Dem Angehörigen eines katholischen Ordens, der an einer staatlichen Schule als Lehrer angestellt war und aus dieser Stellung wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Orden entlassen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Serufsschadens auch dann zu, wenn er kraft des seinem Orden abgelegten Gelübdes verpflichtet war, den weitaus größten feil seiner Einkünfte an den Orden.vabzuführen. Sie hat das Gelübde der Armut abgelegt und ist ihrem Orden gegenüber verpflichtet, die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit an den Orden abzuführen. Sie lebt seitdem in Rottenburg im Institut Sankta Öföjär Die Klägerin begehrt wegen ihrer im Jahre 1935 aus Gründen des Glaubens erfolgten Entlassung Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Dienst für die Zeit vor dem 1„ Februar 1946. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, eine Gesamtentschädigung in Höhe von LM 8.969*64 wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen« «•«vwmww nm»«» m tm\i ■ mntm hum mm wmmm Las Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es der Auffassung war, die Klägerin habe durch ihre Entlassung aus dem Schuldienst keinen Schaden erlitten. Die Xlägerin habe auch durch die Entlassung niemals ihre ausreichende Lebensgrundlage verlorene Ihre Lebensführung und ihre Lebensgrundlage seien bestimmt durch das Gelübde der Armut, das sie ihrem Orden freiwillig abgelegt habe* Sie habe vor und nach der Entlassung aus dem Schuldienst dasselbe Leben geführt wie die anderen Angehörigen ihres Ordens, die nicht verfolgt worden seien«, 88, 90 bis 98 BEG Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden, der ihr durch die Entlassung aus dem Schuldienst entstanden ist. Die Schule, an der die Klägerin angestellt wurde, ist, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, alsbald geschlossen worden, Nicht oder nur geringfügig geschädigt wäre die Klägerin daher nur dann, wenn auch ihre Tätigkeit im Pürsorgeheim ihrer früheren Beschäftigung im staatlichen Schuldienst gleichwertig gewesen wäre. Die Klage kann auch nicht deswegen abgewiesen werden, weil, wie es das Berufungsgericht weiter angenommen hat, Beginn und Ende des EntschädigungsZeitraums zusammenfallen würden, da die Klägerin zu keiner Zeit ihre ausreichende Lebensgrundlage verloren habe. Pür die Präge, ob die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage behalten hat, kann nicht darauf abgeetellt werden, daß sie das Gelübde der Armut abgelegt und daß sie auch nach der Entlassung aus dem staatlichen Schuldienst soviel Einkünfte gehabt hat, daß sie ihre notwendigsten Ausgaben bestreiten konnte. B, mit seinem Einkommen andere, denen er nicht unterhaltspflichtig war, unterstützt hat, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus seinem ArbeitsVerhältnis entlassen worden ist und nur eine geringere Beschäftigung gefunden hat, die ihm zwar gestattet, dasselbe bescheidene Leben wie früher zu führen, nicht aber das Leben, das seine Berufskollegen in der Regel führen. Wenn ein sole/^r Ordensangehöriger aus seinem Beruf verdrängt worden ist, hat auch er einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er nicht alsbald eine gleichwertige Erwerbstätigkeit wieder hat aufnehmen können. Der Entschädigungszeitraum reicht für ihn grundsätzlich solange, bis er wieder nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, die ihm ermöglichen würden, ein solches Leben zu führen, wie es Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel führen. Der Entschädigungezeitraum würde aber auch dann enden, wenn der Verfolgte aus anderen nicht mit der Verfolgung zusammenhängenden Gründen davon abgesehen hat, wieder eine seiner früheren gleichwertige Tätigkeit aufzunehmen, die er an eich hätte aufnehmen können» Ebenso wäre für die Zeit § 146 Abs. 2 BEO steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Üm klarzustellen, daß auch in diesen Fällen Entschädigung zu leisten ist, bestimmt § 146 Abs. 2 BEG, daß die Gemeinschaft, der der Verfolgte angehört, den ihr auf eine solche Weise erwachsenen Schaden als Vermögens-Schaden geltend machen kann. Wenn dem Verfolgten der Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit selbst zustand, hat auch er die Ansprüche aus §§ 64 ff BEG (van Bam/Boos -BEG § 65 Ana. 8). Es ist unerheblich, ob der Verfolgte sich seiner Gemeinschaft gegenüber verpflichtet hatte, die Einkünfte ganz oder zu dem Teil an diese abzuführen, und ob die Bezüge auf Weisung des Verfolgten tatsächlich an die Gemeinschaft gezahlt 7/urden.
2518 067 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3EG §§ 65, 75, 110, H6 Dem Angehörigen eines katholischen Ordens, der an einer staatlichen Schule als Lehrer angestellt war und aus dieser Stellung wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Orden entlassen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Serufsschadens auch dann zu, wenn er kraft des seinem Orden abgelegten Gelübdes verpflichtet war, den weitaus größten feil seiner Einkünfte an den Orden.vabzuführen. Für die Frage, ob ihm durch die Entlassung ein Schaden entstanden ist, spielt es keine Holle, daß seine persönliche, durch die Ordensgelübde bestimmte Lebensführung durch die Entlassung aus dem Amt nicht berührt worden ist. BGH, Ort. v. 18. November I960 - IV ZB 78/60 - OLG Stuttgart LG Tübingen IV ZR 78/60 IMF «MW» Verkündet am 78. November I960 Heil, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit , genannt Maria C< St. KIM, der Ordensschwester Luiste K in am N4___ \ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. €HB in g e g e r das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministäriruiö^Baä0n-Wu^t'1?8Siberg an.Stuttgart- .■ Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. Februar I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Volksschullehrerin und Mitglied eines katholischen Ordens. Sie hat das Gelübde der Armut abgelegt und ist ihrem Orden gegenüber verpflichtet, die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit an den Orden abzuführen. Bis zu dem Jahre 1935 war sie Lehrerin an einer staatlichen katholischen Volksschule. Ihr Gehalt wurde auf ein Konto der Klösterverwaltung überwiesen. Die sei. zahlte ihr für die Bestreitung ihrer unmittelbaren Lebensbedürfnisse eine geringe Summe aus. Sie hatte als Lehrerin keinen Anspruch auf Warte- oder Ruhegeld. Ihre Versorgung bei Krankheit oder Arbeiten?fähigkeit oblag dem Mutterhaus ihres örden^. Mit Wirkund vom 1. April 1935 wurde die Klägerin aus dem Volksschuldienst wegen ihres katholischen Glaubens und ihrer Ordenszugehörigkeit entlassen. Anschließend wurde sie kurze Zeit an der privaten Mittelschule in Rottenburg und nach deren Auflösung ab Herbst 1936 am EUr-sorgeheim Marienpflege in Ellwangen verwendet. Ihre Lebensverhältnisse verschlechterten sich durch die Entlassung nicht. Am 28. Januar 1946 stellte die Schulverwaltung des ehemaligen Landes Südwürttemberg-Hohenzollern sie als Aushilfslehrerin wieder an. Am 31. August 1950 schied sie endgültig aus dem staatlichen Schuldienst aus. Sie lebt seitdem in Rottenburg im Institut Sankta Öföjär Die Klägerin begehrt wegen ihrer im Jahre 1935 aus Gründen des Glaubens erfolgten Entlassung Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Dienst für die Zeit vor dem 1„ Februar 1946. Las beklagte Land hat den Entschädigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. August 1957 zurüclcgewiesen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, eine Gesamtentschädigung in Höhe von LM 8.969*64 wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen« Las beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen» . Las -Landgericht hat die Klage abgewiesen« Las Ober-landesgericht hat die Berufung der iClägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen« Lie Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Las beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: «•«vwmww nm»«» m tm\i ■ mntm hum mm wmmm Las Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es der Auffassung war, die Klägerin habe durch ihre Entlassung aus dem Schuldienst keinen Schaden erlitten. Einen Anspruch auf Entschädigung habe sie nur, wenn sie durch die Entlassung arbeitslos geworden wäre oder wenn sie keine gleichwertige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Lie Klägerin habe nach der Entlassung wieder eine gleichwertige Beschäftigung gefunden. Sie habe ihren Beruf als Lehrerin weiter ausge- 9 übt. Laß sie vielleicht eine geringere Vergütung bezogen habe, hindere bei der besonderen Sachlage nicht, ihre Ansteilung bei der privaten Mittelschule und im Fürsorge-heim der Anstellung im staatlichen Schuldienst als gleichwertig anzusehen. Die Xlägerin habe auch durch die Entlassung niemals ihre ausreichende Lebensgrundlage verlorene Ihre Lebensführung und ihre Lebensgrundlage seien bestimmt durch das Gelübde der Armut, das sie ihrem Orden freiwillig abgelegt habe* Sie habe vor und nach der Entlassung aus dem Schuldienst dasselbe Leben geführt wie die anderen Angehörigen ihres Ordens, die nicht verfolgt worden seien«, Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden» Die Klägerih hat nach §§ 99, 110, 87, 88, 90 bis 98 BEG Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden, der ihr durch die Entlassung aus dem Schuldienst entstanden ist. Der Anspruch stünde ihr nicht zu, wenn ihr kein oder nur ein geringfügiger Schaden entständen wäre, wenn sie alsbald nach der Entlassung eine gleichwertige Beschäftigung gefunden hätte. ’ Für seine dahingehende Annahme hat das Berufungsgericht nicht genügend Tatsachen festgestellt. Allein daraus, daß die Klägerin alsbald an einer privaten Mittelschule angestellt wurde, kann dieser Schluß nicht gezogen werden. Diese Anstellung kann der früheren Tätigkeit der Klägerin an einer staatlichen Schule nicht als gleichwertig angesehen werden, weil die nationalsozialistische Schulpolitik darauf zielte, die Frivatschulen zu beseitigen und die Erziehung und Bildung der Kinder soweit wie möglich «ausschließlich den staatlichen Schulen zu übertragen, um auf diese Weise die nationalsozialistischen Bildungsziele besser verwirklichen zu können. Die Schule, an der die Klägerin angestellt wurde, ist, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, alsbald geschlossen worden, so daß es insoweit an der Nachhaltigkeit der neuen Lebens-grundlage fehlt. Nicht oder nur geringfügig geschädigt wäre die Klägerin daher nur dann, wenn auch ihre Tätigkeit im Pürsorgeheim ihrer früheren Beschäftigung im staatlichen Schuldienst gleichwertig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat das angenommen, ohne dazu irgendwelche Peststellungen zu treffen. Auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält nichts, was diesen Schluß rechtfertigen könnte. Insbesondere fehlt jede Angabe darüber, welcher Art die Tätigkeit der Klägerin in dem Pürsorgeheim wr-r und wie hoch die ihr dafür gewährten Bezüge waren. Die Klage kann auch nicht deswegen abgewiesen werden, weil, wie es das Berufungsgericht weiter angenommen hat, Beginn und Ende des EntschädigungsZeitraums zusammenfallen würden, da die Klägerin zu keiner Zeit ihre ausreichende Lebensgrundlage verloren habe. Pür die Präge, ob die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage behalten hat, kann nicht darauf abgeetellt werden, daß sie das Gelübde der Armut abgelegt und daß sie auch nach der Entlassung aus dem staatlichen Schuldienst soviel Einkünfte gehabt hat, daß sie ihre notwendigsten Ausgaben bestreiten konnte. Was unter ausreichender Lebensgrundlage zu verstehen ist, ergibt § 75 BEG. Aus Abs. 1 dieser Bestimmung folgt, daß es allein darauf ankommt, ob die Einkünfte aus seiner Srwerbstätigkeit dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Es bleibt unberücksichtigt, ob er noch andere Einkünfte hat oder Zuwendungen von dritter Seite empfängt, die ihm ermöglichen, ein Le&en zu führen, das seinem Stande oder gar dem wirtschaftlich noch besser ge- stellter Stände entspricht, Abs, 2 bemißt die Lebensgrundlage nach der Lebensführung, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben. Danach kommt es nicht darauf an, welches Leben der Verfolgte selbst geführt hat. Auch derjenige Verfolgte, der nur ein ganz bescheidenes Leben geführt hat, weil er z. B, mit seinem Einkommen andere, denen er nicht unterhaltspflichtig war, unterstützt hat, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus seinem ArbeitsVerhältnis entlassen worden ist und nur eine geringere Beschäftigung gefunden hat, die ihm zwar gestattet, dasselbe bescheidene Leben wie früher zu führen, nicht aber das Leben, das seine Berufskollegen in der Regel führen. Es besteht kein Grund für Angehörige katholischer Orden anders zu entscheiden, wenn sie eine;: bürgerlichen Beruf ausüben, kraft des ihrem Orden abgelegten Gelübdes der Armut selbst aber nur ein bescheidenes Leben führen, das unter dem Lebensstandard ihrer Berufskollegen liegt, die keinem Orden angehören. Wenn ein sole/^r Ordensangehöriger aus seinem Beruf verdrängt worden ist, hat auch er einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er nicht alsbald eine gleichwertige Erwerbstätigkeit wieder hat aufnehmen können. Der Entschädigungszeitraum reicht für ihn grundsätzlich solange, bis er wieder nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, die ihm ermöglichen würden, ein solches Leben zu führen, wie es Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel führen. Der Entschädigungezeitraum würde aber auch dann enden, wenn der Verfolgte aus anderen nicht mit der Verfolgung zusammenhängenden Gründen davon abgesehen hat, wieder eine seiner früheren gleichwertige Tätigkeit aufzunehmen, die er an eich hätte aufnehmen können» Ebenso wäre für die Zeit keine Entschädigung zu leisten, in der der Verfolgte auch ohne die Verfolgung keine seiner früheren Tätigkeit gleichwertige ausgeübt hätte. Das kann bei Angehörigen religiöser Orden zutreffen, wenn ihnen gleichwertige Aufgaben nicht deswegen zugewiesen worden sind, weil sie aus ihrer Berufstätigkeit verdrängt waren, sondern weil der Orden sie für besonders geeignet gehalten hat, andere Aufgaben zu erfüllen. § 146 Abs. 2 BEO steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Durch diese Bestimmung, die im Dritten Abschnitt des Gesetzes steh^E, der die besonderen Vorschriften für die juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen enthält, werden die dem Verfolgten selbst nach §§ 64 ff BEG zustehenden Ansprüche nicht berührt. § 146 Abs. 2 BEG regelt nur die Fälle, in denen der aus seiner Tätigkeit verdrängte Verfolgte dadurch selbst keinen Schaden erlitten hat} weil er aus einem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Vergütung gehabt hat, da dieser der Gemeinschaft zustand, der er angehörte« Üm klarzustellen, daß auch in diesen Fällen Entschädigung zu leisten ist, bestimmt § 146 Abs. 2 BEG, daß die Gemeinschaft, der der Verfolgte angehört, den ihr auf eine solche Weise erwachsenen Schaden als Vermögens-Schaden geltend machen kann. Wenn dem Verfolgten der Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit selbst zustand, hat auch er die Ansprüche aus §§ 64 ff BEG (van Bam/Boos -BEG § 65 Ana. 8). Es ist unerheblich, ob der Verfolgte sich seiner Gemeinschaft gegenüber verpflichtet hatte, die Einkünfte ganz oder zu dem Teil an diese abzuführen, und ob die Bezüge auf Weisung des Verfolgten tatsächlich an die Gemeinschaft gezahlt 7/urden. Entscheidend ist, wem der Anspruch auf das Entgelt rechtlich zugestanden hat. Bas ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten, gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der Sache - IV ZR 205/60 - näher dargelegt. Auf dieses Urteil wird insoweit Bezug genommen . Damit die hiernach noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEO. Ascher Johannsen Werner Wilden Dr.loev/enheim