DV-BEG § 33 Der Bemessung der Rente eines in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten ist die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19- Juni 1959 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Schaden im beruflichen Portkommer (Schädigung im privaten Dienst) unter Anrechnung der bereits für diesen Schaden gewährten Leistungen ab 1, November 1953 eine lebenslängliche Rente auf Grund einer Kapitalentschädigung vom 1, November 1938 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung nach einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Anwendung der Teilungszahl 6 zu gewähren. Auf Grund dieses Urteils hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 11, August 1959 der Klägerin für die Zeit vom 1, September 1959 an eine Berufsschadensrente von monatlich 549 UM sowie für die Zeit vom 1. Mai 1959 zugrundegelegt und, ausgehend von einer Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 39,475,20 DM errechnet« Hieraus hat sie durch Anwendung der Teilungszahl 6 eine Rente von jährlich 6,579,20 DM = monatlich 549 DM ermittelt. Die Klägerin hat vorgetragen sie sei auch weiterhin in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H* arbeitsfähig; ihre Rente müsse sich, wenn sie nach Verkündung des Urteils vom 19« Juni 1959 keine ausreichende Lebensgrundlage finden werde, nach und nach erhöhen und werde am 28» Februar 1961 600 DM betragen, falls zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen des § 94 BEG gegeben seien* Die Entschädigungsbehörde ist mit Schreiben vom 11 * Jo* vember 1959 dieser Auffassung entgegengetreten und hat erklärt, daß eine Herauf Setzung der Rente auf den Höchstbetrai: von monatlich 600 DM nicht in Betracht komme* 1 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend vom 1* November 1953 anstelle der der Klägerin durch den Bescheid vom 11* August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 DM, beginnend vom I* November 1953, eine Rente von 600 DM monatlich zu zahlen, wenn die Klägerin am 28* Februar 1961 noch lebt, am 28. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend vom 1* November 1953 anstel le der.ihr durch Bescheid vom 11. April 1959 eine Hente von 630 EM monatlich zu zahlen, wenn sie am Io Mai 1961 noch lebt, am 1e Mai 1961 noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75, 92 BEO gefunden hat, am Io Mai 1961 noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 arbeitsfähig ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Hente in Hohe von 600 DM für die Zeit vom T. Mai 1961 noch lebt, noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75, 92 BEG gefunden hat und noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig ist. Rente von monatlich 610 DM (statt nur 549 DM) für die Zeit ab 1» Januar 1961 und, hilfsweise, eine entsprechende Feststellung begehrt hat. Die Bestimmung des § 80 BEG findet nach § 92 Abs* 1 BEG auch auf die Kapitalentschädigung der in früheren privaten Dienstverhältnissen geschädigten Verfolgten Anwendung» Wählt ein solcher Verfolgter die Rente, so ist - anders als bei dem in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, dessen Rente gemäß § 81 Satz 2 BEG von der Höhe der Kapitalentschädigung unabhängig ist - gemäß § 93 Satz 2 BEG bei Bemessung der Rente neben seinem Lebensalter auch die ihm nach § 92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen» Das BEG hat die Frage, in welcher Weise diese Berücksichtigung zu erfolgen hat, nicht selbst geregelt, sondern diese Regelung der Durchführungsverordnung überlassen» Nach § 33 3» DV-BEG in der Fassung der 3» ÄndVO vom 8» Mai 1961 (BGBl I 521) wird die Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anv/endung der in Abs» 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Tei-lungssahl errechnet» Unter Festsetzung in diesem Sinne ist, wie schon die Fassung des § 80 BEG ergibt, die Entscheidung über die KapitalentSchädigung nach Grund und Höhe zu verstehen. Festsetzung der Kapitalentschädigung abstellt und für diese Zeit über die bereits festgesetzte KapitalentSchädigung hinaus weitere Leistungen vorsieht, kann folglich hier nicht zu dem Zuge kommen, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 3o DV-BEG die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist» V/ird nach § 93 BEG anstelle einer Kapitalentschädigung der Anspruch auf Rente geltend gemacht, ohne daß vorher eine Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, wie im vorliegenden Pall, so kann zwar, streng genommen, nicht mehr der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung festgesetzt werden. Der Bemessung der Rente ist daher die KapitalentSchädigung zugrundezulegen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. ist die Festsetzung der Rente dem Grunde und der Höhe nach endgültig. Nach dieser Bestimmung ist ein neuer Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nur itn Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erlassen. Hier begehrt aber die Klägerin unter Berufung auf § 80 BEG eine Änderung des früher ergangenen Bescheides gerade deshalb, weil sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung in den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 80, 92, 93; 3. DV-BEG § 33 Der Bemessung der Rente eines in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten ist die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der Kapitalentschädigung nach § 80 BEG i.V.m. § 92 Abs. 1 BEG bleibt außer Betracht. Der Verfolgte kann daher auch bei Bortdauer des Entschädigungszeitraums über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus keine Erhöhung der Rente verlangen. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1961 - iv ZR 78/61 - OLG Hamburg LG Hamburg IV ZR 78/61 Verkündet am 18. Oktober 1961 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Prau Anna G Street, S geb. 0( England, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3)r. Er. in gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Revisionsbeklogte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHHHfe ln hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Dezember I960 wird zurückgewiesen. • Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war vom November 1936 an als Stenotypistin beim Jüdischen Religionsverband in Hamburg tätig« Wegen ihrer jüdischen Abstammung und ihrer polnischen Staatsangehörigkeit wurde sie im Oktober 1938 nach Polen ausgewiesen. Im Jahre 1939 wanderte sie nach England aus, wo sie noch jetzt wohnt. Der Klägerin wurde wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Teilvergleich vom 3* Februar 1956 und durch einen weiteren Vergleich vom 9» Juli 1956 eine Kapitalentschädigung zugebilligt. Unter Anfechtung des letzteren Vergleichs wählte die Klägerin die Rente, Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19- Juni 1959 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Schaden im beruflichen Portkommer (Schädigung im privaten Dienst) unter Anrechnung der bereits für diesen Schaden gewährten Leistungen ab 1, November 1953 eine lebenslängliche Rente auf Grund einer Kapitalentschädigung vom 1, November 1938 bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung nach einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Anwendung der Teilungszahl 6 zu gewähren. Auf Grund dieses Urteils hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 11, August 1959 der Klägerin für die Zeit vom 1, September 1959 an eine Berufsschadensrente von monatlich 549 UM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. August 1959 einen RentenrUckstand von 38,378,90 DM zugesprochen. Sie hat dabei als SchadensZeitraum die Zeit vom 1, November 1938 bis zu dem 31. Mai 1959 zugrundegelegt und, ausgehend von einer Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 39,475,20 DM errechnet« Hieraus hat sie durch Anwendung der Teilungszahl 6 eine Rente von jährlich 6,579,20 DM = monatlich 549 DM ermittelt. Die Klägerin hat vorgetragen sie sei auch weiterhin in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H* arbeitsfähig; ihre Rente müsse sich, wenn sie nach Verkündung des Urteils vom 19« Juni 1959 keine ausreichende Lebensgrundlage finden werde, nach und nach erhöhen und werde am 28» Februar 1961 600 DM betragen, falls zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen des § 94 BEG gegeben seien* Die Entschädigungsbehörde ist mit Schreiben vom 11 * Jo* vember 1959 dieser Auffassung entgegengetreten und hat erklärt, daß eine Herauf Setzung der Rente auf den Höchstbetrai: von monatlich 600 DM nicht in Betracht komme* 1 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend vom 1* November 1953 anstelle der der Klägerin durch den Bescheid vom 11* August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 DM, beginnend vom I* November 1953, eine Rente von 600 DM monatlich zu zahlen, wenn die Klägerin am 28* Februar 1961 noch lebt, am 28. Februar 1961 noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75, 92 BEG gefunden hat, am 28* Februar 1961 noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 # arbeitsfähig ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend vom 1* November 1953 anstel le der.ihr durch Bescheid vom 11. August 1959'gewährten Rente von monatlich 549 DM, beginnend vom 1* November 1953 eine Rente von 600 DM monatlich zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend vom 1. April 1959 anstelle der ihr durch den Bescheid vom 11« August 1959 gewährten Rente von monatlich 549 EM beginnend vom 1«. April 1959 eine Hente von 630 EM monatlich zu zahlen, wenn sie am Io Mai 1961 noch lebt, am 1e Mai 1961 noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75, 92 BEO gefunden hat, am Io Mai 1961 noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 arbeitsfähig ist. Eas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Hente in Hohe von 600 DM für die Zeit vom T. November 1953 bis zu dem 31o März 1959 und in Höhe von 630 EM für die Zeit vom Io April 1959 an, hilfsweise, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vorstehend aufgeführten Beträge an die Klägerin für den Fall, daß die Klägerin am 1. Mai 1961 noch lebt, noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75, 92 BEG gefunden hat und noch erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig ist. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit einem der Klägerin am 1. Juli 1961 zugestellten Änderungsbescheid die Rente der Klägerin auf Grund der Bestimmungen der 3o AndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl J 521) mit Wirkung vom Io Januar 1961 an auf 610 EM monatlich erhöht. Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung die Hauptsache insov/eit für erledigt erklärt, als sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente von monatlich 610 DM (statt nur 549 DM) für die Zeit ab 1» Januar 1961 und, hilfsweise, eine entsprechende Feststellung begehrt hat. Die Beklagte hat der Erledigterklärung widersprochen. Sie hat beantragt, die Revision zurückzuweisen„ Entscheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet» 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin at Neufestsetzung gemäß § 206 BEG mit der Erwägung verneint, di eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. Auch im übrigen könne, so führt das Berufungsgeric] weiter aus, die Klägerin keinen Anspruch auf erhöhte Rentenleistungen «geltend machen» Die Klägerin habe im Vorprozeß d< Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13* Juni 1958 nicht umfassend genug angefochten und es unterlassen, entsprechen' Anträge, notfalls Feststellungsanträge, auf Zubilligung höh Rentenleistungen mit der Begründung zu stellen, daß der Sch denszeitraum noch nicht beendet sei, die der Rentenberechnu. zugrundeliegende Kapitalentschädigung sich also nach § 80 t noch erhöhen könne» 2. Diese Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Ob der von der Revision bekämpften Auffassung des Beru fungsgerichts, daß die Klägerin bereits im Vorprozeß die Beachtung des § 80 BEG hätte herbeiführen müssen, beigetret werden kann, mag auf sich beruhen. Denn entgegen der Meinur der Revision ist hier für eine Anwendung des § 80 BEG kein Raum» § 80 BEG, der dem § 32 Abs* 2 BErgG entspricht, regelt diejenigen Palle, in denen bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung durch das Entschädigungsorgan der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet ist, die Voraussetzungen für die Leistung einer KapitalentSchädigung gemäß § 75 3EG also noch fortbestehen* Liegen diese Voraussetzungen vor, dann soll dem Verfolgten die Kapitalentschädigung in Teilbeträgen einstweilen weitergewährt, ihm also die weitere Entschädigung nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ende des Entschädigungszeitraums feststeht, einstweilen vorenthalten werden* Die Bestimmung des § 80 BEG findet nach § 92 Abs* 1 BEG auch auf die Kapitalentschädigung der in früheren privaten Dienstverhältnissen geschädigten Verfolgten Anwendung» Wählt ein solcher Verfolgter die Rente, so ist - anders als bei dem in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, dessen Rente gemäß § 81 Satz 2 BEG von der Höhe der Kapitalentschädigung unabhängig ist - gemäß § 93 Satz 2 BEG bei Bemessung der Rente neben seinem Lebensalter auch die ihm nach § 92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen» Das BEG hat die Frage, in welcher Weise diese Berücksichtigung zu erfolgen hat, nicht selbst geregelt, sondern diese Regelung der Durchführungsverordnung überlassen» Nach § 33 3» DV-BEG in der Fassung der 3» ÄndVO vom 8» Mai 1961 (BGBl I 521) wird die Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anv/endung der in Abs» 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Tei-lungssahl errechnet» Unter Festsetzung in diesem Sinne ist, wie schon die Fassung des § 80 BEG ergibt, die Entscheidung über die KapitalentSchädigung nach Grund und Höhe zu verstehen. Die Bestimmung des § 80 BEG, die auf die Zeit nach der % rnm~r '11 "T" Festsetzung der Kapitalentschädigung abstellt und für diese Zeit über die bereits festgesetzte KapitalentSchädigung hinaus weitere Leistungen vorsieht, kann folglich hier nicht zu dem Zuge kommen, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 3o DV-BEG die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist» 1l V/ird nach § 93 BEG anstelle einer Kapitalentschädigung der Anspruch auf Rente geltend gemacht, ohne daß vorher eine Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, wie im vorliegenden Pall, so kann zwar, streng genommen, nicht mehr der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung festgesetzt werden. Gleichv/ohl ist jedoch die Kapitalentschädigung festzusetzen, d.h. hier zu errechnen, weil sie eine der Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rente bildet. Festgesetzt oder errechnet kann aber der Anspruch auf eine KapitalentSchädigung nur in dem Umfang werden, in dem er bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bereits erwachs?: ist. Beträge, die möglicherweise gemäß § 80 BEG nach der Festsetzung dem Verfolgten anwachsen, können daher, entgegen der von der Revision und von van Dam/Loos (BEG § 93 Anm. 5) vertretenen Auffassung bei der für die Höhe der Rente maßgebenden Festsetzung der KapitalentSchädigung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr muß sich ein in unselbständiger Tätigkeit geschädigter Verfolgter mit der Rente begnügen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch errechnet. Die nach § 92 BEG i.V. mit § 33 3o DV-BEG bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigende KapitalentSchädigung kann sich deshalb auch nicht nachträglich gemäß § 80 BEG erhöhen. Dafür, ob die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht vorliegen, sinä||| nach § 94 BEG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Entscheidung soll endgültig und abschließend feststellen, ob dem Verfolgten ein Anspruch auf Rente zusteht (Blessin/Ehrig/V/ilden, 3. Aufl. BEG § 94 Anm. 4)o Dies gilt nicht nur für den Anspruch als solchen, sondern auch.für seine Höhe, wie die Regelung des § 33 Abs. 1 3. DV-BEG erkennen läßt. Der Bemessung der Rente ist daher die KapitalentSchädigung zugrundezulegen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Für die Anwendung des § 80 BEG ist folglich kein Raum. Vielmehr ist die Festsetzung der Rente dem Grunde und der Höhe nach endgültig. Die Rente unterliegt grundsätzlich keinen Veränderungen, wie es die für Schaden am Leben oder an der Gesundheit tun. Der gegenteilige Standpunkt der Revision würde zu schwer durchführbaren Folgerungen führen. Die Entschädigungsbehörde wäre gegebenenfalls gezwungen, die Rente nicht nur, wie van Dam/Loos aaO meinen, zv/eimal zu berechnen, sondern sie immer wieder, und zwar jeweils rückwirkend, zu ändern und zu erhöhen. Für die Annahme, daß ein solches Verfahren dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist kein Raum. Dies läßt auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 206 BEG erkennen. Nach dieser Bestimmung ist ein neuer Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nur itn Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erlassen. Hier begehrt aber die Klägerin unter Berufung auf § 80 BEG eine Änderung des früher ergangenen Bescheides gerade deshalb, weil sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung in den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Nach allem hat das Berufungsgericht den Klageanspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Entgegen der Annahme der Revision ist der Rechtsstreit durch den von der Beklagten mit Rücksicht auf die Änderung der Teilungszahl erlassenen Neufestsetzungsbescheid nicht in der Hauptsache teilweise erledigt. Denn die Klage war von vornherein in vollem Umfang unbegründet und ist nicht erst nachträglich teilweise unbegründet geworden» Es ist daher kein Raum für den Ausspruch, daß die Hauptsache teilweise erledigt ist. Ascher Wüstenberg Wilden Ur. Loev/enheim hr. Graf