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BGH

Gericht: BGH

wo Ihren Antrag-, ihr für den erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung nach dem BEG zu gewähren, hat die Ent- verurteilt des sene beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurückgewie Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ' 2, 4 AbSo 2 BEGo Das habe das Land gericht nach dem Inhalt der Akten, insbesondere auf Grund der Anhörung der Klägerin durch die Botschaft der Bundesre publik Deutschland in Santiago, in nicht zu beanstandender «us, daß die Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre Das Berufungsgericht hat es offen gelassen ob es genug m aer eien aie in als deutsche Volkszugehörige nach 1945 in Ungarn befunden habe, wenn auch nicht die alleinige,, so doch eine wesentliche Ursache dafür gewesen sei, daß sie sich während des Aufstandes in Ungarn entschlossen habe, ihre Heimat lassen» Nac de Rechtsprechung des ßundesge richtshofs (RzW 1962, 416) sei es zwar erforderlich, daß auch der Aussiedler beim Verlassen des Vertreibungsgebietss unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deut- , sich als Deutsche in seiner Umge bung nicht mehr wohl gefühlt habe» In einer solchen Lage habe sich die Klägerin befunden, v;ie sich aus ihren Angaben überzeugend ergebe» Dem stehe nicht entgegen, daß sie erst anläßlich des Aufstandes 1956 Ungarn verlassen habe» In die- ihr deutsches Volks tun habe für das Verlassen ihrer Heimat keine entscheidende Rolle gespielt Auch daß die Klägerin nach ihrer Flucht aus Ungarn nicht, wie der Großteil der Aussiedler, nach Deutschland geko sond nach Chil Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungs gerichts, dai3 die Klägerin als deutsche Yolkszugehörige an Zusehen seio Sie meint* die Feststellung* daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre* genüge hier- für nicht * Die deutsche Volkszugehörigkeit setze vielmehr voraus., daß eine Gemeinschaft mit Angehörigen des deutschen Volkstums Vorgelegen* die Klägerin also mit diesen* und zvmr außerhalb des Judentums Verkehr gepflogen habe* Unter Hin- ten sich alle verfolgten «luden in Ungarn mit Rücksicht auf ihre Verfolgung Deutschtum losgesagt und sich daher bei ihrer Auswanderung nicht mehr als Deutsche fühlen können Gemäß § 6 BVFG ist zwar deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zu dem deutschen Volkstum Gekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale« wie Abstammung* 1 Satz 2 BEG für die nt Schädigung von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten für anwendbar erklärt wird, hat der vertriebene Verfolgte aber bereits dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründet, daß er 6 BVFG habe sich in der Praxis die Auffassung durchge-oetzt, daß dex* Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kultur kreis drücklichen Bekenntnisses zu dem deutschen Volkstum bedürfe bereits erfüllt sei* ohne daß es immer eines aus- Auch für den Bereich des Hl hat der erkennende Senat in den von der Re vision angeführten Urteilen vom 21* Oktober 1959 I960, 218 Kr* 30) ausgeführt, für die Anwendung dieser Vorschrift reiche es aus, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange hört habe Das Berufungsgericht hat hinreichend und rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin dem deutsc Sprach- und Kulturkreis angehöre die Klägerin nach Abstammung, Sprache, Erziehung und und Kulturkreis zuzurechnen Kultur dem deutschen Sprach sei* Weitere Feststellungen, wie die Revision sie fordert, waren nicht erforderlich, so daß weder weitere Ermittlun gen och die Au des richterlichen agerecht Be trächt kameno Die Forderung der Re\ sit deutschen Volkszugehörigen außerhalb des Judentums ge pflogen und sich bewußt als Deutsche gefühlt habe, läuft letzten Endes darauf hinau die Entschädigung von dem vom als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge höriger seine Heimat verlassen habe, oder ob es erforder lieh sei, daß er seine Heimat seiner deutschen Staats angehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe, hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2«. All die Feststellung dieses Kötigungstatbestandes dürften allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden» Es müsse ZoBo genügen, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten ge-macht woi'den seien, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohlgefühlt habe und wieder unter Deutschen habe leben wollen Auch diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in seinen Ausführungen hinreichend begründet* Es hat ausgeführt, nach der im ersten Rechtszug überreichten, - wie ausdrücklich (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 12* Api'il 1961 (Bl* 29 GA), mit deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit das beklagte Land einverstanden sei* sei das Beruf ungsgericht davon überzeugt * daß die besondere Lage, in der ich die Klägerin als deutsche Volkszugehörige nach b ef und habe* wenn auch nicht die allei nige, da sio so doch eine wesentliche Ursache dafür gewesen sei Ungarn entschlos- wonach es grundsätzlich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sei wenn die Entschädigungsorgane sich bei der Feststellung eines entschädigungsfähigen Tatbestandes mit der Vorlage von schriftlichen Erklärungen begnügten, selbst wenn diese an Eides Statt abgegeben worden seien, und die Erklärenden nicht entsprechend den Vorschriften der ZPO vernähmen„ Verfolgte, die beim Vei*bleiben in der Heimat von den gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht ergriffen worden wären« können daher nicht als Vertriebene im Sinne des :Ioil gleichlautende Bestimmungen einer Gesetzesvorschrift (hier Abs* 2 aaO) nicht verschieden ausgelegt werden darf cen des Hierbei übersieht die Revision, daß der Auesiedler der zur Zeit der allgemeinen Vertreibung schon ausgewandert war, durchaus geprüft werden kann (und gegebenenfalls muß), ob er mangel Auswanderung vertrieben worden wäre, ist diese nicht möglich, wenn der Betreffende erst nach d diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesotz (Urteil des erkennenden Senats vom 2« Oktober 1963 - IV ZR 297/62 zur Veröffent- ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs* 1,225 Abs BEG* 97 Abs<> 1 ZPO ergebenden .Kostenfolge zurückzuweiseno Ascher

FeststellungBVFGLandUngarnBEGKlägerinHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

et
aD 18« Dezember 1963
Hoeppe,Justisangestellte
 als Urlcundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In dem Ent schädigungsrecht sstz*eit
 des Landes Hordrhein«Y/estfalen; vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt
*
gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
■
Verhandlung vom 11o Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats-
Präsidenten Ascher und der Öundesrichter Wüstenberg, Maaß, ür« Loev/enheim und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
 vom 19o Oktober 1962 wird zuriickgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren-* und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«
Von Höchts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist 1914 in Budapest geboren und jüdischer
 Abstammung« Sie
 hat seit
 Anfang April 1944 in Budapest den
V
Judenstern tragen müssen und war vom 9° November 1944 bis
 April 1945 in verschiedenen Gefängnissen und Lagern in
 urüek
Hafte Nach ihrer Befreiung kehrte sie nach Ungarn 5 Während des ungarischen Aufstandes 1956 flüchtete sie nach
 Österreich und wanderte im Februar 1957 nach Chile aus sic seitdem lebto
9
wo
 Ihren Antrag-, ihr für den erlittenen Freiheitsschaden
 eine Entschädigung nach dem BEG zu gewähren, hat die Ent-
schädigungsbehörde abgelehntc
 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht, unter Abweisung im Vorigen, das beklagte Land zur Zahlung
o Die hiergegen gerichtete Berufung
 von 1 650
verurteilt
 des
sene
 beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurückgewie Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision '
verfolgt das beklagte Lund seinen Klageabweisungsantrag wei
 er
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
 Entseheidung3gründe;
I
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin
 sei Vertriebene

im Sinne der $$
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50 BEG
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Ab
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BVFGo Sie gehöre dem an, §§ 150 Ab Go 1 Sat
 deutschen Sprach- und Kulturkreis
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2, 4 AbSo 2 BEGo Das habe das Land
 gericht nach dem Inhalt der Akten, insbesondere auf Grund der Anhörung der Klägerin durch die Botschaft der Bundesre publik Deutschland in Santiago, in nicht zu beanstandender
«us, daß die Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis
 gehöre
Das
 Berufungsgericht hat es offen gelassen
 ob es genug
o
daß jemand als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkozugehöriger seine Heimat verlassen habe, oder ob es
 erforderlich sei, daß er seine Heimat
 seiner deutschen
 Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe«. Denn nach der im ersten Hechtszug überreichten glaubwürdigen eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 20c September 1961 (Bio 29 GA), deren Inhalt vom be-
en Lande nicht bestritten werde und aiit deren Verwer
 tung im vorliegenden Rechtsstreit es einverstanden sei
9
sei
 der Senat davon überzeugt;, daß die besondere
 Lage
9
m aer
 eien aie
 in als deutsche Volkszugehörige nach 1945 in
 Ungarn befunden habe, wenn auch nicht die alleinige,, so doch
 eine wesentliche Ursache
 dafür gewesen sei, daß sie sich
 während
des
 Aufstandes in Ungarn entschlossen habe, ihre
 Heimat
lassen» Nac
 de
Rechtsprechung des ßundesge
 richtshofs (RzW 1962, 416) sei es zwar erforderlich, daß auch der Aussiedler beim Verlassen des Vertreibungsgebietss unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deut-
scher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung
 gestanden habe, seine Heimat aufzugeben» An die Feststellung
 dieses Nötigungstatbestandes dürften aber - nach Auffassung
 des Bundesgerichtshofs
 keine zu hohen Anforderungen ge
 stellt werden
T?
s müsse genügen, daß der Verfolgte, ohne daß
 ihm wegen seines Leutsehtums noch irgendwelche Schwierigkei
 ton gemacht worden seien
, sich
 als Deutsche
 in seiner Umge
 bung nicht mehr wohl gefühlt habe» In einer solchen Lage
 habe sich die Klägerin befunden, v;ie sich aus ihren Angaben überzeugend ergebe» Dem stehe nicht entgegen, daß sie erst anläßlich des Aufstandes 1956 Ungarn verlassen habe» In die-

er Zeit seien zwar Tausende aus Ungarn geflüchtet, die nicht-
4
dem deut
 Volkstum angehört hätten« A
es sei eine
 allgemein bekannte Tatsache, daß Ungarn, ähnlich wie andere kommunistisch beherrschte Staaten, seinen Bürgern das Ver-
lassen seines Staatsgebietes sehr erschwert, zeitweilig
 so
gar unmöglich gemacht habe« Wenn die Klägerin deshalb
 die
Wirren des Aufstande

genutzt habe, um Ungarn zu verlassen,
 so
könne aus dem Zeitpunkt und den Umständen
 ihrer Flucht
 nicht zu ihren Last
 gefolgert werden? ihr deutsches Volks
 tun habe für das Verlassen ihrer Heimat keine entscheidende
 Rolle gespielt
 Auch daß die Klägerin nach ihrer Flucht aus Ungarn nicht, wie der Großteil der Aussiedler, nach Deutschland
 geko
sond
 nach Chil
3gewandert sei, stehe der
 Annahme ihrer Aussiedlereigenschaft nicht entgegen«
Sie
 sei in Ungarn geboren und habe bis zu ihrer Flucht immer in Ungarn gelebt« Nach dem Schicksal, daß sie nach der
 deutschen Besetzung Ungarns erlitten habe
9
sei
 es allzu
 verständlich, daß sie Deutschland nicht mehr habe betre
 ten wollen, möge sie.vor 1933
auch
 häufig zu Besuch in
 wie
Deutschland geweilt höben« Außerdem habe die sie ’wiederholt vorgetragen habe, in Chile noch Angehörige,
 die ihr bereits 1947 Einwanderungspapiere für Chile be
 schafft hätten« Unter diesen Umständen
 sei eö
o
begreiflich
9
daß 3ie sich nach geglückter Flucht aus Ungarn alsbald nach Chile begeben habe«
Ihr
 pr
auf Entschädigung f
aus § 152 i
V
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§§ 43
9
45
9
47
9
freiheitssebaden folge 48 BEG® Die zur Begrün-
dung dieses Anspruchs vom Landgericht getroffenen tatsäch
 liehen Feststellungen gäben keinen Anlaß zur Beanstandung und wurden vom beklagten Land auch nicht angegriffen«
 
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg*

Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungs
 gerichts, dai3 die Klägerin als deutsche Yolkszugehörige an
 Zusehen seio Sie meint* die Feststellung* daß die Klägerin
 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre* genüge hier-
■
für nicht * Die deutsche Volkszugehörigkeit setze vielmehr voraus., daß eine Gemeinschaft mit Angehörigen des deutschen Volkstums Vorgelegen* die Klägerin also mit diesen* und zvmr außerhalb des Judentums Verkehr gepflogen habe* Unter Hin-
weis auf die §§ V(6 BEG* ?39 2P0 rügt die Revision ferner
9
bei Ausübung des richterlichen Fragerechts hätte das
 klagte Land vorgetragen, nach dem Zusarrmenbruch 1945
hat
>
ten sich alle verfolgten «luden in Ungarn mit Rücksicht auf
 ihre Verfolgung
 Deutschtum losgesagt und sich daher
 bei ihrer Auswanderung nicht mehr als Deutsche fühlen können
 Gemäß § 6 BVFG ist zwar deutscher Volkszugehöriger im
 Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner
 Heimat zu dem deutschen Volkstum Gekannt hat, sofern dieses
 Bekenntnis durch bestimmte Merkmale« wie Abstammung*
Sprache, Erziehung oder
 Kultur, oes
 wird« Rach
4
Ab
2 BEG, welcher
50 A
1 Satz 2 BEG für die
 nt
Schädigung von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten für
 anwendbar erklärt wird, hat der vertriebene Verfolgte aber
 bereits dann Anspruch auf Entschädigung,
 wenn sich seine
 Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründet, daß er
■
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum ist nicht
 Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach
 und
kul
 Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu dem Re
Y1
ungsentwurf des BEG (Deutscher Bundestag, 2«> Wanlperi
 ode

Drucksache 1949 S« 90) ergibt,
 lat aiese Vor
 schrift in das Gesetz
 eingefugt worden? um für den Bereich dos 3EG etwa noch bestehende Zweifel Uber den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit? soweit er bei Vertriebenen eine Holle spielt? auszuschließenc Schon im Anschluß an
6 BVFG habe sich in der Praxis die Auffassung durchge-oetzt, daß dex* Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kultur
 kreis
drücklichen Bekenntnisses zu dem deutschen Volkstum bedürfe
 bereits erfüllt sei* ohne daß es immer eines aus-
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de
s
^ei angezeigt gewesen? diese Auslegung für den Bereich BEG auch gesetzlich festzulegen«. Auch für den Bereich
 des
Hl
 hat der erkennende Senat in den von der Re
 vision angeführten Urteilen vom 21* Oktober 1959
IV ZR
34/59 - (RzW IV ZR 175/59
960
83 S
 32) und vom 29« Janua
I960
I960, 218 Kr* 30) ausgeführt, für die
 Anwendung dieser Vorschrift reiche es aus, wenn der Verfolgte vor der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange
 hört habe
4 Abso 2 BEG)
Das Berufungsgericht hat hinreichend und rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin dem deutsc
 Sprach- und Kulturkreis angehöre
5?o
o -Oö
 hat darauf hingewiesen,
 da3 Landgericht habe nach dem Inhalt der Akt
5
besondere
 auf Grund der Anhörung der Klägerin durch die Botschaft der
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Bundesrepublik Deutschland in Santiago (Chile), festgestellt.
die Klägerin nach Abstammung, Sprache, Erziehung und
 und Kulturkreis zuzurechnen
 Kultur dem deutschen Sprach sei* Weitere Feststellungen, wie die Revision sie fordert, waren nicht erforderlich, so daß weder weitere Ermittlun
 gen
och die Au
 des richterlichen
 agerecht
Be
 trächt kameno Die Forderung der Re\
nach
t
Feststellungen in der Richtung, daß die Klägerin Verkehr
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sit deutschen Volkszugehörigen außerhalb des Judentums ge
 pflogen und sich bewußt als Deutsche gefühlt habe, läuft
 letzten Endes darauf hinau
 die Entschädigung von dem vom
BEG gerade nicht geforderten ausdrücklichen Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum abhängig zu machen«.
2
Zu
 Berufungsgericht offen gelassenen Frage
 ob
es genüge, daß rjemand im Sinne des
i
Abs
2 Kr
3 BVFG
als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge höriger seine Heimat verlassen habe, oder ob es erforder
 lieh sei, daß er seine Heimat
 seiner deutschen Staats
 angehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe, hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2«. Oktober
1963 - IV ZR 297/62 - (zur Veröffentlichung bestimmt) in dem letztgenannten Sinne Stellung genommen* Er hat, im An
 Schluß an seine Entscheidung vom 9«, Mai 1962 - IV ZR 13/62
(HzW 1962, 416 Hi
 21)
ausgeführt
9
Lers stehe nicht als selbständi
O
der Begriff des Aussied Begriff neben dem des
 Vertriebenen,
sor.de
n werde von letzterem als seinem Ober
 begriff umfaßt«> Wesentlich für diesen umfassenden Oberbe
SS
aber
0
daß der Verfolgte beim Verlassen d
e s
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 ureibungsgebieteo unter einer irgendwie gearteten, mit
■
seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang
 drehenden Kötigung gestanden habe, seine Heimat aufzugeben*
All
 die
Feststellung dieses Kötigungstatbestandes dürften allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden» Es müsse ZoBo genügen, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen
 seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten ge-macht woi'den seien, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohlgefühlt habe und wieder unter Deutschen habe
 leben wollen
 Auch diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in seinen Ausführungen hinreichend begründet* Es hat ausgeführt, nach der im ersten Rechtszug überreichten, - wie ausdrücklich (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 12* Api'il 1961
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- IV ZR ^9V60 Ez\Y 196% 4-0 Nr* 44) und von der Revision unangreifbar festgestellt - glaubwürdigen cidesstatt
 lichen Versicherung der Klägerin vom 20« September 196? (Bl* 29 GA), mit deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit das beklagte Land einverstanden sei* sei das Beruf ungsgericht davon überzeugt * daß die besondere Lage,
 in der
 ich die Klägerin als deutsche Volkszugehörige nach
1945 in Ung
b ef und
 habe* wenn auch nicht die allei
 nige,
da
 sio
so doch eine wesentliche Ursache dafür gewesen sei
 Ungarn entschlos-
9
ch während des Aufstandes in
c.
;en habe, ihre Heimat zu vei'lusser.o Die Revision verweist
 ei'kennenden Senats vom 5® März
 auf die Entscheidung des
1958
IV ZR 288/57 - (RzW 1958, 193 Nr
 39)
9
wonach es
 grundsätzlich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sei wenn die Entschädigungsorgane sich bei der Feststellung eines entschädigungsfähigen Tatbestandes mit der Vorlage von schriftlichen Erklärungen begnügten, selbst wenn diese an Eides Statt abgegeben worden seien, und die Erklärenden nicht entsprechend den Vorschriften der ZPO vernähmen„
9
Hierbei übersieht die Revision, daß
 es
sich vorstehend nur
 um einen
 turgemäß Ausnahmen zulassenden - Grundsat
 handelt und daß das beklagte Land sich mit der Verwendung der eidesstattlichen Versicherung im Prozeß ausdrücklich
 einverstanden erklärt hatte® Sie
 ist daher mit dieser Rüge
 gemäß §§ 2o9 Abs
BEG
9
295 Abs«,
v
ZBO
ausgeschlossen*
3o Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil
 vom 27o September 1961 - IV ZR 81/61 RzW 1962, 37 Nr® 21,
■
mit Verweisungen) gehören Vertriebene im Sinne des § ?
Aba«, 2 Nr® % BVFG nur dann zu den in § 150 Abs«, 1 BEG be-zeichneton Entsehädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben ira Vertreibungsgebiot, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen
 hi
~ 9
Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären*
■
Verfolgte, die beim Vei*bleiben in der Heimat von den gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht ergriffen worden wären« können daher nicht als Vertriebene
 im Sinne des
i
Abs* 2 Nr«
k*
BVFG angesehen werden* D
liegt der Gedanke zugrunde, denjenigen die Rechtsstellung als Vertriebener und die damit verbundenen Rechtsvorteile
 nicht zu versagen, die
 sie
lediglich deshalb nicht erlangt
 haben* weil sie vor der Vertreibung unt
 dem Druck natio
 nalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind
B
■
Revision meint, diese vom Sena
 für
? A
o
2 Nr
<3
BVFG aufgestellte Voraussetzung müsse auch im Falle des
* *'
5
Abs
2 Nr
3 BVFG vorliegen, da zwei im maßgeblichen
:Ioil gleichlautende Bestimmungen einer Gesetzesvorschrift (hier Abs* 2 aaO) nicht verschieden ausgelegt werden darf
 cen
des
 Hierbei übersieht die Revision, daß der Auesiedler
1
Abs*
2 Nr
o
3 BVFG nach der allgemeinen Vertreibung
 ausgewandert ist* Während bei
 jemandem

der zur Zeit der
 allgemeinen Vertreibung schon ausgewandert war, durchaus geprüft werden kann (und gegebenenfalls muß), ob er mangel Auswanderung vertrieben worden wäre, ist diese nicht möglich, wenn der Betreffende erst nach d
s
Prüfung
 llgemei
nen Vertreibung ausgewandert ist, also während der Vertreibung da war und damit feststeht, daß er nicht vertrieben
 worden ist
4o Schließlich kann der Ansicht der Revision, der For-aerungöverzicht in Art* 30 Abs« 4 des ungarischen Friedensvertrages vom IO« Februar 1947 stehe dem Entschädigungsanspruch der Klägerin entgegen, nicht beigetreten werden« Denn
■
diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesotz (Urteil des erkennenden Senats vom 2« Oktober 1963 - IV ZR 297/62 zur Veröffent-
-f
lichung bestimmt0 auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \vird)„
III*
Da auch im übrigen3 insbesondere hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Entschädigungsbetreges, rechtliche Bedenken gegen das angefocntene Urteil nicht bestehen und Revisionsrügen insoweit auch nicht ei'hoben sind? ist die Revision
 des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs* 1,225 Abs BEG* 97 Abs<> 1 ZPO ergebenden .Kostenfolge zurückzuweiseno
 Ascher
Y/üsfcenberg
 Maaß
Br. Loewenheim
 DroGraf