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BGH · IY ZR 79/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 79/58

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ischer und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr, v. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4« Juli 1957 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückyerwiesen. insbesondere dem an ihrem Ende befindlichen Satz "der Klageanspruch ist mithin dem Grunde nach gerechtfertigt" zweifelsfrei ergibtj sollte mit dem Urteil der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstauäfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden» Das Berufungsurteil ist demgemäß als ein solches über den Grund des geltend gemachten Anspruchs anzusehen und daher entsprechend § 304 Abs» 2 §§ 545» 546 ZPO mit der Revision anfechtbar. Die Beklagte habe aber durch ihre ehewidrigen Beziehungen zu dem früheren Ehemann der Klägerin nicht allein deren Ehe zerstört , sondern auch ihr einen erheblichen Schaden an der Gesundheit zugefügt. Das Berufungsgericht habe verkannt» daß es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Gesundheit s schaden nur um einen Heuroseschaden handeln könne, für den ein Ersatz entsprechend der Entscheidung BGBZ 20, 137 ff nicht zu leisten sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Gesundheitsschaden der Klägerin beruhten auf Verfahrensverstößen, insbesondere sei bei der Bejahung einer Feinfühligkeit der Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sich aus den zahlreichen Schreiben der Klägerin ergebende Maßlosigkeit nicht ausreichend gewürdigt. Denn eine Schadensersatzpflicht aus den §§ 823 ff BGB kommt für einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht in Frage, Bas Berufungsgericht schließt sich zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats an, daß aus einer Zerstörung der Ehe grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden Icönnen, Es hält jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann für erforderlich, wenn durch die Ehezerstörung gleichzeitig ein Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Zwar können, wie der Senat gegenüber unzutreffenden Folgerungen aus seinem Urteil vom 6, Februar 1957 in seiner Entscheidung BGHZ 26, 217, 221 klargestellt hat, auch einem Ehegatten, dem ein Gesundheitsschaden zugefügt worden ist, Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Schadens gemäß den Vorschriften der §§ 823 ff BGB gegen den Schädiger erwachsen, Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht ausschließlich gegen den Bestand der Ehe gerichtet war, den verletzten Ehegatten somit nicht nur deshalb traf, weil die in Frage stehende Handlung seine Ehe zerstörte, Biese Voraussetzung ist aber in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die Klägerin leitet den ihr entstandenen Gesundhe^tsschaden ausschließlich aus der durch die Beklagte verschuldeten Zerstörung und Scheidung ihrer Ehe her. Die Revision erweist sich somit als begründet, so daß mit der Kostenfolge aus §§ 97, 91 ZPO das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen war.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
BGBLandgerichtsEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Niefei — für die Amtliche Sammlung I Nicht — znr Veröffentlichung!
Geaet. EG-Zg« § 7} ZPO § 554
Dr, v, Werner
 Rethtetefct jjine frist- und formgerecht beim Bayerischen. Obersten
 Landesgericht erfolgte Revisionsbegründung behält auch nach Verweisung an den Bundesgerichtshof-ihre Wirksamkeit*
Gesetz:	BGB § 823
chtssatzj Aus Gesundheitsschaden, die einem Ehegatten nur deshalb entstanden sind, weil die Handlung des Schädigers eine
i	Zerstörung und Scheidung der Ehe zur Edge hatte, erwachse#'
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keine Schadensersatzansprttche«
tenzekfeeui IV ZR...7.9/59............................................ OLG	....München.
llrt. — BeuM. — de« BGH. «. .. 11...... J.uli...........195  LG..........................
IY ZR 79/58
Verkündet am 11, Juli 1958 Schorm? Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Elise H| in Bl
 geb. Kl Haus El
 geschiedene S
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Frau Elly H^HHI in	?	Villa	K|
Klägerin und Revisionsbeklagte,.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ischer und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr, v. Y/erner und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27 o Dezember 1957 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4« Juli 1957 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6, Februar 1957 - abgedruckt in BGHZ 23, 279 ff - verwiesen» Durch dieses Urteil ist ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen eines Gesundheitsschadens abgewiesen, den sie durch die angeblich von der Beklagten verschuldete Zerstörung der Ehe der Klägerin erlitten haben will» Das Landgericht hat nunmehr die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall abgewiesen, den sie gleichfalls durch; ihfon Gesundheit sschaden infolge Zerstörung ihrer Ehe gehabt haben will. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückyerwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung
 des,.Urteils des Landgerichts• rückzuvvei sen»
Die Kltjydrin'bitt^t die Revision "ki-
Entscheidungsgründes
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X» Die von der Beklagten erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erübrigt sich. Denn ihre Revision ist bereits ordnungsgemäß und iristgerecht mit der von ihr beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision begründet, und diese Begründung hat auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ihre Wirksamkeit behalten (vgl, Stein/jonas/SchÖnke 18. Aufl» Anm. I am Ende zu § 7 EG-ZPO).
II» Der Tenor des angefochtenen Urteils enthält lediglich einen Ausspruch über eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts und eine Zurüclcverweisung des Rechtsstreites an dieses» Wie sich jedoch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils,
 
insbesondere dem an ihrem Ende befindlichen Satz "der Klageanspruch ist mithin dem Grunde nach gerechtfertigt" zweifelsfrei ergibtj sollte mit dem Urteil der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstauäfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden» Das Berufungsurteil ist demgemäß als ein solches über den Grund des geltend gemachten Anspruchs anzusehen und daher entsprechend § 304 Abs» 2 §§ 545» 546 ZPO mit der Revision anfechtbar.
III. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats der Auffassung,daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nicht daraus herleiten kann, daß die Beklagte die jaihe der Klägerin zerstört habe»
Die Beklagte habe aber durch ihre ehewidrigen Beziehungen zu dem früheren Ehemann der Klägerin nicht allein deren Ehe zerstört , sondern auch ihr einen erheblichen Schaden an der Gesundheit zugefügt.
Die Revision rügt, wie bereits in dem crsten Revisionsverfahren, eine Verletzung des § 823 BGB. Das Berufungsgericht habe verkannt» daß es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Gesundheit s schaden nur um einen Heuroseschaden handeln könne, für den ein Ersatz entsprechend der Entscheidung BGBZ 20, 137 ff nicht zu leisten sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Gesundheitsschaden der Klägerin beruhten auf Verfahrensverstößen, insbesondere sei bei der Bejahung einer Feinfühligkeit der Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sich aus den zahlreichen Schreiben der Klägerin ergebende Maßlosigkeit nicht ausreichend gewürdigt. Es hätte auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß die Klägerin zu demindest eine Mitschuld an dem Scheitern ihrer Ehe gehabt habe.
Einer Entscheidung Uber diese bei Bejahung einer Schadensersatzpflicht aus § 823 .BGB rechtlich nicht unerheblichen Angriffe bedarf es jedoch nicht. Denn eine Schadensersatzpflicht aus den §§ 823 ff BGB kommt für einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht in Frage,
 Bas Berufungsgericht schließt sich zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats an, daß aus einer Zerstörung der Ehe grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden Icönnen, Es hält jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann für erforderlich, wenn durch die Ehezerstörung gleichzeitig ein Gesundheitsschaden verursacht worden ist.
Zwar können, wie der Senat gegenüber unzutreffenden Folgerungen aus seinem Urteil vom 6, Februar 1957 in seiner Entscheidung BGHZ 26, 217, 221 klargestellt hat, auch einem Ehegatten, dem ein Gesundheitsschaden zugefügt worden ist, Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Schadens gemäß den Vorschriften der §§ 823 ff BGB gegen den Schädiger erwachsen, Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht ausschließlich gegen den Bestand der Ehe gerichtet war, den verletzten Ehegatten somit nicht nur deshalb traf, weil die in Frage stehende Handlung seine Ehe zerstörte,
 Biese Voraussetzung ist aber in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die Klägerin leitet den ihr entstandenen Gesundhe^tsschaden ausschließlich aus der durch die Beklagte verschuldeten Zerstörung und Scheidung ihrer Ehe her. Derartige Ersatzansprüche gibt aber, wie dies der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung- , ausgesprochen hat, das bürgerliche Recht nicht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde auch folgerichtig dazu führen müssen, eine Schadensersatzpflicht nicht nur auf Gesundheitsschäden zu be-
 
schränken, sondern auch z. B* bei Vorliegen der in § 826 BGB genannten Voraussetzungen auf VermÖgensschäden zu erstrecken. Soweit das Reichsgericht in den vom Berufungsurteil angeführten Entscheidungen, insbesondere den in Warn. 1911 Kr» 259 und KGZ 85, 335 ff, einen gegenteiligen Standpunkt vertreten haben sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden.
Die Revision erweist sich somit als begründet, so daß mit der Kostenfolge aus §§ 97, 91 ZPO das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen war.
Ascher	Baske	Johannsen
v.. Werner	Wilden