BEG § 7 Dem Verfolgten können die ihm durch rechtskräftigen Bescheid zugesprochenen Entschädigungsleistungen auch dann entzogen werden, wenn er nach der Rechtskraft dieses Bescheides in dem noch über andere Ansprüche anhängigen Entschädigungsverfahren sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig imrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens macht, um Entschädigung zu erlangen* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Juli 1955 ist festgestellt worden, daß dem Kläger nach § 1 Abs. 2 der Straffreiheitsverordnung vom 5. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone, Seite 68) Straffreiheit gewährt worden ist, soweit ihn das Sondergericht Krakau wegen Unterstützung der Tarnung eines jüdischen Gewerbebetriebes verurteilt hat. September 1953 hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Haft eine Haftentschädigung von 6.300 DM zugesprochen. Dezember 1955 hat die Beklagte gemäß §§ 25 ff BErgG dem Kläger, ebenfalls für die Zeit seiner Haft, wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Entschädigung von 2*889 DM zuerkannt* Durch Bescheide vom 13« August 1956 und vom 23« März 1957 hat die Beklagte dem Kläger wegen einer durch die Haft bedingten richtunggebenden Verschlimmerung einer Lungentuberkulose eine Kapitalentschädigung und eine Rente zugesprochen. Sie hat den Kläger auch bei der Berechnung dieser Leistungen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft. Im November 1958 hat die Beklagte Fürsorgeakten beigezogen, die den Kläger betreffende Vorgänge seit dem Jahre 1931 enthalten* Sie ist der Ansicht, daß diese Akten Feststellungen über das Leben des Klägers rechtfertigen, die von seinen eigenen Schilderungen im Entschädigungsverfahren erheblich abweichen* Februar 1959 hat die Beklagte die Anträge des Klägers auf Entschädigung für eine iin Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezember 1955 widerrufen und die Rückzahlung der auf Grund des Vergleichs und des Teilbescheides an den Kläger ausgekehrten Beträge von insgesamt 9.198 BM angeordnet (Ziffern 4 und 5 des Bescheides). Durch Urteil vom 4* September 1959 hat das Landgericht den Beodheid vom 25* Februar 1959 aufgehoben, soweit der Vergleich vom 29* September 1955» durch den dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung in Höhe von 6.3oo DM gewährt worden ist, widerrufen und die Zahlung dieses Betrages angeordnet worden ist. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19* März 1959 auf- Gegen das Urteil vom 4* September 1959* das den Widerruf des Kentenbescheides betrifft, hat der Kläger Berufung eingelegt, Das Berufungsgericht hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beklagte hat beantragt zu ihrer Berufung, unter Änderung des in der Sache ergangenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen, «Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 4. Soweit das Landgericht den Antrag des Klägers« die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.866 DM als Entschädigung für Schaden am Eigentum und am Vermögen zu zahlen, abgewiesen hat, wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die weitere Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Hohe seines Einkommens in den Jahren 1931 bis 1934 und später in Krakau gemacht hat. Dennoch hat das Berufungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 23« Februar 1959 zu Ziffer 4 und 5 und vom 19* März 1959 aufgehoben. Dezember 1955 und die Bescheide vom 13* august 1956 und 23« März 1957 könnten wegen dieser unrichtigen Angaben nicht aufgehoben werden, da der Kläger sie erst im April 1958 gemacht habe, nachdem der Vergleich geschlossen und die genannten Bescheide bereits ergangen waren. Solange nicht rechtskräftig über alle dem Verfolgten zustehenden Ansprüche entschieden ist, kann ein Grund, die Entschädigung zu versagen, nach § 7 BEG dadurch entstehen, daß der Verfolgte im Zusammenhang mit seinen noch nicht rechtskräftig be-schiedenen Ansprüchen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Die Entschädigungsbehörde hat dann nicht nur das Recht, diese noch nicht beschiedenen Ansprüche zu versagen, sondern sie kann auch aus diesem Grunde den Anspruch Die Passung des Gesetzes: “Der Anspruch kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Abs. 1 vorliegt”» schließt auch den Pall ein, daß der durch einen Bescheid zugesprochene Anspruch entzogen wird, weil hinsichtlich eines noch nicht beschiedenen Anspruchs einer der Versagungsgründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn, nachdem ein Bescheid erlassen worden ist, ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 BEG eintritt, weil der Berechtigte wegen seiner noch nicht be-schiedenen Ansprüche falsche Angaben macht. Die Gründe des angefochtenen Urteils geben jedoch Anlaß auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die auch für die neue Entscheidung beachtlich sein können» Die Bemühungen eines Verfolgten, Entschädigung zu erlangen, müssen für die nach § 7 BEG zu treffenden Entscheidungen als ein einheitliches, zusammengehöriges Bemühen gesehen und gewürdigt werden. Es ist daher nicht richtig, wenn nur bezüglich jeder einzelnen objektiv unrichtigen Behauptung des Verfolgten geprüft wird, ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig diese falschen Angaben gemacht hat. Bei der Entscheidung der Präge, ob die Widerrufsfrist nach § 2o3 Abs» 2 BEG verstrichen ist, ist zu beachten, daß diese Prist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem zuständigen Mi Sachbearbeiter der Entschädigungsbehcrde bekannt geworden ist, in welchem Maß der Verfolgte falsche Angaben gemacht hat und wie schwer das ihn treffende Verschulden ist. Eine neue Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Widerrufsbescheid durch Urteil rechtskräftig aufgehoben worden ist, weil ein anderer Sachverhalt festgestellt worden ist, als ihn die Behörde in ihrem Widerrufsbescheid angenommen hat. Das gilt auch dann, wenn nur festgestellt ist, daß der Verfolgte nur in geringerem Umfang oder mit geringerem Verschulden die Unwahrheit gesagt hat, als es die Behörde in ihrem Widerruftbeseheid festgestellt hat. Die Entschädigungsbehörde ist dann berechtigt, innerhalb der Frist des § 2o3 BEG erneut zu prüfen, ob sie wegen dieses jetzt festgestellten Sachverhalts eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 und 3 BEG treffen will. Falls die Entschädigungsbehörde dann erklärt, daß sie an ihrer Entscheidung auch für den Fall festhält, daß diese von ihr angenommene Tatsachen gerichtlich nicht festgestellt werden können, würde unter Umständen nicht nur eine Beweisaufnahme über diese zweifelhaften Funkte vermieden, sondern es würde auch vermieden, daß, nachdem der Widerrufsbescheid durch das Gericht
Uachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; nein
BEG § 7
Dem Verfolgten können die ihm durch rechtskräftigen Bescheid zugesprochenen Entschädigungsleistungen auch dann entzogen werden, wenn er nach der Rechtskraft dieses Bescheides in dem noch über andere Ansprüche anhängigen Entschädigungsverfahren sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig imrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens macht, um Entschädigung zu erlangen*
BGH, ürt. v. 18. Oktober 1961 - IV ZR 79/61 - OLG Hamburg
LG Hamburg
IV ZK 79/61
Verkündet am 18. Okto 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Freien und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagter, und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. in
gegen
den Kaufmann John C. C OfHH Straße,
- Prozeßbevollmächtigter:
in H{
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. in
hat der IV. Zivilsenat des Blindes ge richtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Februar 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im März 189o geborene Kläger trat Anfang September 194o eine Stellung als Buchhalter bei einem deutschen Treuhänder in Krakau an. Sr wurde am 11. November 1941 verhaftet und am 29* Oktober 1942 durch das Sondergericht in Krakau als Volksschädling v/egen Unterstützung der Tarnung eines jüdischen Gewerbebetriebes, wegen nicht genehmigter Ausführung von inländischen Zahlungsmitteln in das Ausland und wegen fortgesetzten Erschleichens von Devisengenehmigungen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 90.000 Zloty sowie zu 5 Jahren Ehrverlust verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Heeresunterkunftsverwaltung in Krakau bezog von dem jüdischen Unternehmen Einrichtungsgegenstände. Diese
Firma sollte aus den Geschäften ausgeschaltet werden. Der Kläger erbot sich, zusammen mit einem gewissen der ebenfalls verurteilt worden ist, gegenüber dem Geschäftsinhaber der Firma WdHk äie Geschäfte mit seinem Namen zu decken. Er erhielt hierfür eine Vergütung von 2 des jeweiligen Verkaufserlöses. Vom März bis zu dem Oktober 1941 verdiente er auf diese Weise 72.000 Zloty. Der Kläger befand sich vom 11. November 1941 bis zu dem 26. Mai 1945 in Haft. Er wurde im März 1945 von Krakau in das Zuchthaus Fuhlsbüttel überführt. Durch «Beschluß des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 1955 ist festgestellt worden, daß dem Kläger nach § 1 Abs. 2 der Straffreiheitsverordnung vom 5. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone, Seite 68) Straffreiheit gewährt worden ist, soweit ihn das Sondergericht Krakau wegen Unterstützung der Tarnung eines jüdischen Gewerbebetriebes verurteilt hat. Die Bestrafung wegen nicht genehmigter Ausführung von inländischen Zahlungsmitteln in das Ausland und wegen fortgesetzten Erschleichens von Devisengenehmigungen ist auf eine Gesamtstrafe von 6 Monaten und einer
Woche Gefängnis und auf Geldstrafen von 3oo und 6.000 Zloty zurückgeführt worden. Die Verurteilung zu dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist aufgehoben worden*
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche mit der Begründung geltend, er sei aus politischen und rassischen Gründen von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden«
Durch Vergleich vom 29. September 1953 hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Haft eine Haftentschädigung von 6.300 DM zugesprochen. Durch Teilbescheid vom 7. Dezember 1955 hat die Beklagte gemäß §§ 25 ff BErgG dem Kläger, ebenfalls für die Zeit seiner Haft, wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Entschädigung von 2*889 DM zuerkannt*
Durch Bescheide vom 13« August 1956 und vom 23« März 1957 hat die Beklagte dem Kläger wegen einer durch die Haft bedingten richtunggebenden Verschlimmerung einer Lungentuberkulose eine Kapitalentschädigung und eine Rente zugesprochen. Sie hat den Kläger auch bei der Berechnung dieser Leistungen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft.
Im November 1958 hat die Beklagte Fürsorgeakten beigezogen, die den Kläger betreffende Vorgänge seit dem Jahre 1931 enthalten* Sie ist der Ansicht, daß diese Akten Feststellungen über das Leben des Klägers rechtfertigen, die von seinen eigenen Schilderungen im Entschädigungsverfahren erheblich abweichen*
Durch Bescheid vom 23. Februar 1959 hat die Beklagte die Anträge des Klägers auf Entschädigung für eine iin Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezember 1937 eingetretene Schädigung im beruflichen Fortkommen, auf eine Entschädigung für eine anläßlich der Freiheitsentziehung in Krakau eingetretene Schädigung im beruflichen Fortkommen und auf eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen abgelehnt (Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides). Sie hat ferner den Vergleich vom 29. September 1955 und den Teilbescheid vom 7. Bezember 1955 widerrufen und die Rückzahlung der auf Grund des Vergleichs und des Teilbescheides an den Kläger ausgekehrten Beträge von insgesamt 9.198 BM angeordnet (Ziffern 4 und 5 des Bescheides). Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bie Ansprüche, über die noch nicht entschieden sei, seien sachlich unbegründet. Sie seien im übrigen nach § 7 Abs. 1 BEG abzulehnen. Ber Widerruf und die Rückzahlungsanordnung seien nach den §§ 2o1,
2o4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BEG gerechtfertigt.
Gegen den Bescheid vom 23. Februar 1959 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er hat vor dem Landgericht u.a. vorgetragen, er habe keine unrichtigen Angaben gemacht und sich allenfalls in geringfügigen Einzelheiten geirrt.
Ber Kläger hat beantragt,
1. Bie Beklagte zu verurteilen, ihm 40.000 BM zu zahlen als Entschädigung wegen Verdrängung aus selbständiger beruflicher Tätigkeit.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm zu zahlen 1.866 BM als Entschädigung für Schaden am Eigentum und am Vermögen,
3* den Widerruf
a) des Vergleiches vom 29. September 1955,
b) des Teilbescheides vom 7. Dezember.1955 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 4* September 1959 hat das Landgericht den Beodheid vom 25* Februar 1959 aufgehoben, soweit der Vergleich vom 29* September 1955» durch den dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung in Höhe von 6.3oo DM gewährt worden ist, widerrufen und die Zahlung dieses Betrages angeordnet worden ist. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Durch Bescheid vom 19* März 1959 Hat die Beklagte die Bescheide vom 13. August 1956 und 23. März 1957 ebenfalls gemäß §§ 2o1, 2o4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 BEG widerrufen und den Kläger verpflichtet, 49*976,27 DM empfangener Leistungen zurückzuzahlen sowie 341,42 DM Gutachtergebühren zu erstatten. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19* März 1959 auf-
zu heben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch ein weiteres Urteil vom 4. September 1959 hat das Landgericht den Bescheid vom 19. März 1959 aufgehoben, soweit die Bückzahlung von Gutachtergebühren in Höhe von 341 >42 DM angeordnet worden ist, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil vom 4. September 1959» das die Ansprüche des Klagers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, am Eigentum und am Vermögen betrifft, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Gegen das Urteil vom 4* September 1959* das den Widerruf des Kentenbescheides betrifft, hat der Kläger Berufung eingelegt, Das Berufungsgericht hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat beantragt,
unter entsprechender Änderung der angefochtenen Urteile
die Beklagte zu verurteilen,
a) an ihn ala Rente für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 196o 41.014 DM zu zahlen,
b) an ihn als laufende Rente für die Zeit vom 1. Januar 1961 ab 468 DM monatlich zu zahlen - zu a) und b) unter dem Anrechnungsvorbehalt der §§ 12o bis 122 BEG -
c) die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden am Eigentum und Vermögen 1.866 DM zu zahlen,
d) den Widerruf des Teilbescheides vom 7. Dezember 1958 aufzuheben,
e) den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1959 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt zu ihrer Berufung,
unter Änderung des in der Sache ergangenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen,
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat durch feilurteil erkannt:
«Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 4. September 1959 in der Sache 81 0 (Entsch) 2o7/59 wird das bezeichnete Urteil teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1959 - Az: Wg 13o3 90 wird zu Ziffer 4 und 5 des Tenors aufgehoben. Soweit das Landgericht den Antrag des Klägers« die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.866 DM als Entschädigung für Schaden am Eigentum und am Vermögen zu zahlen, abgewiesen hat, wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die weitere Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 4. September 1959 in der Sache 81 0 (Entsch) 257/59 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mörz 1959 (Az: R 13o3 9o ) wird aufgehoben”.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag, insoweit über ihn durch das feilurteil erkannt worden ist, weiter.
Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen
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Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Hohe seines Einkommens in den Jahren 1931 bis 1934 und später in Krakau gemacht hat. Dennoch hat das Berufungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 23« Februar 1959 zu Ziffer 4 und 5 und vom 19* März 1959 aufgehoben.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vergleich vom 29. September 1955* der Teilbescheid vom 7. Dezember 1955 und die Bescheide vom 13* august 1956 und 23« März 1957 könnten wegen dieser unrichtigen Angaben nicht aufgehoben werden, da der Kläger sie erst im April 1958 gemacht habe, nachdem der Vergleich geschlossen und die genannten Bescheide bereits ergangen waren.
Diese Ansicht ist irrig. Durch § 7 BEG soll der Berechtigte angehalten werden, seine Angaben in dem Bntschädigungs-verfahren sorgfältig zu prüfen, und davon zuiückgehalten werden, unwahre Angaben zu machen. Der Gesetzgeber hat in § 176 Abs, 2 BEG der schwierigen ±age der Verfolgten Rechnung getragen.
Ihnen ist es infolge der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit und der Auswirkung der Verfolgung sehr oft nicht möglich, ausreichende Beweise für den Umfang der von ihnen erlittenen Schäden zu führen. Die Entschädigungsorgane können deswegen in weitem Umfang die von den Verfolgten angegebenen Tatsachen als festgestellt behandeln. Leichter als in anderen Verfahren, in denen der volle Beweis für die behaupteten Tatsachen erbracht werden muß, können daher in Entechädigungsverfahren durch unwahre Angaben unberechtigte Leistungen erschlichen werden. Die Versuchung, sich auf diese Weise etwas zu verschaffen, was dem Antragsteller nicht zukommt, ist groß.
üm dem wirksam entgegenzutreten, droht § 7 BEG dem Verfolgten den Verlust seiner Ansprüche und der bereits empfangenen Leistungen an, wenn er sich solcher betrügerischer oder an Betrug grenzender Handlungen schuldig macht. Damit den Versuchungen wirksam entgegengetreten werden kann und § 7 BEG sein volles Gewicht und die Bedeutung behält, die der Gesetzgeber ihm geben wollte, muß die Vorschrift nicht enger ausgelegt werden, als es nach ihrem .»oz'tlaut unerläßlich ist (LM BEG 1956 § 7 Nr. Io). Sie muß so ausgelegt werden, daß sie ihren Zwecken in möglichst weitem Umfang gerecht wird.
Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 BEG ist davon auszugehen, daß das Entschädigungsverfahren des einzelnen Verfolgten rechtlich und wirtschaftlich gesehen ein einheitliches ist. Es kann sich je nach Lage des Falles in einzelne Abschnitte gliedern. Jber die verschiedenen Ansprüche kann einheitlich durch einen Bescheid entschieden werden. £s können aber auch getrennte Bescheide Uber die einzelnen Ansprüche ergehen, ebenso kanniber einen Anspruch durch mehrere leilbescheide entschieden werden. Während der ganzen Dauer des einheitlichen Entschädigüngsverfahrens besteht die Pflicht des Verfolgten, seine Angaben sorgfältig und gewissenhaft zu machen, und während dieser ganzen Zeit ist es notwendig, mit allen gesetzlichen Mitteln dafür zu sorgen, daß der Verfolgte dieser Pflicht genügt. Solange nicht rechtskräftig über alle dem Verfolgten zustehenden Ansprüche entschieden ist, kann ein Grund, die Entschädigung zu versagen, nach § 7 BEG dadurch entstehen, daß der Verfolgte im Zusammenhang mit seinen noch nicht rechtskräftig be-schiedenen Ansprüchen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Die Entschädigungsbehörde hat dann nicht nur das Recht, diese noch nicht beschiedenen Ansprüche zu versagen, sondern sie kann auch aus diesem Grunde den Anspruch
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auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, soweit er bereits durch einen Bescheid festgesetzt worden ist. Die Zwecke, denen § 7 BEG dienen soll, würden nur unvollkommen erreicht, wenn der Entschädigungsbehörde dieses Recht nicht eingeräumt würde. Der Wortlaut des § 7 BEG nötigt nicht dazu, dieses Recht zu versagen. Die Passung des Gesetzes: “Der Anspruch kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Abs. 1 vorliegt”» schließt auch den Pall ein, daß der durch einen Bescheid zugesprochene Anspruch entzogen wird, weil hinsichtlich eines noch nicht beschiedenen Anspruchs einer der Versagungsgründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliegt.
Auch nach dem im wesentlichen gleichgefaßten § 2oo Abs. 1 BEG kannein Bescheid widerrufen werden, wenn nach seinem Erlaß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3 oder § 145 Abs. 2 BEG eintritt. Entsprechendes gilt, wenn, nachdem ein Bescheid erlassen worden ist, ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 BEG eintritt, weil der Berechtigte wegen seiner noch nicht be-schiedenen Ansprüche falsche Angaben macht.
Schon wegen dieses Rechtsfehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht den Sachverhalt nach den hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu prüfen kann.
Es erübrigt sich, auf die zahlreichen Verfahrensrügen einzugehen, mit denen die Revision das Urteil des Berufungsgerichts gleichfalls angreift. Denn die Beklagte hat Gelegenheit, in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Umstände hinzuweisen, die ihrer Ansicht nach in diesem Urteil des Berufungsgerichts nicht oder nicht genügend berücksichtigt sind.
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Die Gründe des angefochtenen Urteils geben jedoch Anlaß auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die auch für die neue Entscheidung beachtlich sein können» Die Bemühungen eines Verfolgten, Entschädigung zu erlangen, müssen für die nach § 7 BEG zu treffenden Entscheidungen als ein einheitliches, zusammengehöriges Bemühen gesehen und gewürdigt werden. Es ist daher nicht richtig, wenn nur bezüglich jeder einzelnen objektiv unrichtigen Behauptung des Verfolgten geprüft wird, ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig diese falschen Angaben gemacht hat. Sein gesamtes Vorbringen ist vielmehr einheitlich zu würdigen und zu prüfen, ob sich feststellen läßt, daß er in dem Bestreben, Entschädigung zu erlangen, seine Pflicht zur Wahrheit und zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung seiner Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Stellt sich heraus, daß er in einzelnen für die Entscheidung bedeutsamen Punkten vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, dann kann möglicherweise schon daraus gefolgert werden, daß er sich allgemein in dem Bestreben, Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig über die ihn treffende Pflicht zur Wahrheit hinweggesetzt hat.
Bei der Entscheidung der Präge, ob die Widerrufsfrist nach § 2o3 Abs» 2 BEG verstrichen ist, ist zu beachten, daß diese Prist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem zuständigen Mi Sachbearbeiter der Entschädigungsbehcrde bekannt geworden ist, in welchem Maß der Verfolgte falsche Angaben gemacht hat und wie schwer das ihn treffende Verschulden ist. Das bloße Kennenmüssen der Behörde setzt die Frist nicht in Lauf. Es genügt daher nicht, wenn sich die Unwahrheit der Angaben aus den Akten ergibt oder wenn sie einem Gutachter bekannt geworden sind. Entscheidend ist allein die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde.
Pa die unwahren Angaben für den Tatbestand des § 7 BEG stets zusammen gewürdigt v/erden müssen, können auch nicht verschiedene Fristen für die einzelnen unwahren Angaben laufen. Die Frist zu dem Widerruf beginnt vielmehr ganz allgemein immer dann wieder neu zu laufen, wenn weitere Unwahrheiten bekannt werden. Der Widerruf kann dann gestützt werden auf diese neu bekannt gewordenen Tatsachen in Verbindung mit anderen, die schon vor mehr als 6 Monaten bekannt geworden sind.
Eine neue Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Widerrufsbescheid durch Urteil rechtskräftig aufgehoben worden ist, weil ein anderer Sachverhalt festgestellt worden ist, als ihn die Behörde in ihrem Widerrufsbescheid angenommen hat. Das gilt auch dann, wenn nur festgestellt ist, daß der Verfolgte nur in geringerem Umfang oder mit geringerem Verschulden die Unwahrheit gesagt hat, als es die Behörde in ihrem Widerruftbeseheid festgestellt hat. Die Entschädigungsbehörde ist dann berechtigt, innerhalb der Frist des § 2o3 BEG erneut zu prüfen, ob sie wegen dieses jetzt festgestellten Sachverhalts eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 und 3 BEG treffen will.
Im Interesse der Beschleunigung des Hechtsstreits und der Kostenersparnis kann es daher liegen, daß das Gericht die Entschädigungsbehörde auf einzelne, vielleicht zweifelhafte tatsächliche Feststellungen, die in dem Widerrufsbescheid enthalten sind, hinweist. Falls die Entschädigungsbehörde dann erklärt, daß sie an ihrer Entscheidung auch für den Fall festhält, daß diese von ihr angenommene Tatsachen gerichtlich nicht festgestellt werden können, würde unter Umständen nicht nur eine Beweisaufnahme über diese zweifelhaften Funkte vermieden, sondern es würde auch vermieden, daß, nachdem der Widerrufsbescheid durch das Gericht
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aufgehoben worden ist, ein neuer Widerrufsbescheid auf Grund der neuen Sachlage ergeht, der vielleicht abermals zu einem Rechtsstreit durch mehrere Instanzen führt (vgl* Preiser RzW i960, 341).
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs* 1 BEG.
Ascher
Johannsen
Wüstenberg
Dr.Loewenheim Dr«Graf