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BGH · IV ZR 79/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 79/57

Von Rechts wegen Tatbestands Der am 9» 1922 in geborene und seit dem Jahre 1945 ständig dort wohnhafte Kläger ist das einzige Kind der Eheleute Friedrich Hermann Br(BP und Anna Katharina Margarete Bfll^geb > SflB» Beide Eltern sind verstorben und zwar die Mutter am Juni 1949 und der Vater am 6» Januar 1952* Gegen die Mutter wurde am 1« Dezember 1944 Anklage wegen Wehrkraftzersetzung gemäß § 5 Abs 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17o August 1958 erhoben, die Angeklagte befand sich vom 21 o Juli 1944 bis zu dem 25* Mai 1945 in Haft* Das Strafverfahren ist nicht mehr durchgeführt worden» Durch das notarielle Testament vom 4» Juni 1949 (Nr 61 der Urkundenrolle 1949 des Notars Hans setzte Frau BflHP ihren Ehemann Hermann B(Hfe ihren Sohn Karl Bd^ (den Kläger), sowie dessen Tochter und noch weiter zu erwartende eheliche Abkömmlinge mit folgender Maßgabe zu Erben eins Durch Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses für den Verwaltungsbezirk Oldenburg vom 29« September 1949 |ist dem Kläger eine ererbte Haftentschädigung für die von seiner Mutter erlittene Haft von 10 Monaten in Höhe von 1«500«— DM zugesprochen worden. Den auf Grund des BErgG aus ererbtem Recht geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 8, Oktober 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger der Wahrheit zuwider in seinem Entschädigungsantrag seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verneint habe, hiermit habe er zur Erlangung von Entschädigungsleistungen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, so daß ihm nach § 2 BErgG ein Entschädigungsanspruch zu versagen sei3 November 1956 hat das Oberlan.desgericht die Berufung des Klägers zurückgewi e sen f Bas Berufungsgericht sieht es auf Grund des ermittelten Sachverhalte zwar nicht als festgestellt an, -daß der Kläger durch das Verneinen einer Mitgliedschaft in der NSBAP im Int Schädigungsantrag eine unwahre Angabe gemacht hat, die eine Versagung des Entschädigungsanspruchs rechtfertige« Gleichwohl nimmt es eine Ausschliessung des Klägers von der Entschädigung deshalb an, weil dieser unstreitig vom 1, August 1933 bms zu dem Jahre 1940 Mitglied der Hitier-Jugend, also einer Gliederung der NSBA? Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts soll die Mutter des Klägers allein von ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemanns beerbt worden sein, während der Kläger der alleinige Erbe sein63 Vaters geworden ist« Bfe Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen das Berufungsgericht zu seiner dem Wort- ZR 55/57 - ausgeführt hat, der Anspruch der verfolgten Hutter in vollem Umfange zu dem Nachlaß des ebenfalls verstorbenen Ehemannes« Da das Gesetz keine andere Regelung trifft, muß auch angenommen werden, daß der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung des Verfolgten, den sein Erbe durch Erbfall von ihm erworben hat, wenn der Erbe verstirbt, zu dessen Nachlaß gehört und von ihm weiter ^vererbt werden kann (ebenso auch Blessin-Wilden BEG 2. Nach dieser Vorschrift erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder -vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließ-jlieh von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von 'der Entschädigung ausgeschlossen wäre. IIc Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem erkennenden Senat nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3 Ziff 1 Z?0 nicht vorliegen, Ba der Kläger einen Haft ent Schädigungsanspruch seiner Mutter aus-ererbtem Recht geltend macht, hängt die Berechtigung seines Anspruchs davon ab, daß seiner verstorbenen Mutter jein solcher Anspruch zustande Biese Frage hat das Berufungsgericht nicht entschieden, da es den Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der HJ als von jeder Entschädigung ausgeschlossen ansah« Im Tatbestand des Berufungsurteils. Bie Äusserungen der Mutter des Klägers, die zur Anklageerhebung gegen sie und zu dem Erlaß des Haftbefehls geführt haben, sind aus Wenn auch der Inhalt der der Mutter zur Last gelegten Äusserungen die Annahme nahe legt, daß die nationalsozialistischen Machthaber in ihr einen politischen Gegner sahen und sie deshalb verfolgten, so fehlt es doch bisher an einer ausreichenden Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEG in der Person der Mutter des Klägers erfüllt waren, zu demal da eine Anklageerhebung auf Grund des § 5 Abs 1 der Kriegssonderstraf-rechtsverordnung vom 17o August 1938 - RGBl 1939 S 1455 -deren Rechtsgültigkeit sich nicht verneinen läßt (IM BEG 4 1956 § 46 zu Nr 1), in dieser Hinsicht zu dem mindesten Zweifel offen läßt. Ohne recht« Hohe Bedeutung ist es auch, daß das beklagte Land es nach dem Inhalt seines Bescheides vom 8, Oktober 1955 nicht mehr bezweifelt, die Mutter des Klägers habe einen Auch insoweit entbehrt das Berufungsurteil einer ausreichenden Grundlage, als es an jeder Feststellung darüber fehlt, ob die Mutter des Klägers nach § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen ist, weil sie Mitglied einer HB Gliederung war» Einer dahingehenden Feststellung hätte es nicht nur deshalb bedurft, weil die Mutter des Klägers nach dem Ermittlungsergebnis der 'Anklage-:* schrift Mitglied der HS Frauenschaft gewesen sein soll, sondern auch deshalb, weil nach den Gründen des Beschlusses des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 8.. Zu diesen Organisationen rechnete zwar die NS Frauenschaft, nicht aber auch das NS Frauenwerk, so daß die Mitgliedschaft bei der letztgenannten Vereinigung den Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG nicht recht-fertigen würde. Offen bleibt schließlich noch die Frage, ob die Mutter des Klägers, wenn sie der NS Frauenschaft angehört hat, durch die ihr zur Last gelegten'Äusserungen und ihr sonstiges Verhalten d&i Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die den Verfolgungs- ^ gründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist.

Zitierte Normen: § 46 BEG § 46 EEG § 46 BEG
OldenburgEntschädigungGrundMutterBEGAnspruchKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

TOr aas Nachschlagewerk 2
Nicht für die Amtliche Sainmlung :	9542	099
• Gesetzs BEG 1956 $§ 46 Abs 2, 13 Abs 2 S 2
Rechtssatzs Die erbrechtlichen Beschränkungen der §§ 46 Abs 2, 13 Abs 2 S 2 BEG gelten nur für den ersten Erben« Die Weitervererbung unterliegt diesen Beschrän-v	kungen	nicht.
Der Erbeserbe wird nicht dadurch von der Entschädigung ausgeschlossen, daß er Mitglied der NSDAP oder eiher ihrer Gliederungen war.
Aktenzeichens IV ZR 79/57
Ort« des BGH vom 10. Mai 1957 ODG Oldenburg
IV ZR 79/57
rr^Twse
 Verkündet
am IO» Mai 1957
Schorm, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
I m
amen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 de^jygwrass^sitenten Karl J B flHHIi
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-sichen Minister des Innern 'in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der IV0 Zivilsenat des Sundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt s
Bas Urteil des 4» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. November 1956 wird aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 9»	1922 in	geborene	und
 seit dem Jahre 1945 ständig dort wohnhafte Kläger ist das einzige Kind der Eheleute Friedrich Hermann Br(BP und Anna Katharina Margarete Bfll^geb > SflB» Beide Eltern sind verstorben und zwar die Mutter am Juni 1949 und der Vater am 6» Januar 1952* Gegen die Mutter wurde am 1« Dezember 1944 Anklage wegen Wehrkraftzersetzung gemäß § 5 Abs 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17o August 1958 erhoben, die Angeklagte befand sich vom 21 o Juli 1944 bis zu dem 25* Mai 1945 in Haft* Das Strafverfahren ist nicht mehr durchgeführt worden» Durch das notarielle Testament vom 4» Juni 1949 (Nr 61 der Urkundenrolle 1949 des Notars Hans	setzte	Frau
 BflHP ihren Ehemann Hermann B(Hfe ihren Sohn Karl Bd^ (den Kläger), sowie dessen Tochter und noch weiter zu erwartende eheliche Abkömmlinge mit folgender Maßgabe zu Erben eins
1 () Meine Ehemann erbt meinen gesamten beweglichen Nachlaß, alles bare Geld und alle mir zustehenden Forderungen, insbesondere die mir als Opfer des Faschismus genehmigte Rentei
2») mein Sohn erbt den Bauplatz, als dessen Eigentümerin ich im Grundbuch des Amtsgerichts Oldenburg zu Art 3211 eingetragen bin;
ferner setze ich meinen Sohn als Vorerben meines daselbst zu Art 3731 eingetragenen Hausgrundstücks Bx^Hltoweg ein;
3*) meine Enkeltochter und die noch zu erwar-
tenden ehelichen Abkömmlinge meines Sohnes setze ich zu gleichen Rechten und Anteilen als Nacherben des vorbes zeichneten Hausgrundstücks ein«
Alleiniger Erbe seines Vaters Karl	ist	laut	Erb-
schein des Amtsgerichts Oldenburg vom 29« Juli 1952 der Kläger.
Durch Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses für den Verwaltungsbezirk Oldenburg vom 29« September 1949 |ist dem Kläger eine ererbte Haftentschädigung für die von seiner Mutter erlittene Haft von 10 Monaten in Höhe von 1«500«— DM zugesprochen worden. Ober die von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist bis zu dem Inkrafttreten des BErgG am Io Oktober 1953 nicht mehr entschieden worden«
Den auf Grund des BErgG aus ererbtem Recht geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 8, Oktober 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger der Wahrheit zuwider in seinem Entschädigungsantrag seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verneint habe, hiermit habe er zur Erlangung von Entschädigungsleistungen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, so daß ihm nach § 2 BErgG ein Entschädigungsanspruch zu versagen sei3
Das Landgericht ist der Begründung der Entschädigungsbehörde beigetreten und hat durch Urteil vom 5« Dezember 1955 die vom Kläger gegen den ablehnenden Bescheid • vom 8, Oktober 1955 erhobene Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 20. November 1956 hat das Oberlan.desgericht die
 Berufung des Klägers zurückgewi e sen f Bas Berufungsgericht sieht es auf Grund des ermittelten Sachverhalte zwar nicht als festgestellt an, -daß der Kläger durch das Verneinen einer Mitgliedschaft in der NSBAP im Int Schädigungsantrag eine unwahre Angabe gemacht hat, die eine Versagung des Entschädigungsanspruchs rechtfertige« Gleichwohl nimmt es eine Ausschliessung des Klägers von der Entschädigung deshalb an, weil dieser unstreitig vom 1, August 1933 bms zu dem Jahre 1940 Mitglied der Hitier-Jugend, also einer Gliederung der NSBA? gewesen sei«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung einer HaftentSchädigung aus ererbtem Hecht weiter«
Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Bie Bevision ist begründet«
%
4P
I« Es kann dahinstehen, ob der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der Hitler-Jugend, der er im Alter von 11 1/2 Jahren beigetreten ist, nach § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts soll die Mutter des Klägers allein von ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemanns beerbt worden sein, während der Kläger der alleinige Erbe sein63 Vaters geworden ist« Bfe Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen das Berufungsgericht zu seiner dem Wort-
laut des notariellen Testaments zuwiderlaufenden Auslegung der letztwilligen Verfügung der Mutter des Klägers gelangt ist« In jedem Pall trifft aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, soweit sie den hier nur in Rede stehenden Entschädigungsanspruch betrifft, im Ergebnis, deshalb zu, weil dem Vater des Klägers nach der letztwilligen Verfügung alle Forderungen seiner Ehefrau und damit auch die ihr zustehenden Haftentschädigungsan-sprüche zufallen sollten« Da der Gesetzgeber davon aus-, geht, daß der Entschädigungsanspruch nicht erst durch das
 entstanden ist, kommt es für die Frage der Vererblichkeit
 der der Mutter des Klägers zustehende Haftentschädigungsanspruch im Erbwege auf den Vater des Klägers übergegan-gen ist, ist daher allein nach § 46 EEG zu entscheiden« Da I der Erbe der Ehegatte der Erblasserin war, ist der Übergang auf ihn gemäß § 46 Abs 2 BEG zu bejahen« Damit gehört, wie der entscheidende Senat bereits in der zur Veröffent-lichung bestimmten Entscheidung vom 20. März 1957	- IV ZR
54/57, abgedruckt in Wertpapiermitteilungen’1957,612, -ebenso auch in der Entscheidung vom 10* April 1957	- IV
ZR 55/57 - ausgeführt hat, der Anspruch der verfolgten Hutter in vollem Umfange zu dem Nachlaß des ebenfalls verstorbenen Ehemannes« Da das Gesetz keine andere Regelung trifft, muß auch angenommen werden, daß der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung des Verfolgten, den sein Erbe durch Erbfall von ihm erworben hat, wenn der Erbe verstirbt, zu dessen Nachlaß gehört und von ihm weiter ^vererbt werden kann (ebenso auch Blessin-Wilden BEG 2. Aufl , § 46 Anm 3)« Die erbrechtliche Beschränkung des § 46 Abs 2 BEG gilt nur für den ersten Erbfall. Die Weitervererbung unterliegt alsdann keinen Beschränkungen mehr, denn der Erbeserbe ist nicht der Erbe des Verfolgten. Für den Erb-
sondern schon durch'das schadenstiftende Ereignis
 fall des Klägers kommt es daher auch nicht darauf an, ob * ♦
er Mitglied der NSBAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist < Ihm steht vielmehr der zu dem Nachlaß seines verstorbenen Vaters gehörende HaftentSchädigungsanspruch seiner Mutter auf Grund seines nach den allgemeinen erb-reohtlichen Vorschriften des BGB zu beurteilenden Erbrechts nach seinem verstorbenen Vater zu. Bas ergibt sich 'aus § 13 Abs 2 BEG. Nach dieser Vorschrift erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder -vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließ-jlieh von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von 'der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Biese Regelung ist ausdrücklich auf den Erben Qbgestellt, so daß ein Aus-
I Schluß des Erbeaerben aus den Ausschliessuhgsgründen des § 6 BEG nicht eintritt (so auch Blessin-Wilden BEG 2. Aufl § 13 Anm *18)*.
IIc Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem erkennenden Senat nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3 Ziff 1 Z?0 nicht vorliegen, Ba der Kläger einen Haft ent Schädigungsanspruch seiner Mutter aus-ererbtem Recht geltend macht, hängt die Berechtigung seines Anspruchs davon ab, daß seiner verstorbenen Mutter jein solcher Anspruch zustande Biese Frage hat das Berufungsgericht nicht entschieden, da es den Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der HJ als von jeder Entschädigung ausgeschlossen ansah« Im Tatbestand des Berufungsurteils. heisst es zu der Frage der Entschädigungsberechtigung der Mutter des Klägers,11 daß sich diese wegen der Beschuldigung, staatsfeindliche Äusserungen gemacht und damit die Wehrkraft zersetzt zu haben, vom 21. Juli 1944 bis zu dem 25- Mai 1945- in Haft befunden habe”. Bie Äusserungen der Mutter des Klägers, die zur Anklageerhebung gegen sie und zu dem Erlaß des Haftbefehls geführt haben, sind aus
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der Anklageschrift des Generalstaatsanwalts bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 1« Dezember 1944 ersichtlich. Wenn auch der Inhalt der der Mutter zur Last gelegten Äusserungen die Annahme nahe legt, daß die nationalsozialistischen Machthaber in ihr einen politischen Gegner sahen und sie deshalb verfolgten, so fehlt es doch bisher an einer ausreichenden Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEG in der Person der Mutter des Klägers erfüllt waren, zu demal da eine Anklageerhebung auf Grund des § 5 Abs 1 der Kriegssonderstraf-rechtsverordnung vom 17o August 1938 - RGBl 1939 S 1455 -deren Rechtsgültigkeit sich nicht verneinen läßt (IM BEG 4 1956 § 46 zu Nr 1), in dieser Hinsicht zu dem mindesten Zweifel offen läßt. Nach dieser Vorschrift wird wegen Zersetzung; der Wehrkraft mit dem Tode und bei minder schweren fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft, wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht. Daß die Erfüllung dieses rechtlichen Tatbestandes nicht in jedem fall und nicht unbedingt die Schlußfolgerung gestattet, der Täter habe aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den National*^
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Sozialismus gehandelt oder sei nur aus diesem Grunde verfolgt* worden, bedarf keiner weiteren Ausführungen, Besonders im Jah re 1944 können die der Mutter des Klägers zur Last gelegten Äusserungen auch auf anderen Gründen, insbesondere auf Kriegs müdigkeit oder auf Zweifeln über den Ausgang des Krieges beruhen und nur aus solchen Gründen verfolgt/sein. Ohne recht« Hohe Bedeutung ist es auch, daß das beklagte Land es nach dem Inhalt seines Bescheides vom 8, Oktober 1955 nicht mehr bezweifelt, die Mutter des Klägers habe einen

Anspruch auf Haftentschädigung gehabt« Auch hierdurch wird das Gericht seiner Pflicht, auf Grund des in § 176 Abs 1 HEG normierten Amtsermittlungsprinzips die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs selbständig zu prüfen, nicht enthoben» Biese Feststellungen werden nachzuholen sein»
Auch insoweit entbehrt das Berufungsurteil einer ausreichenden Grundlage, als es an jeder Feststellung darüber fehlt, ob die Mutter des Klägers nach § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen ist, weil sie Mitglied einer HB Gliederung war» Einer dahingehenden Feststellung hätte es nicht nur deshalb bedurft, weil die Mutter des Klägers nach dem Ermittlungsergebnis der 'Anklage-:* schrift Mitglied der HS Frauenschaft gewesen sein soll, sondern auch deshalb, weil nach den Gründen des Beschlusses des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 8.. Oktober 1955 der Antrag der verstorbenen Muttef des Klägers auf Bewilligung einer-Rente dem Landesausschuss Hannover wegen Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der HS Frauenschaft zur Entscheidung vorgelegt worden war. Ba die HS Frauenschaft eine Gliederung der NSBAP war (vgl auch Blessin-Wilden BEG 2. Aufl § 2 Anm 10), kommt der Ausschliessungsgrund des § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG in Betracht» Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang allerdings noch, daß nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau Helene Köhler vom 18. Oktober 1954 (Bl 21 der Akten der Entschädigungsbehörde) die Mutter des Klägers nicht der HS Frauenschaft, sondern dem HS Frauenwerk angehört haben soll. Bas HS Frauenwerk war, wie sich aus der Verordnung zur Burch führung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29- März 1935 (RGBl 1935 I S 502) und der Fünf ten Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Burchfüh-rung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat-vom 12- Januar 1938 (RGBl 1938 I S 36) ergibt, im Gegensatz zur HS Frauenschaft keine Gliederung der HSB/.P» Zu
 
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den Gliederungen der NSDAP gehörten nacii § 2 der Verordnung vom 29 * März 1935 nur die in dieser Vorschrift genannten Organisationen . Zu diesen Organisationen rechnete zwar die NS Frauenschaft, nicht aber auch das NS Frauenwerk, so daß die Mitgliedschaft bei der letztgenannten Vereinigung den Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs 1 Ziff 1 BEG nicht recht-fertigen würde. Offen bleibt schließlich noch die Frage, ob die Mutter des Klägers, wenn sie der NS Frauenschaft angehört hat, durch die ihr zur Last gelegten'Äusserungen und ihr sonstiges Verhalten d&i Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus Gründen, die den Verfolgungs- ^ gründen des § 1 BEG entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt	Ascher	v„	Werner	Wüstenberg	Wilden