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BGH · IV ZR 76/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/62

Eine Todeserklärung dieses vor dom 8, Mai 1945 verschollenen Verfolgten, die durch Gerichte oder Behörden eines Bandes ausgesprochen worden ist, die zuständig gewesen wären, wenn der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam verloren gehabt hätte, ist daher auch in der Bundesrepublik wirksam, wenn der Verfolgte hier nicht schon vorher für tot erklärt worden ist, Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dj in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br,Loewenhein für Recht erkannt? Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer Tochter u.a* Entschädigung für das Tragen des Judensterns sowie für die anschliessende Freiheitsentziehung, und zwar bis zu dem 8* Mai 1945» Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 11* November 1959 für die Zeit vom 2* Mai 1942 bis zu dem 23« April 1943 eine Entschädigung von 1.65o DM gewährt, für die spätere Zeit hat sie Ansprüche wegen Schadens an Freiheit abgelehnt * Sie hat dies damit begründet, daß die holländischen Behörden den Tod der Tochter der Klägerin auf den 23» April 1943 festgestellt hätten. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Freiheitsentziehung der Tochter der Klägerin bis zu deren Tode angedauert hat» Es ist der Ansicht, daß als Zeitpunkt des Todes nach § 18o BEG der 8» Mai 1945 zu vermuten sei. Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Tochter der Klägerin in einem nach den niederländischen Gesetzen durchgeführten Verfahren für tot erklärt und ob in diesem Verfahren der 23« April 1943 als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt worden ist. Die Tochter der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit besessene Es treffe zwar zu, daß ihr diese durch die 11« VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25o November 1941 (RGBl I 722) aberkannt worden sei. Hierauf könne sich das beklagte Land jedoch nicht mit dor Edge berufen, daß die Tochter der Klägerin nun als staatenlos zu behandeln v/äre, vielmehr widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dom redlichen Verhalten im Rechtsleben, daß sich das beklagte Land auf eine typisch nationalsozialistische Bestimmung berufe, durch deren Anwendung die davon Betroffenen Nachteile erleiden würden, die nur durch eine ungleiche Behandlung sog, "Rassen" zu erklären seien. während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingetretenen Nachteile will Art* 116 Abs* 2 GG in solcher Weise beseitigen, daß den Betroffenen nicht nachträglich Schwierigkeiten im Hinblick auf zwischenzeitlich erworbene Rechtspositionen entstehen* Es soll ihnen auch nicht gegen ihren Willen die Staatsangehörigkeit des Landes wieder aufgezwungen werden, das sie ihnen im krassen Rechtsbruch ohne ihren Willen entzogen hatte* Art* 116 Abs« 2 GG geht hinsichtlich der im Ausland lebenden Ausgebürgerten davon aus, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung verloren haben* Sie können und müssen nach Art* 116 Abs« 2 Satz 1 GG auf ihren Antrag wieder eingebürgert werden* Dagegen ist die Ausbürgerung nach Art« 116 Abs* 2 Satz 2 GG ex tune nichtig, wenn der Betroffene seit dem 8» Mai 1945 wieder seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zu dem Ausdruck gebracht hat* In diesem Fall wird unterstellt, daß er niemals ausgebürgert worden ist (vgl* BVerfGE 8, 81, 87)« Für diejenigen Verfolgten, denen die Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist und die bis zu dem 8* Mai 1945 verstorben sind, hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen* Soweit ihre rechtlichen Verhältnisse in Betracht kommen, kann auch nicht außer Betracht gelassen werden, daß sie vom Seitpunkt ihrer Ausbürgerung an bis zu ihrem Tode vom Deutschen Reich als staatenlos behandelt worden sind und daß sie im Ausland tatsächlich als solche gelebt haben. Der auf diese Weise geschaffene tatsächliche Zustand hat zur Folge, daß eine Todeserklärung, die durch Gerichte oder Behörden eines Landes ausgesprochen worden ist, die zuständig gewesen wären, wenn der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam verloren gehabt hätte, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik als wirksam angesehen werden muß, obwohl nach heutiger und allein richtiger Hechtserkenntnis der Verschollene die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung nicht verloren hat« Damit wird das dem Verfolgten zugefügte Unrecht nicht verstärkt oder auf seine Hinterbliebenen erstreckt« Es läßt sich nicht von vornherein und für alle Fälle sagen, ob die Todeserklärung durch die Gerichte dieses oder jenes Landes für die Hinterbl iebenen und Erben günstiger ist» Die Regelung und Abwicklung der durch den Tod des Verfolgten bedingten Rechtsverhältnisse gebietet unausweichlich, daß nur eine Todeserklärung gelten kann« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die seitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gültig ist, die von einem Gericht oder einer Behörde eines der hiernach nebeneinander zuständigen Länder ausgesprochen worden ist« Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht prüfen kann, ob die Tochter der Klägerin in einem nach den niederländischen Gesetzen durchgeführten Verfahren für tot erklärt und ob las beklagte Land verstößt dann auch nicht gegen Treu und Glauben, v/enn cs 3ich hierauf beruft«, Das beklagte Land beruft sich damit nicht auf die Gültigkeit der 11, VO zu dem Reichsbürgergesetz, sondern allein auf die Tatsache, daß die Tochter der Klägerin in einem bestimmten Verfahren für tot erklärt worden ist und daß darin ein bestimmter Zeitpunkt als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt worden ist« Hierauf kann der Beklagte sich wie jeder Dritte berufen«

LandStaatsangehörigkeitGesetzTochterTodeserklärungKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk%	Ja
 Amtliche Sammlung? nein
2434 022
GG Art, 116 Abs, 2; BBG § 18o$ 11, YO zu dem ReichsbÜrgerG
Die rechteunwirksame Ausbürgerung eines Verfolgten nach der 11, VO zu dem Reichsbürgergesetz hat einen Zustand geschaffen, der für die gesetzlichen Verhältnisse dieses Verfolgten beachtet werden muß. Eine Todeserklärung dieses vor dom 8, Mai 1945 verschollenen Verfolgten, die durch Gerichte oder Behörden eines Bandes ausgesprochen worden ist, die zuständig gewesen wären, wenn der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam verloren gehabt hätte, ist daher auch in der Bundesrepublik wirksam, wenn der Verfolgte hier nicht schon vorher für tot erklärt worden ist,
BGH, Urt, v,11, Juli 1962 - IV ZR 76/62 - OBG Neustadt/Weinstr,
LG Erankenthal

IV ZR 78/62
Verkündet am 11, Juli 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Prozeßbevollmächtigter ?
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 in
gegen
 Betty
Street, Nl
 geh.
verv/o
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 Prozeßbevollmächtigter?
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dj in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br,Loewenhein
 für Recht erkannt?
Bas Urteil<hs 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a,d, Weinstrnße vom Io, Januar 1962 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und/Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	1922	in	Beuthen	geborene	Tochter
 der Klägerin Gerda Irene 1^^ war Jüdin* Sie kam in November 1938 von Breslau zu Verwandten in Amsterdam,» Dort mußte sie seit dem 2* Mai 1942 den Judenstern tragen*
Am 15* April 1943 wurde sie in das Konzentrationslager Westerbork (Holland) eingeliefert und von dort am 2o. April 1943 nach Sobibor (Polen) gebracht* Seitdem fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt über ihr 'weiteres Schicksal*
Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer Tochter u.a* Entschädigung für das Tragen des Judensterns sowie für die anschliessende Freiheitsentziehung, und zwar bis zu dem 8* Mai 1945» Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 11* November 1959 für die Zeit vom 2* Mai 1942 bis zu dem 23« April 1943 eine Entschädigung von 1.65o DM gewährt, für die spätere Zeit hat sie Ansprüche wegen Schadens an Freiheit abgelehnt * Sie hat dies damit begründet, daß die holländischen Behörden den Tod der Tochter der Klägerin auf den 23» April 1943 festgestellt hätten.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 3*75o DM zu zahlen*
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat db Auffassung vertreten, daß zwar keine Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen
 
Rechtsvorschriften im Sinne des § !8o Abs0 1 BEG erfolgt sei, daß aber nach den gegebenen Umständen der 23« April 1943 als Zeitpunkt des Todes der Tochter der Klägerin wahrscheinlich sei (§ 18o Abs« 2 BEG).
Bas Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Band gemäß dem Klageantrag zur Zahlung weiterer 3«75o DM an die Klägerin verurteilt»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Band seinen Antrag auf Klageabweisung weiter«
Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe s
Bie Revision ist begründet»
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus* daß der Klägerin als Alleinerbin ihrer Tochter und zugleich als nach § 46 Abs» 2 BEG Berechtigter eine Entschädigung wegen des ihrer Tochter durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schadens an Freiheit zusteht»
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Freiheitsentziehung der Tochter der Klägerin bis zu deren Tode angedauert hat» Es ist der Ansicht, daß als Zeitpunkt des Todes nach § 18o BEG der 8» Mai 1945 zu vermuten sei.
Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Tochter der Klägerin in einem nach den niederländischen Gesetzen durchgeführten Verfahren für tot erklärt und ob in diesem Verfahren der 23« April 1943 als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt worden ist.
- 4 ~
Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Selbst wenn dies der Pall sei, sei eine solche Todeserklärung nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts hier nicht anzuerkennen. Die Tochter der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit besessene Es treffe zwar zu, daß ihr diese durch die 11« VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25o November 1941 (RGBl I 722) aberkannt worden sei. Hierauf könne sich das beklagte Land jedoch nicht mit dor Edge berufen, daß die Tochter der Klägerin nun als staatenlos zu behandeln v/äre, vielmehr widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dom redlichen Verhalten im Rechtsleben, daß sich das beklagte Land auf eine typisch nationalsozialistische Bestimmung berufe, durch deren Anwendung die davon Betroffenen Nachteile erleiden würden, die nur durch eine ungleiche Behandlung sog, "Rassen" zu erklären seien.
Dies entspreche einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, wie dies in Art, 3 Abs« 3 des Grundgesetzes zu dem Ausdruck komme. Sei aber die Tochter der Klägerin bei ihrer Verbringung in das Konzentrationslager noch als Deutsche anzusehen gewesen, dann sei ihre Todeserklärung in Holland nicht anzuerkennen.
Die von der Revision gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe sind im Ergebnis begründet.
Der Tochter der Klägerin ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch die 11, VO zun Reichsbürgergesetz aberkannt worden.
Der Bundesgerichtshof hat sich schon wiederholt mit der *Frage der Hechtswirksamkeit der 11, VO zu dem Reichsbürgergesotz befaßt. Der II. Zivilsenat hat in Urteil von 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 34, 44) zu § 3 dieser VO
 
ausgesprochen, dass Reichsbürgergesetz und seine Durchführungsverordnungen seien nicht erst durch spätere besatzungsrechtliche Vorschriften mit der Wirkung ex nunc aufgehoben worden, sie seien auch vor ihrer Aufhebung nicht gültiges Recht gewesen« Diese Folgerung ergebe sich aus dem in die Rechtsüberzeugung aller Kulturnationen eingegangenen und auch in Art« 3 und Art« 1 ..
Abs. 3 G£} festgelegten Grundsatz der Rechtsgleichheit, der die Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz verbiete. Deshalb habe auch die deutsche Rechtsprechung davon auszugehen, daß jene Gesetze niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht, gewesen seien. Dieser Rechtsauffassung haben sich der erkennende Senat im Urteil vom 8.Oktober 1953 (3GHZ Io, 34o, 342) und im Beschluß vom 27. Mai 1954 (DM 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz Kr. 2), der Große Zivilsenat ito Beschluß vom 28. Pebruar 1955 (BGHZ 16, 35o, 354), der VII. Zivilsenat im Urteil vom 25. November 1957 (BGHZ 26, 91, 93) und der Senat für Anwaltssachen im Beschluß vom 9» Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61 - angeschlossen.
Dadurch, daß diese rechtsv/idrigen Gesetze und Verordnungen im ?6achtbereich des Nationalsozialismus auf die Rechtsverhältnisse dor Betroffenen tatsächlich angewandt worden sind, sind jedoch Zustände geschaffen worden, die nicht einfach als ungeschehen behandelt werden können. Vielmehr mußten besondere Gesetze erlassen werden, deren Zweck es ist, diese durch das Unrecht geschaffenen Zustände wieder zu beseitigen oder den. Betroffenen Ersatz für den dadurch “verursachten Schaden zu gewähren«
Die durch die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nach den §§1,2 der 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz
 
während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingetretenen Nachteile will Art* 116 Abs* 2 GG in solcher Weise beseitigen, daß den Betroffenen nicht nachträglich Schwierigkeiten im Hinblick auf zwischenzeitlich erworbene Rechtspositionen entstehen* Es soll ihnen auch nicht gegen ihren Willen die Staatsangehörigkeit des Landes wieder aufgezwungen werden, das sie ihnen im krassen Rechtsbruch ohne ihren Willen entzogen hatte* Art* 116 Abs« 2 GG geht hinsichtlich der im Ausland lebenden Ausgebürgerten davon aus, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung verloren haben* Sie können und müssen nach Art* 116 Abs« 2 Satz 1 GG auf ihren Antrag wieder eingebürgert werden* Dagegen ist die Ausbürgerung nach Art« 116 Abs* 2 Satz 2 GG ex tune nichtig, wenn der Betroffene seit dem 8» Mai 1945 wieder seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zu dem Ausdruck gebracht hat* In diesem Fall wird unterstellt, daß er niemals ausgebürgert worden ist (vgl* BVerfGE 8, 81, 87)«
Für diejenigen Verfolgten, denen die Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist und die bis zu dem 8* Mai 1945 verstorben sind, hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen* Soweit ihre rechtlichen Verhältnisse in Betracht kommen, kann auch nicht außer Betracht gelassen werden, daß sie vom Seitpunkt ihrer Ausbürgerung an bis zu ihrem Tode vom Deutschen Reich als staatenlos behandelt worden sind und daß sie im Ausland tatsächlich als solche gelebt haben. Da nicht abzusehen war, wie lange die nationalsozialistische Herrschaft dauern würde, waren sie gezwungen, ihre LebensVerhältnisse so einzurichten, als wenn sie ihre Staatsangehörigkeit rechtswirksam verloren ^hätten* Dasselbe galt für die mit ihnen in Rechts-beziehungen tretenden Dritten* Auch sie mußten davon ausgehen, daß der Verfolgte staatenlos sei«
 
Der auf diese Weise geschaffene tatsächliche Zustand hat zur Folge, daß eine Todeserklärung, die durch Gerichte oder Behörden eines Landes ausgesprochen worden ist, die zuständig gewesen wären, wenn der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam verloren gehabt hätte, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik als wirksam angesehen werden muß, obwohl nach heutiger und allein richtiger Hechtserkenntnis der Verschollene die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung nicht verloren hat«
Damit wird das dem Verfolgten zugefügte Unrecht nicht verstärkt oder auf seine Hinterbliebenen erstreckt« Es läßt sich nicht von vornherein und für alle Fälle sagen, ob die Todeserklärung durch die Gerichte dieses oder jenes Landes für die Hinterbl iebenen und Erben günstiger ist»
Den Hinterbliebenen wird durch den hier dargelegten Rechls-standpunkt mit Rücksicht auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Verschollenen in ihrem Interesse die Möglichkeit eingeräumt, die Todeserklärung entweder durch Gerichte der Bundesrepublik oder durch die Gerichte und Behörden des Landes aussprechen zu lassen, in dem der Verschollene sich zuletzt als Staatenloser aufgehalten hat«
Die Regelung und Abwicklung der durch den Tod des Verfolgten bedingten Rechtsverhältnisse gebietet unausweichlich, daß nur eine Todeserklärung gelten kann« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die seitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gültig ist, die von einem Gericht oder einer Behörde eines der hiernach nebeneinander zuständigen Länder ausgesprochen worden ist«
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht prüfen kann, ob die Tochter der Klägerin in einem nach den niederländischen Gesetzen durchgeführten Verfahren für tot erklärt und ob
 
in diesem Verfahren der 23» April 1943 als Zeitpunkt ihres Todes festgostcllt worden ist«. Wenn das der Pall wäre, wäre damit, wie der Senat in dom IM BEG 1956 § 18o Nr» 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, ein anderer Zeitpunkt als der 8« Mai 1945 als Zeitpunkt des Todes der Tochter der Klägerin festgestcllt«
las beklagte Land verstößt dann auch nicht gegen Treu und Glauben, v/enn cs 3ich hierauf beruft«, Das beklagte Land beruft sich damit nicht auf die Gültigkeit der 11, VO zu dem Reichsbürgergesetz, sondern allein auf die Tatsache, daß die Tochter der Klägerin in einem bestimmten Verfahren für tot erklärt worden ist und daß darin ein bestimmter Zeitpunkt als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt worden ist« Hierauf kann der Beklagte sich wie jeder Dritte berufen«
Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Droloewenheim