie nehme jedenfalls an, daß man gegen das oberlandesgerichtliche Urteil nichts unternehmen wolle". Hierauf habe der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde erwidert, er halte dieses Verfahren für zweckmäßig, er habe aber die Akten im Augenblick nicht vorliegen. Deshalb rege er an, daß ihm die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihre Ansicht schriftlich mitteilc. Nach der Behauptung des Klägers fügte er hinzu, "daß man gegen das Urteil nichts unternehmen wolle, was solle man auch schon unternehmen?", Noch am Tage des Telefongesprächs richtete die Prozeßbevollmächtigte des Klägers das nachfolgende Schreiben an die Entschädigungsbchbrip. "Ihnen liegt inzwischen ebenso wie uns die begründete Ausfertigung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor. Bisher war in Ihrem Hause der Antrag unseres Mandanten nur unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formell behandelt worden, ohne daß wohl in die Sachprüfung im einzelnen eingetreten worden isto Wir würden es nicht für zweckmäßig halten, wenn diese Sachprüfung nun sofort durch schrift-sätzliche Vorbereitung beim Landgericht erfolgen würde. Pur beide Seiten wäre es wohl zweckmäßig, wenn zunächst unmittelbar zwischen Ihnen und uns versucht würde, die Sache zu Ende zu führen» Wenn sie insoweit mit uns einig gehen, wären wir Ihnen für eine kurze Bestätigung dankbar« Wir würden dann dem Landgericht anzeigen, daß wir bitten, Termin zur mündlichen Verhandlung erst auf Anruf zu bestimmen*" b) Nach Ansicht des Klägers liegt in der Erklärung gc Sachbearbeiters der Beklagten, daß man gegen das Urteil nichts unternehmen wolle, ein Verzicht auf die Revisior Sin solcher Verzicht ist von der Beklagten jedoch nichl erklärt worden* Zwar bedarf der dem Gegner gegenüber e3 klärte Rechtsmittelverzicht keiner bestimmten Form® Es ist auch nicht nötig, daß der Erklärende bestimmte Ausdrücke gebraucht* So kann ein dem Gegner gegenüber mit- 8 geteilter Rechtsmittelverzicht in der Erklärung au schon sein, man wolle sich mit dem ergangenen Urteil zufrieden-geben«, Es muß jedoch immer eine eindeutige, unbedingte Erklärung dieses Inhalts vorliegen (BGHZ 2, 112; 4, 314, 321)o Daran fehlt es hier, selbst wenn man der rechtlichen Würdigung die Darstellung des Klägers über den Inhalt des Telefongesprächs vom 21o Februar 1964 zugrundelegt o Danach wollte der Sachbearbeiter der Beklagten seine endgültige Zustimmung zu dem von der Prozcßbo-vollmächtigten des Klägers vorgeschlagenen Verfahren nicht sofort geben, weil ihm im Zeitpunkt des Gesprächs die Einsicht in die Akten nicht möglich war0 Er bat deshalb um schriftliche Mitteilung der Vorschläge der Gegenseito» Betrachtet man die weitere Äußerung des Vertreters der Beklagten über die Frage des Bechtsmittelverzichts in diesem Zusammenhänge und nimmt man das Gespräch als eine Einheit, so ist in den Bemerkungen über die Frage des Rechtsmittelverzichts nicht mehr zu sehen al3 der Kin.vois, man beabsichtige nicht, ein Bechtsmittel einzulegen. Dafür spricht auch, daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem wiedergegebenen Schreiben an die Sntsehödi-gungsbehörde von diesem Verzicht nichts gesagt hat» Wäre or in einer eindeutigen Weise erklärt worden, hätte es nahegelegen, ihn zu erwähnen und auf dieser Grundlage den Vorschlag zur weiteren verfahrensmäßigen Behandlung der Sache zu entwickeln«, So, wie es vorliegt, kann das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch dahin verstanden werden, daß jedenfalls für den Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils die weitere Bearbeitung der Ansprüche im schriftlichen Verkehr mit der Entschädigungs-bebörde versucht werden sollte«, Die unbestimmte Äußerung des Vertreters der Entschädigungsbehörde zur Präge der« Rechtsmittelverzicbts ist auch verständlich, wenn man b denkt, daß eine endgültige Entscheidung der Entschf.idi.gu behorde über die Einlegung der Revision nicht angebracb war, solange die Präge offen war, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzuleg war und Erfolg versprechen konnte« Nach diesen gesamten Umständen liegt ein von der Vertretung der Entschädigun bebörde erklärter Verzicht der Beklagten auf die Revir.j nicht vor. 2. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Prozeß bevollmächtigten des Klägers durch unabwendbare Zufälle daran gehindert worden sind, die Frist zur Begründung d Revision einzuhalten (§§ 232 Abs» 2, 233 ZPO, § 209 -be BEG). a) Bas Berufungsgericht hat einen derartigen Zufall c rin gesehen, daß die gehörig ausgebildete und zuverlüo: Bürovorsteherin das im Pristenkalender richtig verzeicl nete Ende der Berufungsbegründungsfrist übersehen und c halb keinen Anwalt der Gemeinschaft auf den Fristablau: hi ngewi esen habe » Gegenüber dem Versehen der Bürovorsteherin hat es Berufungsgericht nicht für entscheidend gehalten, daß möglicherweise nicht zur Fristversäumnis gekommen wäre wenn nicht l?rau Rechtsanwalt DflHD durch Rechtsanwal S|^D vertreten worden wäre» Die in diesem Zusammenba vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten hat es daher nie gewürdigt» 10 - , V .x = ' V Das wäre jedoch notwendig gewesen, weil sich ein Hechtsanwalt auf ein Versehen seiner Büroangestellten nur dann berufen kann, wenn es ausgeschlossen ist, daß nach Lage der Dinge sein eigenes sorgfältiges Handeln die Versäumung der Prist verhindert hätte* Auf diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in der VersR 63, 287 abgedruckten Entscheidung hingewiesen» Nur unter den noch zu erörternd.en Voraussetzungen trifft einen Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung einer Berufungsbegründun, vorgelegt worden sind, nicht der Vorwurf mangelhafter Sorgfalt, wenn er die ihm vorgelegten Akten aus dem Auge verliert (vgl* BGH LM ZPO § 233 (Pc) Nr* 16)* Eine solche Ausnahme ist hier gegeben, wie der Senat auf Grund der von den Rechtsanwälten DfllBl, und S| und der von den Büroangestellten ScHHKun(^ R°l abgegebenen Versicherungen an Eides Statt vom 18«, November 1963 feststellt: Infolge einer längeren Abwesenheit von Prau Rechtsanwalt Dg^iB? die innerhalb der Anwalts-sozietät diesen Rechtsstreit bearbeitet hatte, war nach einem für die Zeit der Abwesenheit aufgestellten Plan Rechtsanwalt für die Bearbeitung dieser Sache zu- ständig geworden«, Er hatte deshalb Berufung eingelegt und veranlaßt, daß die Bürovorsteherin, Präulein Sc^^^ cii~ Prist zur Begründung der Berufung in den Handakten und im Pristenkalender notiert hatte* Nach Ausführung dieser Verfügungen hatte sie ihm die Akten zur Anfertigung der Berufungsbegründung wieder vorgelegt * In den ersten fünf Tagen der jetzt laufenden Begründungsfrist war Rechtsanwalt Sfli abwesend» Er hatte vor, nach seiner Rückkehr die Berufungsbegründung anzufertigen. Dazu kam es nicht, weil während seiner Abwesenheit ein anderes Mitglied der 11 Anwaltsgemeinschaft, Hechtsanwalt an ge- ordnet hatte, ihm die Akten vorzulegen« Dies geschah, v, ihm die Bürovorsteherin mehrere in diesen Tagen eingegc gene Briefe vorgelegt hatte« Sie gehörten ihrem Tnhalt nach zu diesen Akten, standen jedoch in keinem erkennbr sachlichen Zusammenhänge mit der Berufungsbegründung, e forderten auch keine sofortige Bearbeitung« Rechtcnnwa] legte daher die Handakten mit den Eingär unbearbeitet beiseite« Er wußte dabei nicht, daß die A!>’ ten Rechtsanwalt SflÜB vom Schreibtisch weggenommen wc den und wieder dorthin zu bringen waren. Entgegen den i derartige Fälle gegebenen Anweisungen hatte der die Akt überbringende Lehrling an diesen Akten keinen Zettel be festigt, auf dem die Wegnahme vom Schreibtisch des Reel' anwalts Sf^ zu vermerken gewesen wäre. Außerdem hatl dieser Lehrling nicht beachtet, daß nach den im Büro ge tenden Anweisungen auf dem Schreibtisch von Rechtsanwa: S(|^ ein Zettel zurückzulassen war, der auf die Wegnahme der Akten und ihre vorübergehende Abgabe an Rech-anwalt hingewiesen hätte. Diese letzter« Versehen hatten zur Folge, daß Rechtsanwalt SflIB nncl seiner Rückkehr die ihm bis dahin kaum bekannte Sache ; den Augen verlor und an die Anfertigung der Berufungsb gründung nicht mehr dachte. Auch die Bürovorsteherin u ließ es, ihn auf die im Fristenkalender notierte Yorfr und das Ende der Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen Bei diesem Versehen der Bürovorsteherin könnte ei unabwendbarer Zufall dann nicht gegeben sein, wenn Rec anwalt bei Vorlage der Handakten gehalb war, zu prüfen, ob eine Frist lief und ob mit ihrer Ei 12 v haltung zu rechnen war» Auch wenn man unterstellt, daß eine solche Prüfung Rechtsanwalt Quf don Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht und ihn veranlaßt hätte, die Akten rechtzeitig an Rechtsanwalt vS|H^ zurückzugeben, und weiter unterstellt w?rd, daß dieser dann die Berufungsbegründung rechtzeitig angefertigt und eingereicht hätte, ist Rechtsanwalt ZflflH) aus dem Unterlassen dieser Prüfung kein Vorwurf zu machen» Ein Rechtsanwalt einer Anwaltsgemeinschaft, dem die Akten mit Eingängen vorgelegt werden, die ihrem Inhalt nach keine Beziehung zu einer fristgebundenen Handlung des Anwalts erkennen lassen, braucht eine solche Prüfung nicht vorzunehmen, wenn er nach der Arbeitsteilung innerhalb der Anwaltsgemeinschaft nicht zur Einlegung der Berufung, der Anfertigung der Berufungsbegründung oder einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung berufen ist» Innerhalb einer Sozietät ist es jederzeit möglich, daß der mit der Bearbeitung einer Sache befaßte Rechtsanwalt auf Vorgänge in anderen abgeschlossenen oder laufenden Sachen hingewiesen wird, die ihm nicht bekannt sind, weil er mit diesen Sachen nicht befaßt war» Wollte nun in diesen Fällen dem Anwalt, der sich wegen solcher Hinweise die von ihm sonst nicht bearbeiteten Akten verlegen läßt, zur Pflicht machen, in jedem Palle nachzuprüfen, ob in den Akten eine Frist läuft und ob mit ihrer Bench lung zu rechnen ist, so würde man vielfach den Nutzen der Arbeitsteilung innerhalb einer Anwaltsgemejnschaft in das Gegenteil verkehren» Wird in derartigen Fällen durch geeignete organisatorische Maßnahmen gesichert, daß beide Anwälte, nämlich der für die Bearbeitung zuständige und der die Akten aus besonderem Anlaß anfordernde Anwalt, 13 - von der Y/egnahme der Akten unterrichtet werden, so muß das ausreichen o Es würde eine Überspannung der Sorgfalt, pflicht bedeuten, auch dem Anwalt die Verpflichtung £ur Pristprüfung aufzuerlegen, der aus einem besonderen Anl der mit der Bearbeitung der Sache nichts zu tun hat, Gi< die Akten vorlegen läßt« Auf diese Gesichtspunkte hat & Bundesgerichtshof in der NJW 1964, 106 Nr. 9 abgedruckt. Entscheidung hingewiesen» Nach alledem war Rechtsanwalt Pischer-Zernin nicht^ verpflichtet, hier zu prüfen, ob eine Prist lief und ob damit zu rechnen war, daß die fristgebundene Prozeßhand-lung rechtzeitig vorgenommen wurde» Er konnte sich dara verlassen, daß er bei einer Wegnahme der Akten vom Sehr tisch eines anderen Mitglieds der Anwaltsgemeinschaft i der erwähnten Weise aufmerksam gemacht worden wäre, er war auch nicht verpflichtet, bei jeder derartigen Vorirden erwähnten Verteilungsplan zur Hand zu nehmen und n.? dem dort vermerkten Bearbeiter zu forschen» 14 - v ^_ Bei diesem Geschehensablauf trifft die Schuld daran, daß die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde, allein die Bürovorsteher in. Dem Kläger ist daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs«, 1 BEG, § 97 Abs o 1 ZPO« Raske Wüstenberg Maaß Wilden Dr* Loewenheim