- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr„ v« Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkennt? Auf Antrag ^on Frau SchflBBMm erteilte der Oberstadtdirektor in T00000 unter, dem 22» Dezember 1950 den Förderungsbescheid Nr 62, in dem er sich mit der Gewährung des Darlehens durch die Girozentrale einverstanden erklärte« NMV bemühte sich nun, von der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, '.deren Mitglied er war und bei der für ihn die Konten Nr 1518 und 1523 geführt wurden, einen Zwischenkredit bis zur Auszahlung des Darlehens der Rheinischen Girozentrale zu erhalten» In der Satzjmg der Beklagten war bestimmt, dass Kredite nur an Mitglieder gewährt werden dürfen« Am 23« Dezember 1950 schloss N000 mit Fraix, SchBHHHfc folgende schriftliche als ''Abtretungserklärungen* bezeichnet© Abmachung: Da die Beklagte dem Kläger gegenüber erklärte, dass eie ihr, auf Rückzahlung des von ihr gewährten Kredits in Anspruch nehme., hat der Kläger gegen sie Klage erhoben und beantragt* Sie behauptet, NM^habe den Kreditantrag vom 23« Dezember 1930 im Auftrag und in Vollmacht von Frau Schä|tph gestellt* Bei der Gewährung des Kredits seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass NHMMpdas Darlehen nur als Treuhänder der Frau SchflMHHV erhalten solle* Die Abmachung, dass der Kredit an NJflHMP'persönlich gegeben werde, sei zu dem Schein erfolgt. Dezember 1950* da die Rheinische Girozentrale ihm inzwischen ein Darlehen von 25.000,— DM gegeben habe und die Abtretung des Anspruchs gegen die Girozentrale sich nicht auf das gemäss dem Förderungsbescheid Nr 62 zu bewilli gende Darlehen beschränkt habe. Der Kläger habe auch hei einer Besprechung zugestanden, das zurückzählen zu müssen, was durch eine Veruntreuung NHP nicht für den Bau verwendet worden sei« ihm das auf Grund der Abtretungen vom 2% Dezember 1950 bewilligte Darlehen als Betriebskredit gegeben- Deshalb habe Frau SchfllHMB ihre Ansprüche gegen die Girozentrale nicht an die Beklagte, sondern an abgetreten, und zwar in Anrechnung auf seine Forderung gegen sie, und erst dieser habe eine weitere Zession an die Beklagte vorgenommen» fiBfchabe den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kredit nicht für den Wiederaufbau des Hauses der Frau Sch sondern für private .Zwecke verwendet. Aus der Abtretung von Ansprüchen gegen die Girozentrale, die nach deren Geschäftsbedingungen ohne ihre Zustimmung nie1 zulässig gewesen sei, könne die Beklagte keine Rechte gegen den Kläger herleiten, da die Abtretungen das auf Grund des Förderungsbescheids Nr 62 in Aussicht stehende Darlehen zu dem Gegenstand gehabt hätten, nicht aber das Darlehen, das nach der Ablehnung des ersten Antrages auf Grund neuer Finanzierungsverhandlungen und auf Grund eines neuen ‘Förderungsbeschei des# bewilligt worden sei. 1 o Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- •§ fungsgericht hat die Beklagte zur Erhärtung ihrer Behauptung, * der von ihr gewährte Zwischenkredit sei nicht an Neuburg, *| sondern an Frau SchflHBMBs gegeben worden, schriftsätzlich vorgetragen, der Kläger habe in einer gegen NflMMperstat- jf teten Strafanzeige selbst angegeben, dass ihm der von der 1} Beklagten bewilligte Kredit zugestanden habe, dass aber Neu-bürg die auf Grund des Darlehens gegebenen Geldbeträge verun-treut habe. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptungen der Beklagten nicht von vornherein jede Bedeutung hätte absprechen dürfen, und daß es die Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen. Selbst wenn aus dem verspäteten Parteivortrag hervorgegangen wäre, daß möglicherweise ein Grund für die V/i< deraufnähme des Verfahrens nach § 580 Nr 7 b ZPO Vorgelegen hätte, so stünde der Beklagten deswegen kein Recht auf Wieder] eröffnung der Verhandlung zu« Darüber, ob prozeßökonomische Gründe die Wiedereröffnung geboten erscheinen Hessen (Baumbach-Lauterbach ZPO 21o Aufl § 156, 2 B), hatte das Berufung« gericht nach seinem freien Ermessen zu befinden. Die Feststellung, daß die Beklagte das Darlehen dem IMP und nicht der Frau SofeflBMBPgegeben habe, ist von dem Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler getroffen worden, Verstösse gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze, die dem Berufungsgericht insoweit bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen wären, sind nicht erkennbar. Es bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, weitere von der Beklagten benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß IMBttVmit den durch den Zwischen-kredit zur Verfügung gestellten Mitteln Darlehen zurückzaliltej die er aufgenommen hatte, um Arbeitslöhne bezahlen zu können. die Bauarbeiter an der Baustelle auszshlte, so zwingen diese (Tatsachen nicht dazu anzunehmen, daß die Beklagte das Darlehen ^ der Mutter des Klägers und nicht dem NflBMI gewährt habe« :i Auch insoweit sind die Rügen der Revision deshalb unbegründet* Unbedenklich ist ferner die weitere von dem Berufungsgericht getroffene.Feststellung, daß der Abschluss des Kreditvertrages mit Neuburg als Darlehensnehmer nicht zu dem Schein erfolgt sein könne« Der gesamte Sachverhalt, insbesondere der Inhalt der Erklärungen vom 23« Dezember 1950, gaben dem Berufungsgericht^^ Nach alledem konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Darlehen dem lUMMf als Mitglied der Beklagten gewährt worden war, wie das deren Satzung und dem § 8 Abs 2 GenG ' entsprach, und daß er allein sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hatte (§ 607 BGB)« Die Feststellung, daß die Mutter des Klägers keine Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten eingegangen ist, beruht nicht auf ihnen. 3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte'aus der Abtretung der Rechte gegen die Rheinische Girozentrale vom 23«» Dezember 1950 keine Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann. Aul § 816, 1 b, 5; auch RGZ 1T1, 298 /JOl/ und zu § 816 Abs 1 BGB RGZ 106, 44; 115, 31 /3S7)° 3)61111 unangreifbar ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden, daß die Abtretungen sich nicht auf den von der Girozentrale dem Kläger gewährten Kredil bezogen?und daß mithin die Beklagte Ansprüche gegen die Girozentrale, deren Geltendmachung durch den Kläger sie hätte genehmigen können, nicht erlangt hat. Zu der-Zeit, als die Abtretungen erfolgten, standen Frau Sch^MHHfe "noch keine Ansprüche gegen die Girozentrale zu, da diese damals die Gewährung eines Darlehens noch nicht verbindlich zugesagt hatte und aus dem Förderungsbescheid ein An Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des ' Berufungsurteils, die Abtretungen hätten sich ausschliesslich auf das Darlehen bezogen, das der Frau SchflBMMpzwar auf Grund des Förderungsbescheides Kr 62 in Aussicht gestellt, aber alsdann von der Girozentrale nicht bewilligt wurde. gegebene Darlehen bezögen, wird in dem Berufungsurteil bemer dieses Darlehen sei unter* anderen Bedingungen gegeben worden als sie für das nach der Erteilung des Förderungsbescheides Hr 62 in Aussicht stehende Darlehen vorgesehen gewesen seien. Die Revision rügt, daß diese Feststellung nicht habe getroffen werj den dürfen, ohne daß der von der Beklagten im Berufungsrechts zug für das Gregenteil benannte Zeuge KMB vernommen worden sei Es ist ihr zuzugeben, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht unter Übergehung ihrer weisangebote als erwiesen hätte ahsehen dürfen. Dezember 1950 genannte, der Frau SchflMHBB in Aussicht gestellte Kredit "wesensverschieden11 - wie das Berufungsurteil sich ausdrückt - von demjenigen war, der spater dei Kläger auf Grund neuer Finanzierungsverhandlungen und auf Gruni eines ihm persönlich erteilten Förderungsbescheides bewilligt wurde, und ob dieser infolgedessen von der Abtretung nicht erfaßt wurde, war es unerheblich, unter welchen Bedingungen er gegeben wurde. sei seinerzeit nur deshalb zurückgestellt worden, weil die Girozentrale damals kein Geld mehr zur Verfügung gehabt habe* Auch wenn die Bewilligung des zuerst in Aussicht gestellten Kredits unterblieb, weil die Mittel dafür nicht mehr vorhanden , waren, ändert das nichts daran, daß es sich bei dem schliesslich gegebenen Darlehen nicht um dasjenige handelte, auf das sich die Abtretungen bezogen. Darauf, ob eine Abtretung der Ansprüche der Frau SchflÜ gegen die Girozentrale nach § 599 BGB ausgeschlossen war, kommt es mithin nicht mehr an, und es braucht deshalb auf .. ' 5» Zutreffend hat daher das Landgericht festgestellt, daß der Beklagten Forderungen gegen den Kläger nicht zustehen* Es ist selbstverständlich und brauchte nicht besonders hervorgehoben-zu werden, daß sich diese Feststellung auf die Rechtsbeziehungen beschränkt, die mit der Dezember 1950 beantragten Zwischenkredits Zusammenhängen» Mit Recht ist mithin die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen worden, und auch ihre Revision konnte keinen Erfolg haben-
2480 081 IT ZR 79/53 •*' Verkündet ■ am 29o Oktober 1953 fpBPV $ Justiz-‘angestellter als Ur-kundsbeamter der Ge--schäftsstelleo I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Spar- und Kreditbank eGmbH» , DMMHBP-OL DflBMtraße %9 vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz Schl itraße S» Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr„ v« Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkennt? Die Revision der Beklagten gegen das.Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 120 März 1953 wird zurüokgetfiesen«. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Recht» wegen Yi r»'f: Tatbestands V Die Mutter des Klägers, Frau Paula SchflMHMP, war Eigentümerin des in DBBBHV in der TOHHMstr« 0 gelegenen Wohnhauses, das infolge der Kriegsereignisse zers.tört worden war. Sie beauftragte den Architekten und Bauunternehmer Neuburg, den Wiederaufbau durchzuführen und dessen Finanzierung zu regeln* Die erforderlichen Geldbeträge sollten mittels eines von dem Land Nordrhein-Westfalen gegebenen Baudarlehens sowie eines Hypothekendarlehens in Höhe von 25«000i~ DM aufgebracht -werden, das Frau SchBMHB von der Rheinischen Girozentrale in Aussicht gestellt war. Auf Antrag ^on Frau SchflBBMm erteilte der Oberstadtdirektor in T00000 unter, dem 22» Dezember 1950 den Förderungsbescheid Nr 62, in dem er sich mit der Gewährung des Darlehens durch die Girozentrale einverstanden erklärte« NMV bemühte sich nun, von der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, '.deren Mitglied er war und bei der für ihn die Konten Nr 1518 und 1523 geführt wurden, einen Zwischenkredit bis zur Auszahlung des Darlehens der Rheinischen Girozentrale zu erhalten» In der Satzjmg der Beklagten war bestimmt, dass Kredite nur an Mitglieder gewährt werden dürfen« Am 23« Dezember 1950 schloss N000 mit Fraix, SchBHHHfc folgende schriftliche als ''Abtretungserklärungen* bezeichnet© Abmachung: "Herrn Architekt Peter N ____ r, Inhaber der Fa. Jos _ Nachf., Bauunterneh- mung, DHHHHHV-OMMBiHft, DSBBBBMstrasse (0 bevollmächtige ich als Bauausführende meines Neubaues in ^■■■■Ntrasse B, alle Angelegenhei- ten, auchauf Grund des Förderungsbescheides Nr 62 des Oberstadtdirektors 100000 vom 22.12» 1950 über die Bewilligung von DM 25*000,00 für mich zu regeln. Herr HBMf ist weiter ermächtigt, den Be trag, an die Spar- u. Kreditbank e.G.m.b.H. in DBBHl^V-OSBBB auf das dort bestehende Konto des Herrn Über- weisen zu lassen/4 i i i n I ,1' y i' f •i • i - i ! ■ ilf i it 111 t> i 4 ' ■ i ill, I' 1 iv X- : •i t r Durch Mitunterzeichnung erkennt Herr NflH^I die Annahme der Abtretung und die weitere Abtretung an seine Koptenbank, sowie den Zahlungsauftrag für die Girozentrale an." An demselben Tage richtete NflHfcpan die Beklagte den folgenden von ihm Unterzeichneten Antrag auf Bewilligung des Zwischenkredits% "Hierdurch beantrage ich einen Zwischenkredit in Höhe von DM 7000 bis DM 8000 auf den Förderungsbescheid Nr 62 des Oberstadtdirektors vom 22.12» 1950, unterschrieben von Dr.BMMWBP 801 Fräulein Uber die Bewilligung von DM 25.000,- zur Erstellung von 10 Wohnungen. Von Fräulein Sch^BBH) bin ich bevollmächtigt, als Bauausführender die Angelegenheit zu regeln. Die Girozentrale wird angewiesen, den Betrag auf mein bei Ihnen geführtes Konto zu überweisen, da ich die ganze Forderung an die Spar- und Kreditbank eGmbH, DMBMMHM-OBBBHM, für die Zwischenfinanzierung abtrete. Die f- Hypothek bleibt bis zur Abdeckung des Betrages für Sie reserviert." Die Beklagte gewährte den beantragten Kredit in der Weise, dai in der Folgezeit das Kohto des NMHmpNr 1518 belastet wurde, soweit der Kredit durch Barauszahlungen, Auszahlungen auf Schecks und Gutschriften auf andere bei der Beklagten geführt! Konten in Anspruch genommen wurde. Am 22. Januar 1951 starb Frau SchfllNkP* Ihr alleiniger Erbe ist der Kläger. • % Über das Vermögen des NMHpB wurde später das Konkursverfahren eröffnet. Der kiäger kündigte daraufhin den Vertrag den seine Mutter mit geschlossen hatte, und entzog ihm die Vollmacht* Den Wiederaufbau des Hauses liess er gerau Zeit später durch einen anderen Architekten zu Ende führen, ~ 4 - ’■'fl Da die Beklagte dem Kläger gegenüber erklärte, dass eie ihr, auf Rückzahlung des von ihr gewährten Kredits in Anspruch nehme., hat der Kläger gegen sie Klage erhoben und beantragt* festzustellen, dass der Beklagten Forderungen ihm gegenüber nicht zuständen« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt* ' * Sie behauptet, NM^habe den Kreditantrag vom 23« Dezember 1930 im Auftrag und in Vollmacht von Frau Schä|tph gestellt* Bei der Gewährung des Kredits seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass NHMMpdas Darlehen nur als Treuhänder der Frau SchflMHHV erhalten solle* Die Abmachung, dass der Kredit an NJflHMP'persönlich gegeben werde, sei zu dem Schein erfolgt. Das Darlehen sei für den Neubau verwendet worden« Zum Teil habe NMHPauch mittels des Kredites Darlehensschulden getilgt, die er eingegangen sei? um die bei den Arbeiten am Hause der Frau SchPHIBNPtfälligen Löhne zahlen, zu können« , r 9? V* * 1 Ausserdem hafte der Kläger aus der Abtretungsurkunde .vom 23. Dezember 1950* da die Rheinische Girozentrale ihm inzwischen ein Darlehen von 25.000,— DM gegeben habe und die Abtretung des Anspruchs gegen die Girozentrale sich nicht auf das gemäss dem Förderungsbescheid Nr 62 zu bewilli gende Darlehen beschränkt habe. Der Kläger habe auch hei einer Besprechung zugestanden, das zurückzählen zu müssen, was durch eine Veruntreuung NHP nicht für den Bau verwendet worden sei« Demgegenüber hat der Kläger vorgebracht, seine Mutter ^ sei mit der Beklagten nicht in vertragliche Beziehungen ge- Z treten. NdMBthabe den Hederaufbau ihres Hauses zu einem \£ Festpreis von 89-000,— DH übernommen, und die Beklagte habe ■* ihm das auf Grund der Abtretungen vom 2% Dezember 1950 bewilligte Darlehen als Betriebskredit gegeben- Deshalb habe Frau SchfllHMB ihre Ansprüche gegen die Girozentrale nicht an die Beklagte, sondern an abgetreten, und zwar in Anrechnung auf seine Forderung gegen sie, und erst dieser habe eine weitere Zession an die Beklagte vorgenommen» fiBfchabe den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kredit nicht für den Wiederaufbau des Hauses der Frau Sch sondern für private .Zwecke verwendet. Aus der Abtretung von Ansprüchen gegen die Girozentrale, die nach deren Geschäftsbedingungen ohne ihre Zustimmung nie1 zulässig gewesen sei, könne die Beklagte keine Rechte gegen den Kläger herleiten, da die Abtretungen das auf Grund des Förderungsbescheids Nr 62 in Aussicht stehende Darlehen zu dem Gegenstand gehabt hätten, nicht aber das Darlehen, das nach der Ablehnung des ersten Antrages auf Grund neuer Finanzierungsverhandlungen und auf Grund eines neuen ‘Förderungsbeschei des# bewilligt worden sei. Eine Verpflichtung, für die Schuld des N< zu müssen, habe der Kläger nicht anerkannt. einstehen Das Bandgericht hat der Klage durch Urteil vom 25. Juli 1952 stattgegeben- Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt, die Verhandlung wieder zu eröffnen. t i * Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12. März 1953 f die Berufung surüclcgewiesen. \ i x • ' % Mit der. Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag * auf Klagabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückwei- t sung der Revision. •: Bntscheidungsfiriinde % 1 o Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- •§ fungsgericht hat die Beklagte zur Erhärtung ihrer Behauptung, * der von ihr gewährte Zwischenkredit sei nicht an Neuburg, *| sondern an Frau SchflHBMBs gegeben worden, schriftsätzlich vorgetragen, der Kläger habe in einer gegen NflMMperstat- jf teten Strafanzeige selbst angegeben, dass ihm der von der 1} Beklagten bewilligte Kredit zugestanden habe, dass aber Neu-bürg die auf Grund des Darlehens gegebenen Geldbeträge verun-treut habe. Davon habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erfahren; sie beantrage deshalb, die Verhandlung wieder zu eröffnen '* und die Strafakten, aus denen sich dieser Sachverhalt ergebe, 5 , * . ? beizuziehen o ' A< Das Berufungsgericht hat dem Antrag dicht stattgegeben und das nachträgliche Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptungen der Beklagten nicht von vornherein jede Bedeutung hätte absprechen dürfen, und daß es die Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft- und die Ausübung des Frage£echts geboten gewesen ist. In allen übrigen Fällen ist die Wiedereröffnung in das im Re-visionsrechtszug nicht nachprüfbare Ermessen des Gerichts gestellt (RGZ 102 , 262 RG Wern 1918 Nr 415 RG HRR 192? Nr ?44; ebenso Rosenberg ZIR 5* Aufl £ 65 III 3)o v. • / .• An dieser Auffassung ist festzuhalten. Das nachträgliche - 7 ~ Vorbringen der Beklagten, das eine neue tatsächliche Behaupt sum Gegenstand hatte, hat nicht ergeben, daß der bisherige Prozeßstoff durch Ausübung dies Fragerechts besser hätte geklg^ werden müssen. Selbst wenn aus dem verspäteten Parteivortrag hervorgegangen wäre, daß möglicherweise ein Grund für die V/i< deraufnähme des Verfahrens nach § 580 Nr 7 b ZPO Vorgelegen hätte, so stünde der Beklagten deswegen kein Recht auf Wieder] eröffnung der Verhandlung zu« Darüber, ob prozeßökonomische Gründe die Wiedereröffnung geboten erscheinen Hessen (Baumbach-Lauterbach ZPO 21o Aufl § 156, 2 B), hatte das Berufung« gericht nach seinem freien Ermessen zu befinden. Auch einer Bescheidung oder einer Erwähnung im Urteil bedurfte der Antrt auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht (RG JW 1902, 543; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18, Aufl § 156, I), Die Feststellung, daß die Beklagte das Darlehen dem IMP und nicht der Frau SofeflBMBPgegeben habe, ist von dem Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler getroffen worden, Verstösse gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze, die dem Berufungsgericht insoweit bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere konnte das Berufungsgericht den Umstand, daß die vor der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehensbeträge auf einem laufenden Konto des NMMverbucht wurden, zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigen! die Revision zieht das zu Unrecht in Zweifel. Es bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, weitere von der Beklagten benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß IMBttVmit den durch den Zwischen-kredit zur Verfügung gestellten Mitteln Darlehen zurückzaliltej die er aufgenommen hatte, um Arbeitslöhne bezahlen zu können. Die Ausübung des richterlichen Fragerechts kam in diesemZusammenhang gleichfalls nicht in Betracht. &enn, wie die Revision ausftihrt, Neuburg Mittel aus dem Zwischenkredit in diesel Weise verwendete oder ein Vertreter der Beklagtem unmittelbar * n 4 die Bauarbeiter an der Baustelle auszshlte, so zwingen diese (Tatsachen nicht dazu anzunehmen, daß die Beklagte das Darlehen ^ der Mutter des Klägers und nicht dem NflBMI gewährt habe« :i Auch insoweit sind die Rügen der Revision deshalb unbegründet* Unbedenklich ist ferner die weitere von dem Berufungsgericht getroffene.Feststellung, daß der Abschluss des Kreditvertrages mit Neuburg als Darlehensnehmer nicht zu dem Schein erfolgt sein könne« Der gesamte Sachverhalt, insbesondere der Inhalt der Erklärungen vom 23« Dezember 1950, gaben dem Berufungsgericht^^ * < v keine Veranlassung zu prüfen,, ob Frau SchflHMM* in irgend-einer Form neben NflBBV die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte übernommen hatte; diese Möglichkeit brauchte in dem Berufungsurteil deshalb nicht besonders erörtert zu werden« * $ * Nach alledem konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Darlehen dem lUMMf als Mitglied der Beklagten gewährt worden war, wie das deren Satzung und dem § 8 Abs 2 GenG ' entsprach, und daß er allein sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hatte (§ 607 BGB)« Wenn das Berufungsurteil sich mit der Frage befaßt, ob der Kredit dem NMMR&ls "Treuhänder" der Frau ScfrMMHP gegeben worden sei, so Xiegt das allerdings neben der Sache« Das Reichsgericht hat mehrfach auf die Unbestimmtheit des Begriffes der Treuhänderschaft hingewiesen und vor seiner Ver- X Wendung ohne genaue Klarstellung der Rechtslage gewarnt (RGZ 127*, 341 RG £2 1913, 395)• Auch hier kann die Heran- ziehung dieses Begriffs nur irreführen« Denn in dem Vorliegenden Rechtsstreit handelt, es sich nipht darum, ob NMMBMPund Frau SchMHHiia einem Treuhandverhältnis zueinander standen«' Die Entscheidung der allein maßgeblichen Frage, wer Vertrags- * gegner der Beklagten geworden ist,und ob und in welchem Umfang der Kläger als der Rechtsnaehfolger von Frau SchMMHHMp gegen- Cl: über der Beklagten Verpflichtungen hat, kann davon nicht ab-'' hängen e Daher können die darüber in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen auf sich beruhen. Die Feststellung, daß die Mutter des Klägers keine Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten eingegangen ist, beruht nicht auf ihnen. t 3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte'aus der Abtretung der Rechte gegen die Rheinische Girozentrale vom 23«» Dezember 1950 keine Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann. Die Abtretung wurde, wie das Berufungsgericht feststellt, in der Weise vorgenommen, dass zunächst Frau SchflHW die in Frage stehenden Rechte * an NOM» abtrat und dieser sie sogleich an die Beklagte weiter Übertruge Dabei braucht nicht auf die von der Revision aufgeworfene, in dem Berufungsurteil nicht behandelte Frage eingegangen zu werden, ob die Beklagte, indem sie von dem Kläger die Abdeckung des Zwischenkredites aus den ihm von der Girozentrale gegebenen Mitteln verlangte, die Verfügung des Klägers Liber das abgetretene Recht genehmigt hat und auf Grund dessen gegen ihn einen Bersicherungsanspruch nach § 816 Abs 2 BGB geltend machen könnte‘»(vgl dazu OBG Karlsruhe, Bad.Rechtsi 1912, 140; OBG Kiel, Schl.Holst.Anz. 1914, 68; RGRK BGB 9. Aul § 816, 1 b, 5; auch RGZ 1T1, 298 /JOl/ und zu § 816 Abs 1 BGB RGZ 106, 44; 115, 31 /3S7)° 3)61111 unangreifbar ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden, daß die Abtretungen sich nicht auf den von der Girozentrale dem Kläger gewährten Kredil bezogen?und daß mithin die Beklagte Ansprüche gegen die Girozentrale, deren Geltendmachung durch den Kläger sie hätte genehmigen können, nicht erlangt hat. Zu der-Zeit, als die Abtretungen erfolgten, standen Frau Sch^MHHfe "noch keine Ansprüche gegen die Girozentrale zu, da diese damals die Gewährung eines Darlehens noch nicht verbindlich zugesagt hatte und aus dem Förderungsbescheid ein An 10 - ) ( 4 'I spruch auf Gewährung eines Darlehens nicht erwachsen war. Abgetreten wurde nur dem in Zukunft zur Entstehung gelangendes Recht auf Auszahlung der Darlehenssumme. Dabei kommt es hier nicht darauf.an, ob eine verbindliche Zusage der Darlehensgewährung voh seiten der Girozentrale und die Annahme der Zusa-ge durch Frau Schflmv* bereits den Abschluß des Darlehensver-träges selbst in der Form eines ConsensualVertrages gebildet hätte, aus dem uhmittelbar der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens hervorging, oder ob dadurch nur eine Verpflichtung der Girozentrale zu dem Abschluss, e^ines Darlehensverträges als Realver-, trag durch Hingabe der Darlehenssumme begründet worden wäre, und welche abtretbaren Rechte aus dieser Vereinbarung entstanden wären (vgl R5GZ 68,355 /55£7). 3, „ * A1 Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des ' Berufungsurteils, die Abtretungen hätten sich ausschliesslich auf das Darlehen bezogen, das der Frau SchflBMMpzwar auf Grund des Förderungsbescheides Kr 62 in Aussicht gestellt, aber alsdann von der Girozentrale nicht bewilligt wurde. Das Beru-fungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut der Abtretungserklärungen vom 23. Dezember 1950 hin, in denen auf den Förderungsbescheid Nr 62 Bezug genommen wird. Die Auslegung, die das Berufvmgsgerieht den Abtretungserklärungen gegeben hat, ist durchaus möglich. Sie liegt schon deshalb nahe, weil die Be-' teiligten schwerlich annehmen konnten, daß Frau SchtfBHBBP es auf sich nehmen wollte, allgemein sämtliche etwa spater zur Ent^ stehung kommenden Ansprüche gegen die Girozentrale von vornherein; abzutreten und dadurch alle künftigen Finanzierungsverhandlungen’ ± zu belasten und 'sich der Gefahr auszusetzen, von der Girozentrale überhaupt kein Darlehen zu erhalten, womit sie wegen der Zweckgebundenheit der dafür zur Verfügung gestellten Mittel nur rechnen konnte, wenn ihre rastlose Verwendung für den Wiederaufbau gewährleistet war. ' ♦ * < ' t # Im Zusammenhang der Ausführungen darüber, daß die Abtretungen sich nicht auf das auf Grund des Förderungsbescheides Nr 64 11 gegebene Darlehen bezögen, wird in dem Berufungsurteil bemer dieses Darlehen sei unter* anderen Bedingungen gegeben worden als sie für das nach der Erteilung des Förderungsbescheides Hr 62 in Aussicht stehende Darlehen vorgesehen gewesen seien. Die Revision rügt, daß diese Feststellung nicht habe getroffen werj den dürfen, ohne daß der von der Beklagten im Berufungsrechts zug für das Gregenteil benannte Zeuge KMB vernommen worden sei Es ist ihr zuzugeben, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht unter Übergehung ihrer weisangebote als erwiesen hätte ahsehen dürfen. Der Verfahren verstoß ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Darauf, unter welchen Bedingungen das tatsächlich gewährte Darlehen gegeben wurde, und ob die Bedingungen sich von denjenigen unterschiede! die möglicherweise vereinbart worden wären, wenn ein Darlehen auf Grund des FÖrderungsbescheides Nr 62 bewilligt worden wäre konnte es hier nicht ankommen. Für die Frage, ob dar in der Ur künde vom 25. Dezember 1950 genannte, der Frau SchflMHBB in Aussicht gestellte Kredit "wesensverschieden11 - wie das Berufungsurteil sich ausdrückt - von demjenigen war, der spater dei Kläger auf Grund neuer Finanzierungsverhandlungen und auf Gruni eines ihm persönlich erteilten Förderungsbescheides bewilligt wurde, und ob dieser infolgedessen von der Abtretung nicht erfaßt wurde, war es unerheblich, unter welchen Bedingungen er gegeben wurde. Auch wenn diese keine anderen waren als diejenigen, unter denen der Kredit auf Grund des Förderungsbescheides i Nr 62 vermutlich gegeben worden wäre, falls dem nicht ein Hindernis entgegengestanden hätte, so würde das nichts dafür besagen, daß die Abtretungen das Recht auf Gewährung des dann wirklich gegebenen Kredits ergriffen'hätten. Auch das Berufung gerieht hat der von ihm unterstellten Abweichung der Bedingung für das schließlich gewährte Darlehen von den ursprünglichen offensichtlich keine maßgebliche Bedeutung bei der Entscheidun ; darüber, welchen Urifang die Abtretungen hatten, beigemessen. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht den von der Beklagte) benannten Zeugen K(IM Über ihre Behauptung zu vernehmen, die • * Auszahlung djps Kredits auf Grund des Förderungsbescheides Nr 6 12 1 \ sei seinerzeit nur deshalb zurückgestellt worden, weil die Girozentrale damals kein Geld mehr zur Verfügung gehabt habe* Auch wenn die Bewilligung des zuerst in Aussicht gestellten Kredits unterblieb, weil die Mittel dafür nicht mehr vorhanden , waren, ändert das nichts daran, daß es sich bei dem schliesslich gegebenen Darlehen nicht um dasjenige handelte, auf das sich die Abtretungen bezogen. Daß eine Vernehmung des Zeugen .• KWtk über diesen Punkt unterblieben ist, vermag die Revision mithin nicht mit Erfolg zu rügen. * ' '*& Unzutreffend ist auch die von der Revision vertretene Auf-^ vJJ! fassung, daß der Kläger die Beklagte auf Grund der von seiner ^ Mutter vorgenommenen Abtretung so hätte stellen müssen, wie % * ' vf sie gestanden hätte, wenn das erste Darlehen bewilligt worden 4 9 wäre. Dem steht schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass die Parteien des Rechtsstreits in keine vertraglichen Beziehungen - die allein die Grundlage für eine solche Verpflichtung hätten bilden können - getreten waren. Zu beachten ist hier,' daß Frau SchflBMBl ihre Rechte gegen die Girozentrale nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern zunächst an abgetreten hattet und daß erst dieser eine weitere Abtretung an"die Beklagte vornahm. Selbst wenn man also annehmen wollte, daß bereits im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Abtretungsverträgea von Frau SchflMHMmv gewisse Verpflichtungen gegenüber dein Zessionär übernommen worden seien * würden jedenfalls gegenüber der Beklagten derartige Verpflich- y. tungen nicht bestehen. \ v Darauf, ob eine Abtretung der Ansprüche der Frau SchflÜ gegen die Girozentrale nach § 599 BGB ausgeschlossen war, kommt es mithin nicht mehr an, und es braucht deshalb auf .. die Beanstandungen, die die Revision gegenüber dem Urteil des % \ Berufungsgerichts in dieser Richtung geltend macht, nicht eingegangen zu werden. Einer Erörterung bedarf auch nicht die von . der Revision vorgetragene Rechtsmeinung, daß entsprechend der j •M ' * ••1 15 - im § 415 Abs 3 BGB für die Schuldübernahme getroffenen. Regelt ein Gläubiger, der eine nach § 399 BGB unwirksame Forderungs« abtretung vorgenommen habe, das auf Grund der Forderung Erlangte an den Zessionär herausgeben müsse» 4« Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagtengegen den Kläger aus anderen Gründen Ansprüche zuständen» Soweit der von der Beklagten gegebene Kredit dem Kläger dadurch zugute gekommen ist, daß auftragsggmäss die ihm zur Verfügung gestellten Mittel für den Wiederaufbau des Hauses verwendete, kommt ein Anspruch der Beklagten nach § 812 BGB nicht in Betracht, weil es an der Unmittelbarkeit der VerraögensverSchiebung fehlt* Darüber, daß der Kläger persönlich sich der Beklagten gegenüber zu Rückzahlungen verpflichtet hatte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er rechtsverbindliche Zusagen in dieser Richtung gemacht habe» ' 5» Zutreffend hat daher das Landgericht festgestellt, daß der Beklagten Forderungen gegen den Kläger nicht zustehen* Es ist selbstverständlich und brauchte nicht besonders hervorgehoben-zu werden, daß sich diese Feststellung auf die Rechtsbeziehungen beschränkt, die mit der « -14- u I •»* Gewährung des am 23. Dezember 1950 beantragten Zwischenkredits Zusammenhängen» Mit Recht ist mithin die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen worden, und auch ihre Revision konnte keinen Erfolg haben- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Ascher Raske v- Werner Scheffler Wüstenberg *