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BGH · IV ZR 78/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 78/57

Der Kläger hat gegen das Schlußurteil des Kammergerichts Revision eingelegt, mit dem Antrag festzusteilen, daß er gemäß § 6 Abs 1 Hr 1 BEG nicht von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Ob ein solcher Antrag verfahrensrechtlich unzulässig wäre, was auch seitens des beklagten Landes geltend gemacht worden ist, kann dahinstehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Revision in zulässiger Weise (vgl BGHZ 12, 52 ff £ßlJ) den bereits im Beruf ungerecht szuge gestellten Zahlungsantrag wieder auf genommen hat..' April 1956 dem Kläger für seinen Freiheitsschaden eine Entschädigung zugebilligt', weil es in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats in der nur nominellen Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP ein Vorschubleisten der Gewaltherrschaft dieser Partei im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG nicht erblickt hat. August 1956 eine Entschädigung für die weiteren Schäden versagt, weil er Mitglied der NSDAP gewesen sei, nach $ 6 Abs 1 Nr 1 des am 29* Juni 1956 verkündeten HEG grundsätzlich aber auch ein nominelles Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen sei und die im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht vorliege, da der Kläger nicht den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Beib oder Beben aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei. Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG). Oh und inwieweit diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, hat das Kammergericht dahinstehen lassen, weil der Kläger auf jeden Fall von einer Entschädigung auf Grund des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ausgeschlossen sei. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch derjenige gewesen, der aus der Partei später ausgeschlossen oder dessen Aufnahme in die Partei später für nichtig erklärt worden istc Denn, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ergibt, hat der Gesetzgeber in der Zugehörigkeit zu der den nationalsozialistischen Dnrechtsstaat tragenden Partei eine mindestens mittelbare Mitverantwortlichkeit an dem durch den Nationalsozialismus angerichteten Ge-schehen gesehen, die unter den Begriff des Vorschubleistens im Sinne des früheren § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG falle und die es daher grundsätzlich nicht rechtfertige, einem ehemaligen Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen eine Entschädigung zu gewähren (vgl die ißundestagsdrucksache 2, Wahlperiode Nr, 1949 S 93)* .Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß nach der früheren Rechtsprechung des Senats bloße Mitglied-schaft noch nicht zu einem Ausschluß von einer Entschädigung führen sollte. Die Tatsache, daß dem Kläger trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP eine Entschädigung durch das Teilurteil vom 25. April 1956 zugebilligt worden ist, zwingt daher für sich allein noch nicht, einen Ausschluß hinsichtlich der jetzt noch streitigen Entschädigung zu verneinen- Es kann dabei dahinstehen, ob nicht der Gesetzgeber, auch wenn die Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats zu beurteilen wäre, auch die Möglichkeit gehabt hätte, nachträglich eine andere Regelung aus sachlichen Gründen zu treffen, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG oder den Enteignungsgrundsatz des Art 14 GrundG zu verstoßen (vgl hierzu insbes BVeffG 2, 380 ff /59S 3, 4 ff und 4, 219 ff). Es besteht somit grundsätzlich kein rechtliches Bedenken, die Bestimmung des § 6 Abs 1 Hr 1 BEG und zwar auf jeden anzuwenden, der irgend einmal Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht es auch, noch eine weitere Ausnahme zuzulassen, nämlich für den Fall, daß ein Verfolgter die Mitgliedschaft bei der NSDAP ausschließlich zu dem Schutze seines jüdischen Ehegatten vor den rassischen Verfolgungen durch den Nationalsozialismus eiworben hat. Denn dann läßt sich die sonst in einer Mitgliedschaft liegende Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und damit eine Mitverantwortung für die von dieser angerichteten Schäden verneinen und eine nur aus diesem Grunde erworbene Mitgliedschaft nicht als eine solche im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ansehen. Da somit d;e Abweisung der vom Kläger für Vermögensschäden geltend gemachten Ansprüche ohne diese Feststellung nicht gerechtfertigt war, mußte schon aus diesem Grunde das Berufungsurteil, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob die von der Revision gerügte Verletzung des § 176 BEG vorliegt, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Feststellung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen werden< Dieses wird bei der erneuten Verhandlung möglicherweise auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die in den §§ 1 und 2 BEG genannten Voraussetzungen vorliegen, was hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers für den Zahnschaden zweifelhaft sein kann (vgl die Entscheidung des Senats vom 25.1*

Zitierte Normen: § 1 BEG § 225 EEG
EntschädigungGrundBEGNSDAPKlägerMitgliedschaftNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

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Sicht fttffdiiiAmtlifihi Sammlung J.
2542 092
Gesetzt beg § 6
fiechtssatz: Mitglied der J8FSDAP oder einer ihrer Gliederungen
~ ist nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 Kr 1 HßG auch derjenige, der aus der Partei oder der Gliederung ausgeschlossen oder dessen Aufnahme in die Partei oder Gliederung für nichtig erklärt worden ist*
Bine Mitgliedschaft im Sinne dieser Bestimmung ist aber eine solche nicht, die ausschließlich zu dem Schutze des jüdischen Ehegatten vor den rassischen Verfolgungen durch den 2äationalso2ialismue er-worbeh wurde*
Aktenzeichen:	IV 2B 78/57
Urteil des BGH vom 22. Mai 1957
KG Berlin
r
IV ZR 78/57
Verkündet am 22. Hai 1957 Schorm, Just. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres., Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: &g|jtoMwalt Br.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher; Br, v, Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 2. August 1956 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren^ und auslagenfrei o
Im Hamen des Volkes
 In dem iEntschädigungsrechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Von Rechts wegen
 
( /
Tatbestands
 Der im Jahre 1897 geborene Kläger, der im ersten Weltkrieg Marineoffizier war, hat im Jahre 1920 eine Tochter des verstorbenen Justizrats PfllMl geheiratet. Diese galt nach den nationalsozialistischen Hassegesetzen als Jüdin, Bei der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus war der Kläger Leiter der Programmabteilung des Deutschlandsenders . Im März 1933 ist er Mitglied der NSDAP geworden. Br behauptet, diese Mitgliedschaft nur auf Wunsch seiner Frau und seiner Schwiegermutter erworben zu haben, um auf diese Weise seine Frau als Ehefrau eines Parteigenossen vor den Verfolgungen durch den Nationalsozialismus zu schützen» Wegen der jüdischen Abstammung seiner Frau wurde er im November 1935 durch* Beschluß des Kreisgerichts der NSDAP aus der Partei ausgeschlossen«. Nachdem er gegen diesen Ausschluß Einspruch eingelegt hatte, wurde seine Aufnahme in die Partei für nichtig erklärt» Wegen seiner Mischehe ist er im August 1934 aus seiner {Tätigkeit beim Hundfunk entlassen worden. Aus demselben Grund hat er eine Stelle, die er im Oktober 1934 durch Vermittlung eines Kameraden im Hei cfcsluft fahrtmini st erium erlangt hatte, im Jahre 1938 wieder verloren. Er hat dann eine Stellung bei der Firma	gehabt, Dort ist
 er Anfang 1944 entlassen worden, seiner Darstellung nach weil er Meldungen des englischen Hundfunks verbreitet und sich abfällig über den Nationalsozialismus geäußert habe. Er habe dann zwar eine neue Beschäftigung bei der AEG gefunden, jedoch nur eine solche mit einem erheblich geringeren Gehalt, Ende Oktober 1944 sei er zur 03* zwangsverpflichtet und unter vollständigem Abschluß von der Außenwelt und ständiger Bewachung beim Stollenbau als Arbeiter eingesetzt worden»
Er hat im ersten Hechtszuge beantragt, ihm eine Entschädigung wegen der Freiheitsentziehung zu gewähren
 
sowie wegen der Schäden, die er dadurch erlitten habe, daß er bei der AEG ein niedrigeres Gehalt bekommen habe, daß er bei der OT eingesetzt worden sei, daß er höhere Unterhalt slcos ten für seine Frau, die seit Ende September 1944 in der Illegalität ohne Lebensmittelkarten habe leben müssen, gehabt habe, daß er ferner Aufwendungen bei dem Versuch gemacht habe, einen "Arierausweis” seiner Frau zu beschaffen, und daß ihm schließlich Arzt= bzw. Zahnarztkosten erwachsen seien. Es seien ihm nämlich von dem Masseur Rausch, einem fanatischen Antisemiten, zwei Zähne ausgeschlagen worden. Während das Kammergericht ihm durch Teilurteil vom 25. April 1956 für den Freiheitsschaden einen Betrag von 820,— DM rechtskräftig • zugesprochen hat, hat es seine übrigen Ansprüche mit insgesamt 1,967,50 M abgewiesen.
Mit der Revision, die durch den erkennenden Senat durch Beschluß vom 24. Januar 1957 zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger die abgewiesenen Ansprüche weiter, Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,
♦
Entscheidungsgründe g
I. Der Kläger hat gegen das Schlußurteil des Kammergerichts Revision eingelegt, mit dem Antrag festzusteilen, daß er gemäß § 6 Abs 1 Hr 1 BEG nicht von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Ob ein solcher Antrag verfahrensrechtlich unzulässig wäre, was auch seitens des beklagten Landes geltend gemacht worden ist, kann dahinstehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Revision in zulässiger Weise (vgl BGHZ 12, 52 ff £ßlJ) den bereits im Beruf ungerecht szuge gestellten Zahlungsantrag wieder auf genommen hat..'
II * Das Kammergericht hat durch Teilurteil vom 25.
April 1956 dem Kläger für seinen Freiheitsschaden eine Entschädigung zugebilligt', weil es in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats in der nur nominellen Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP ein Vorschubleisten der Gewaltherrschaft dieser Partei im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG nicht erblickt hat. Dagegen hat es dem Kläger in dem angefochtenen Schlußurteil vom 2. August 1956 eine Entschädigung für die weiteren Schäden versagt, weil er Mitglied der NSDAP gewesen sei, nach $ 6 Abs 1 Nr 1 des am 29* Juni 1956 verkündeten HEG grundsätzlich aber auch ein nominelles Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen sei und die im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht vorliege, da der Kläger nicht den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Beib oder Beben aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei. Es sei lediglich glaubhaft, daß er im Jahre 1943 defaitistische Äußerungen, insbesondere über die Kriegslage gemacht habe, deswegen verwarnt und später bei der Gestapo denunziert und von der Firma TtfiBHP entlassen worden sei. Sein Einsatz bei der OT beruhe'nur auf rassischen Gründen.
III. Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG). Oh und inwieweit diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, hat das Kammergericht dahinstehen lassen, weil der Kläger auf jeden Fall von einer Entschädigung auf Grund des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ausgeschlossen sei.
 
Hierbei hat es diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß von ihr jeder betroffen wird, der zu irgendeiner Zeit Mitglied der NSDAP gewesen ist. mag auch später ein Ausschluß aus der Partei oder eine Nichtigerklärung der Mitgliedschaft erfolgt sein. Der Auffassung des Kamraerge-richts ist grundsätzlich zuzustimmen. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch derjenige gewesen, der aus der Partei später ausgeschlossen oder dessen Aufnahme in die Partei später für nichtig erklärt worden istc Denn, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ergibt, hat der Gesetzgeber in der Zugehörigkeit zu der den nationalsozialistischen Dnrechtsstaat tragenden Partei eine mindestens mittelbare Mitverantwortlichkeit an dem durch den Nationalsozialismus angerichteten Ge-schehen gesehen, die unter den Begriff des Vorschubleistens im Sinne des früheren § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG falle und die es daher grundsätzlich nicht rechtfertige, einem ehemaligen Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen eine Entschädigung zu gewähren (vgl die ißundestagsdrucksache 2, Wahlperiode Nr, 1949 S 93)*
.Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß nach der früheren Rechtsprechung des Senats bloße Mitglied-schaft noch nicht zu einem Ausschluß von einer Entschädigung führen sollte. Denn § 6 Abs 1 Nr 1 BEG hat insoweit keine Änderung der Rechtslage geschaffen, die sich bereits aus den Bestimmungen des BErgG bei einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Auslegung ergeben konnte. Das BEG hat diese Rechtslage nur klargestellt (vgl auch die Entscheidung des Senats vom 24.1.1957 IV ZB 11/57 - leitsatz abgeäruckt ln Bzff 57, 8937 und die Entscheidung vom 26.9.1956 IV ZR 131/56 -)„
Die Tatsache, daß dem Kläger trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP eine Entschädigung durch das Teilurteil vom 25. April 1956 zugebilligt worden ist,
 zwingt daher für sich allein noch nicht, einen Ausschluß hinsichtlich der jetzt noch streitigen Entschädigung zu verneinen- Es kann dabei dahinstehen, ob nicht der Gesetzgeber, auch wenn die Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats zu beurteilen wäre, auch die Möglichkeit gehabt hätte, nachträglich eine andere Regelung aus sachlichen Gründen zu treffen, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG oder den Enteignungsgrundsatz des Art 14 GrundG zu verstoßen (vgl hierzu insbes BVeffG 2, 380 ff /59S	3,	4	ff und 4, 219 ff).
Es besteht somit grundsätzlich kein rechtliches Bedenken, die Bestimmung des § 6 Abs 1 Hr 1 BEG und zwar auf jeden anzuwenden, der irgend einmal Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist. Dies schließt aber nicht aus, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen, wenn dies der Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes erfordert. So ist entsprechend dem Vorspruch zu dem BEG der aus Überzeugung oder um das Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand als ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates zu werten, und auf Grund dieser Bestimmung hat der erkennende Senat eine Mitgliedschaft, die ein politischer Gegner des Nationalsozialismus zu dessen besserer Bekämpfung erworben hat, nicht als Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG angesehen (vgl die Entscheidung vom 11. Januar 1957 - IV ZB 280/56, abgedruckt
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in RzW 1957, 146	). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes
 entspricht es auch, noch eine weitere Ausnahme zuzulassen, nämlich für den Fall, daß ein Verfolgter die Mitgliedschaft bei der NSDAP ausschließlich zu dem Schutze seines jüdischen Ehegatten vor den rassischen Verfolgungen durch den Nationalsozialismus eiworben hat.
 
Denn dann läßt sich die sonst in einer Mitgliedschaft liegende Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und damit eine Mitverantwortung für die von dieser angerichteten Schäden verneinen und eine nur aus diesem Grunde erworbene Mitgliedschaft nicht als eine solche im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ansehen. Im allgemeinen wird ein solcher Pall sehr selten sein Seine Möglichkeit läßt sich aber nicht ohne weiteres ausschließen* Die Behauptung des Klägers über den Grund und Zweck seiner Mitgliedschaft ist daher erheblich und* wenn das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung kam, daß der Kläger unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist, so hätte es ermitteln müssen, ob die Behauptungen des Klägers über den Grund und Zweck seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP zutreffen.
Da somit d;e Abweisung der vom Kläger für Vermögensschäden geltend gemachten Ansprüche ohne diese Feststellung nicht gerechtfertigt war, mußte schon aus diesem Grunde das Berufungsurteil, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob die von der Revision gerügte Verletzung des § 176 BEG vorliegt, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Feststellung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen werden< Dieses wird bei der erneuten Verhandlung möglicherweise auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die in den §§ 1 und 2 BEG genannten Voraussetzungen vorliegen, was hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers für den Zahnschaden zweifelhaft sein kann (vgl die Entscheidung des Senats vom 25.1*
1957 - IT ZH 289/56, atogedruekt in RzW 57, 15023).
Einer weiteren Prüfung wird es auch gegebenenfalls bedürfen, ob und inwieweit dem Kläger wegen etwaiger
 unrichtiger Angaben in dem PRV-Verfahren eine Entschädigung versagt werden.kann (vgl hierzu auch EGHStr 5; 111 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 EEG. Schmidt Ascher v: ferner Wüstenberg Wilden
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