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BGH · IV ZR 79/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 79/65

Im Januar 1961 erklärte er die Y/iderklage für erledigt und beschränkte sich hilfoweise auf die Stellung eines Schuldantrages, erhob im August 1961 erneut Widerklage auf Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin und begehrt nunmehr hilfsweise die Scheidung aus § 48 EheG. in einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in den sie u.a. folgendes vereinbartem "Die Parteien sind sich darüber einig, daß das schwebende Ehescheidungsverfahren vor dem Landgericht in Trier beiderseits nur noch auf Grund des § 48 EheG betrieben und durchgoführt werden soll. November 1961 beim Landgericht einging, erklärte der Beklagte, daß er gegen die Scheidung aus § 48 EheG Widerspruch erhebe, weil die Klägerin die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage. Dezember 1961 verkündete Urteil hat das Landgericht die Ehe der Parteien auf Grund des § 48 EheG geschieden. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auszusprechen, daß die Klägerin eine Schuld an der Scheidung trage. Zu diesem Vertrag habe er sich nur deshalb bestimmen lassen, weil er infolge seiner damaligen lebensbedrohenden Erkrankung sich der Auseinandersetzung mit der Klägerin nicht mehr gewachsen gefühlt habe; zudem sei ein Verzicht auf die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Scheidung aus § 48 EheG unzulässig. Sein Widerspruch gegen die Scheidung sei beachtlich, weil ihm ein weiteres Zusammenleben mit der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne. 2. sie hat hilfsweise Anschlußberufung erhoben mit dem Antrag, auf die Klage die Ehe der Parteien gemäß den §§ 42, 43 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden. Es hat die Ehe dennoch gegen den Y/iderspruch des Beklagten geschieden, weil die unheilbare Zerrüttung der Ehe von der Klägerin nicht ganz oder überwiegend verschuldet sei. Es hat hilfsv/eioe ausgeführt, daß der Widerspruch aber auch dann, wenn er zulässig wäre, doch nicht beachtet werden könne, da der Beklagte eich nicht mehr an die Ehe mit der Klägerin gebunden fühle. Seine umfangreichen, von ihm selbst verfaßten Schilderungen über die Entwicklung seiner Ehe mit der Klägerin zeigten deutlich, daß er gegen die Klägerin eine unüberwindliche Abneigung empfinde und haßerfüllt sei. Den für den Pall der Scheidung gemäß § 53 Abs. 2 EheG gestellten Schuldantrag sei nicht etattzugeben, da der Beklagte auf die Stellung eines solchen Antrags rechtswirksam verzichtet habe. Eg kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht dco Berufungsgerichts zutreffend ist, daß auf das Recht, einer Scheidung nach § 48 EheG zu v/idersprechen, nicht rechtswirksan verzichtet werden kann und ob die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet, begründet sind. Denn die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist auf jeden Fall durch die Hilfserwägung, daß der Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, gerechtfertigt. Im übrigen hat auch das Berufungsgericht eine bestimmte Feststellung getroffen, so daß es auf die Verteilung der Beweislast nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat auch nicht deswegen gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es den Beklagten nicht über seine durch seinen katholischen Glauben bedingte Einstellung zur Ehe befragt hat. Aus dem Zusammenhang der Urtcilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Beklagten die in seinem Schriftsatz von 3o. November 1961 vor dem Landgericht erfolgten mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Mandat nieder-gelcgt, so daß der Beklagte dort nicht mehr vertreten war. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Beklagte voller Haß gegen die Klägerin ist, daß er gegen sie eino unüberwindliche Abneigung empfindet und daß er auch den Widerspruch gegen die Scheidung nur aus dieser Abneigung und diesem Haß gegen die Klägerin erhoben hat. Dadurch, daß der Beklagte entgegen dieser Vereinbarung den Antrag gestellt habe, festzustellen, daß die Klägerin ein Verschulden an der Scheidung treffe, verstoße er gegen die in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Der Senat hat Io in seinem IM EheG § 52 Nr. 4 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die Parteien rechtswirksam auf die Feststellung der Überv/iegenden Schuld eines Ehegatten verzichten können. Dadurch, daß ein Ehegatte vor der Scheidung auf das Recht, diesen Antrag zu stellen, verzichtet, werden die Folgen der Scheidung nicht weiter berührt, als es auch durch andere spezielle vor oder nach der Ehe getroffene Vereinbarungen selbst dann geschehen könnte, wenn das Scheidungsurteil einen Schuldausspruch enthielte. Die Partei, dio den Schuldantrag stellt, muß dann Umstände dartun und beweisen, aus denen sich ergibt, daß ihr Verhalten ungeachtet der getroffenen Abrede nicht gegen Treu und Glauben verstößt, Palls sie dazu nicht in der Lago ist, hat das Gericht auf Grund der dem Antrag entgegengesetzten Einrede diesen unbeachtet zu lassen und die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 53 EheG § 139 ZPO § 48 EheG
EheGRechtBerufungsgerichtParteiEheLandgerichtScheidungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
 EheG § 53
Auf das Recht, einen Schuldausspruch nach § 53 Abs. 2 EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden.
Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.
BGH, Urteil v. 5. Februar 1964. _ IV ZR 79/65 - OLQ Koblenz
LG (Urier
B~23L12/$2
Verkündet am 5. Pebruar 1964-
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Glasers Philipp
 Pf<0pstr. 0,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br. in
 gegen
seine Ehefrau Klara N PfflB&tr. 0, z.Zt. in
- Prozcßbevollmächtigters
 geb,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. (■■■■i in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Haaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien haben im Jahre 1942 geheiratet. Die Klägerin ist 1912, der Beklagte 19o6 geboren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat, wie die Klägerin behauptet, im Juli 1958 otattgefunden. Am 22. September 1958 hat die Klägerin nach einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien den Beklagten verlassen. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe.
Zunächst hatte sie die Scheidung auf die §§ 42, 43 EheG gestützt mit den Behauptungen, d>r Beklagte unterhalte unerlaubte Beziehungen zu anderen Prauen, habe sie wiederholt mißhandelt, beschimpft und verleumdet, Der Beklagte hatte Y/iderklage auf Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin erhoben mit der Begründung, sie habe ihn wiederholt geschlagen, unerlaubte Beziehungen mit anderen Männern unterhalten, ihm den ehelichen Verkehr verweigert, sich häufig für längere Zeit aus der ehelichen Wohnung entfernt und den Haushalt vernachlässigt. Im Januar 1961 erklärte er die Y/iderklage für erledigt und beschränkte sich hilfoweise auf die Stellung eines Schuldantrages, erhob im August 1961 erneut Widerklage auf Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin und begehrt nunmehr hilfsweise die Scheidung aus § 48 EheG.
Nachdem das Landgericht über die beiderseitigen Parteibehauptungen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hatte, haben die Parteien am 19» September 1961 in der Urkunde Nr. 169o/61 des Notars B]^HI
 
in	einen	Auseinandersetzungsvertrag	geschlossen,
 in den sie u.a. folgendes vereinbartem "Die Parteien sind sich darüber einig, daß das schwebende Ehescheidungsverfahren vor dem Landgericht in Trier beiderseits nur noch auf Grund des § 48 EheG betrieben und durchgoführt werden soll. Ein Widerspruch gegen das Schoidungsbegehren wird beiderseits nicht erhoben werden.
Beide Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung jeglicher Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Zukunft einschließlich des Palles dos Notbedarfs unabhängig vom Ausgang des Ehe-ochoidungoprozesses."
Die Klägerin hat hiernach ihre Ehescheidungsklage nur noch auf § 48 EheG gestützt.
In der Schlußverhandlung vor dem Landgericht am 17. November 1961, in der der Beklagte anwesend war, hat sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt, so daß der Beklagte nicht mehr anwaltlich vertreten war. In einem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 15. November 1961, das am 2o. November 1961 beim Landgericht einging, erklärte der Beklagte, daß er gegen die Scheidung aus § 48 EheG Widerspruch erhebe, weil die Klägerin die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage.
Durch das am 1. Dezember 1961 verkündete Urteil hat das Landgericht die Ehe der Parteien auf Grund des § 48 EheG geschieden.
 
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auszusprechen, daß die Klägerin eine Schuld an der Scheidung trage.
Zur Begründung seiner Berufung hat er vorgetragen: Zwar seien auch nach seiner Auffassung die Voraussetzungen zur 3cheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben. Er erhebe gegen die Scheidung jedoch Widerspruch, weil die Klägerin die eheliche Zerrüttung allein verschuldet habe. An der Erhebung des Widerspruchs sei er nicht durch die in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19* September 1961 getroffene Vereinbarung, keinen Widerspruch zu erheben, gehindert. Zu diesem Vertrag habe er sich nur deshalb bestimmen lassen, weil er infolge seiner damaligen lebensbedrohenden Erkrankung sich der Auseinandersetzung mit der Klägerin nicht mehr gewachsen gefühlt habe; zudem sei ein Verzicht auf die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Scheidung aus § 48 EheG unzulässig.
Die schuldhafte Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses durch die Klägerin ergebe sich aus ihren in erster Instanz unter Beweis gestellten ehelichen Verfehlungen. Die Entwicklung der Ehe der Parteien habe vor allem, ohne daß aber schon vor dem 22. September 1958 eine unheilbare Zerrüttung Vorgelegen hätte, darunter gelitten, daß die Klägerin sich nicht zu ihn bekannt und sich von ihren Geschwistern abhängig gefühlt habe. Hieraus seien ihm erhebliche Nachteile dadurch erwachsen, daß die Klägerin häufig wochen- und monatelang der ehelichen Wohnung fernge-blicbon sei und den Haushalt vernachlässigt habe; auch in seinem geschäftlichen Betrieb habe de ihn nur unzureichend unterstützt, letztlich sei sie bestrebt
 
gewesen, Goine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Dieses Bestreben v/erde insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß sie sofort nach der Einleitung des Ehe-schoidungsverfahrens die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Miteigentumsanteile der Parteien an den gemeinschaftlichen Hausgrundstück, in dem er seinen Handv/erbsbetriob unterhalte, eingeleitet habe.
Sein Widerspruch gegen die Scheidung sei beachtlich, weil ihm ein weiteres Zusammenleben mit der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne. Nachdem es ihr im Verlaufe von 2o Jahren nicht gelungen sei, sich von ihren Geschwistern zu lösen,sei damit zu rechnen, daß sie sich auch künftig die meiste Zeit bei diesen aufhalten und auf seinen lebensgefährlichen Gesundheitszustand keine Rücksicht nehmen werde.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Berufung des Beklagten ^urückzuweisen,
2.	sie hat hilfsweise Anschlußberufung erhoben mit dem Antrag, auf die Klage die Ehe der Parteien gemäß den §§ 42, 43 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden.
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuwoisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.
Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzu-
weisen.
 
Entscheidungsgründe ?
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen', der Beklagte habe trotz der von den Parteien am 19. September 1961 geschlossenen Vereinbarung der Scheidung widersprochen können, da auf dieses Recht nicht rechto-wirksam verzichtet werden könne. Es hat die Ehe dennoch gegen den Y/iderspruch des Beklagten geschieden, weil die unheilbare Zerrüttung der Ehe von der Klägerin nicht ganz oder überwiegend verschuldet sei.
Es hat hilfsv/eioe ausgeführt, daß der Widerspruch aber auch dann, wenn er zulässig wäre, doch nicht beachtet werden könne, da der Beklagte eich nicht mehr an die Ehe mit der Klägerin gebunden fühle. Er habe nicht einmal behauptet, daß er aus einer inneren Bindung an der Ehe mit der Klägerin festhalten wolle. Seine umfangreichen, von ihm selbst verfaßten Schilderungen über die Entwicklung seiner Ehe mit der Klägerin zeigten deutlich, daß er gegen die Klägerin eine unüberwindliche Abneigung empfinde und haßerfüllt sei. Sein Pesthalten an der Ehe entspringe nur dieser Abneigung, und er benutze den Widerspruch gegen die Scheidung nur als Mittel, ehefremde Zwecke zu erreichen. Den für den Pall der Scheidung gemäß § 53 Abs. 2 EheG gestellten Schuldantrag sei nicht etattzugeben, da der Beklagte auf die Stellung eines solchen Antrags rechtswirksam verzichtet habe.
 
II 0
Eg kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht dco Berufungsgerichts zutreffend ist, daß auf das Recht, einer Scheidung nach § 48 EheG zu v/idersprechen, nicht rechtswirksan verzichtet werden kann und ob die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet, begründet sind. Denn die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist auf jeden Fall durch die Hilfserwägung, daß der Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, gerechtfertigt. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Daraus, daß das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß er sich noch an die Ehe gebunden fühle, kann nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Be-wei3lastvertoilung verkannt habe. Im übrigen hat auch das Berufungsgericht eine bestimmte Feststellung getroffen, so daß es auf die Verteilung der Beweislast nicht ankommt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht deswegen gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es den Beklagten nicht über seine durch seinen katholischen Glauben bedingte Einstellung zur Ehe befragt hat. Aus dem Zusammenhang der Urtcilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Beklagten die in seinem Schriftsatz von 3o. Januar 1961 aufgestellte Behauptung, er möchte auch aus religiösen Motiven von seinem früheren Scheidungsvorhaben Abstand nehmen, nicht geglaubt hat.
Diese Würdigung konnte das Berufungsgericht auf Grund, des eigenen Verhaltens des Beklagten im Rechtsstreit vornehmen. Er hatte zunächst selbst Widerklage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin erhoben. Sodann hat er in dem eben erwähnten Schriftsatz diese Widerklage für erledigt erklärt. Ungeachtet seiner angeblichen religiösen Einstellung hat er mit Schriftsatz von 23. August 1961 erneut Widerklage auf Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden der Klägerin erhoben. Er hat sich sodann in einem notariellen Vertrag von 19. November 1961 damit einverstanden erklärt, daß die Ehe ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG geschieden wird. In der am 17. November 1961 vor dem Landgericht erfolgten mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Mandat nieder-gelcgt, so daß der Beklagte dort nicht mehr vertreten war. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungs- . gericht kein Anlaß, den Beklagten nochmals über seine religiöse Einstellung zur Ehe zu befragen. Bezüglich seiner Bereitschaft, die Ehe mit der Klägerin fortzusetzen, hat der Beklagte in der Berufungsbegründung von 2. März 1962 vorgetragen, daß ihm eine Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden könne. Er hat dargetan, daß nach seiner Überzeugung die Beklagte sich auch nicht ändern werde* .
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß eine Bindung des Beklagten an die Ehe nur angenommen werden kann, wenn er in dem Fortbestand des Ehebandoo einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn sieht, dagegen nicht, wenn der Gedanke an die Ehe auch in dom der Scheidung wideroprechenden Ehegatten auf die Dauer nur noch
 
negative Regungen, Empfindungen des Hasses, der Rachsucht und der Abneigung, zu erwecken vermag. Das hat das Berufungsgericht bezüglich des Beklagten festge-otcllt. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Beklagte voller Haß gegen die Klägerin ist, daß er gegen sie eino unüberwindliche Abneigung empfindet und daß er auch den Widerspruch gegen die Scheidung nur aus dieser Abneigung und diesem Haß gegen die Klägerin erhoben hat.
III.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Parteien in dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 19. September 1961 auch auf die Stellung eines Schuldantrags gemäß § 53 Abs. 2 EheG verzichtet haben. Dadurch, daß der Beklagte entgegen dieser Vereinbarung den Antrag gestellt habe, festzustellen, daß die Klägerin ein Verschulden an der Scheidung treffe, verstoße er gegen die in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19. September 1961 getroffene Vereinbarung, Dieses Verhalten widerspreche gegen Treu und Glauben, Denn er habe keinen Grund dafür angeführt, daß ihm ein Festhalten an der Vereinbarung infolge nachträglich einge-trotencr Umstände nicht mehr zuzu demuten sei. Ob der gleichwohl gestellte Schuldantrag prozessual zulässig sei, könne offen bleiben. Der Beklagte müsse sich wegen seines arglistigen Verhaltens jedenfalls so behandeln lassen, als ob er nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen. Das Berufungsgericht hat daher die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden.
Diesen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist in Ergebnis beizutreten. Der Senat hat
 Io
in seinem IM EheG § 52 Nr. 4 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die Parteien rechtswirksam auf die Feststellung der Überv/iegenden Schuld eines Ehegatten verzichten können. Die Erwägungen, auf denen sich dieses Urteil gründet, treffen in gleicher Weise zu für einen Verzicht auf das Recht, einen Schuldantrag nach § 53 Abs. 2 EheG zu stellen. Der Schuldausspruch nach § 53 Abo. 2 EheG beeinflußt die Auflösung der Ehe nicht, er ist nur bedeutsam für die Folgen der Scheidung, nämlich hauptsächlich für das Namensrecht der geschiedenen Frau, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten, das Recht zu dem Widerruf von Schenkungen aus der Zeit des Brautstandes und der Ehe und das Recht zur Sorge für die Person eines gemeinschaftlichen Kindes. Das Gesetz gestattet den Parteien, diese Rechtsfolgen vor oder nach der Scheidung frei zu regeln oder doch auf ihre Gestaltung Einfluß zu nehmen. Es steht auch im Belieben eines Ehegatten, ob er einen Schuldantrag nach § 53 Abs. 2 EheG stellen v/ill. Dadurch, daß ein Ehegatte vor der Scheidung auf das Recht, diesen Antrag zu stellen, verzichtet, werden die Folgen der Scheidung nicht weiter berührt, als es auch durch andere spezielle vor oder nach der Ehe getroffene Vereinbarungen selbst dann geschehen könnte, wenn das Scheidungsurteil einen Schuldausspruch enthielte. Dieser Schuldausspruch dient nur den persönlichen Interessen der Parteien. Sie können daher auf das Recht, einen solchen Ausspruch zu erwirken, verzichten.
Ein solcher Verzicht hat zur Folge, daß einem ihm zuwider gestellten Schuldantrag vom Gegner mit der Einrede der Arglist begegnet werden kann. Die Partei, dio den Schuldantrag stellt, muß dann Umstände dartun und beweisen, aus denen sich ergibt, daß ihr Verhalten
 ungeachtet der getroffenen Abrede nicht gegen Treu und Glauben verstößt, Palls sie dazu nicht in der Lago ist, hat das Gericht auf Grund der dem Antrag entgegengesetzten Einrede diesen unbeachtet zu lassen und die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO,
Ascher
 Baske
Johannsen	Maaß
 Dr.Loewenheim