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BGH · IV ZB 79/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 79/6

Für die Einreihung eines verfolgten Beamten in eine vergleichbare Be amten gruppe entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung sind seine gesamten Einkünfte.aus den von ihm ausgeübten SrwerbStätigkeiten (Beamteneinkommen und Nebeneinnahmen) zugrunde zu legen* Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage begehrt der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach einer Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes. DV-BEG ersichtliche Einkommen eines ihm im Lebensalter gleichstehenden Beamten des höheren Dienstes« Auch habe er auf Grund seiner Stellung und seiner Tätigkeit in der Stadt ein solches Ansehen genossen, daß er nach seiner sozialen Stellung nur mit einem Beamtendes höheren Dienstes verglichen werden könne« Entscheidungsgründei Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, war nach § 2o9 BEG auf Grund der einaei-tigen mündlichen Verhandlung des Klägers zu entscheiden. Da8 Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger könne, da er seine Bezüge als Bürgermeister nach einer Besoldungs-gruppe für den gehobenen Dienst erhalten habe, für die Be- mes8ung der ihm für seinen Gesundheitssehaden zustehenden Rente auch nur in eine vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden» Denn die wirtschaftliche Stellung eines Beamten könne aus Hechtsgründen nicht mit einer anderen Beamtengruppe verglichen werden als der, zu der er beamtenrechtlich gehöre« Die wirtschaftliche und auch die soziale Stellung eines Beamten ergebe sich ausschließlich aus seiner Eingruppierung in die ihm zakommende Gehaltsgruppe» Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß er als Bürgermeister der Stadt Bfl^ ein höheres soziales Ansehen besessen habe als andere gehobene Beamte» Denn im vorliegenden Falle seien die Neben-einnahmen jedenfalls nicht so hoch gewesen, daß sie eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten, wonach die wirtschaftliche und soziale Stellung eines Beamten sich nur nach seiner Gehaltsgruppe und nicht nach seinem Einkommen aus anderen Quellen richte. Die hier nach § 51 Abs« 2 Satz 1 BEG, nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, nach § 76 BEG, vorzunehmende Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe soll nur dazu dienen, die Berechnung der ihm zustehenden Rente nach den für die Versorgung der Beamten maßgebenden Grundsätzen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es, wenn der Verfolgte Beanter gewesen ist, unerheblich, welcher Laufbahn er angehört hat» Seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtenlaufbahn ist nur erheblich für die Bewertung seiner sozialen Stellung» Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein höherer Beamter, der am Anfang seiner Laufbahn gestanden habe, möglicherweise in den gehobenen Dienst eingestuft werden müsse, wenn sein Einkommen mit den in der Anlage aufgeführten Sätzen verglichen würde, ist daher nicht zutreffend. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht entsprechend den hier dargelegten Rechtssätzen prüfen kann, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger nach dem Durchschnittseinkommen aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit einzureihen ist.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BeamteNebeneinnahmenBEGRenteEinkommenVerfolgteKlägerStellungDiensthoch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
/T.f-	2527	085
BEG § 31? 2. DV-BEG v* 23* November 1956, BGBl I 87o, § H
Für die Einreihung eines verfolgten Beamten in eine vergleichbare Be amten gruppe entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung sind seine gesamten Einkünfte.aus den von ihm ausgeübten SrwerbStätigkeiten (Beamteneinkommen und Nebeneinnahmen) zugrunde zu legen*
BGH, Urt. v. 21. Sept. i960 - IV ZB 79/6o - OLG Frankfurt/M.
LG Kassel
IJ.ZR J9/§o Verkündet am 2i. Septo i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Iiiim Namen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Oberbürgermeisters a.B. Friedrich in	KaSBHtet?,	9,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr, 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» September i960 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.v.Werner, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 13« Januar i960 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit v/ird zur anderweite^ 1 Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tajb b e sa. n
Der im Jahre 1896 geborene Kläger war Bürgermeister Sir Stadt Bfl^ der Provinz GdHIB Er wurde nach einer Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes besoldet. Außerdem hatte er verschiedene Nebeneinnahmen aus Ämtern, die mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister zusammenhingen. Im März 193? wurde er beurlaubt und im Oktober 1933 auf Grund des § 4 des Berufsbeamtengesetzes aus dem Dienst der Stadt entlassen. Im Juli 1933 wurde er verhaftet, in ein Konzentrationslager verbracht und dort schwer mißhandelt»
Wegen des erlittenen Körper- und Gesundheitsschadens erhält der Kläger eine Bente» Für die Bemessung der Bente ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden. _______
Nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger seinen schon früher gestellten Antrag, die Rente nach dem Einkommen eines Beamten des höheren Dienstes zu bemessen, wiederholt» Durch Bescheid vom Io. September 1957 hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung und Rente des Klägers neu festgesetzt;, ihn dabei jedoch wiederum in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingereiht»
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage begehrt der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach einer Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes. Er hat vorgetragen, sein Einkommen einschließlich seiner Einkünfte aus den Nebentätigkeiten sei höher gewesen als das aus der Anlage zur 2. DV-BEG ersichtliche Einkommen eines ihm im Lebensalter gleichstehenden Beamten des höheren Dienstes« Auch habe er auf Grund seiner
 Stellung und seiner Tätigkeit in der Stadt ein solches Ansehen genossen, daß er nach seiner sozialen Stellung nur mit einem Beamtendes höheren Dienstes verglichen werden könne«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit zu zahlen;
1. eine weitere Kapitalentschädigung von 12«469«84 DM, 2« einen weiteren Rentenrückstand von 9«597«— DM, 3« ab 1«?«1959 monatlich im voraus anstelle der zugesprochenen Rente von monatlich 238 DM eine solche von monatlich	396«--*	DM«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechts«» zug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründei
 Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, war nach § 2o9 BEG auf Grund der einaei-tigen mündlichen Verhandlung des Klägers zu entscheiden.
Da8 Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger könne, da er seine Bezüge als Bürgermeister nach einer Besoldungs-gruppe für den gehobenen Dienst erhalten habe, für die Be-
 
mes8ung der ihm für seinen Gesundheitssehaden zustehenden Rente auch nur in eine vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden» Denn die wirtschaftliche Stellung eines Beamten könne aus Hechtsgründen nicht mit einer anderen Beamtengruppe verglichen werden als der, zu der er beamtenrechtlich gehöre«
Die Bestimmungen des $ 76 BEG seien geschaffen worden, um überhaupt Anhaltspunkte für die Beurteilung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung bei solchen Verfolgten zu haben, die nicht Beamte gewesen seien» Die Stellung der Beamten bilde für diese Person den Maßstab» Beamte, deren Einkommen selbst den Maßstab für eine Einstufung bilde, könnten nicht wiederum mit Beamten verglichen werden. Es hätten nicht selten Beamte niedrigere Gehälter be-zogen als die Gehälter, die den Vergleichssätzen der Tabellen 2 und 3 der 3» DVO und der Beamtengruppe, denen diese Beamten angehörten, entsprachen« Wollte man die Besmten-gehälter mit den Vergleichssätzen vergle ichen, würden z.B. höhere Beamte, die die Anfangsgehälter oder gar nur Diäten bezogen, höchstens £n den Mgehobenen Dienst" eingestuft werden können.
Die wirtschaftliche und auch die soziale Stellung eines Beamten ergebe sich ausschließlich aus seiner Eingruppierung in die ihm zakommende Gehaltsgruppe» Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß er als Bürgermeister der Stadt Bfl^ ein höheres soziales Ansehen besessen habe als andere gehobene Beamte»
Auf die Höhe und Art der Hebeneinnahmen könne es nicht ankommen» Zunächst einmal seien die Hebeneinnahmen nicht ruhegehaltsfähig. Abgesehen davon könnten die Hebeneinnahmen aber auch aus folgendem Grund nicht bsrücksich-
 
tigt werden: Es gebe auch sonst Nebeneinnahmen, die ein Beamter sich durch Verwertung seiner dienstlichen Kenntnisse, z.B. durch Übernahme von Prüfungsaufträgen oder durch wissenschaftliche Arbeiten (Herstellung von Kommentaren und ähnliches), beschaffen könne» Sie könnten sehr erheblich sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob es in Ausnahmefällen möglich sei, den Beamten entschädigungsrechtlich höher einzustufen, als es seiner Gehaltsgruppe entspreche. Denn im vorliegenden Falle seien die Neben-einnahmen jedenfalls nicht so hoch gewesen, daß sie eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten, wonach die wirtschaftliche und soziale Stellung eines Beamten sich nur nach seiner Gehaltsgruppe und nicht nach seinem Einkommen aus anderen Quellen richte.
Biesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Die einem Verfolgten nach § 31 BEG zustehende Rente soll dazu dienen, ihm einen gewissen Ausgleich für die durch den Gesundheitsschaden erlittene Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit zu verschaffen. Wesentlich für die Bemessung der Rente ist, wie sich die Minderung seiner Er-v/erbsfähigkeit für ihn wirtschaftlich ausgewirkt hat.
Es kommt daher entscheidend darauf an, wie hoch das Einkommen war, das der Verfolgte vor der Schädigung aus seiner Erwerbstätigkeit gehabt hat. § 14 Abs. 3 der 2. BV-BEG bestimmt daher, daß der Gesamtbetrag der in dieser Vorschrift aufgeführten Einkünfte zu berücksichtigen ist. Die hier nach § 51 Abs« 2 Satz 1 BEG, nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, nach § 76 BEG, vorzunehmende Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe soll nur dazu dienen, die Berechnung der ihm zustehenden Rente nach den für die Versorgung der Beamten maßgebenden Grundsätzen zu ermöglichen. Nach dieser Bestimmung sind entsprechend ihrem früheren
 Durchschnittseinkommen und ihrer sozialen Stellung alle Verfolgten, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, einzustufen und nicht nur diejenigen, die keine Beamte warenc Es wäre ungerecht, wenn bei einem verfolgten Beamten Nebeneinnahmen außer acht gelassen würden und er in der Hegel nie höher eingestuft werden könnte, als es seiner Beamtenstellung entspricht, während bei einem Angestellten oder selbständig tätigen Verfolgten diese Nebeneinnahmen zu berücksichtigen wären« Pür die Einreihung des Verfolgten entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung kommt es allein darauf an, wie hoch sein Durchschnittseinkommen aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit gewesen ist«
In diesem Zusammenhang ist es, wenn der Verfolgte Beanter gewesen ist, unerheblich, welcher Laufbahn er angehört hat» Seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtenlaufbahn ist nur erheblich für die Bewertung seiner sozialen Stellung» Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein höherer Beamter, der am Anfang seiner Laufbahn gestanden habe, möglicherweise in den gehobenen Dienst eingestuft werden müsse, wenn sein Einkommen mit den in der Anlage aufgeführten Sätzen verglichen würde, ist daher nicht zutreffend. Denn dieser Beamte wird in der Hegel schon auf Grund seiner sozialen Stellung in die Gruppe der höheren Beamten eingereiht werden müssen.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht entsprechend den hier dargelegten Rechtssätzen prüfen kann, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger nach dem Durchschnittseinkommen aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit einzureihen ist.
 
Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß nur diejenigen Nebeneinnahmen berücksichtigt werden können, die ein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit sind« Dazu können Aufwandsentschädigungen nicht gerechnet werden, soweit sie rechtlich bewertet dazu dienen, einen besonderen mit dem Amt verbundenen Aufwand zu decken«
Raske Johannsen v«Werner Wilden Dr« Doewenheim