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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin* die vorgetragen hat* daß die aus rassischen Gründen erfolgte zweite Einziehung ihres Ehemannes auf die nationalsozialistische deutsche Regierung zurück-gehe und den Tod ihres Ehemannes zur Folge gehabt habe«, beanspruchte Entschädigung wegen Schadens an Leben unter Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und nach einem Hundertsatz von 1 00 1o Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Leben hängt zunächst davon ab, daß die Voraussetzungen des § 160 Abs0 3 BEG gegeben sind« Darüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen« Es hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch versagt, weil die zweite Einberufung ihres Ehemannes nur den ungarischen Dienststellen, nicht den deutschen Verfolgern zu-gerechnet werden könne« Zwar seien die Einberufungen zu ungarisch-jüdischen Arbeitseinheiten seit dem 10 September 1942 in der Regel auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung erfolgte Bei dem Ehemann der Klägerin liege aber eine Ausnahme vor« Er sei am 14« September 1942, also noch nach dem Stichtag, wegen seiner Zugehörigkeit zu dem G-eburtsJahrgang 1900 auf Grund entsprechender ungarischer Bestimmungen au3 der Arbeitskompanie entlassen worden« Es habe sich dabei um eine Maßnahme gehandelt* die die ungarischen Stellen in uneingeschränkter Entschließungsfreiheit getroffen hätten, wie sich schon daraus ergebe, daß sie der allgemeinen Tendenz der nationalsozialistischen deutschen Regierung in der Behandlung der Juden zuwider gelaufen sei» Die ungarischen Behörden hätten also mindestens in dem Umfang, daß sie Angehörige der überalterten Jahrgängf aus den Arbeitseinheiten hätten entlassen können, über einei eigenen Ermessensspiolraum verfügt, der von dem im übrigen bestimmenden Einfluß der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht berührt worden sei» Daher sei die Wiedereinberufung des Ehemannes der Klägerin zu der Arbeitseinheit eine ausschließlich ungarische Maßnahme» Zu ihr hätten sich die ungarischen Dienststellen wegen des Ausfalls eines anderen Ingenieurs veranlaßt gesehene Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es ihnen versagt gewesen wäre, auf einen anderen Ingenieur aus einem nicht der Entlassung unterliegei den Jahrgang zurückzugreifen oder den Posten offen zu lassei und einen Ersatz zu suchen» 557 Nr» 28; ferner Urteile vom l4o Oktober 1964 - IV ZR 275/63 - und vom 16« Dezember 1964 - IV ZR 9/64 - und Beschluß vom 7o Oktober 1964 - IV ZB 174/64 -)„ Wiederholt hat der Senat darauf hingewiesen, daß wegen des deutschen Staatsunrechts, das in der Veranlassung anderer selbständiger Staaten zu Gewaltmaßnahmen liegt, Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, da in diesen Fällen ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetzgeber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen,, Die Auffassung der Revision, die deutsche Veranlassung schaffe eine widerlegbare Vermutung für die Zurechnungsvoraussetzungen beim Lebens- oder Gesundheitsschaden, ist mit dieser Rechtsprechung nicht zu vereinbaren« Das Berufungsgericht hätte demnach in erster Linie darauf abstellen müssen, ob Ungarn zur Zeit der zweiten Einberufung des Ehemanns der Klägerin noch ein unabhängiger Staat war, der für die von ihm gegen die Juden gerichteten Maßnahmen selbst die Verantwortung trug, oder ob von einem unabhängigen ungarischen Staat nicht mehr gesprochen werden kann, dieser vielmehr unter deutscher Oberhoheit stand und die auf die Anweisung deutscher Dienststellen erfolgte Einziehung des Ehemannes der Klägerin zu dem diskriminierenden jüdischen Arbeitsdienst in den deutschen Verantwortungsbereich fällt« Wenn schon die Einziehung der ungarischen Juden zu dem Arbeitsdienst auf die Anordnung der deutschen Machthaber gegenüber den Dienststellen des nicht mehr selbständigen ungarischen Staates zurückgehen sollte, so Sollte Ungarn seine Selbständigkeit zu einer Zeit verloren haben, als der Ehemann der Klägerin sieh bereits bei der Arbeitseinheit befand, aber noch nicht in sowjet-russischer Kriegsgefangenschaft war, so würde den deutschen nationalsozialistischen Machthabern die Verwantwortung für sein weiteres Schicksal nur zufallen, wenn deutsche Dienststellen auf seine Pesthaltung und seinen Einsatz Einfluß genommen hätten gewesen, wenn er statt in einer jüdischen Arbeitskompanie in einem regulären ungarischen Truppenteil zu kriegswichtigen Arbeiten hinter der Front eingesetzt gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat dem die Erwägung hinzugefügt 3 daß nach dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges die sowjetischen Streitkräfto als Befreier der Verfolgten aufgetreten seien und die Verfolger deshalb mit einer bevorzugten Behandlung jüdischer Kriegsgefangener hätten rechnen können, so daß sich aus ihrer Sicht auch die mit einer Gefangennahme verbundenen Gefahren für einen Verfolgten erheblich verringert hättenQ Im Falle der maßgeblichen deutschen Verantwortung für die Einziehung des Ehemannes der Klägerin zu der Arbeitseinheit oder für die Festhaltung in ihr vor dem Beginn der Kriegsgefangenschaft käme ein Entschädigungsanspruch dann nicht in Betracht, wenn sein Kriegsgefangenenschicksal ihn genau so getroffen hätte, ’wie es ihn hätte treffen können« falls er nicht aus rassischen Gründen diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre; denn dann wäre die erlittene Schädigung nicht aus einer Gefahrenlage heraus entstanden* die gegenüber nichtverfolgten Personen erhöht war« und damit wäre der eingetretene Schaden nicht der Verfolgung eigentümlich,. weil er Jude war, so war damit für ihn die Gefahrenlage gegenüber seinen nichtver-folgten Altersgenossen erhöht, es sei denn, daß auch in Wehrmaehtseinhoiten zu dem Ausgleich von Ausfällen auf Angehörige älterer, nicht in der Gesamtheit eingezogener Jahrgänge zurückgegriffen wurde und die Einziehung zu dem Wehrdier die Altersgenossen des Ehemanns der Klägerin, insbesondere seiner Berufsgruppe, unter ähnlichen Umständen genau so hätte treffen können„ Die Rechtslage kann sich insofern vor derjenigen, die in dem RzW 1962, 256 Nr0 9 veröffentlichter Urteil erörtert ist, unterscheiden * Dort handelt es sich ui einen Verfolgten, der zu einem allgemein zu dem Kriegseinsatz herangezogenen Geburtsjahrgang gehörte« einer in der Einziehung zu dem Arbeitsdienst oder der Fest-haltung in ihm liegenden Verfolgung und dem Tod ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, und daß der Schaden der Verfolgung eigentümlich isto Der Erwägung des Berufungsgerichts, es habe mit einer bevorzugten Behandlung des Ehemanns der Klägerin in der russischen Kriegsgefangenschaft gerechnet werden können, da er Verfolgter gewesen sei, wäre in diesem Zusammenhang eine Bedeutung nur beizu demessen, wenn sich bestimmte Tatsachen, aus denen insoweit auf eine Verminderung der Gefahrenlage gegenüber anderen Kriegsgefangenen geschlossen werden könnte, feststellen ließen* Ohne weiteres lag es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der Ehemann der Klägerin während der Kriegshandlungen und als Kriegsgefangener ebenso wie andere Kriegsgefangene behandelt und den schweren Belastungen der Kriegsgefangenschaft nicht weniger als sie aus-gesetzt wurde (vgl„ Urteil des Senats RzW 1963, 493 Nr» 9)° solange nicht erwiesen ist3 daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und dem Tod besteht oder der Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich isto Insofern erleichtert sie also die Prozeßlage der Klägerin* die einen Nachweis für die nach den Ausführungen unter 2, erheblichen Tatsachen nur schwer würde erbringen können«, beträchtliche Es braucht nicht entschieden zu werden «> ob auch die sowjetrussische Kriegsgefangenschaft selbst«, wenn sie auf die Verfolgung zurückgeht?

ungarischStaatEhemannBerufungsgerichtKriegsgefangenschaftKlägerinEinziehungTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR. 78/64	URTEIL	Verkündet	am
17o März 1965 Broeske 3
Justizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntachü'digungsrochtsstroit
 rau Aurelia K ___ SoV/o |^th Street o MI
geb0
USA?
- prozeßbovollmäehtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin? Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland * P f a 1 z 3 vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	A|
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt
 Pr hr
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0e März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Baskep Johannsen3 Wüstenberg und Dr& Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 3o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Cberlandesgericht3 in Koblenz vom 21 * Mai 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Bntscheidung3 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision^ an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und der am	in	Budapest/
Ungarn geborene Ingenieur Stefan G^|p der jüdischer Abstammung war, schlossen am 1«, Juli 1927 in Kosice (Kaschau)/ Tschechoslowakei die Ehe» Seit 1928 übte der Ehemann nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung des chemisch-technischen Faches an der deutschen Technischen Hochschule in Brünn den Beruf eines Chemieingenieurs aus 0 Nach den Angaben der Klägerin war er von 1937 bis 1940 in dieser Stellung in Budapest tätige
 Am 80 Mai 1942 wurde er wegen seiner jüdisohen-Ab- -stammung von den ungarischen Behörden zu einer Arbeite-kompanie einberufen und in den Karpaten .zu dem Bahn--...und. i Straßenbau eingesetzto Am 14= September 1942 wurde er auf Grund einer ungarischen Verordnung als Angehöriger des GeburtsJahrganges 19C0aus der Arbeitskompanie entlassen*
Am 26o September 1942 wurde er erneut zu einer für den Einsatz in der Ukraine bestimmten Arbeitskompanie einberufe die noch an demselben Tage in Richtung ihres Einsatzortes abfuhr* Der Grund für die erneute Einberufung bestand nach den Angaben der Klägerin darin* daß der Ingenieur dieser 'Einheit plötzlich erkrankt war und ins Lazarett gebracht werden mußte«, so daß an dessen Stelle der Ehemann der Klägerin einzurücken hatte* Die Klägerin blieb* wie sie vorgebracht hat 3 in der Folgezeit ohne Nachricht über das weit Schicksal ihres Ehemannes* Das Kreisgericht in Kosice hat e in Todeserklärungsverfahren für erwiesen erachtet9 das Stef; Gara als Angehöriger der ungarischen Wehrmacht an der Ostfront in sowjetrussische Gefangenschaft geraten* im Gelange: lager Kolac/UdSSR an Typhus erkrankt und daran am 15o Febru 1945 gestorben sei*
Die Klägerin lebt jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika und hat am 5» März 1958 eine neue Ehe geschlossen*
Die Klägerin* die vorgetragen hat* daß die aus rassischen Gründen erfolgte zweite Einziehung ihres Ehemannes auf die nationalsozialistische deutsche Regierung zurück-gehe und den Tod ihres Ehemannes zur Folge gehabt habe«, beanspruchte Entschädigung wegen Schadens an Leben unter Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und nach einem Hundertsatz von 1 00
 
Dio Entschudigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, und das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewieseno
 Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1C Januar 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung von 28« 072 Dm und für die Zeit vom 10 November 1953 bis zu dem 31» Marz 1958 Rentenrückstände in Höhe von 27o496 DM zu zahlen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter«
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-
weisen«.
Entscheidungsgründe:
1o Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Leben hängt zunächst davon ab, daß die Voraussetzungen des § 160 Abs0 3 BEG gegeben sind« Darüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen« Es hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch versagt, weil die zweite Einberufung ihres Ehemannes nur den ungarischen Dienststellen, nicht den deutschen Verfolgern zu-gerechnet werden könne« Zwar seien die Einberufungen zu ungarisch-jüdischen Arbeitseinheiten seit dem 10 September 1942 in der Regel auf Veranlassung der nationalsozialistischen
 
deutschen Regierung erfolgte Bei dem Ehemann der Klägerin liege aber eine Ausnahme vor« Er sei am 14« September 1942, also noch nach dem Stichtag, wegen seiner Zugehörigkeit zu dem G-eburtsJahrgang 1900 auf Grund entsprechender ungarischer Bestimmungen au3 der Arbeitskompanie entlassen worden« Es habe sich dabei um eine Maßnahme gehandelt* die die ungarischen Stellen in uneingeschränkter Entschließungsfreiheit getroffen hätten, wie sich schon daraus ergebe, daß sie der allgemeinen Tendenz der nationalsozialistischen deutschen Regierung in der Behandlung der Juden zuwider gelaufen sei» Die ungarischen Behörden hätten also mindestens in dem Umfang, daß sie Angehörige der überalterten Jahrgängf aus den Arbeitseinheiten hätten entlassen können, über einei eigenen Ermessensspiolraum verfügt, der von dem im übrigen bestimmenden Einfluß der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht berührt worden sei» Daher sei die Wiedereinberufung des Ehemannes der Klägerin zu der Arbeitseinheit eine ausschließlich ungarische Maßnahme» Zu ihr hätten sich die ungarischen Dienststellen wegen des Ausfalls eines anderen Ingenieurs veranlaßt gesehene Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es ihnen versagt gewesen wäre, auf einen anderen Ingenieur aus einem nicht der Entlassung unterliegei den Jahrgang zurückzugreifen oder den Posten offen zu lassei und einen Ersatz zu suchen»
Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter den maßgebenden rechtliehen Gesichtspunkten geprüft,.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner
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 Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (Urteile RzW 1963, 358 Nr„ 9, 374 Nr„ 24,
557 Nr» 28; ferner Urteile vom l4o Oktober 1964 - IV ZR 275/63 - und vom 16« Dezember 1964 - IV ZR 9/64 - und Beschluß vom 7o Oktober 1964 - IV ZB 174/64 -)„ Wiederholt hat der Senat darauf hingewiesen, daß wegen des deutschen Staatsunrechts, das in der Veranlassung anderer selbständiger Staaten zu Gewaltmaßnahmen liegt, Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, da in diesen Fällen ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetzgeber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen,, Die Auffassung der Revision, die deutsche Veranlassung schaffe eine widerlegbare Vermutung für die Zurechnungsvoraussetzungen beim Lebens- oder Gesundheitsschaden, ist mit dieser Rechtsprechung nicht zu vereinbaren«
Das Berufungsgericht hätte demnach in erster Linie darauf abstellen müssen, ob Ungarn zur Zeit der zweiten Einberufung des Ehemanns der Klägerin noch ein unabhängiger Staat war, der für die von ihm gegen die Juden gerichteten Maßnahmen selbst die Verantwortung trug, oder ob von einem unabhängigen ungarischen Staat nicht mehr gesprochen werden kann, dieser vielmehr unter deutscher Oberhoheit stand und die auf die Anweisung deutscher Dienststellen erfolgte Einziehung des Ehemannes der Klägerin zu dem diskriminierenden jüdischen Arbeitsdienst in den deutschen Verantwortungsbereich fällt« Wenn schon die Einziehung der ungarischen Juden zu dem Arbeitsdienst auf die Anordnung der deutschen Machthaber gegenüber den Dienststellen des nicht mehr selbständigen ungarischen Staates zurückgehen sollte, so
 
wäre es unerheblich, ob die ungarischen Dienststellen im Rahmen eines eigenen Drmossensspiolraumes handelten, als sie sich entschlossen, gerade den Ehemann der Klägerin anstelle eines erkrankten anderen Ingenieurs einzuzieheno Soweit wegen der von Ungarn verlorenen Selbständigkeit die Einziehung ungarischer Juden im ganzen von Deutschland zu verantworten ist, ist es ohne Bedeutung, ob die ungarischen Dienststellen die Auswahl der einzuziehenden Personen aus dem jüdischen Bevölkerungsteil noch nach eigenen Erwägungen hatten vornehmen können,,
Sollte Ungarn seine Selbständigkeit zu einer Zeit verloren haben, als der Ehemann der Klägerin sieh bereits bei der Arbeitseinheit befand, aber noch nicht in sowjet-russischer Kriegsgefangenschaft war, so würde den deutschen nationalsozialistischen Machthabern die Verwantwortung für sein weiteres Schicksal nur zufallen, wenn deutsche Dienststellen auf seine Pesthaltung und seinen Einsatz Einfluß genommen hätten
2„ Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit der Auffassung dos Landgerichts, ein Anspruch auf Entschädigung bestehe auch deshalb nicht, weil nicht anzunehmen sei, daß bei dem Einsatz der Arbeitseinheiten an der Prent die notwendigen militärischen Sicherungsmaßnahmen unterlassen oder vernachlässigt worden seien; die Gefangennahme des Ehemanns der Klägerin durch die sowjetischen Truppen sei vielmehr im Rahmen der Kriegsereignisse zu würdigen und habe eine derart einschneidende Veränderung der Verhältnisse des Klägers bedeutet, daß die weiteren typischen Polgen nicht mehr dem ungarischen oder deutschen Verfolger zugerechnet werden könnten<> Dasselbe typische Schicksal sei für den Ehemann der Klägerin auch dann zu erwarten
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gewesen, wenn er statt in einer jüdischen Arbeitskompanie in einem regulären ungarischen Truppenteil zu kriegswichtigen Arbeiten hinter der Front eingesetzt gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat dem die Erwägung hinzugefügt 3 daß nach dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges die sowjetischen Streitkräfto als Befreier der Verfolgten aufgetreten seien und die Verfolger deshalb mit einer bevorzugten Behandlung jüdischer Kriegsgefangener hätten rechnen können, so daß sich aus ihrer Sicht auch die mit einer Gefangennahme verbundenen Gefahren für einen Verfolgten erheblich verringert hättenQ
Auch diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden0
Im Falle der maßgeblichen deutschen Verantwortung für die Einziehung des Ehemannes der Klägerin zu der Arbeitseinheit oder für die Festhaltung in ihr vor dem Beginn der Kriegsgefangenschaft käme ein Entschädigungsanspruch dann nicht in Betracht, wenn sein Kriegsgefangenenschicksal ihn genau so getroffen hätte, ’wie es ihn hätte treffen können« falls er nicht aus rassischen Gründen diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre; denn dann wäre die erlittene Schädigung nicht aus einer Gefahrenlage heraus entstanden* die gegenüber nichtverfolgten Personen erhöht war« und damit wäre der eingetretene Schaden nicht der Verfolgung eigentümlich,.
Es käme zunächst darauf an, ob die anderen, nicht rassisch verfolgten ungarischen Männer des Geburtsjahrganges de3 Ehemannes der Klägerin zu dem Wehrdienst herangezogen wurden und damit rechnen mußten, im Kriegseinsatz an oder hinter der Front verwendet zu werden« Wenn nur den Ehemann der
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Klägerin die Einziehung traf? weil er Jude war, so war damit für ihn die Gefahrenlage gegenüber seinen nichtver-folgten Altersgenossen erhöht, es sei denn, daß auch in Wehrmaehtseinhoiten zu dem Ausgleich von Ausfällen auf Angehörige älterer, nicht in der Gesamtheit eingezogener Jahrgänge zurückgegriffen wurde und die Einziehung zu dem Wehrdier die Altersgenossen des Ehemanns der Klägerin, insbesondere seiner Berufsgruppe, unter ähnlichen Umständen genau so hätte treffen können„ Die Rechtslage kann sich insofern vor derjenigen, die in dem RzW 1962, 256 Nr0 9 veröffentlichter Urteil erörtert ist, unterscheiden * Dort handelt es sich ui einen Verfolgten, der zu einem allgemein zu dem Kriegseinsatz herangezogenen Geburtsjahrgang gehörte«
Wenn die Einziehung und der Kriegseinsatz als solche die Gefahrenlage im Verhältnis zu nichtverfolgten Personen nicht erhöhten, so könnte es sich bei dem Schicksal, von dem der Ehemann infolge des Kriegseinsatzes betroffen wurd> um ein typisches Kriegsschicksal gehandelt haben, wie es viele Soldaten erlitten haben und das der Verfolgung nicht eigentümlich wäre. Die Revision hat auf die schlechte Behandlung, die die ungarischen und deutschen Machthaber den jüdischen Angehörigen der Arbeitseinheiten zuteil werden ließen, und auf ihre mangelhafte Ausrüstung sowie darauf hingewiesen, daß ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber den Gefährdungen, die eine Kriegsgefangenschaft mit sich bring mußte, durch die vorangegangenen Leiden, denen sie in den Arbeitseinheiten ausgesetzt waren, erheblich herabgesetzt gewesen sei*. Daß derartige, in der Person nichtverfolgter Kriegsgefangener nicht vorliegende Umstände für den Tod des Ehemannes der Klägerin mitursächlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Wäre es der Pall, so könnte nicht in Abrede gestellt werden, daß zwischen
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einer in der Einziehung zu dem Arbeitsdienst oder der Fest-haltung in ihm liegenden Verfolgung und dem Tod ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, und daß der Schaden der Verfolgung eigentümlich isto
 Der Erwägung des Berufungsgerichts, es habe mit einer bevorzugten Behandlung des Ehemanns der Klägerin in der russischen Kriegsgefangenschaft gerechnet werden können, da er Verfolgter gewesen sei, wäre in diesem Zusammenhang eine Bedeutung nur beizu demessen, wenn sich bestimmte Tatsachen, aus denen insoweit auf eine Verminderung der Gefahrenlage gegenüber anderen Kriegsgefangenen geschlossen werden könnte, feststellen ließen* Ohne weiteres lag es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der Ehemann der Klägerin während der Kriegshandlungen und als Kriegsgefangener ebenso wie andere Kriegsgefangene behandelt und den schweren Belastungen der Kriegsgefangenschaft nicht weniger als sie aus-gesetzt wurde (vgl„ Urteil des Senats RzW 1963, 493 Nr» 9)°
3o Dem Berufungsgericht kann auch nicht beigetreten werden, wenn es ausführt, auf gesetzliche Vermutungen könne sich die Klägerin in keinem Ball berufen, da die Erkrankung erst in der sowjetrussischen Gefangenschaft eingetreten sei und dort zu dem Tode geführt habe0
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Feststellungen des Kreisgerichts in Kosice als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin in der sowjetrussischen Gefangenschaft erkrankte und starbo Der Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, daß es auch das vom Kreisgericht festgestellte Datum de3 Todes, den 15» Februar 1943, als zuti'effend angesehen hat» Dann aber greift unter der derzeit noch offenen und von der Klägerin nachzuweisenden
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Voraussetzung3 daß der Dienst in der Arbeitseinheit eine von den nationalsozialistischen Machthabern zu verantwortende Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesent-ochädigungsgesetzes darstellte«) die Vermutung des § 15 Abs«, 2 BEG in Verbindung mit § 2	1, DV-BEG ein; denn da
 die Einziehung zur Arbeitseinheit erst am 26a September 1942 erfolgte7 ist der Ehemann der Klägerin jedenfalls innerhalb von 8 Monaten nach der Beendigung der Freiheitsentziehung durch die sowjetrussische Kriegsgefangenschaft gestorben» Die gesetzliche Vermutung«, daß der innerhalb von 8 Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung verstorbene Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahnen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden sei* entfällt nicht schon dann und ist nicht schon dann entkräftet3 wenn feststeht«, daß der Verfolgte erst in der sowjetrussischen Kriegsgefangenschaft erkrankte«, Die Vermutung greift durch? solange nicht erwiesen ist3 daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und dem Tod besteht oder der Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich isto Insofern erleichtert sie also die Prozeßlage der Klägerin* die einen Nachweis für die nach den Ausführungen unter 2, erheblichen Tatsachen nur schwer würde erbringen können«, beträchtliche
 Es braucht nicht entschieden zu werden «> ob auch die sowjetrussische Kriegsgefangenschaft selbst«, wenn sie auf die Verfolgung zurückgeht? eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 15 Abs0 2 BEG sein kann«,
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4o Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer erneuten Prüfung nach Maßgabe der vorhergehenden Ausführungen« Gegebenenfalls wird auch zu klären sein5 ob für die Klägerin die Voraussetzungen des § 160 Aba» 3 BEG vor-liegen« Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Nach § 225 Abs« 1 BEG ist das Verfahren des Revioions-rechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auflagen«
Senatspräsident Ascher	Raske	Johannsen
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben«
Raske
 Wüstenberg
Dr«, Graf