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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat Klage erhoben und höhere Entschä digungsleistungen mit der Begründung gefordert, die bei ihr vorhandene neurotische Depression sei durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen nicht nur, wie die Entschädigungsbehörde angenommen habe, abgrenzbar, sondern richtunggebend verschlimmert worden. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte,Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 4o709»75 DM, eine Kentennachzahlung für den Zeitraum vom 1* Oktober 1953 bis 31«Dezember 1961 von 1*657,04 DM und seit dem 1* Januar 1962 eine Bente von monatlich 80,50 DM zu zahlen* Das Kammergerieht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelehnt, weil die Klägerin den Entschädigungsantrag erst im August 1958, also verspätet, gestellt habe«, cv Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amts wegen zu beachten, insbesondere ohne einen entsprechenden Einwand des beklagten Landes; denn die Bindung von Ansprüchen an ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen habe nicht nur verfahrensmäßige, sondern insoweit auch materielle Bedeutung, als der Anspruch nur für die Dauer der Antragsmöglichkeit bestehe. Bei Prüfung der Rechtszeitigkeit des Antrags hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungs~ gericht nicht die Bedeutung berücksichtigt, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung zukommto Der Senat hat bereits im Urteil vom 18* Dezember 1959 - XV ZR 189/59 - (insoweit nicht abgedruckt in LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW I960, 135 Nr* 37) darauf bingewiesen, daß das Gesetz für den Antrag, durch den Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vorschreibt, daß . Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen abzugehen kein Anlaß besteht (vgl» auch: Urteil vom 11» April 1962 - IV ZR 285/61 - , RsY/ 1962, 325 Rr» 37), ergibt, daß die rechtzeitige Anmeldung der Klägerin von 1952 auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit umfaßt» Zwar hat die Klägerin im Jlantel-bogen vom 5° Februar 1952 (Bl» M 1 EA) nur erklärt, im Rahmen ihres Antrages Ansprüche wegen Schadens an Vermögen zu haben» Ihre Angaben waren sonach unvollständig, wie sich auch aus der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Jahre 1956 ergibt» Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, unschädlich» Auch kann hieraus nicht gefolgert werden, die Klägerin habe ihren Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche wegen anderer Schadenstatbestände verzichten wollene Ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben auch dann noch nachholen kann* wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung gekennzeichneten Anspruch bereits entschieden hat, bedarf hier keiner Erörterung« Nach alledem umfaßt die im Jahre 1952 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Anmeldung der Klägerin auch deren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an-Körper und Gesundheit« Dieser Anspruch ist daher rechtzeitig gestellt» ohne daß es einer Auseinandersetzung mit den weiter aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf« Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die zur Entscheidung über den Anspruch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann* Eine Zurücfcverweisung an das Landgericht ist nicht geboten; denn mit der Verneinung der Rechtzeitigkeit des Antrages hat das Berufungsgericht materiellrechtlich über den Anspruch entschieden (Urteil vom 28« Juni 1961 - IV ZR 19/61 RzW 1961, 511 Er» 50)o

Zitierte Normen: § 189 BEG
BEGAnmeldungAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_ 79/62
VerkUndet am 13. Juli 1962
2«4 016
Becker, Just*~Ang* ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntsehädigungsrechtsstreit
 traße ^
Klägerin und Hevisionsklägerin
 gebe S
jgte: Rech ■fc, Egon
 gegen
das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-V/il-mersdorf, Pebrbelliner Platz 2,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne., mündliche Verhandlung >am 11* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Br* Loewenbein und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6« Januar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 frei
Von Rechts wegen
2
SS^iPSiiL^i.
Die Klägerin stellte im Jahre 1952 durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt Dr»
bei dem Entschädigungsamt in Berlin den Antrag, ihr als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung wegen Schadens an Vermögen Entschädigung zu gewähren. 1956 beantragte sie ferner, ihr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzusprechen.
Im August 1958 beantragte sie schließlich die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde nahm an, daß dieser Antrag fristgemäß gestellt sei* holte verschiedene Gutachten Uber den Gesundheitszustand der Klägerin ein und erteilte ihr am 9° Januar 1961 einen Bescheid. In ihm erkannte sie als Verfolgungsschaden die abgegrenzte Verschlimmerung einer neurotischen Depression an und setzte die hierdurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf 55 v.H. fortlaufend seit dem 1. Januar 1938 fest. Die Klägerin wurde in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und ihr der Anspruch auf ein Heiiver fahren, eine Kapitalentschädigung, sowie eine Rente zuge sprochen.
Die Klägerin hat Klage erhoben und höhere Entschä digungsleistungen mit der Begründung gefordert, die bei ihr vorhandene neurotische Depression sei durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen nicht nur, wie die Entschädigungsbehörde angenommen habe, abgrenzbar, sondern richtunggebend verschlimmert worden. Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit betrage deshalb auch nicht 35? sondern 50 v. H.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage
 gebeten.
 
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den von der Entschädigungsbehorde Ginge-holten Gutachten müsse die Festsetzung der Erwerbsminderung auf 35 Vo Ho sogar als wohlwollend bezeichnet werden*
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* mit der sie sich nunmehr auf den Standpunkt gesteht hat, die neurotische Depression stelle einen Verfolgungsschaden im Sinne der Entstehung dar«
Die Klägerin hat beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte,Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 4o709»75 DM, eine Kentennachzahlung für den Zeitraum vom 1* Oktober 1953 bis 31«Dezember 1961 von 1*657,04 DM und seit dem 1* Januar 1962 eine Bente von monatlich 80,50 DM zu zahlen*
Das beklagte Land hat gebeten,
 die Berufung zurückzuweisen,
 hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren*
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter*
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*
Entscheidungsstunde:
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 Die Revision ist begründete
I«
Das Kammergerieht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelehnt, weil die Klägerin den Entschädigungsantrag erst im August 1958, also verspätet, gestellt habe«,
 
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 Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amts wegen zu beachten, insbesondere ohne einen entsprechenden Einwand des beklagten Landes; denn die Bindung von Ansprüchen an ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen habe nicht nur verfahrensmäßige, sondern insoweit auch materielle Bedeutung, als der Anspruch nur für die Dauer der Antragsmöglichkeit bestehe.
II.
Die Angriffe der Revision haben Erfolg*
Bei Prüfung der Rechtszeitigkeit des Antrags hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungs~ gericht nicht die Bedeutung berücksichtigt, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung zukommto Der Senat hat bereits im Urteil vom 18* Dezember 1959 - XV ZR 189/59 - (insoweit nicht abgedruckt in LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW I960, 135 Nr* 37) darauf bingewiesen, daß das Gesetz für den Antrag, durch den Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vorschreibt, daß . §190 BEG nur regelt, welche Angaben der Antrag enthalten soll, und daß die Antragsfrist auch gewahrt ist, wenn ein Antrag dieser Vorschrift nicht entspricht* Im Urteil vom 1* Juni I960 - IV ZR 15/60 - {LM Nr* 1 zu § 12 BV/löD = RzW I960, 472 Nr* 38) hat der Senat ausgesprochen, daß ein formloser Entschädigungsantrag genügt, um alle einem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche zu decken (im gleichen Sinne: Urteile vom 28* September I960 - IV ZR 70/60, RzW 1961, 83 Nr* 44* und vom 17«» Mai 1961 - IV ZR 279/60 RzW 1961, 412 Nr* 45)-» V/ie in der vorerwähnten Entscheidung vom 28* September I960 ausgeführt, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung nicht der in § 190 B2G genannten Angaben und Erklärungen* Diese sind, wie sich aus der Formulierung
 
des § 190 BEG ergibt, bloße Soll-Erfordernisse, deren Unvollständigkeit oder völliges Pehlen die Rechtswirksamkeit der Anmeldung nicht beeinträchtigt. Eine solche Rechtswirksamkeit liegt immer schon dann vor? wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Y/ille, Wiedergutmachung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht o Eine recbtewirksame Anmeldung nach § 189 BEG ist daher z»B» anzunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich mache meine mir nacb dem BEG zustehenden Rechte geltend" oder "Ich beantrage die mir zustehende Wiedergutmachung".,
Eine solche oder ähnliche Erklärung umfaßt alle dem Antragsteller nach dem BEG zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchem Tatbestände sie hergeleitet werden» Eine Einschränkung besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur insoweit, als die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst entstandenen Ansprüche umfaßt und die Geltendmachung von Ansprüchen aus abgeleitetem Recht sich unzweideutig aus der Anmeldung ergeben muß»
Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen abzugehen kein Anlaß besteht (vgl» auch: Urteil vom 11» April 1962 - IV ZR 285/61 - , RsY/ 1962, 325 Rr» 37), ergibt, daß die rechtzeitige Anmeldung der Klägerin von 1952 auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit umfaßt» Zwar hat die Klägerin im Jlantel-bogen vom 5° Februar 1952 (Bl» M 1 EA) nur erklärt, im Rahmen ihres Antrages Ansprüche wegen Schadens an Vermögen zu haben» Ihre Angaben waren sonach unvollständig, wie sich auch aus der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Jahre 1956 ergibt» Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, unschädlich» Auch kann hieraus nicht gefolgert werden, die Klägerin habe ihren Antrag bewußt auf eine
 
Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche wegen anderer Schadenstatbestände verzichten wollene Ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben auch dann noch nachholen kann* wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung gekennzeichneten Anspruch bereits entschieden hat, bedarf hier keiner Erörterung«
Denn die Parteien haben sich über den von der Klägerin im Mantelbogen von 1952 aufgeführten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und über den im Jahre 1956 geltend gemachten.Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erst am 20« Dezember I960? also nach Eingang der Eingaben der Klägerin zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, verglichen«
Nach alledem umfaßt die im Jahre 1952 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Anmeldung der Klägerin auch deren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an-Körper und Gesundheit« Dieser Anspruch ist daher rechtzeitig gestellt»
Das angefochtene Urteil kann also, soweit es auf die Versäumung der Antragsfrist gestützt ist, nicht bestehen bleiben« Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden» Zu prüfen ist, ob die Klage infolge der Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Klag-antrages unzulässig ist» Dies ist zu verneinen» Zwar enthält die Klageschrift keinen bezifferten Antrag« Wegen dieses, im Laufe des zweiten ßechtszuges beseitigten Mangels ist jedoch die Klage nicht unzulässig» Denn die Klageschrift läßt deutlich erkennen, daß der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde angefochten werden sollte und in v/elcbem Umfange die Anfechtung beabsichtigt war» Dies reicht zur Bejahung einer rechtswirksamen Klageerhebung aus»
'Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden., ohne daß es einer Auseinandersetzung mit den weiter aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf« Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die zur Entscheidung über den Anspruch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann* Eine Zurücfcverweisung an das Landgericht ist nicht geboten; denn mit der Verneinung der Rechtzeitigkeit des Antrages hat das Berufungsgericht materiellrechtlich über den Anspruch entschieden (Urteil vom 28« Juni 1961 - IV ZR 19/61 RzW 1961, 511 Er» 50)o
Die Entscheidung wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 22$ Abs» 1 BEG»
Johannsen Maaß
 Wilden Dr»Loewenheim
 Dr»Graf