Januar 1958 habe sie zu Michael, der zu den Ferien nach Hause gekommen sei, beim Abschied gesagt: ’’Auch von mir schönen Dank für die Stimmung, die Du mal wieder geschaffen hast, aber das ist vererblich, denn Dein Vater ist auch verlogen. Damit habe sie auf den tragischen Freitod des Sohnes Klaus' aus der ersten Ehe des Klägers abgezielt. Die Beklagte habe aber ihre ürlaubszeit überschritten und nichts von sich hören lassen. Sie, die Beklagte, habe dies nicht veranlaßt und sei auch heute noch bereit, die Ehe, an die sie sich gebunden fühle, fortzusetzen. Er hat ergänzend vorgetragen, seit Frühjahr I960 habe die Beklagte auf Auszugsabsichten des Klägers hämisch mit der Frage reagiert? Sie, die Beklagte, habe den Kläger nicht aus finanziellen Gründen geheiratet. Dabei darf nicht davon auogegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungsrechts-otreits nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein kann. In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht, unabhängig von den ira früheren Verfahren getroffenen Feststellungen, selbständig geprüft, ob, aus welchen Gründen und seit wann die Ehe der Parteien zerrüttet ist. Nach dor Auf-fassung des Berufungsgerichts haben beide Parteien durch schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung der Ehe etwa im gleichen Umfang verursacht. Nach dem Wiedereinsetzen der Beziehungen der Parteien im Jahre 1955 hätten bei der Beklagten ihr labiler Gesundheitszustand und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Erwägungen eine ganz erhebliche Rolle gespielt. Diese habe vor dem Landgericht erklärt, sie würde den Kläger nicht geheiratet haben, wenn sie die Widerruflichkeit des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung gekannt hätte. Eine fest persönliche Bindung zu dem Kläger sei bei der Beklagten auch nicht im Laufe des ersten Ehejahres entstanden, obwohl die Parteien bis kurz vor Weihnachten 1957 überwiegend harmonisch miteinander gelebt hätten. Zwar finde die Entziehung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung ihre Rechtfertigung darin, daß die Beklagte den Kläger um die Jahreswende 1957/58 ohne ausreichenden Anlaß verlassen Der Kläger habe jedoch nach der Versöhnung die Rechte aus dem Vertrag der Beklagten nicht gleichsam zur Bewährung beliebig lange vorenthalten dürfen. Er habe das starke Bedürfnis der Beklagten nach materieller Sicherung gekannt und es berücksichtigen müssen, wenn er nicht erhebliche Spannungen in der Ehe heraufbeschwören wollte. Der Widerspruch zwischen der Fortsetzung der Ehe und der für die Beklagte nicht absehbaren Richtwiederherstellung des Bezugsrechts'sei dem Kläger zuzurechnen. Daß der Kläger zur Zerrüttung der Ehe durch weitere Handlungen beigetragen habe, lasse sich nicht foststellen. Die Beklagte habe die Ehe durch ihre mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers mindestens in demselben Umfang wie dieser zerrüttet. seines Freundeskreises handele, nicht zur Beklagten gehalten habe, was diese als Anlaß für die Spannungen in der Ehe nenne. Die Äußerung der Beklagten, sie habe mit den Großeltern Michaels nicht Zusammenkommen können, kennzeichne die auch sonst bemerkbare Neigung der Beklagten, ihre Wünsche den Belangen des Klägers voranzustellen. Auch im Zusammensein mit dem Kläger habe die Wesensart der Beklagten zu erheblichen Spannungen geführt. Aufgrund dieser Umstände und aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beklagten sei dem Kläger darin zu folgen, daß die Spannungen in der Ehe überwiegend von der Beklagten verursacht worden seien. Es sei für sie erkennbar gewesen, daß der Kläger in der Ehe von ihr mehr erwartet habe als nur ihre Anwesenheit in der Wohnung und die geschlechtliche Hingabe. Ihr Verhalten sei geeignet gewesen, die Gefühle des Klägers für sie erkalten zu lassen und damit die Ehe zu zerstören. Eine wesentliche weitere Ursache für die Zerrüttung der Ehe stelle das Verhalten der Beklagten gegenüber Michael Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger zu den wegen Michaels Erziehung aufgetretenen Spannungen irgendwie erheblich beigetragen habe. Oktober 1956 beim Kläger hervorgerufen habe, diesem dartun müssen, daß jedenfalls während der Ehe bei ihr eine Zuneigung zu ihm erwacht sei; deshalb hätte sie sich bei der Verfolgung ihrer Vermögensinteressen zurückhalten müssen. Dabei habe sie sich aber immer der aus ihrem früheren Verhalten und der ehelichen Gemeinschaft sich ergebenden Pflicht bewußt sein müssen, den Kläger nicht unnötig zu verletzen. Bei Auseinandersetzungen sei sie mehrfach in einer die Gefühle des Klägers verletzenden Form auf das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zurückgekommen. Der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Bruder sei geeignet gewesen, das Empfinden des Klägers für die Beklagte mindestens erheblich zu beeinträchtigen, wenn nicht ganz zu Zerstören. Die Inanspruchnahme Dritter zur Y/iedererlangung der Sicherheiten sei zwar wegen der beharrlichen Weigerung des Klägers, sie der Beklagten wiederzugeben, an sich statthaft gewesen. Es sei aber unter den genannten Umständen (Scheidungsabsicht des Klägers, ihr Yfille, an der Ehe festzuhalten) für die Beklagte erkennbar gewesen, daß derartige Schritte die Spannungen in der Ehe hätten erheblich vertiefen müssen. Den Krankenhausbesuch des Klägers habe die Beklagte nicht als Aufmerksamkeit gewürdigt. a) Da der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hatj spricht an sich gegen ihn eine tatsächliche Vermutung, daß er die Zerrüttung der Ehe schuldhaft herbeigeführt hat. Diese Vermutung ist hier jedoch widerlegt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe im Zeitpunkt der Trennung bereits - und zwar aus Verschulden beider Parteien - unheilbar zerrüttet war. bis Mai I960 noch ehelichen Verkehr gehabt hätten, sei sowohl für die Frage der objektiven Zerrüttung der Ehe wie auch für die Frage der Verursachung der Zerrüttung von Bedeutung} alles, was das Berufungsgericht der Beklagten hinsichtlich der Mitverursachung der Zerrüttung anlaste, liege vor dem letzten ehelichen Verkehr, sogar schon Jahre vorher. Bei dem Bildungsstand der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese trotz zerrütteter Ehe laufend miteinander verkehrt hätten. Einmal haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der in Betracht kommenden Zeit nicht laufend, sondern nur gelegentlich miteinander ehelich verkehrt. punkt des letzten ehelichen Verkehrs, selbst wenn er auf Anfang Juni I960 festzusetzen ist, und dem Zeitpunkt, in dem nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Ehe bereits zerrüttet war - August I960 - eine Zeitspanne von etwa 2 Monaten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das gegenseitige Verhalten der Parteien träger seine Auffassung, daß die Ehe damals bereits unheilbar sei rüttet war. Weiter hat es für die in Betracht kommende Zeit auch ein mangelndes Interesse der Beklagten an dem Wohlergehen des Klägers, dessen Gesundheit damals angegriffen war, feotgestellt. b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in dei Verhalten der Beklagten gegenüber dem Sohne Michael eine von der Beklagten zu vertretende Zerrüttungsursache gesehi hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rüge.der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Aussage der Zeugin der Junge habe seinen Vater gegen die Beklagte aufgehetzt, nicht berücksichtigt, ist angesichts der Ausführungen auf S. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich auch nicht sagen, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen, der Kläger habe als Ehemann auch den Interessen der Beklagten Rechnung tragen und bei Streitigkeiten zwischen Michael und der Beklagten vermitteln müssen, die Verpflichtung des Klägers verkannt, vor allem die Beklagte vor dem Sohn Michael zu schützen. Das Berufungsgericht war auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gehalten, vor Feststellung des labilen Charakters der Beklagten und ihrer mangelnden Bereitschaft, sich auf andere richtig einzustellen, die Beklagte hierzu gemäß § 139 ZPO zu befragen; die Revision mabht geltend, die Beklagte hätte sich dann auf das Gutachten eines Psychiaters berufen können. Sie erblickt einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der Stellung seitens der Beklagten als selbstverständlich angesehen hat. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, gemäß § 139 ZPO die Beklagte zu befragen, ob sie init einer Anstellung als Beamtin hätte rechnen können. Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Alterssicherung, sei es für den Kläger, sei es für die Beklagte, angestellt hat, kommt es nicht maßgeblich an. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte maßgeblich durch finanzielle Erwägungen zur Eheschließung mit bestimmt worden ist. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß die Einstellung der Beklagten die Bildung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft gefährdete, und sich eine innige, den Entschluß d) Die Feststellung de3 Berufungsgerichts, daß die Ehe bis kurz vor Weihnachten 1957 überwiegend harmonisch verlaufen ist, steht seiner Auffassung, die Beklagte sei im laufe des ersten Ehejahres nicht zu einer festen persönlichen Bindung an den Kläger gekommen, nicht entegen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Vorfall^anläßlich der Weihnachtsfeier 1957 im Ruderklub eine geringe Bindung der Beklagten an den Kläger ergibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, entgegen der Meinung der Revision, von der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Streit für sich genommen unbedeutend war und von beiden Seiten zu vertreten ist. Durfte aber somit die Beklagte diesen Streit nicht zu dem Anlaß nehmen, den Kläger auf längere Zeit zu verlassen und die Scheidung zu erstreben, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß die Entziehung des Bezugorechts verständlich war und ihre Rechtfertigung in dem Verhalten der Beklagten fand. Vorenthaltung des Bezugsrechts nach der Versöhnung im Februar 1958 und die dadurch in der Ehe aufgetretenen Spannungen hat das Berufungsgericht ohnehin dem Kläger angolastet, desgleichen die Rückgabe der Rentenzusage im Jahre 1959. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die letztere Handlung des Klägers eine Folge der bereits eingetretenen Spannungen war, ihr also keine eigene entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt, der Kläger Die Revision macht insoweit geltend, durch die Beseitigung der Rentenzusage habe das Zerwürfnis nur auf Seiten des Klägers und zwar einseitig und auf Grund seines Verschuldens vertieft werden können. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht dieses Verhalten allein den Kläger angelastet hat, daß aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die in der Ehe auf-gotrötenen Spannungen und das dadurch hervorgerufene Zerwürfnis von beiden Ehegatten zu vertreten sind. Nach seiner Auffassung haben die einer ehelichen Gemeinschaft abträglichen Wesenszüge der Beklagten die Ehe von ihrer Seite aus zerrüttet. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, es könne nicht zu Recht.festgestellt werden, daß eine Zerrüttung der Ehe schon vor der Eheschließung statt-'gefunden habe. in getroffen, sondern mit dem Hinweis auf die Wesenszüge der Beklagten lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte während der Ehe durch ihr diesen Wesenszügen entspringendes Verhalten ihrerseits schuldhaft zur Ehezerrüttung beigetragen hat. Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht seine Feststellung, daß die Beklagte auch in den Verhandlungen im Berufungsrechtszug zu spitzen und abfälligen Bemerkungen neigte, nicht durch Aufführung von Einzelheiten näher erläutern. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß es sich bei den Streitigkeiten um Richtigkeiten gehandelt habe; diese hätten dann aber auch nicht zur Ehezerrüttung beitx*agen können. Die Revision übersieht jedoch, daß Streitigkeiten, auch wenn sie aus nichtigen Anlässen heraus entstanden waren, zur Ehezerrüttung beitragen konnten, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. f) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Klägers in Bezug auf die finanzielle Sicherstellung der Beklagten in ihrer Bedeutung nicht erkannt, ist angesichts der eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht' hat auch seine Auffassung, daß die Beklagte durch die Art der Verfolgung ihrer Vermögensinteressen wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, rechtsirrtumsfrei begründet. Es ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nach der Versöhnung im Februar 1958 hätte besorgt sein müssen, dem Kläger über die durch das Bekarmt-werden des Briefes vom 27. Wenn es der Beklagten angelastet hat, daß sic dem Kläger unter Hinweis auf seinen Bruder den Vorwurf des Betrugs gemacht, auch die Person Michaels in ihre Sorge um die Wiedererlangung der Sicherheiten hineingezogen und in Beziehung auf Michael und den Kläger in Gegenwart dos Dienstmädchens geäußert hat, "das Lügen läge bei Euch in der Familie", so läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, dieses Verhalten nicht mit dem Hinweis, es sei Ausdruck der Enttäuschung der Beklagten über den Wortbruch des Klägers gewesen, entschuldigen und hinsichtlich seiner nachteiligen Wirkung auf die eheliche Gesinnung des Klägers als bedeutungslos ansehen. Die Revision nacht weiter geltend, ein Ehegatte sei auch während des Bestehens der Ehe berechtigt, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend zu machen. Denn die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten ist zu demindest dann zu mißbilligen und als eheschädigendes und vorwerfbares Verhalten zu werten, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem hierfür kein zwingender Anlaß besteht, zu demal wenn zu diesem Zeitpunkt die ehelichen Beziehungen bereits gespannt sind und dem klagenden Ehegatten erkennbar ist, daß diese Spannungen durch gerichtliche Schritte noch eine weitere Vertiefung erfahren müssen. Die Rüge der Revision, es sei nicht allein vom Willen der Beklagten abhängig gewesen, daß es nach dem letzten ehelichen Verkehr 2U keiner Aussprache mehr gekommen sei, ist gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat diese Tatsache nicht allein der Beklagten zur Last gelegt. Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Kläger im Zeitpunkt der Trennung aus gesundheitlichen Gründen genötigt war, ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten zu vermeiden, aus den Bekundungen des Zeugen Dr. und aus dem Zeugnis des Hausarztes des Klägers, Pr, geschöpft hat. Soweit die Revision sich noch gegen die.Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte habe keine*Opfer gebracht, die zur Zulässigkeit des Widerspruchs führen könnten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es bei der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hierauf, zu demindest unter den hier gegebenen Umständen, nicht entscheidend ankommt. Da auch im übrigen das angefoehtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES iv_br_j8/66 URTEIL VOLKES Verkündet am 8. Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Liselotte Irmgard Caroline HMK) d^str. Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen den Y/irtschaftsprüfer Willy H^H||^straße H 9 - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - . - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967 ,, unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Februar 1966 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 9. November 1956 geheiratet. Der Kläger ist am 10. März 1899 geboren, die Beklagte am 23. Juli 1924. Der Kläger war bereits zweimal verheiratet. Seine erste She wurde im Jahre 1940 geschieden. Aus ihr gingen zwei Söhne, Klaus, verstorben im Jahre 1939, und Jens hervor. Die zweite She endete durch den Tod der Ehefrau am 17. November 1954. Aus dieser She stammt der im Jahre 1942 geborene Sohn Michael. Aus der She der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien lernten einander im Jahre 1950 kennen. Die Beklagte war damals, im Büro des Klägers tätig. Sie traten zueinander in persönliche Beziehungen, lösten jedoch das Arbeitsverhältnis wegen der damals noch bestehenden zweiten Ehe des Klägers. Im Jahre 1955 nahmen die Parteien die Beziehungen zueinander wieder auf. Die Beklagte hatte inzwischen eine Stellung als Stenographielehrerin an einer höheren Handelsund Wirtschaftsoberschule in angenommen. Sie verdiente monatlich 411,87 DM netto. Ihre Gesundheit war labil. Sie wünschte wegen des erheblichen Altersunterschiedes und wegen der vom Kläger verlangten Aufgabe ihrer Tätigkeit für den Pall der Heirat vom Kläger wirtschaftlich sichergestellt zu werden. Von der geplanten Eheschließung berichtete sie der ersten JShefrau des Klägers, mit der sie sich in Verbindung gesetzt hatte. Der Kläger verschaffte der Beklagten ein unbebautes Grundstück, für dessen Erwerb er insgesamt 15.000.- DM aufwenden mußte. Auch schloß er für sie als Bezugsberechtigte einen lebensversicherungsvertrag über 45.000,- DM. Sie erhielt ferner eine Zusage über eine Rente von 400.- DM monatlich mit einer Wertsicherungsklausel von der Firma H^|^, für die der Kläger tätig war. Außerdem versprach ihr der Kläger, die Beiträge zur Angestelltenversicherung weiter zu entrichten. Als die Beklagte Ende 1957 den Kläger wegen einer Streitigkeit verlassen hatte und Anfang 1958 an ihn wegen einer Scheidung herantrat, benannte der Kläger seinen Sohn Michael statt der Beklagten als Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung. Er beließ es bei der geänderten Bezugsberechtigung trotz einer Versöhnung der Parteien. Im Jahre 1959 gab er die Urkunde Über die Rentenzusage dem Schuldner dieser Verpflichtung zurück. Am 15. Dezember 1959 kündigte er eine Scheidungsklage und seine Absicht, auszuziehen, an« Im Mai und im August I960 machte die Beklagte beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg mehrere Verfahren zu dem Zwecke der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der Rentenzusage und der lebensver- Sicherung gegen den Kläger anhängig. Seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen vermittelten die Anwälte der Parteien für sie alle wesentlichen Gespräche . Die Parteien verkehrten nach der Darstellung des Kläger im April I960, nach den Angaben der Beklagten an 4. Juni I960 zuletzt ehelich miteinander. Am 21. September I960 verließ der Kläger die eheliche Wohnung, in die die Beklagte noch am selben Tage, kurz nach dem Auszug des Klägers, von einem Erholungsaufenthalt zurückkehrte. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Der Kläger kündigte seinerseits am 19* September I960 das gemeinsame Mietverhältnis. Die Beklagte bezog zu dem Jahresende eine andere Wohnung. Der Kläger leistete hierfür Zuschüsse in Höhe von insgesamt 9*500.- DM. Der Kläger erhob am 21. Oktober I960 Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 45 EheG. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Berufungsgerichts vom 15. März 1963 zurück-gewiesen. Am 9. Februar 1962 widerrief der Kläger die Schenkung des Grundstücks wegen groben Undanks. Die Beklagte erhält vom Kläger monatlich 750.- DM Unterhaltj 250.- DM monatlich hinterlegt der Kläger. In einem Unterhaltsprozeß wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Januar 1964 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 1.000,- DM für die Zeit nach dem 1. September 1965 verurteilt. Er wurde ferner, durch Urteil des Berufungsgerichts vom 6. September 1965 verurteilt, für die Beklagte die Beiträge zur Angestelltenversicherung in den Jahren 1959 und I960 in der Höhe zu zahlen, in der sie die Beklagte, falls 1 sie Lehrerin geblieben wäre, hätte entrichten müssen. Am 30. Dezember 1965 reichte die Beklagte ohne vorherige Ankündigung durch den Anwalt eine auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 1961/1962 gerichtete Klage ein. Ihr Anwalt hatte ihr dazu wegen vielleicht drohender Verjährung geraten. Eine versuchte telefonische Verbindung mit dem Anwalt des Klägers war nicht zustande gekommen. Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom H. November 1963, zugestellt am 6. Dezember 1963, begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe, nunmehr wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Der Kläger hat vorgetragen, -die. Beklagte habe von vornherein nicht die rechte Einstellung zur Ehe gehabt. Dadurch habe sie ihn veranlaßt, die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung zu widerrufen und den lensions-vertrag zurückzugeben. Das habe nicht endgültig sein sollen. Die Beklagte habe nicht versucht, sein Vertrauen zurückzugewinnen. Sie habe ihn wiederholt in Gegenwart des Sohnes Michael wegen ihrer Altersversorgung bedrängt und ihn dabei mit Worten wie "Betrüger”, "Lügner”, "Lump", "Halunke" und dergleichen beschimpft. Heiligabend 1958 habe sie die Bescherung kritisiert und dem Kläger vorgehalten, für Michael habe er Geld übrig, für ihre Lebensversicherung lange es nicht. Sie habe erklärt, sie müsse wissen, ob die Versicherungsangelegenheit noch in diesem Jahre in Ordnung gebracht werde; der Kläger seiwein Betrüger, er habe sie um die Lebensversicherung betrogen. Am 8. März 1959 habe sie anläßlich eines erneuten Streites wegen der Lebensversicherung ihn auf seinen Vorhalt, einmal etwas fraulicher zu sein, einen Lumpen genannt. Im Mai 1959 habe sie bei der "Volksfürsorge" wegen der Umschreibung der Versicherungspolice vorgesprochen und dem Kläger Betrug vor- /in geworfen. Im August 1959» als Michael in einen Tennisklub eingetreten sei, habe sie bemerkt, dafür sei Geld da, nicht aber für ihre Lebensversicherung. Während der ganzen Ehe habe sie den Kläger dauernd auch in Gegenwart Dritter wegen ihrer Sicherstellung bedrängt. Sie habe sich nicht gescheut, ihn mit gerichtlichen Maßnahmen zu überziehen. Auch sonst habe sie ihn schikaniert. Am 5. Januar 1958 habe sie zu Michael, der zu den Ferien nach Hause gekommen sei, beim Abschied gesagt: ’’Auch von mir schönen Dank für die Stimmung, die Du mal wieder geschaffen hast, aber das ist vererblich, denn Dein Vater ist auch verlogen. Andere haben sich deshalb aufgehängt.11 Damit habe sie auf den tragischen Freitod des Sohnes Klaus' aus der ersten Ehe des Klägers abgezielt. Im August 1959 habe sie zu Michael geäußert, der Kläger habe ihre Existenz zerstört und, das lügen läge wohl "bei Euch1* in der Familie. Sie habe ferner die ihr unbekannte. Frau S^^, die vorübergehend beim Kläger als Putzfrau beschäftigt gewesen sei, nach der Trennung in ihrer Wohnung empfangen und sich deren Verleumdungen über den Kläger angehört. Durch die Art und Y/eise des Verhaltens der Beklagten, sei er, der Kläger, völlig erschöpft und berufsunfähig geworden. Daher hätten ihm Hechtsanwalt Dr. H^||^ und sein Hausarzt Dr. M^H^ dringend geraten, sich von der Beklagten zu trennen. Er habe diese Absicht der Beklagten angekündigt und dann die Rückkehr der Beklagten bis Mitte September I960 abgewartet. Die Beklagte habe aber ihre ürlaubszeit überschritten und nichts von sich hören lassen. Die Parteien hätten nicht einmal 4 Jahre zusammen gelebt. Die Ehe habe sich nicht zu einer tragfähigen Lebensgemeinschaft entwickelt. Die ersten grundlegenden Streitigkeiten 3eien bereits am 16. Dezember 1957 aufgetreten. Die 1 Beklagte habe keine Opfer für die JShe gebracht. Br, der Kläger, habe wiederholt versucht, seine Beziehungen zur Beklagten zu normalisieren. Dies zeige der in Abständen immer wieder auf genommene eheliche Verkehr. Die zur Ehe führenden Überlegungen der Beklagten ergäben sich aus ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1956 an die erste Frau des Klägers und deren Antwort vom 28. Oktober 1956. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG.zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen, der Kläger habe sie verlassen und sich damit von der Ehe losgesagt. Sie, die Beklagte, habe dies nicht veranlaßt und sei auch heute noch bereit, die Ehe, an die sie sich gebunden fühle, fortzusetzen. Sie habe ihre gesicherte Position als Lehrerin aufgegeben, um den Kläger zu heiraten. Dieser habe sie schon bald nach ihrem Eintritt in sein Büro während seiner zweiten Ehe bedrängt, ihn zu heiraten. Sie habe diese Bemühungen abgelehnt. Infolge der Aufregung und des Kummers hierüber sei sie an schweren nervösen Störungen erkrankt. Infolge einer Nervenentzündung in beiden Armen habe sie ihre Tätigkeit als Stenotypistin und Sekretärin aufgegeben und sei Lehrerin geworden. Bei ihrem vom Kläger gewünschten Ausscheiden im Dezember 1956 habe ihre Ernennung zur Beamtin kurz bevorgestanden. Sie habe somit eine pensionsberechtigte Stellung verlassen müssen, um 0 einen Mann mit einem zwar hohen Einkommen, aber ohne nennenswertes Vermögen zu heiraten, der zudem 25 Jahre älter als sie sei. Der Gedanke der SiGherstellung sei vom Kläger ausgegangen. Die von ihm gestellten und angekündigten Sicherheiten hätten bei weitem nicht den Wert J der von ihr aufgegebenen Lebensstellung besessen. Der Kläger habe ihr die Lebensversicherung und die Rentenzusage ohne vorherige Unterrichtung entzogen. Spannungen in der Ehe seien vor allem durch Michael aufgetreten, dessen Erziehung viele Schwierigkeiten bereitet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt. Er hat ergänzend vorgetragen, seit Frühjahr I960 habe die Beklagte auf Auszugsabsichten des Klägers hämisch mit der Frage reagiert? "Ich denke, Du willst auoziehen, wann ist es denn so weit". Sie sei auf Urlaub gefahren, statt den Haushalt zu versorgen. Den Sohn Michael habe sie niemals gemocht. Die erste Trennung von Dezember 1957 bis Februar 1958 habe sie herbeigeführt. Die Streitigkeiten hätten am 16. Dezember 1957 begonnen und sich dann bis zur Trennung fortgesetzt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrecht erhalten und ergänzend vorgetragen, sie habe die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht gebilligt. Etwaige im Laufe der Ehe hervorgetretene Mängel der Beklagten hätten den Kläger nicht zu der Lossagung von der Ehe berechtigt, da sie keine schuldhaften schweren Eheverfehlungen dargestellt hätten. Schließlich habe der Kläger noch bis Juni I960 mit ihr ehelich verkehrt. Er habe damit die Wesensart der Beklagten als nicht die eheliche Verbundenheit zerstörend betrachtet. Der Entzug und die fehlende Wiederherstellung der Sicherheiten stellten ein schwerwiegendes Verschulden des Klägers dar. Sie, die Beklagte, habe den Kläger nicht aus finanziellen Gründen geheiratet. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien geschieden. Mit der gemäß § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision erstrebt die Beklagte die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge, ob die unheilbare EheZerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Senatsurteil BGH2 58, 116). XI. Die Revision ist unbegründet. ' - 1. Ist in einem vorangegangenen Scheidungsverfahren eine auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen worden, so besteht in einem zweiten, nunmehr auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverfahren nur insoweit eine Bindung gemäß § 616 ZPO, als davon ausgegangen werden muß, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im ersten Scheidungs 10 verfahren kein Scheidungarecht aus § 43 EheG bestand. Im übrigen muß unabhängig von früheren Verfahren geprüft werden, ob die Ehe der Parteien jetzt unheilbar zerrüttet ist und worauf diese Zerrüttung zurückzuführen ist. Dabei darf nicht davon auogegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungsrechts-otreits nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein kann. Denn eine solche Ursächlichkeit kann auch Handlungen der Ehegatten beigemessen werden, die an sich keinen Schuldvorwurf begründen oder die noch keine schweren Ehevcrfehlungen darstellen. Es muß sonach in dem zweiten Verfahren das gesamte Verhalten des beklagten Ehegatten wie auch des klagenden Ehegatten berücksichtigt werden. Dabei ist nicht die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Eine Bindung an die im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen besteht insoweit nicht (Sentasurteile LM ZPO § 616 Hr. 14 und 16). Das Gericht hat dabei auch in diesem Rechtsstreit wiederholte Behauptungen zu berücksichtigen, die der Kläger schon in einem früheren Rechtsstreit vorgebracht hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zur Zeit des Vorprozeoses für eine Klage nach § 48 EheG die Voraussetzungen von dessen Absatz 1 nicht Vorlagen (Senatsurteil LM EheG § 48 Abs. 2 Br. 62). 2. In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht, unabhängig von den ira früheren Verfahren getroffenen Feststellungen, selbständig geprüft, ob, aus welchen Gründen und seit wann die Ehe der Parteien zerrüttet ist. Es hat dabei den gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigt. Hach seinen Feststellungen war die Ehe bereits Mitte - .in i- deo Jahres I960 unheilbar zerrüttet und hat die vom Kläger vollzogene Aufhebung der' häuslichen Gemeinschaft nur die schon bestehende Zerrüttung bestätigt. Nach dor Auf-fassung des Berufungsgerichts haben beide Parteien durch schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung der Ehe etwa im gleichen Umfang verursacht. Das Berufungsgericht hat daher ein Recht der Beklagten, der Scheidung zu widersprechen, verneint. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt? Der Verlauf dor She sei nicht ohne die Vorgeschichte verständlich. Nach dem Wiedereinsetzen der Beziehungen der Parteien im Jahre 1955 hätten bei der Beklagten ihr labiler Gesundheitszustand und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Erwägungen eine ganz erhebliche Rolle gespielt. Dies komme besonders deutlich in dem Briefe zu dem Ausdruck, den die Beklagte wenige Tage vor der Eheschließung - am 27. Oktober 1956 - an die erste Prau des Klägers geschrieben habe. Dieser Brief offenbare auch sonst eine kritische Einstellung gegenüber.dem Kläger und insbesondere gegenüber dessen Sohn Michael. Von einer Bereitschaft, dem mutterlosen Kind entgegenzukommen und ihm, soweit wie möglich, die verstorbene Mutter zu ersetzen, sei in dem Brief nichts zu spüren. Die Beklagte habe noch ganz kurz vor der Eheschließung ihr eigenes Wohl entscheidend und in befremdender Weise in den Vordergrund gestellt. Die Aufgabe ihrer Stellung bedeute kein erhebliches Opfer. Es handele sich um einen auch heute bei einer Eheschließung durchaus gewöhnlichen Vorgang-Ob die Beklagte als Beamtin übernommen worden wäre, sei gerade nach ihren Äußerungen vor der Eheschließung über ihren Gesundheitszustand zweifelhaft. Die Präge der Alterssicherung sei für den Kläger ein besonderes Problem gewesen, für die Beklagte dagegen nicht so bedeutsam. Der Kläger, der den Brief der Beklagten vom 27. Oktober 1956 nicht gekannt habe, sei der Beklagten in jedem Punkt entgegengekoinmen und habe ersichtlich alles getan, um einer gemeinsamen Zukunft den Weg zu ebnen. Von seiner Person her hätten daher der Ehe keine Gefahren gedroht, wohl aber vonseiten der Beklagten. Diese habe vor dem Landgericht erklärt, sie würde den Kläger nicht geheiratet haben, wenn sie die Widerruflichkeit des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung gekannt hätte. Damit kennzeichne sie, daß finanzielle Überlegungen sie maßgebend zur Eheschließung bestimmt hätten. Sie habe somit die Ehe mit einer Einstellung begonnen, die die Bildung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft gefährdet habe. Eine innige, den Entschluß zur Heirat bestimmende Bindung der Beklagten zur Person des Klägers lasse sich nicht fest-steilen. Eine fest persönliche Bindung zu dem Kläger sei bei der Beklagten auch nicht im Laufe des ersten Ehejahres entstanden, obwohl die Parteien bis kurz vor Weihnachten 1957 überwiegend harmonisch miteinander gelebt hätten. Der unstreitige Vorfall nach der Weihnachtsfeier im Ruderklub verrate eine geringe Bindung der Beklagten zu dem Kläger. Der von beiden Parteien zu vertretende Streit sei, für sich genommen, zu unbedeutend gewesen, um eine rechte Lebensgemeinschaft zerstören zu können. Gleichwohl habe die Beklagte wegen dieses Vorfalls die häusliche Gemeinschaft zwei Monate lang aufgehoben und ernstlich beabsichtigt, sich scheiden zu lassen. Der Kläger habe die zur Zerrüttung der Ehe führenden Spannungen schuldhaft mitverursacht. Zwar finde die Entziehung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung ihre Rechtfertigung darin, daß die Beklagte den Kläger um die Jahreswende 1957/58 ohne ausreichenden Anlaß verlassen 13 - 1 und die Scheidung der Ehe erstrebt habe. Der Kläger habe jedoch nach der Versöhnung die Rechte aus dem Vertrag der Beklagten nicht gleichsam zur Bewährung beliebig lange vorenthalten dürfen. Er habe das starke Bedürfnis der Beklagten nach materieller Sicherung gekannt und es berücksichtigen müssen, wenn er nicht erhebliche Spannungen in der Ehe heraufbeschwören wollte. Zudem wäre er nicht gehindert gewesen, das Bezugsrecht später wieder zu beseitigen. Der Widerspruch zwischen der Fortsetzung der Ehe und der für die Beklagte nicht absehbaren Richtwiederherstellung des Bezugsrechts'sei dem Kläger zuzurechnen. Er habe ferner im Jahre 1959 die 'Rentenzusage der Firma zurückgegeben. Dieses Ver- halten sei in gleicher Weise wie die Vorenthaltung des Bezugsrechts zu beurteilen. Jedoch komme der Beseitigung dieser Zusage keine eigene entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zu. Sie sei nämlich bereits eine Folge der eingetretenen Spannungen, habe jedoch das 2er-' würfnis noch vertieft. Ein zwingender Grund zur Beseitigung der Zusage sei im Jahre 1959 nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe ferner die Beklagte durch seine Äußerung, ”sie sei mit ihren Sicherheiten schön hereingefallen”, verletzt. Daß der Kläger zur Zerrüttung der Ehe durch weitere Handlungen beigetragen habe, lasse sich nicht foststellen. Die Beklagte habe die Ehe durch ihre mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers mindestens in demselben Umfang wie dieser zerrüttet. Das folge sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnähme. Die Beklagte habe die Eigenart, Kleinigkeiten aufzubauschen, allzuviel auf sich zu beziehen und Streit hervorzurufen. Es fehle an objektiven Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger, soweit es sich um das Verhalten - 14 I seines Freundeskreises handele, nicht zur Beklagten gehalten habe, was diese als Anlaß für die Spannungen in der Ehe nenne. Der Kläger sei bereit gewesen, zugunsten der Beklagten auf bisherige Bekanntschaften zu verzichten. Die Äußerung der Beklagten, sie habe mit den Großeltern Michaels nicht Zusammenkommen können, kennzeichne die auch sonst bemerkbare Neigung der Beklagten, ihre Wünsche den Belangen des Klägers voranzustellen. Diese Wesenszüge der Beklagten hätten die Ehe vonseiten der Beklagten zerrüttet. Sie hätten die vom Kläger versuchten gesellschaftlichen Kontakte der Parteien mit seinen Freunden beendet. Auch im Zusammensein mit dem Kläger habe die Wesensart der Beklagten zu erheblichen Spannungen geführt. Nach der Bekundung des Sohnes Michael sei es im Jahre 1959 immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Dabei sei es um Nichtigkeiten gegangen, die dann in der Erregung zu Heftigkeiten geführt hätten. Angesichts der Eigenart der Beklagten könne dem Sohn geglaubt werden, daß diese Auseinandersetzungen in der Kegel von ihr ausgegangen seien. Aufgrund dieser Umstände und aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beklagten sei dem Kläger darin zu folgen, daß die Spannungen in der Ehe überwiegend von der Beklagten verursacht worden seien. Diese habe auch bei den Verhandlungen im Berufungorechtszug zu spitzen oder gar abfälligen Bemerkungen geneigt. Sie habe ferner ein mangelndes Interesse an dem Ergehen des Klägers und an seiner beruflichen Tätigkeit gezeigt. Es sei für sie erkennbar gewesen, daß der Kläger in der Ehe von ihr mehr erwartet habe als nur ihre Anwesenheit in der Wohnung und die geschlechtliche Hingabe. Ihr Verhalten sei geeignet gewesen, die Gefühle des Klägers für sie erkalten zu lassen und damit die Ehe zu zerstören. Eine wesentliche weitere Ursache für die Zerrüttung der Ehe stelle das Verhalten der Beklagten gegenüber Michael 1 dar. Ihr habe das richtige Verständnis oder die richtige Einstellung gefehlt, um dem Jungen gerecht zu werden. Bei den Vorfällen, die sich zwischen ihr und dem Jungen abgespielt hätten, hätte sie als die Erwachsene die bessere Einsicht zeigen müssen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger zu den wegen Michaels Erziehung aufgetretenen Spannungen irgendwie erheblich beigetragen habe. Die Beklagte habe ferner im Jahre 1958 und Anfang 1959 ihre Mißstimmung gegen den Kläger dazu benutzt, um Michael in häßlicher Weise den Freitod des ältesten Sohnes des Klägers vorzuhalten. Dies sei geeignet gewesen, zusammen mit den schon gewürdigten Umständen den Kläger von einer Fortsetzung der Ehe abzuhalten. Die Beklagte habe außerdem durch die Verfolgung ihrer Vermögensinteressen wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Sie hätte im Hinblick auf die Enttäuschung, die das Bekanntwerden ihres Briefes vom 2$. Oktober 1956 beim Kläger hervorgerufen habe, diesem dartun müssen, daß jedenfalls während der Ehe bei ihr eine Zuneigung zu ihm erwacht sei; deshalb hätte sie sich bei der Verfolgung ihrer Vermögensinteressen zurückhalten müssen. Es sei zwar verständlich, daß sic über die Vorenthaltung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung und der Rentenzusage ernstlich verstimmt gewesen sei. Sie habe deshalb dem Kläger deutlich erklären dürfen, daß sie diese Sicherheiten zurückverlangc. Dabei habe sie sich aber immer der aus ihrem früheren Verhalten und der ehelichen Gemeinschaft sich ergebenden Pflicht bewußt sein müssen, den Kläger nicht unnötig zu verletzen. Das habe sie nicht hinreichend beachtet. Bei Auseinandersetzungen sei sie mehrfach in einer die Gefühle des Klägers verletzenden Form auf das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zurückgekommen. In Zusammenhang, damit habe sie dem Kläger schon im Jahre 1958 die:Verfehlungen seines Bruders vorgehalten. Der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Bruder sei geeignet gewesen, das Empfinden des Klägers für die Beklagte mindestens erheblich zu beeinträchtigen, wenn nicht ganz zu Zerstören. Die Beklagte habe auch Michaels Person in ihre Sorge um die Wiedererlangung der Sicherheiten einbezogen. Die Inanspruchnahme Dritter zur Y/iedererlangung der Sicherheiten sei zwar wegen der beharrlichen Weigerung des Klägers, sie der Beklagten wiederzugeben, an sich statthaft gewesen. Es sei aber unter den genannten Umständen (Scheidungsabsicht des Klägers, ihr Yfille, an der Ehe festzuhalten) für die Beklagte erkennbar gewesen, daß derartige Schritte die Spannungen in der Ehe hätten erheblich vertiefen müssen. Ein zwingender Anlaß, die vermögensrechtlichen Ansprüche gerade in diesem Zeitpunkt zu verfolgen, habe nicht bestanden. Die Beklagte habe damit den Kläger in seiner Scheidungsabsicht bestärkt und die Spannungen zwischen den.Parteien vertieft. Diese Spannungen hätten die Ehe bis zur Mitte des Jahres I960 unheilbar zerrüttet. Der noch bis zu dem Frühjahr oder Ende Mai/Anfang Juni I960 gelegentlich ausgeübte eheliche Verkehr stehe dieser Annahme grundsätzlich nicht entgegen. Die Parteien hätten kaum noch persönlichen Kontakt zueinander gehabt. Den Krankenhausbesuch des Klägers habe die Beklagte nicht als Aufmerksamkeit gewürdigt. Als der Kläger sie aus dem Krankenhaus abgeholt-habe, sei sie allein zu einem Reitturnier gegangen. Seit der ersten Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - also etwa seit Mai/Juni I960 -hätten die Parteien nichts mehr Wesentliches miteinander gesprochen. Ihre Anwälte hätten das Gespräch vermittelt. Hierfür seien beide Parteien verantwortlich. Dem Kläger sei es damals gesundheitlich schlecht gegangen. Die Beklagte habe am 22. August I960 dem Kläger ihre Ankunft am ürlaübsort mitgeteilt, ohne dabei den Kläger persönlich anzusprechen. Der Kläger habe auf ihre Karte nicht geantwortet. Die Beklagte habe ihren Urlaub verlängert, ohne den Kläger zu unterrichten. Die Beziehungen der Parteien seien somit im August I960 derart getrübt gewesen, daß nicht mehr von einer ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne. Die She sei bereits zerrüttet gewesen. Diese Zerrüttung hätten beide Parteien etwa in gleichem Umfang schuldhaft verursacht. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen genötigt gewesen, ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten zu vermeiden. Aus den Angaben des Zeugen Dr. folge, daß der Klä- ger 1959/1960 in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit wegen seiner ehelichen Schwierigkeiten ernstlich nachgelassen.habe. Aus diesen Gründen sei er im August/September I960 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Hach dem glaubwürdige Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. habe der Kläger unter erheblichen Herzbeschwerden gelitten. Br habe sich von der Beklagten räumlich trennen dürfen, um nicht zugrund zu gehen. Somit habe er sich nicht unberechtigt von der Ehe losgesagt und diese nicht mit der Trennung willkürlich zerrüttet. Die Trennung stelle vielmehr nur die Folge der Zerrüttung dar. Allerdings wiesen die Umstände der Trennung mangelnde Rücksichtnahme des Klägers auf die Belange der Beklagten auf. Der Kläger habe sich nicht leichtfertig von der Beklagten abgewandt.. Br habe von 1958 bis I960 versucht die Ehe aufrecht zu erhalten. Dabei habe er die Grenzen des ihm psychisch Ertragbaren erreicht. Bs sei ihm nach den Angaben Dr. H^l^^und Dr. darin zu folgen, daß er ohne ernsthafte körperliche und seelische Schäden nicht mehr mit der Beklagten Zusammenleben könne. Die Beklagte habe keine Opfer für die Ehe gebracht, die zur Zulassung des Widerspruchs führen könnten. 18 - 5. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. a) Da der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hatj spricht an sich gegen ihn eine tatsächliche Vermutung, daß er die Zerrüttung der Ehe schuldhaft herbeigeführt hat. Diese Vermutung ist hier jedoch widerlegt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe im Zeitpunkt der Trennung bereits - und zwar aus Verschulden beider Parteien - unheilbar zerrüttet war. Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Rügen sind nicht begründet. Die Revision vermißt eine genaue Feststellung des Zeitpunkts des letzten ehelichen Verkehrs; Sie meint, die Tatsache, daß die Parteien bis zu dem April I960 bzw. bis Mai I960 noch ehelichen Verkehr gehabt hätten, sei sowohl für die Frage der objektiven Zerrüttung der Ehe wie auch für die Frage der Verursachung der Zerrüttung von Bedeutung} alles, was das Berufungsgericht der Beklagten hinsichtlich der Mitverursachung der Zerrüttung anlaste, liege vor dem letzten ehelichen Verkehr, sogar schon Jahre vorher. Bei dem Bildungsstand der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese trotz zerrütteter Ehe laufend miteinander verkehrt hätten. Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Einmal haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der in Betracht kommenden Zeit nicht laufend, sondern nur gelegentlich miteinander ehelich verkehrt. Außerdem läßt sich die Frage, ob ein gelegentlicher Verkehr der Annahme einer bereits eingetretenen Ehezerrüttung entgegensteht, nicht nach dem Bildungsstand der Ehegatten beurteilen. Im übrigen liegt zwischen dem Zeit- -19- punkt des letzten ehelichen Verkehrs, selbst wenn er auf Anfang Juni I960 festzusetzen ist, und dem Zeitpunkt, in dem nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Ehe bereits zerrüttet war - August I960 - eine Zeitspanne von etwa 2 Monaten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das gegenseitige Verhalten der Parteien träger seine Auffassung, daß die Ehe damals bereits unheilbar sei rüttet war. Die Darstellung der Revision, alles was der Beklagten angelastet werde, liege vor dem letzten ehelichen Verkehr, steht in Widerspruch mit den im Satbestanc des Berufungsurteils getroffenen Feststellungen. Danach hat die Beklagte am 11. Mai I960, aber auch noch aitt 4. unc 19. August i960 gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer vermögencrechtlichen Forderungen gegen den Kläger in Anspruch genommen. Hierin hat das Berufungsgericht■einen wesentlichen, und zwar schuldhaften, Beitrag der Beklagte* zur Zerrüttung der Ehe gesehen. Weiter hat es für die in Betracht kommende Zeit auch ein mangelndes Interesse der Beklagten an dem Wohlergehen des Klägers, dessen Gesundheit damals angegriffen war, feotgestellt. Im übrigen kam bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung auc verziehenen Verfehlungen eine erhebliche Bedeutung für ei* später eingetretene unheilbare Ehezerrüttung beigemessen werden. b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in dei Verhalten der Beklagten gegenüber dem Sohne Michael eine von der Beklagten zu vertretende Zerrüttungsursache gesehi hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rüge.der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Aussage der Zeugin der Junge habe seinen Vater gegen die Beklagte aufgehetzt, nicht berücksichtigt, ist angesichts der Ausführungen auf S. 47/4* des Berufungsurteils ersichtlich unbegründet. Die Revioio] kann auch nicht geltend machen, der Kläger hahe sein Versprechen, den Sohn Michael in einem Internat aufzuziehen, nicht gehalten. Nach der eigenen Erklärung der Beklagten in ihrem Brief an die erste Ehefrau des Klägers vom 27. Oktober 1956 sollte Michael "auf jeden Fall vorläufig noch im Internat bleiben”. Tatsächlich war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 45 BU) bis zu dem Jahre 1959 im Internat und weilte nur während der Ferien in der Wohnung der Parteien. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich auch nicht sagen, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen, der Kläger habe als Ehemann auch den Interessen der Beklagten Rechnung tragen und bei Streitigkeiten zwischen Michael und der Beklagten vermitteln müssen, die Verpflichtung des Klägers verkannt, vor allem die Beklagte vor dem Sohn Michael zu schützen. Der Kläger war gehalten, sowohl das Interesse der Beklagten als seiner Ehefrau wie auch das Interesse seines mutterlosen Kindes zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht war auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gehalten, vor Feststellung des labilen Charakters der Beklagten und ihrer mangelnden Bereitschaft, sich auf andere richtig einzustellen, die Beklagte hierzu gemäß § 139 ZPO zu befragen; die Revision mabht geltend, die Beklagte hätte sich dann auf das Gutachten eines Psychiaters berufen können. Der Streitstoff mußte dem Berufungsgericht, zu demal es Gelegenheit genommen hatte, einen persönlichen Eindruck von der Beklagten zu gewinnen, keinen Anlaß geben, eine solche Erklärung herbeizuführen oder gar das Gutachten eines Psychiaters einzuholen. Die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen greifen in unzulässiger Weise die Beweis-würdigung des Tatsachen riehters an und können daher nicht berücksichtigt werden. - 21 1 c) Die Revision greift ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Vorgeschichte der Ehe an. Sie erblickt einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der Stellung seitens der Beklagten als selbstverständlich angesehen hat. Es bedarf aber keiner Erörterung, daß im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommensverhältnisse sich die Aufgabe der Stellung seitens der Beklagten als naturgemäße Lösung anbot. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, gemäß § 139 ZPO die Beklagte zu befragen, ob sie init einer Anstellung als Beamtin hätte rechnen können. Das Berufungsgericht durfte die Übernahme der Beklagten in das Bedmtenverhältnis im Hinblick auf ihre Äußerungen Über ihren Gesundheitszustand vor der Eheschließung und im Hinblick auf ihr Alter als nicht sicher anseheii. Es mußte nicht davon ausgehen, daß ein Jahrzehnt später die Frage, ob der seinerzeitige Gesundheitszustand der Beklagten einer Übernahme in das Beamtenverhältnis eritgegenständ, noch durch eine - von der Beklagten nach Befragung beantragte - Auskunft der Anstellungsbehörde würde geklärt werden können. Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Alterssicherung, sei es für den Kläger, sei es für die Beklagte, angestellt hat, kommt es nicht maßgeblich an. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen sind daher gegenstandlos. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte maßgeblich durch finanzielle Erwägungen zur Eheschließung mit bestimmt worden ist. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß die Einstellung der Beklagten die Bildung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft gefährdete, und sich eine innige, den Entschluß 22 zur Heirat bestimmende Bindung an die Person des Klägers nicht feststellen läßt, so ist diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Meinung der Revision, diese Einstellung habe nicht als eine die spätere Zerrüttung der Ehe mitbedingende Vorbelastung gewertet werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. d) Die Feststellung de3 Berufungsgerichts, daß die Ehe bis kurz vor Weihnachten 1957 überwiegend harmonisch verlaufen ist, steht seiner Auffassung, die Beklagte sei im laufe des ersten Ehejahres nicht zu einer festen persönlichen Bindung an den Kläger gekommen, nicht entegen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Vorfall^anläßlich der Weihnachtsfeier 1957 im Ruderklub eine geringe Bindung der Beklagten an den Kläger ergibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, entgegen der Meinung der Revision, von der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Streit für sich genommen unbedeutend war und von beiden Seiten zu vertreten ist. Durfte aber somit die Beklagte diesen Streit nicht zu dem Anlaß nehmen, den Kläger auf längere Zeit zu verlassen und die Scheidung zu erstreben, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß die Entziehung des Bezugorechts verständlich war und ihre Rechtfertigung in dem Verhalten der Beklagten fand. Die weitere.. Vorenthaltung des Bezugsrechts nach der Versöhnung im Februar 1958 und die dadurch in der Ehe aufgetretenen Spannungen hat das Berufungsgericht ohnehin dem Kläger angolastet, desgleichen die Rückgabe der Rentenzusage im Jahre 1959. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die letztere Handlung des Klägers eine Folge der bereits eingetretenen Spannungen war, ihr also keine eigene entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt, der Kläger % aber gleichwohl dadurch das Zerwürfnis noch vertieft hat, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision macht insoweit geltend, durch die Beseitigung der Rentenzusage habe das Zerwürfnis nur auf Seiten des Klägers und zwar einseitig und auf Grund seines Verschuldens vertieft werden können. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht dieses Verhalten allein den Kläger angelastet hat, daß aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die in der Ehe auf-gotrötenen Spannungen und das dadurch hervorgerufene Zerwürfnis von beiden Ehegatten zu vertreten sind. e) Die nach § 48 Abs. 2 EheG gebotene Abwägung, in welchem Maße die einzelnen vom Gericht festgestellten Zerrüttungsursachen je zur Zerrüttung der Ehe, insbesondere zu dem Erlöschen der ehelichen Gesinnung des klagenden Ehegatten beigetragen haben und in welchem Maße der eine oder der andere Ehegatte hierfür verantwortlich ist, ist Aufgabe des Tatrichters. Entgegen der Meinung der Revision kann nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verletzung des § 48 Abs. 2 EheG und des § 286 ZPO das Verhältnis der beiderseitigen Verfehlungen unrichtig beurteilt. Das Berufungsgericht hat aus dem auf S. 41/43 BD geschilderten Verhalten der Beklagten die Neigung gefolgert, ihre Wünsche den Belangen des Klägers voranzustellen. Nach seiner Auffassung haben die einer ehelichen Gemeinschaft abträglichen Wesenszüge der Beklagten die Ehe von ihrer Seite aus zerrüttet. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, es könne nicht zu Recht.festgestellt werden, daß eine Zerrüttung der Ehe schon vor der Eheschließung statt-'gefunden habe. Diese Rüge ist gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat eine Feststellung dieser Art nicht in getroffen, sondern mit dem Hinweis auf die Wesenszüge der Beklagten lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte während der Ehe durch ihr diesen Wesenszügen entspringendes Verhalten ihrerseits schuldhaft zur Ehezerrüttung beigetragen hat. Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht seine Feststellung, daß die Beklagte auch in den Verhandlungen im Berufungsrechtszug zu spitzen und abfälligen Bemerkungen neigte, nicht durch Aufführung von Einzelheiten näher erläutern. Das Berufungsgericht gibt insoweit nur den persönlichen Eindruck wieder, den es von der Beklagten gewonnen hat. Sine nähere Darlegung war insoweit nicht erforderlich. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß es sich bei den Streitigkeiten um Richtigkeiten gehandelt habe; diese hätten dann aber auch nicht zur Ehezerrüttung beitx*agen können. Die Revision übersieht jedoch, daß Streitigkeiten, auch wenn sie aus nichtigen Anlässen heraus entstanden waren, zur Ehezerrüttung beitragen konnten, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 41 und 46 Bü) die Beklagte die Neigung hatte, Nichtigkeiten aufzubauschen und zu "Grundsatzsachen" zu machen. Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es auf Seite 44 BU ausgeführt habe, das gemeinsame Ansehen des Fernsehprogramms weise nicht au3, daß die Beklagte sich zureichend um die Person des Klägers gekümmert habe. Das Berufungsgericht hat jedoch unmittelbar vorher die positive Feststellung getroffen, daß die Beklagte ein mangelndes Interesse am Ergehen des Klägers gezeigt hat. Diese Feststellung hat es im einzelnen begründet. Wenn es dabei auch die Behauptung der Beklagten hinsichtlich des gemeinsamen Fernsehens in der vorerwähnten Weise gewürdigt hat, so kann hierin keine Verkennungder Beweislast erblickt werden. f) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Klägers in Bezug auf die finanzielle Sicherstellung der Beklagten in ihrer Bedeutung nicht erkannt, ist angesichts der eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht' hat auch seine Auffassung, daß die Beklagte durch die Art der Verfolgung ihrer Vermögensinteressen wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, rechtsirrtumsfrei begründet. Es ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nach der Versöhnung im Februar 1958 hätte besorgt sein müssen, dem Kläger über die durch das Bekarmt-werden des Briefes vom 27. Oktober 1956 hervorgerufene tiefe Enttäuschung hinwegzuhelfen, und daß sie sich deshalb bei der Verfolgung ihrer Vermögensinteressen hätte zurtickhalten müssen. Wenn es der Beklagten angelastet hat, daß sic dem Kläger unter Hinweis auf seinen Bruder den Vorwurf des Betrugs gemacht, auch die Person Michaels in ihre Sorge um die Wiedererlangung der Sicherheiten hineingezogen und in Beziehung auf Michael und den Kläger in Gegenwart dos Dienstmädchens geäußert hat, "das Lügen läge bei Euch in der Familie", so läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, dieses Verhalten nicht mit dem Hinweis, es sei Ausdruck der Enttäuschung der Beklagten über den Wortbruch des Klägers gewesen, entschuldigen und hinsichtlich seiner nachteiligen Wirkung auf die eheliche Gesinnung des Klägers als bedeutungslos ansehen. Denn das Vorgehen des Klägers war nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls zunächst gerechtfertigt. Die Revision nacht weiter geltend, ein Ehegatte sei auch während des Bestehens der Ehe berechtigt, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend zu machen. Inwieweit diese Auffassung grundsätzlich zutrifft, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten ist zu demindest dann zu mißbilligen und als eheschädigendes und vorwerfbares Verhalten zu werten, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem hierfür kein zwingender Anlaß besteht, zu demal wenn zu diesem Zeitpunkt die ehelichen Beziehungen bereits gespannt sind und dem klagenden Ehegatten erkennbar ist, daß diese Spannungen durch gerichtliche Schritte noch eine weitere Vertiefung erfahren müssen. Dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Es kann hier auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, der Kläger habe hierzu allein den Anlaß gegeben. Die Rüge der Revision, es sei nicht allein vom Willen der Beklagten abhängig gewesen, daß es nach dem letzten ehelichen Verkehr 2U keiner Aussprache mehr gekommen sei, ist gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat diese Tatsache nicht allein der Beklagten zur Last gelegt. Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Kläger im Zeitpunkt der Trennung aus gesundheitlichen Gründen genötigt war, ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten zu vermeiden, aus den Bekundungen des Zeugen Dr. und aus dem Zeugnis des Hausarztes des Klägers, Pr, geschöpft hat. Pgo Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Pr. nichts darüber aussagen kann, wer für die ehelichen Schwierigkeiten des Klägers verantwortlich war. Bntocheidens ist, daß der Kläger nach dem Zeugnis des Arztes damals unter orhoblichen Herzbeschwerden litt und daß die ehelichen Schwierigkeiten seinen Gesundheitszustand ernstlich beeinträchtigten. iSntgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht seine. Auffassung, daß der Kläger im Jahre 1959/60 in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit ernstlich nachgelassen hatte, auf die Angaben des Zeugen Pr. stützen. Wenn auch dieser Zeuge kein Arzt ist, so kann ihm doch nicht deshalb' die Fähigkeit, ein solches Nachlassen der beruflichen Leistungsfähigkeit zu beobachten und zu bekunden, abgesprochen werden. Soweit die Revision sich noch gegen die.Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte habe keine*Opfer gebracht, die zur Zulässigkeit des Widerspruchs führen könnten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es bei der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hierauf, zu demindest unter den hier gegebenen Umständen, nicht entscheidend ankommt. -28- III. Da auch im übrigen das angefoehtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Raoke Wüstenberg Maaß Dr. Graf von der Mühlen