* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 79/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 79/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). tungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 19.840 € festgesetzt. Die Klägerin hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 16.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO Art. 3 GG
MayenBambergZPOKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 79/13
vom 4. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 4. Dezember 2013
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.840 €
Gründe:
1	Das	Berufungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Leis-
tungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 19.840 € festgesetzt. Die Klägerin hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 -VII ZR 253/12, juris Rn. 3 m.w.N.; vom 8. März 2012
 
- I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 981, Rn. 5).
2	Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die
 Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 28.08.2012 - 94 O 438/12 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 1 U 124/12 -