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BGH · 17 ZK 79/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZK 79/50

Die Berufung des Klägers gegen das Uri ei der 3. Der Kläger'hat behauptet, ira Jahre 1935 habe er eine Stelle in Wickrath angenommen, die Beklagte habe sich aber geweigert, mit ihm dort binzuziehen. Als er im Jahre 1940 nach lieh au dienstverpflichtet worden sei, hätte er dort eine 'Wohnung finden Kölner, wenn nicht die Beklagte sich geweigert hätte, zu ihm'zu ziehen. Sie habe ihn nicht einmal besucht und sei auch der im Jahre 1942 an sie ergangenen Aufforderung, nach Pfullingen zu kommen, nicht'gefolgt. Im Juni 1947 habe sie in Pfullingen gegen Brau eine Strafanzeige wegen Abtreibung erstattet, durch die er in eine peinliche und unangenehme nage gebracht worden sei. Er habe bisher freiwillig eine untern altsrente an die Beklagte gezahlt und er sei bereit, sich zur Weiterzahlung dieses Betrages zu verpflichten. Der Kläger habe die Beklagte niemals aufgefordert, nach Behau zu ziehen. Br habe aber Drau nicht aufgegeben und trotz Bitten der Beklagten nicht für eine Bohnung in Pfullingen gesorgt, in die sie hätte einziehen kennen, obwohl er eine Werkswohnung hätte erhalten können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr die Klage in erster Linie auf 5 43 des BLege setzes gestützt. Bit der von ihr eingelegten revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage«, Las Berufungsgericht hat das Yorliegen eines Scheidungsgrar-des aus J 43 BheG- - schwere Bhever-fehlung der Beklagten - verneint, dagegen die'Voraussetzungen für eine Scheidung der Bhe aus § 48 BheG-für gegeben angesehen, lie häusliche Gemeinschaft derParteien ist seit 1940 aufgehoben. Da die Zerrüttung nach den BestStellungen des Berufungsgerichts auf dem alleinigen Verschulden des Klägers beruht, kann die Beklagte der Scheidung widersprechen. Die Revision wendet sich dagegen;, dass das Berufungsgericht die Aufrechterhaltung der Bhe für sittlich nicht gerechtfertigt und daher den l/ider- Das Berufungsgericht .sieht den entscheidenden Grund für seine Auffassung darin, dass sich zwischen den "Parteien ein Zustand herausgebilclet habe, der mit einer wirklichen Khe nichts mehr gemein habe. Die Khe der Parteien sei zu einer hohlen Perm geworden, deren Auswirkungen sich für die Beklagte in der Unterhaltszahlung des Klägers erschöpfe„ sichtspunkt zu werten sind, ob ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt ist oder nicht, handelt es sich ausnahmslos na solche, die unheilbar zerrüttet sind, also gegenwärtig des Inhalts ermangeln, der ihrem Wesen entspricht. Sch eid un g begehre nd e Kh ega JU ü U e Xi .11 0 AB ii cksi ch t bindende und verpflichtende Kraft einer solchen Ehe ist danach nicht in erster Linie ihr tatsächlicher gegenwärtiger Zustand, sondern die Bedeutung, die sie vor ihrer Zerrüttung im Leben der Ehegatten erlangt hatte. Lern Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich in Widerspruch mit diesem tiefverwurzelten Bewusstsein von der Ehe loszusagen, muss darum in einem solchen Balle um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung versagt bleiben. Im vorliegenden Balle hat die Ehe der Parteien über 20 Jahre bestanden ohne dass in ihr Störungen hervorgetreten sind, die auf tiefere Spannungen und Gegensätze in ihrem Charakter oder ihrer körperlichen Veranlagung schliessen lassen könnten. In der Sorge für diesen f'ersonenkreis hat die Beklagte die besten Jahre und Kräfte ihres dorthin zu folgen, gilt nac h den Best Lebens eingesetzt; der Wäger hat sich von diesem kreis und der Lebensaufgabe, die auch er darin nicht nur an seiner Brau, sondern auch an seinen xoLndern und etwaigen Lindeskindem gefunden hatte, losgesagt, ohne dass ihm aus diesem Ar eis ein Anlass dazu ge~ Las Berufungsgericht hält es zwar für wahrscheinlich, dass die Beklagte dem Wäger vor dessen Abfahrt nach Behau erklärt habe, so weit gehe sie nicht mit. Unter diesen umstunden kann es nicht sittlich gerechtfertigt sein, den Beklagten aus der Bindung an seine Ehefrau rechtens su entlassen und die Beklagte aus ihrer rechtmässigen Stellung als Ehefrau zu verdrängen. Bas würde voraussichtlich zur folge haben, dass die Beklagte, zu demal wenn eine Auflösung der Ehe dem Bande nach ihren religiösen Anschauungen und Empfindungen widerspricht, an ihrem Verlust seelisch noch schwerer su tragen hätte, während dadurch beim Kläger die Bereitschaft, für den Lebensunterhalt der Beklagten zu sorgen, in einem für diese ungünstigen Sinne beeinflusst werden könnte. Ausserdem würde die Beklagte bei einer Scheidung für den ball, dass der Kläger vor ihr sterben sollte, ihrer Witwenrente aus der Sozialversicherung ihres Ehemannes verlustig gehen und so mit einer schweren wirtschaftlichen Sorge für ihre Zukunft belastet. Danach war das urteil des Berufungsgerichts aufzu heben und das 1andgeriehtXiehe urteil, das die sittliche Tragbarkeit der She mit Recht bejaht hat, wieder herzustellen.

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Volltext der Entscheidung

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Gesetzt EheG § 48 Ads 2
Hecbtssatz: Trotz völliger ^erbüttung kann die Aufrecht-;	-	^	erbaltung einer Ahe sittlich gerechtfertigt
.sein« nenn sie vorher durch das. jahrelange 'Bestehen su einer so tief verwurzelten Gebens gemeinscbaft geworden ist. dass sie trotz der Zerrüttung in dem sittlichen Bewusstsein der Ehegatten und ihres Lebenskreises.unauslöschlich fortwirkt.
Aktenzeichen: 17 ZK 79/50 ürtoV.do April 1951
II
OLG Dusseld.orf LG Duisburg
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gen. Hett, J'ustizangestellter alz urkuncl sb samt er der Geschäftsstelle„ ' ■
tnr Hamen des Volkes
 in tacnen
 der liefrau Anna Caroline
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 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si on sklägeri n - Brcz e s shevollrnächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
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den Werkmeister Peter Konrad Ivi^Bfcstrasse 0.
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 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prczessbevolloiäcbtirter: Rechtsanwalt - Br.	in
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 wegen Bhescheidüng
 bat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Mündliche Verhandlung vom 29• »aRrz J-351 unuei des Bundesrichters Dr. Bersch als >0~Sj-g2.enden, and aer Bundesrlcbtor Ascher, Saeke, Br. Harts und Johannsen
 für"iecht erkannt;
Bas urteil des 2. Zivilsenats des öberlanöesge-ebts püsseldorf vom i 7 • mai 1^49 »•» i x o. au .cg e—
hoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Uri ei der 3. kiviluemmer des Landgerichts in Duisbur rom 27. April 1948 -wird surackgewie'sen.
Die Kostei? des Be eh-is streits fallen dem
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ler V/ert des Streitgegenstandes vvird auf
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Die Karteien baben ein 2. Aufust
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geheiratet. Der nlager ist 55? die Beklagte 5' alt. Aus der Kbe-sind vier Kinder hervorgegangen. Die jüngste locht er .'ist 24 Jahre alt und unverheiratet, die zwei älteren Töchter sind verheiratet. Din Sohn ist vermisst, ner letzte eheliche 7erkebr der Parteien hat im Jahre 1940 stattgefunden. Im Mai 1940 wurde der klüger von seinem Wohnort Saarn nach Behau bei Hof in Bayern dienstverpflichtet. Im August 1942 kam er von dort nach Pfullingen, seinem jetzigen Wohnort. Dort lebt er mit einer Brau	zusammen,	die	er	in
 Behau kennen gelernt hatte«. Brau	hat	im	April
1941 einen Sohn und im November 1947 eine Tochter geboren, die aus ‘der Beiwohnung des Klägers stammen.
Der Kläger'hat behauptet, ira Jahre 1935 habe er eine Stelle in Wickrath angenommen, die Beklagte
 habe sich aber geweigert, mit ihm dort binzuziehen.
E r habe d aim diese Stelle auf geben müssen, weil er die besten des doppelten Haushalts nicht habe aufbringen rönnen. Dadurch sei er für einige Seit arbeitslos geworden.
Als er im Jahre 1940 nach lieh au dienstverpflichtet worden sei, hätte er dort eine 'Wohnung finden Kölner, wenn nicht die Beklagte sich geweigert hätte, zu ihm'zu ziehen. Ihre Weigerung habe sie lediglich damit begründet, dass sie nicht in eine Kleinstadt ziehen wolle. Sie habe ihn nicht einmal besucht und sei auch der im Jahre 1942 an sie ergangenen Aufforderung, nach Pfullingen zu kommen, nicht'gefolgt. Sie habe ihm vielmehr.ausserst gehässige Briefe geschrieben. Im Juni 1947 habe sie in Pfullingen gegen Brau	eine	Strafanzeige
 wegen Abtreibung erstattet, durch die er in eine peinliche und unangenehme nage gebracht worden sei.
Bs sei eine - allerdings ergebnislose - Haussuchung bei ihm vorgenommen worden, und er sei in Pfullingen y;egen dieser.Angelegenheit sehr ins Gerede gekommen. Babel seien die Angaben der Beklagten in zwei wesentlichen Punkten falsch gewesen. Bas Verfahren sei auch eingestellt worden. Er habe bisher freiwillig eine untern altsrente an die Beklagte gezahlt und er sei bereit, sich zur Weiterzahlung dieses Betrages zu verpflichten.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus § 48 des Ehegesetzes, hilfsweise aus 5 45' des Ehegesetzes
 zu scheiden

Die Beklagte hat der Scheidung; widersprochen und um Abweisung der Dlage gebeten.
Sie hat geltend gemacht: Sie habe -.wenn auch schweren Herzens - mit dem Kläger nach v/ickrath ziehen wollen. Als aber sehen alles sum 'Ümzug vorbereitet gewesen sei, sei der Kläger zurüc kgekommen und habe erklärt. er habe die Stelle in Y,-i ckrath auigegeben. Der Kläger habe die Beklagte niemals aufgefordert, nach Behau zu ziehen. Zu Weihnachten 1940 habe er Drau	und ihren vierjährigen
 Jungen mit nach Duisburg gebracht und sie als seine Chefin ausgegeben. Brst im Jahre 1941 sei ihr bekannt geworden, dass er ein ehebrecherisches Ver-
hältnis mit Drau Kl
 unterhalte. Bei der Aus-
sprache hierüber habe der Kläger versprochen, von Drau mm sbsuiassen. Br habe aber Drau nicht aufgegeben und trotz Bitten der Beklagten nicht für eine Bohnung in Pfullingen gesorgt, in die sie hätte einziehen kennen, obwohl er eine Werkswohnung hätte erhalten können.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Par-
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr die Klage in erster Linie auf 5 43 des BLege setzes gestützt.
Las Oberlandesgerich t Lat die Bhe auf Grund des § 48 BheG- geschieden und die revision zugelassen.
Bit der von ihr eingelegten revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage«,
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision* Kntsche1dungsgründe:
Las Berufungsgericht hat das Yorliegen eines Scheidungsgrar-des aus J 43 BheG- - schwere Bhever-fehlung der Beklagten - verneint, dagegen die'Voraussetzungen für eine Scheidung der Bhe aus § 48 BheG-für gegeben angesehen, lie häusliche Gemeinschaft derParteien ist seit 1940 aufgehoben. Ihre Bhe ist durch völliges Brlöschen der ehelichen Gesinnung beim Kläger, der seit.dieser Zeit mit einer anderen Krau in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, unheilbar zerrüttet. Da die Zerrüttung nach den BestStellungen des Berufungsgerichts auf dem alleinigen Verschulden des Klägers beruht, kann die Beklagte der Scheidung widersprechen.
Die Revision wendet sich dagegen;, dass das Berufungsgericht die Aufrechterhaltung der Bhe für sittlich nicht gerechtfertigt und daher den l/ider-
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sprucb der Beklagten nicht für "beachtlich angesehen hat. Sie ist der Ansicht, dass eine richtige Würdigung des Wesens der Biie und des gesamten 7erhaltene "beider Ehegatten zu dem gegenteiligen Ergebnis führen müsseo
 Dem ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht .sieht den entscheidenden Grund für seine Auffassung darin, dass sich zwischen den "Parteien ein Zustand herausgebilclet habe, der mit einer wirklichen Khe nichts mehr gemein habe. Die Khe der Parteien sei zu einer hohlen Perm geworden, deren Auswirkungen sich für die Beklagte in der Unterhaltszahlung des Klägers erschöpfe„
Bei dieser	Überlegung lä	.sst	das Berufungs-
gericht folgende	s ausser acht:	Bei	der Kien. die
 im Rahmen des .5	4S Abs 2 S 2 n	heb	unter dem Ge-
sichtspunkt zu werten sind, ob ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt ist oder nicht, handelt es sich ausnahmslos na solche, die unheilbar zerrüttet sind, also gegenwärtig des Inhalts ermangeln, der ihrem Wesen entspricht. Gleichwohl geht das Gesetz davon aus, dass die Aufrechter-haltung solcher Khe im Hinblick auf das Wesen der
	he	si t	tli	Cb	.gereohtf	er	tigt	se	in	r ?	i.		d	ass	Q g	
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bindende und verpflichtende Kraft einer solchen Ehe ist danach nicht in erster Linie ihr tatsächlicher gegenwärtiger Zustand, sondern die Bedeutung, die sie vor ihrer Zerrüttung im Leben der Ehegatten erlangt hatte. Ist eine Lhe in jahrelangem Bestehen su einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebensund Eamillengemeinschaft' ausgereift? in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Litte gefunden hatte, so kann diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewusstsein der Ehegatten und ihres Lebenskreises auf die Lauer ’nicht mehr völlig ausgelöscht werden. Sie wirkt vielmehr auch nach der Zerrüttung der Ehe notwendig darin fort und bestimmt weiterhin • das Verhältnis der Ehegatten aneinander. Lern Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich in Widerspruch mit diesem tiefverwurzelten Bewusstsein von der Ehe loszusagen, muss darum in einem solchen Balle um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung versagt bleiben.
Im vorliegenden Balle hat die Ehe der Parteien über 20 Jahre bestanden ohne dass in ihr Störungen hervorgetreten sind, die auf tiefere Spannungen und Gegensätze in ihrem Charakter oder ihrer körperlichen Veranlagung schliessen lassen könnten. In dieser‘heit sind 4 Kinder in der Ehe geboren und im Familienkreis herangewachsen. In der Sorge für diesen f'ersonenkreis hat die Beklagte die besten Jahre und Kräfte ihres
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» Berufungsgericht hat es nicht als :ehen, dass die Beklagte im Jahre 1955?
■ in Lickräth einen Arbeitsplatz er-, es an’der nötigen Bereitschaft., ihm abe fehlen lassen. Las gleiche ^Hunger des Berufungsgerichts von ihrem Verhalten nach 1940, als der Wäger infolge •seiner Lienstverpflichtung nach Kehau verzogen war.
Las Berufungsgericht hält es zwar für wahrscheinlich, dass die Beklagte dem Wäger vor dessen Abfahrt nach Behau erklärt habe, so weit gehe sie nicht mit. Abgesehen davon, dass eine nur wahrscheinliche aber nicht gewisse Tatsache' nicht zur Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten gemacht werden kann, wäre bei der Würdigung einer solchen Äusserung zu berücksichtigen, dass die Beklagte damals noch nichts damit zu 3:eebnen brauchte, dass -die Beschäftigung des Wägers ausserhalb seines ehelicher V/ohnsitzes von längerer Bauer sein werde. Der Wäger hingegen hat, auch als dieses in der Folgezeit für ihn zur Gewissheit wurde, nicht ernstliches unternommen, uni die Voraussetzung für die Begründung eines neuen gemeinsamen ehelichen V/ohnsitzes zu schaffen. Br hat vielmehr bereits in: Laufe der ersten
 zwei Senate seines Aufenthalts in Eehau ehebrecherische Beziehungen zu der brau	auf genommen und schon
 Ton ‘diesem Zeitpunkt an nicht mehr den Y/illen gehabt, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder hersusteilen.
Unter diesen umstunden kann es nicht sittlich gerechtfertigt sein, den Beklagten aus der Bindung an seine Ehefrau rechtens su entlassen und die Beklagte aus ihrer rechtmässigen Stellung als Ehefrau zu verdrängen. Der Verlust, den sie damit erleiden würde, wird vom Berufungsgericht zu gering 'veranschlagt. Der Scheidungsspruch wäre geeignet,beim Kläger dem Bewusstsein seiner sittlichen Bindung an seine Ehefrau und seine Kamilie hemmend und abschwächend entgegenzuwirken. Bas würde voraussichtlich zur folge haben, dass die Beklagte, zu demal wenn eine Auflösung der Ehe dem Bande nach ihren religiösen Anschauungen und Empfindungen widerspricht, an ihrem Verlust seelisch noch schwerer su tragen hätte, während dadurch beim Kläger die Bereitschaft, für den Lebensunterhalt der Beklagten zu sorgen, in einem für diese ungünstigen Sinne beeinflusst werden könnte. Ausserdem würde die Beklagte bei einer Scheidung für den ball, dass der Kläger vor ihr sterben sollte, ihrer Witwenrente aus der Sozialversicherung ihres Ehemannes verlustig gehen und so mit einer schweren wirtschaftlichen Sorge für ihre Zukunft belastet.
Diesen Belangen der Bhefrau kommt gegenüber den Interessen der unehelichen kinder des Hägers der Vorrang zu. Gewiss liegt für diese eine Härte, wem; sie, solange die uhe der Parteien besteht, nicht die rechtliche Stellung ehelicher linder erlangen Können. Gewiss ist es eie sittliche Pflicht des Hägers, nunmehr auch für das leibliche und seelische hohl dieser minder und ihrer mutter nach Haften zu sor~
.üblich nicht zu rechtfertigen, willen, für das der Häger ;.e verantwortlich ist, deren .ge 1hef rau hintanzusetzen.
Danach war das urteil des Berufungsgerichts aufzu heben und das 1andgeriehtXiehe urteil, das die sittliche Tragbarkeit der She mit Recht bejaht hat, wieder herzustellen.
Die ICcstenentscheidung beruht auf § 91 'ZPO.
r ■* /•> ^ r c-x *■} 'vAA « -U/ g; _!_	st jedoch s
um ihres	Schicksals
 und nicht	die Bo mag
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 goz. Dr. Lorsch gez. Ascher gez. Baske gezo Dr. Hartz gez. Johannsen.