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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des beklagten Landes, den Beschluß des Senats vom 17» März 1965 über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz zu ändern, wird zurückgewieseno Die in dem Beschluß des Senats Rs\v' 1958, 371 Nr, 37 entwickelte Regel, nach der in Entschä-digungssachen bei wiederkehrenden Leistungen der 5fachc Jan-resbötrag der bei Beginn des Rentenbezuges zu zahlenden Rente maßgebend ist, betrifft nur wiederkchrende Leistungen von unbestimmter Dauer. Y/enn es sich dagegen allein um Renten-rückstande in einer eindeutig feststehenden Höhe handelt, bo stimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem vollen im Streit befindlichon Betrage Anders mag es sein, wenn in einem solchen Hall die Rentenrückstände den fünffachen Jahresbetrag der bei Beginn des Rentenbeauges maßgebenden Rente übersteigen0 Las ist hie jedoch nicht der Fall„

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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in der Entschädigungssache
 der Erau Aurelia K
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	A
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr»
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Din Loewenheim und Dr* Graf
 in der Sitzung vom 11» Juni 1965
beschlossen?
Der Antrag des beklagten Landes, den Beschluß des Senats vom 17» März 1965 über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz zu ändern, wird zurückgewieseno
G r ü n d e ;
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr Ehemann infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen den Tod gefunden habe» SD hat deshalb wegen Schadens an Leben für die Zeit bis zu ihrer am 5c März 1958 erfolgten Y/'iedorverheiratung Kapitalentschädigung und Rente verlangt«, Gegenstand des Revisionsverfahrens war der Ertrag der Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 28»072 DU und Rentenrückstände von 27»496 DM zu zahlen» Der Senat hat die Beträge zusammengerechnet und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 55o568 DM festgesetzte
 Das beklagte Land ist der Auffassung, daß als Streitwert für die in der Zeit vom 1» November 1955 bis zu dem 31»
März 1958 aufgelaufenen Rentenrückstände nur der 55fachc Betrag der für den November 1953 in Betracht kommenden Monatsrente von 4-84 DM und nicht der volle Betrag der Rentenrückstände einschließlich der seit dem 1» Januar 1956 und dem
 Io April 1957 eingetretenen Rentenerhöhungen einsusctzcn sei Ras trifft jedoch nicht zu. Die in dem Beschluß des Senats Rs\v' 1958, 371 Nr, 37 entwickelte Regel, nach der in Entschä-digungssachen bei wiederkehrenden Leistungen der 5fachc Jan-resbötrag der bei Beginn des Rentenbezuges zu zahlenden Rente maßgebend ist, betrifft nur wiederkchrende Leistungen von unbestimmter Dauer. Y/enn es sich dagegen allein um Renten-rückstande in einer eindeutig feststehenden Höhe handelt, bo stimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem vollen im Streit befindlichon Betrage Anders mag es sein, wenn in einem solchen Hall die Rentenrückstände den fünffachen Jahresbetrag der bei Beginn des Rentenbeauges maßgebenden Rente übersteigen0 Las ist hie jedoch nicht der Fall„
Es muß deshalb bei dem festgesetzten Streitwert bleiben
 Ascher
Wüstenbtrg