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BGH · XY ZB 78/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XY ZB 78/5

Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen„ Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei0 gericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter; das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision o.Die Revision ist unbegründet, da der Kläger im Sinne des § 141 BEGr weder ausgewandert noch deportiert ist c 28, und vom 80 Oktober 1958 - IV ZR 97/58 RzW 1959/ 21 Nr021) ^ j liegt eine ” Aus wand e rung" im Sinne des § 141 BUG- vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es-, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort,, im Reichsgebiet nach dem Stande vom . Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsäch- ^ 4 liehen Peststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger diese Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz im Inlande aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzulassen, nicht gehabte Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hierzu tatsächlich festgestelltg Der Kläger habe seinen bisherigen Wohnsitz in Mußbach : nicht endgültig aufgegebene Die Verwirklichung der Absicht des Klägers, bei sich bietender Gelegenheit von der 01-Einheit in das unbesetzte oder nicht mehr besetzte Frankreich zu. umsomehr als das Elternhaus und die Existenz des Klägers in Mußbach unangetastet geblieben seien-«. 2o Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches? daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde? kommt es nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder, des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr? was v zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt? daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seinem Volkstum gänzlich verlöre Für die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht? zu einer von dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geforderten Einschränkung des Deportationsbegriffs führen; andererseits würde sie? was mit dem Gesetz gleichfalls nicht vereinbar isto Mach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt eine "Deportation" des Klägers, im Sinne des Gesetzes nicht vor0 Im einzelnen hat das Oberlandesgerieht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt; dort hart und die Unterbringung und Ernährung schlecht gewesen sein; die in den Konzentrationslagern üblichen Morde und sonstigen Grausamkeiten seien dort jedoch nicht vorge-kommeno Dem Oberlandesgericht- fällt kein Rechtsfehler zur Last, wenn es unter diesen Umständen eine "Deportation” •des Klägers im Sinne des Gesetzes verneinte Es befindet sich hierbei auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,, Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 25» Juni 1958 - XV ZR 82/58 ausgesprochen^ war es nicht das Ziel der "Aktion Haase”9 das deutsche Staatsgebiet von den dieser Aktion unterworfenen Personen freizu demachen und ihnen jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abzusohneideno Vielmehr gingen die inzwischen hinreichend geklärten Ziele der nationalsozialistischen Machthaber bei dieser Aktion lediglich .dahin, die Arbeitskraft der genannten Personen für die Rüstungswirt schaft und für die Kriegführung einzusetzen0 Von einer Zwangsumsiedelung kann daher im vorliegenden Palle nicht gesprochen werden0 ■ % Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abs* 1 BEG?

Zitierte Normen: § 141 BEG
DeportationsinnenGesetzAktiongebietenMußbachKlägerHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

XY ZB 78/5,9.	02j0	zr
 Verkündet am 13o Juli 1959 chorm* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Armand K Straße NroÄR
I m N a men des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit
(flHW ? 0\
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Klägers und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmäehtigtert
 das land Rheinlahd-Pfalz* vertreten durch den Minister für Finanzen und Y/iederaufbau - Abteilung III Wg - in Mainz, Neubrunnenplatz *
Beklagten und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollmäehtigter?
Rechtsanwalt
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche . Verhandlung vom.80 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Pr*VoWerner*
(jf	Wüstenberg	und	Pr0	Loewenheim
 für Recht erkannt?
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 30o Oktober 1958 wird zurückgewiesen0
Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen„ Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei0
Von Rechts wegen
2 *-*
Tatbestand;
^er	1918	in	geborene	Kläger
 ist deutscher Staatsangehörigero Seine Mutter ist Jüdin*
Er wuchs bei seinen Eltern in Mußbach auf. Nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigte er, Augenarzt zu werden; Maßnahmen des Reichskultusministeriums schlossen ihn jedoch vom Studium aus* 1940 wurde er als "Mischling ersten Grades” wegen Wehrunwürdigkeit aus der Wehrmacht entlassene Im Februar 1944 wurde er dienstverpflichtet und am 20* April 1944? gemeinsam mit seinem Bruder? zur 0T~West (B) (Aktion Haase) eingezogen? nach dem besetzten Frankreich verbracht? in einem geschlossenen? bewachten Arbeitslager in Gravant sur Yonne festgehalten und bei Steinbruchsarbeiten eingesetzt, Die Dienstverpflichteten dieses Lagers waren in Baracken untergebracht* Sie erhielten Lohn und Verpflegung, Am 19, August 1944 gelang es dem Kläger und seinem Bruder? aus dem Lager zu entfliehen. Am 25» August'1944 wurden sie von amerikanischen Truppen überrollt und gelangten nach Chesley? wo sie in Freiheit lebten. Am 20, September 1944 wurden sie von französischen Beamten verhaftet und den Amerikanern übergeben; diese ließen sie jedoch alsbald wieder frei. Kurz darauf wurden sie von den Amerikanern für einige Tage in ein Kontrollager bei Cherbourg eingewiesen* Hach ihrer Freilassung suchten sie sich nach Paris durchzuschlagen; dabei wurden sie; wiederum von französischen Dienststellen aufgegriffen und in das französische Wartelager Tourlaville gebrachte Nach ihrer erneuten Freilassung am 21. Juni 1945 fuhren sie über Baris und Metz nach Mußbach*
Mit seinem Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer hatte der Kläger weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg* Mit der vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter; das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision o. 
Die Revision ist unbegründet, da der Kläger im Sinne des § 141 BEGr weder ausgewandert noch deportiert ist c
lo Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2, Juli 1958 - IV ZR 70/58 RzW 1958, 407'Nr.. 28, und vom 80 Oktober 1958 - IV ZR 97/58 RzW 1959/ 21 Nr021) ^ j liegt eine ” Aus wand e rung" im Sinne des § 141 BUG- vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es-, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort,, im Reichsgebiet nach dem Stande vom .
310 Dezember 1937 gelegen war. Zur ^Auswanderung” gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, wobei es den Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslahde eine neue Heimat zu finden?
Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsäch- ^ 4 liehen Peststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger diese Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz im Inlande aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzulassen, nicht gehabte Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hierzu tatsächlich festgestelltg
 Der Kläger habe seinen bisherigen Wohnsitz in Mußbach	:
nicht endgültig aufgegebene Die Verwirklichung der Absicht des Klägers, bei sich bietender Gelegenheit von der 01-Einheit
 in das unbesetzte oder nicht mehr besetzte Frankreich zu. flüchten? stelle angesichts der damaligen militärischen Lage nur den Versuch dar? das letzte Stadium des Krieges zu überdauern? um alsdann in die Heimat zurückzukehren? umsomehr als das Elternhaus und die Existenz des Klägers in Mußbach unangetastet geblieben seien-«.
Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken? wenn das Oberlandesgericht eine “Auswanderung” des Klägers im Sinne des Gesetzes verneint0
2o Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches? das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde * Entscheidend ist also? daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde? die es ihm unmöglich machten? ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzukehreno Dafür? was in diesem Sinne als ”Heimat” des Verfolgten anzusehen ist? kommt es nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder, des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr? was v zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt? daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seinem Volkstum gänzlich verlöre
 Für die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht? daß § 141 BEG die “Deportation” mit “Aus-
Wanderung1’ und "Ausweisung"? welche in jedem Palle einen Grenzübertritt erfordern? zusammengefaßt und den Soforthilfeanspruch an die "Rückwanderung" geknüpft hat«, Die im Schrifttum von Böhm (RzW 1959, 97? 99) vertretene Auffassung der Revision? die Deportation setze die Verbringung in ein "Vernichtungslager" oder ein "Deportationslager" voraus? findet im Gesetz keine Stütze* Diese Meinung würde? soweit der Verfolgte zwar in ein'seinem Volkstum fremdes? außerdeutsches Gebiet? aber nicht in ein "Deportations"- oder "Vernichtungslager"? sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist? zu einer von dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geforderten Einschränkung des Deportationsbegriffs führen; andererseits würde sie? soweit derartige "Deportations"- oder' "Vernichtungslager" im innerdeutschen Gebiet lagen? zur Annahme einer "Deportation" auch in diesen Pallen nötigen? was mit dem Gesetz gleichfalls nicht vereinbar isto
 Mach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt eine "Deportation" des Klägers, im Sinne des Gesetzes nicht vor0 Im einzelnen hat das Oberlandesgerieht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt;
Siel der "Aktion Haase" sei es nicht gewesen? das deutsche Staatsgebiet von jüdischen Mischlingen? Wehrunwürdigen oder anderen den damaligen Machthabern unerwünschten Personen für immer zu befreien» Diese Aktion habe vielmehr angesichts des erhöhten Bedarfs an Arbeitskräften.im Stadium des totalen Krieges lediglich den Zweck gehabt? die Arbeitskraft dieser■Personen für die Rüstungswirtschaft oder die unmittelbare Kriegführung aus zunut zen«. Zwischen dem Lager Gravänt und einem Konzentrationslager hätten wesentliche Unterschiede bestanden.. Die Arbeit möge
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dort hart und die Unterbringung und Ernährung schlecht gewesen sein; die in den Konzentrationslagern üblichen Morde und sonstigen Grausamkeiten seien dort jedoch nicht vorge-kommeno
 Dem Oberlandesgericht- fällt kein Rechtsfehler zur Last, wenn es unter diesen Umständen eine "Deportation” •des Klägers im Sinne des Gesetzes verneinte Es befindet sich hierbei auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,, Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 25» Juni 1958 - XV ZR 82/58 ausgesprochen^ war es nicht das Ziel der "Aktion Haase”9 das deutsche Staatsgebiet von den dieser Aktion unterworfenen Personen freizu demachen und ihnen jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abzusohneideno Vielmehr gingen die inzwischen hinreichend geklärten Ziele der nationalsozialistischen Machthaber bei dieser Aktion lediglich .dahin, die Arbeitskraft der genannten Personen für die Rüstungswirt schaft und für die Kriegführung einzusetzen0 Von einer Zwangsumsiedelung kann daher im vorliegenden Palle nicht gesprochen werden0
■ % Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abs* 1 BEG? 97 Abs» 1
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ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.o
Ascher	Bundesrichter VcWerner Raske ist beur-• laubt und verhindert zu unterschreiben» Ascher
 Wüstenberg	DrcLoewenheim
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