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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juli 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Schmidt, der Bundesriehter &aske, Johannsen, Br» v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Er hat behauptet, der Wagen sei von der russi- -sehen Besatzungsmacht zu Eigentum beschlagnahmt und ihm nachher veräußert worden.Der Wagen sei auch, als er ihn gekauft habe, nur ein Wrack gewesen. I, Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Wagen dem Kläger vor der Kapitulation Deutschlands abhanden gekommen sei, Die von der Revision gegen diese Peststellung gerichteten Angriffe wenden sich allein gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene BeweisWürdigung. Falls aber- der Wagen dem Kläger abhanden gekommen ist, konnte der Beklagte daran nach § 935 BGB nicht gutgläubig Eigentum erwerben« Er konnte dieses, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, selbst dann nicht, wenn der Wagen später von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und zur Benutzung in Anspruch genommen worden war} denn die Beschlagnahme beseitigt nicht den Makel des Abhandenkommens, der einem gutgläubigen Erwerb entgegensteht. Der Beklagte würde selbst dann nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben haben, wenn er angenommen haben sollte, die Besatzungsmacht habe den Wagen erbeutet und verfüge daher als Berechtigte über ihn (BGHZ 16, 304 £51J>7; Staudinger-Berg 11. Der Beklagte könnte nur dann Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt haben, wenn die Besatzungsmacht selbst kraft Beuterechts oder durch einen anderen Rechtswirksömen staatlichen Hoheitsakt zuvor Eigentümerin des Wagens geworden wäreDas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß die Besatzungsmacht nicht kraft Beuterechts Eigentümerin des Wagens geworden sei. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, konnten private Kraftfahrzeuge von der Besatzungsmacht nach Art 53 Abs 2 HLKO nicht zu Eigentum, sondern nur zur Benutzung in Beschlag genommen werden (BGHZ 5, 124 /X267; L-M Nr 2 zu Art 3 AHKG 13; BGHZ 16, 307 /^ll?). Ber Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, daß das Berufungsgericht sich bewußt gewesen ist, daß die Besatzungsmacht nicht nur kraft Beuterechts, sondern auch als Inhaberin der deutschen Regierungsgewalt eine Beschlagnahme hätte aussprechen können, Bas Berufungs-♦ Es ist der Ansicht, daß irgendwelche Rückschlüsse dahin, daß der Wagen des Klägers zu Eigentum und nicht nur zur Benutzung in Anspruch genommen worden sei, nicht gezogen werden könnten. Ber Beklagte hat sonach durch den Kaufvertrag mit der Autobase und die Übergabe des Wagens nicht das Eigentum an ihm erworben.- Er hat aber auch, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, das Eigentum an dem Wagen nicht dadurch II- Das Berufungsgericht hat schließlich das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht anerkannt, da er die Auflage des Gerichts, ihm innerhalb einer bestimmten Frist die Unterlagen für die von ihm behaupteten Aufwendungen vorzulegen, nicht erfüllt hat. Die Fristsetzung ist hier nicht, wie die Revision an_ nimmt, deswegen unwirksam, weil dieser Beschluß dem Beklagten erst einige Tage nach Beginn der üerichts-ferien zugestellt worden ist. Der Mangel, der dem die Frist anordnenden Beschluß vielleicht dadurch anhaftet, daß er während der Ferien zugestellt worden ist, ist hier jedenfalls durch Bügeverzicht nach § 295 ZPO geheilt. Br hat vielmehr die Fristsetzung hingenommen und wiederholt um eine Verlängerung der Frist gebeten, die ihm auch erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte die ihm gesetzte Ausschlußfrist nicht gewahrt hat.

Zitierte Normen: § 935 BGB § 295 ZPO
BesatzungsmachtmangelnWagenFristBerufungsgerichtZPOEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

IL15.13/56
Verkündet . am 11« Juli 1956 Schorm, Just» Angest» "als ürkundsbeamter äer Geschäftsstelle
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Im Famen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt B stfHK Str. 0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rj
.wait Br«
gegen
 den Kaufmann Kurt T	in	W(
Y^^traße
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juli 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Schmidt, der Bundesriehter &aske, Johannsen, Br» v» Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9» Bezember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger war Eigentümer eines PKW Fiat-Topolino« Der Y/agen befand sieh gegen Kriegsende in einer Sammelgarage in Berlin. Er verschwand dort, als die Russen die Stadt besetzten.
Der Beklagte kaufte diesen Wagen mit schriftlichem Kaufvertrag vom 22. Februar 1949 zu einem Preise von 900,— DM-Ost von der Autobase des Handelsministeriums der UdSSR in Deutschland in Berlin-Weißensee. Bei dem Kauf wurden keine Kraftfahrzeugpapiere übergeben. Der Beklagte ist noch jetzt Besitzer des Wagens.
Der Kläger hat behauptet, der Wagen sei ihm abhanden gekommen, der Beklagte habe daher kein Eigentum daran erwerben können.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Wagen an ihn herauszugeben..
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Wagen sei von der russi- -sehen Besatzungsmacht zu Eigentum beschlagnahmt und ihm nachher veräußert worden.Der Wagen sei auch, als er ihn gekauft habe, nur ein Wrack gewesen. Er habe ihn wieder instandgesetzt, viele Teile eingebaut und auch dadurch Eigentum erlangt. Wegen der Erstattung seiner Aufwendungen mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage entsprochen und die Revision zugelassen.
 
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt* Der Klüger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Die Revision ist unbegründet«
I, Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Wagen dem Kläger vor der Kapitulation Deutschlands abhanden gekommen sei, Die von der Revision gegen diese Peststellung gerichteten Angriffe wenden sich allein gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene BeweisWürdigung. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin Ijgp) und die Aussage des Zeugen St^m^ gewürdigt. Aus der eingehenden und genauen Aussage dieses Zeugen hat es' geschlossen/ daß der Wagen von Zivilisten entwendet worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die wesentlich allgemeiner gehaltene Bekundung der Zeugin	dieser	Feststellung nicht entgegen-
stehe . Diese Würdigung ist möglich. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und kann daher auch nicht mit der Revision angegriffen werden.
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Falls aber- der Wagen dem Kläger abhanden gekommen ist, konnte der Beklagte daran nach § 935 BGB nicht gutgläubig Eigentum erwerben« Er konnte dieses, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, selbst dann nicht, wenn der Wagen später von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und zur Benutzung in Anspruch genommen worden war} denn die Beschlagnahme beseitigt nicht den Makel des Abhandenkommens, der einem gutgläubigen Erwerb entgegensteht. *
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Der Beklagte würde selbst dann nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben haben, wenn er angenommen haben sollte, die Besatzungsmacht habe den Wagen erbeutet und verfüge daher als Berechtigte über ihn (BGHZ 16, 304 £51J>7; Staudinger-Berg 11. Aufl § 935 Anm 11; Raiser SJZ 1948, 762),
Der Beklagte könnte nur dann Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt haben, wenn die Besatzungsmacht selbst kraft Beuterechts oder durch einen anderen Rechtswirksömen staatlichen Hoheitsakt zuvor Eigentümerin des Wagens geworden wäreDas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß die Besatzungsmacht nicht kraft Beuterechts Eigentümerin des Wagens geworden sei. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, konnten private Kraftfahrzeuge von der Besatzungsmacht nach Art 53 Abs 2 HLKO nicht zu Eigentum, sondern nur zur Benutzung in Beschlag genommen werden (BGHZ 5, 124 /X267;
 L-M Nr 2 zu Art 3 AHKG 13; BGHZ 16, 307 /^ll?). Das gilt auch im Verhältnis zur UdSSR. Üs kommt nicht darauf an, ob dieser Staat die Haager Landkriegsordnung ratifiziert hat oder ob er für sich das Recht in Anspruch nimmt, auch.Kraftfahrzeuge, die im Privateigentum von Angehörigen eines Feindstaa-tes stehen, zu Eigentum erbeuten zu können. Ein solches Recht ist völkerrechtlich nicht anerkannt.
Über die in der Haager Landkriegsordnung hinaus vorgesehenen Fälle kann daher durch Beutemachen kein Eigentum begründet werden; denn die Haager Landkriegsordnung enthält zwingendes allgemeines Völkergewohnheitsrecht, das den Schutz der Personen und des Eigentums der Bewohner des besetzten Gebietes zu dem Inhalt hat. Dieses Recht gilt für das gesamte Gebiet der Völkerrechtsgemeinschaft und
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kann durch partikulären rechtswillen einzelner Staaten nicht außer Kraft gesetzt werden (IM Kr 2 zu Art 3 AHKG 13)<
Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt„ daß nicht erwiesen sei, daß die Besatzungsmacht auf andere Weise durch einen staatlichen Hoheitsakt Eigentümerin des Kraftwagens geworden sei. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe wenden sich gleichfalls gegen das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem Befehl Kr 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Ber-.lin vom 28, April 1945 (TOB1 I, 3) alle Kraftfahrzeuge abgeliefert werden mußten. Ber Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, daß das Berufungsgericht sich bewußt gewesen ist, daß die Besatzungsmacht nicht nur kraft Beuterechts, sondern auch als Inhaberin der deutschen Regierungsgewalt eine Beschlagnahme hätte aussprechen können, Bas Berufungs-♦
gericht hat aber angenommen, daß solche Beschlag-und Inanspruchnahmen sowohl zur Benutzung als auch zu Eigentum erfolgen konnten. Es ist der Ansicht, daß irgendwelche Rückschlüsse dahin, daß der Wagen des Klägers zu Eigentum und nicht nur zur Benutzung in Anspruch genommen worden sei, nicht gezogen werden könnten. Gegen diese l’atsachenwürdigung hat die Revision keine für das Revisionsverfahren beachtlichen Angriffe Vorbringen können.
Ber Beklagte hat sonach durch den Kaufvertrag mit der Autobase und die Übergabe des Wagens nicht das Eigentum an ihm erworben.- Er hat aber auch, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, das Eigentum an dem Wagen nicht dadurch
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erlangt, daß er ihn instandgesetzt und neue Teile eingebaut hat.
II- Das Berufungsgericht hat schließlich das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht anerkannt, da er die Auflage des Gerichts, ihm innerhalb einer bestimmten Frist die Unterlagen für die von ihm behaupteten Aufwendungen vorzulegen, nicht erfüllt hat. Eine dahin gehende Auflage war dem Beklagten durch Beschluß vom 14>
Juli 1955 gemacht worden. Ihm war in diesem Beschluß eine Frist von 3 Wochen gesetzt worden. Die Fristsetzung ist hier nicht, wie die Revision an_ nimmt, deswegen unwirksam, weil dieser Beschluß dem Beklagten erst einige Tage nach Beginn der üerichts-ferien zugestellt worden ist. Falls in den Serien eine Entscheidung erlassen wird, so ist die Zustellung, die in den Ferien erfolgt, nicht imwirksam.
Das Verfahren leidet allerdings an einem Mangel, der mit den jeweils zulässigen Rechtsmitteln geltend zu machen ist (Stein-Jonas-Schänke ZPO 18. Aufl § 223 I 1)» Der Lauf der Uerichtsferien bewirkt, daß die gesetzte Frist erst nach dem Ende der Ferien zu laufen beginnt. Der Mangel, der dem die Frist anordnenden Beschluß vielleicht dadurch anhaftet, daß er während der Ferien zugestellt worden ist, ist hier jedenfalls durch Bügeverzicht nach § 295 ZPO geheilt. Nach dieser Vorschrift kann der Mangel nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der verletzten Vorschrift verzichtet hat oder wenn sie den Mangel nicht in der letzten mündlichen Verhandlung gerügt hat, obgleich sie erschienen war und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Es spricht viel dafür, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, auf dessen Kenntnis
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es hier ankommt5 der angebliche Mangel bekannt war* mindestens aber hätte ihm dieser bekannt sein müssen. Denn der Beschluß v/ar ihm selbst zugestellt.
Der Beklagte hat diesen etwaigen Mangel aber weder in der darauffolgenden noch in einer späteren mündlichen Verhandlung gerügt. Br hat vielmehr die Fristsetzung hingenommen und wiederholt um eine Verlängerung der Frist gebeten, die ihm auch erteilt worden ist. Durch dieses Verhalten ist der etwaige Mangel nach § 295 ZPO geheilt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte die ihm gesetzte Ausschlußfrist nicht gewahrt hat.
Die Frist lief am 7. Oktober 1955 ab. Am 11. Oktober 1955 hat der Beklagte zwar dem Gericht e*he Mappe mit Belegen eingereicht. Ihr Inhalt genügte aber, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, den in der Auflage gestellten Anforderungen nicht. Die Mappe ist dem von dem Beklagten bestellten neuen Prozeßbevollmächtigten überlassen worden, und erst am 29« November 1955 hat der Beklagte die diirch die Auflage geforderten Belege und Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht. Das Berufungsgericht hat ihn mit diesem Vorbringen mit *echt wegen Verspätung nach §§ 283, 279 a ZPO ausgeschlossen.
 
■üie Revision des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«,
Schmidt Äaske Johannsen v. Werner Wüstenberg