Verkündet am 13c Juli 1955 Schorm, Justizangest= als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der in vertreten durch den Geschäftsführer R.gesetzlich Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma strassefl Co. Er trat dabei als Bevollmächtigter der Klägerin auf.Die Beklagte transportierte den Restbestand des Lagers ab und veräusserte die Sachen alsbald weiter* Unter diesen befand sich auch ein Drehstromgenerator, den die Beklagte im Jahre 1946 für 12*000,— RH an die VStKKKtttttKß AG in ü^m^(MAN) weiterverkaufte und übereignete. September 1946 hat die Klägerin gegen die Beklagte Stufenklage erhoben und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 27. Es hat den ochadensersatzanspruch der Klägerin mit dem Landgericht nicht für begründet erachtet, der Klägerin jedoch auf Grund des § 816 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des umgestellten Verkaufserlöses (12.000,— RU), abzüglich des umgestellten von der Beklagten beim Erwerb gezahlten Kaufpreises (10.000,— HM), also auf 200,— DM nebst 4 j» Zinsen seit dem 1. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat, weiter. Das Berufungsgericht hat den auf § 990 Abs 1 in Verbindung mit § 989 BGB gestützten Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagte beim Erwerbe des Besitzes oder später bis zu dem Zeitpunkt der Veräusserung des Generators bösgläubig gewesen sei.,Zwar sei der Ingenieur MflH) als Lagerverwalter nicht bevollmächtigt gewesen, den Generator im Namen der Eigentümerin, also der Klägerin, an die Beklagte zu verkaufen und zu veräussern. Der Kaufvertrag (und die Veräusserung) seien deshalb, da die Klägerin die Erklärungen IjflHfes nicht genehmigt habe, unwirksam, wie das durch das Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 24o Januar 1950 auch rechtskräftig festgestellt sei. V/enn die Beklagte aber beim Erwerb des Besitzes ohne grobe Fahrlässigkeit an die Vertretungsmacht MflHPs geglaubt und den Mangel seiner Vertretungsmacht auch später bis zur Veräusserung des Generators nicht erfahren habe, so sei sie nicht bösgläubig im Sinne des § 990 Abs 1 BGB gewesen. Bie Revision beruft sich jedoch auf den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz, dass der Besitzerwerber etwa ausgesprochenen oder tatsächlichen Angaben des Vertreters über das Bestehen und den Umfang seiner Vollmacht nicht ohne weiteres vertrauen dürfe. Durch einen solchen Grundsatz war jedoch das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, festzustellen, dass dieses Vertrauen bei den besonderen - von ihm im einzelnen erörterten - Umständen des vorliegenden Palles (BU d 10) gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht keine grobe Fahrlässigkeit darin zu erblicken, dass die Beklagte den Vertrag mit abschloss, ohne sich durch weitere Nachfragen über dessen Vollmacht vergewissert zu haben. In gleicher Weise verkennt die Revision die Beweislast, wenn sie die Erwägung des Berufungsgerichts angreift, es müsse nicht als eine Verschleierung des Kaufabschlusses gedeutet werden, dass die von dem Angestellten der Beklagten Kfll^HBangefertigte Aufstellung über den Bestand des gekauften Lagers nicht schon in Landsberg (sondern erst später bei der übernähme der gekauften Gegenstände in das Lager der Beklagten in München) gemacht sei. Ein solcher Tatumstand war die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit, dass die späte Aufstellung der Liste auch darin ihren Grund haben könne, dass die Beklagte wegen der Plünderungsgefahr das Barackenlager möglichst schnell habe räumen wollen. Y/enn diese Möglichkeit bestand, so konnte aus dem Umstand, dass die Liste erst später aufgestellt war, für den bösen Glauben der Beklagten nichts gefolgert werden. Zudem steht nicht fest, dass die Beklagte, als sie der LIAIT die unwahre Angabe machte, sie habe den Generator von der Stadtsparkasse in Landsberg gekauft, davon überzeugt war, dass die MAN in gleicher weise beruhigt sein würde, wenn sie erfahre, dass der Generator aus dem Lager der Klägerin stamme, die für die Organisation Todt gearbeitet hatte. Solange aber das Berufungsgericht von der Möglichkeit eines arglosen Motivs für die unrichtige Angabe überzeugt war, hatte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen sei, nicht geführt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe eine geringe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Generator ohne vorherige erhebliche Aufwendungen gebrauchsfähig sein werde, steht nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu der weiteren Feststellung, dem Generator habe man Beschädigungen und Kupferentnahmen aus dem Inneren nicht ohne weiteres ansehen können. Da der tatsächliche Zustand des Generators nicht bekannt war, also nicht feststand, ob er ohne vorherige erhebliche Aufwendungen gebrauchsfähig sein werde, und alle Beteiligten ersichtlich davon ausgingen, dass hierüber zu dem damaligen Zeitpunkt keine sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, kam es auf die Frage, welchen Wert der Generator bei seinem nun- Vergeblich greift schliesslich die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Generator bereits im Januar 1946 an die MAN veräussert und infolgedessen die etwa später erlangte Kenntnis der Beklagten von dem Mangel der Vertretungsmacht und von der Weige- Als Zeuge habe er angegeben, der Ingenieur SflBBl) von dem er seine Kenntnis über den Zeitpunkt des Ankaufs durch die HAN erlangt habe, sei am 8. Trotzdem habe er in seinem Schreiben vom 28.November 1951 (Bl 150 d.A.) unmissverständlich behauptet, dass der Vertrag über den Generator im Juni oder Juli 1946 geschlossen worden sei. Juli 1946 erfolgt, auf der in diesem Schreiben gleichzeitig zu dem Ausdruck gebrachten irrigen Rechtsmeinung beruhte, dass das Eigentum an dem Generator erst mit der Bezahlung des Kaufpreises übergegangen sei. Die Aussage des Zeugen Ki^B^ steht also mit dem Inhalt des vorerwähnten Schreibens der MAN vom 28, November 1951 nicht in Widerspruch, Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Veräusserung des Generators an die MAN konnte auch durch die Behauptung der Klägerin, habe ihr den Generator noch am 1.
2474 013 Iff ZK 78/55 'TC Verkündet am 13c Juli 1955 Schorm, Justizangest= als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der in vertreten durch den Geschäftsführer R. gesetzlich Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma strassefl Co. oHG, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das am 22« November bezw, 20. November 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen • f 9 - ? -Tatbestands Die Klägerin war gegen Ende des Krieges an Bauarbeiten der Organisation Todt bei Landsberg am Lech beteiligt und unterhielt zu diesem Zweck in Friedheim bei Landsberg ein Lager mit Elektromotoren, Kabeln und anderem Elektrogerät. Lagerverwalter war der Ingenieur Die Städtische Sparkasse in Landsberg, die der Klägerin noch im April 1945 gegen Verpfändung der Lagerbestände einen Kredit von 10-000,— RH gegeben hatte, wandte sich nach dem Zusammenbruch wegen Rückzahlung dieses Darlehns an &HIBfc der allein an Ort und Stelle verblieben war* Um sich das hierfür erforderliche Geld zu beschaffen, und wegen der fortschreitenden Plünderung des Lagers verkaufte schriftlichem Kaufvertrag vom 27. Juni 1945 das Lager für 25.000,-- HM an die Beklagte. Er trat dabei als Bevollmächtigter der Klägerin auf. Die Beklagte transportierte den Restbestand des Lagers ab und veräusserte die Sachen alsbald weiter* Unter diesen befand sich auch ein Drehstromgenerator, den die Beklagte im Jahre 1946 für 12*000,— RH an die VStKKKtttttKß AG in ü^m^(MAN) weiterverkaufte und übereignete. Am 16. September 1946 hat die Klägerin gegen die Beklagte Stufenklage erhoben und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 27. Juni 1945, Vorlage eines Verzeichnisses der erworbenen Sachen und deren Herausgabe an sie verlangt. Durch Teilurteil des Landgerichts in München I vom 22. Februar 1949 (Bl 65 d.A.) ist die Unwirksamkeit des Kaufvertrages festgestellt und die Beklagte zur Vorlage des verlangten Verzeichnisses verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 24. Januar 1950 al3 unbegründet zurückgev/ie-sen (Bl 95 d.A.). In der Folgezeit hat die Klägerin nur noch ihren Anspruch wegen des Generators,und zwar nunmehr als Schadensersatzanspruch weiter verfolgt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 109.000,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragens Der Generator habe zu einer Turbine gehört, die insgesamt einen Gebrauchswert von 336.000,— DM habe. Durch den fehlenden Generator sei eine Wertminderung um 109.000,— DII eingetreten. Die Beklagte sei schon beim Erwerb des Lagers, mindestens aber im Zeitpunkt des Verkaufs des Generators an die MAN bösgläubig gewesen. Der Kaufabschluss mit der aiAN sei am 7. Juni 1946 erfolgt, der Eigentumsübergang am 8. Juli 1946. Schon am 1. April 1946 seien aber Dipl. Ing. VSfl^und Obering.EflH) im Auftrag des damaligen Ge-, schäftsführers der Klägerin beim Inhaber der Beklagten gewesen und hätten ihn davon unterrichtet, dass die Klägerin mit dem Kaufvertrag vom 27. Juni 1945 nicht einverstanden sei. Durch Einschreiben der Klägerin vom 27. April 1946 und Schreiben des Rechtsanwalts vom 4. Juni 1946 sei die Beklagte nochmals auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags hingewiesen worden. In der Unterredung vom 1. April 1946 habe der Mitinhaber der Beklagten, Josef ^eft Generator zu dem Rückkauf erst für 20.000,— Rif, dann für 10.000,— RH angeboten. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, dass sie sowohl beim Kaufabschluss vom 27. Juni 1946, als auch noch beim Verkauf des Generators an die MAN gutgläubig gewesen sei. Der Generator sei von ihr schon im Januar 1946 an die MAN weiterverkauft und übereignet worden. Der Kaufpreis von 12.000,— RH habe dem damaligen ,<ert der Maschine, die erheblich beschädigt gewesen sei, entsprochen. - A - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 200,— DU nebst Zinsen zu zahlen. Es hat den ochadensersatzanspruch der Klägerin mit dem Landgericht nicht für begründet erachtet, der Klägerin jedoch auf Grund des § 816 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des umgestellten Verkaufserlöses (12.000,— RU), abzüglich des umgestellten von der Beklagten beim Erwerb gezahlten Kaufpreises (10.000,— HM), also auf 200,— DM nebst 4 j» Zinsen seit dem 1. September 1951 zuerkannt. Die weitergehende Berufung der Klägerin.hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den auf § 990 Abs 1 in Verbindung mit § 989 BGB gestützten Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagte beim Erwerbe des Besitzes oder später bis zu dem Zeitpunkt der Veräusserung des Generators bösgläubig gewesen sei.,Zwar sei der Ingenieur MflH) als Lagerverwalter nicht bevollmächtigt gewesen, den Generator im Namen der Eigentümerin, also der Klägerin, an die Beklagte zu verkaufen und zu veräussern. Der Kaufvertrag (und die Veräusserung) seien deshalb, da die Klägerin die Erklärungen IjflHfes nicht genehmigt habe, unwirksam, wie das durch das Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 24o Januar 1950 auch rechtskräftig festgestellt sei. V/enn die Beklagte aber beim Erwerb des Besitzes ohne grobe Fahrlässigkeit an die Vertretungsmacht MflHPs geglaubt und den Mangel seiner Vertretungsmacht auch später bis zur Veräusserung des Generators nicht erfahren habe, so sei sie nicht bösgläubig im Sinne des § 990 Abs 1 BGB gewesen. Bas Gegenteil habe die Klägerin, die hierfür beweispflichtig sei, nicht nachgewiesen. Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Bie Gut- oder Bösgläubigkeit im Sinne des § 990 BGB bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht auf das Eigentum des Veräusserers, sondern auf das Recht zu dem Besitz. Entscheidend ist also, dass der Besitzer an sein Besitzrecht glaubt, sei es, dass er sich für den Eigentümer hält, oder der Meinung ist, dass ihm ein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zu dem Besitze zustehe. Gleichgültig ist, was den wirklichen Erwerb des Rechtes zu dem Besitz verhindert hat. Ber Übergang des Eigentums kann z.B. an der Geschäftsunfähigkeit des Veräussernden oder an seiner mangelnden Verfügungs- oder Vertretungsmacht gescheitert sein (Westerraann Sachenrecht § 32 II, 2a). Bie Revision greift die Feststellung an, dass der Beklagten Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb in diesem Sinne nicht nachgewiesen sei. Sie wendet sich damit jedoch lediglich gegen die .Vürdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, die im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden kann. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen Grund zu der Annahme, dass es den 3egriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Bas wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Bie Revision beruft sich jedoch auf den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz, dass der Besitzerwerber etwa ausgesprochenen oder tatsächlichen Angaben des Vertreters über das Bestehen und den Umfang seiner Vollmacht nicht ohne weiteres vertrauen dürfe. Durch einen solchen Grundsatz war jedoch das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, festzustellen, dass dieses Vertrauen bei den besonderen - von ihm im einzelnen erörterten - Umständen des vorliegenden Palles (BU d 10) gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei. jedenfalls nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht keine grobe Fahrlässigkeit darin zu erblicken, dass die Beklagte den Vertrag mit abschloss, ohne sich durch weitere Nachfragen über dessen Vollmacht vergewissert zu haben. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dass unter den damaligen Verhältnissen keine Möglichkeit bestanden habe, die Vertretungsmacht weiter nachzuprüfen (BU S 10/11). Y/enn die Revision meint, bei einer solchen Sachlage habe die Beklagte von dem Kauf des lagers überhaupt Abstand nehmen müssen, so verkennt sie, dass ein solcher Entschluss die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals bestehende dringende Gefahr einer völligen Ausplünderung des Lagers noch länger hätte bestehen lassen, also keineswegs ein grösseres Maß von Sorgfalt gegenüber den Interessen der Eigentümerin bedeutet haben würde» Ebenso ist es eine reine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob der niedrige Kaufund Verkaufspreis einen Schluss auf die Bösgläubigkeit der Beklagten beim Besitzerwerb zuließ. Y/enn das Berufungsgericht daran zweifelte, weil der niedrige Preis sich auch aus der Tatsache erklären könne, dass es sich um einen Kauf mit erheblichem Risiko gehandelt habe, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision übersieht, dass es Sache der beweispflichtigen Klägerin gewesen wäre, diese Zweifel auszuräumen, also gegebenenfalls darzutun, dass der niedrige Preis nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Grund gehabt haben könne« ~ 7 - In gleicher Weise verkennt die Revision die Beweislast, wenn sie die Erwägung des Berufungsgerichts angreift, es müsse nicht als eine Verschleierung des Kaufabschlusses gedeutet werden, dass die von dem Angestellten der Beklagten Kfll^HBangefertigte Aufstellung über den Bestand des gekauften Lagers nicht schon in Landsberg (sondern erst später bei der übernähme der gekauften Gegenstände in das Lager der Beklagten in München) gemacht sei. Die Revision meint auch hier, das Berufungsgericht sei von einer unrichtigen Fragestellung ausgegangen. Es habe prüfen müssen, ob die Tatsache der verspäteten Anfertigung einer Aufstellung zusammen mit anderen Indizien für die Bösgläubigkeit der Beklagten habe sprechen können. Das ist unzutreffend. Da die Klägerin die Bösgläubigkeit der Beklagten beweisen muss- hatte sie die Beweiskraft von Tatumständen, die gegen einen bösen Glauben der Beklagten sprechen konnten, auszuräumen. Ein solcher Tatumstand war die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit, dass die späte Aufstellung der Liste auch darin ihren Grund haben könne, dass die Beklagte wegen der Plünderungsgefahr das Barackenlager möglichst schnell habe räumen wollen. Y/enn diese Möglichkeit bestand, so konnte aus dem Umstand, dass die Liste erst später aufgestellt war, für den bösen Glauben der Beklagten nichts gefolgert werden. Die Fragestellung des Berufungsgerichts entspricht also der für den Anspruch aus § 990 Abs 1 BGB geltenden Beweisregelung. Dasselbe gilt von der Erwägung des Berufungsgerichts* die unzutreffende Angabe, die Josef über die Her- kunft des Generators bei dessen Weiterveräusserung der MAN gegenüber gemacht habe, könne den Zweck gehabt haben, die LIAIT bezüglich ihrer hauptsächlichen Befürchtung zu beruhigen, der Generator stamme aus ,/ehrmachtsbeständen oder sei ausländischen Ursprungs. Dass diese Annahme des Beru- fungsgerichts mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine unwahre Angabe niemals gemacht wird, wenn ihr Zweck auch durch eine wahrheitsgemässe Angabe erreicht werden kann, besteht nicht. Zudem steht nicht fest, dass die Beklagte, als sie der LIAIT die unwahre Angabe machte, sie habe den Generator von der Stadtsparkasse in Landsberg gekauft, davon überzeugt war, dass die MAN in gleicher weise beruhigt sein würde, wenn sie erfahre, dass der Generator aus dem Lager der Klägerin stamme, die für die Organisation Todt gearbeitet hatte. Solange aber das Berufungsgericht von der Möglichkeit eines arglosen Motivs für die unrichtige Angabe überzeugt war, hatte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen sei, nicht geführt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe eine geringe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Generator ohne vorherige erhebliche Aufwendungen gebrauchsfähig sein werde, steht nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu der weiteren Feststellung, dem Generator habe man Beschädigungen und Kupferentnahmen aus dem Inneren nicht ohne weiteres ansehen können. Beschädigungen des Generators konnten bei dem allgemeinen Zustand des Lagers, das?wie das Berufungsgericht darlegt, wochenlang der mutwilligen Beschädigung und Plünderung ausgesetzt gewesen war, auch dann wahrscheinlich sein, wenn ihm solche Schäden von aussen nicht änzusehen waren. Da der tatsächliche Zustand des Generators nicht bekannt war, also nicht feststand, ob er ohne vorherige erhebliche Aufwendungen gebrauchsfähig sein werde, und alle Beteiligten ersichtlich davon ausgingen, dass hierüber zu dem damaligen Zeitpunkt keine sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, kam es auf die Frage, welchen Wert der Generator bei seinem nun- mehr bekannten oder feststellbaren damaligen Zustand hatte, nicht an. Das hierzu von der Klägerin gemachte Beweisangebot hat somit das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss unberücksichtigt gelassen. Vergeblich greift schliesslich die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Generator bereits im Januar 1946 an die MAN veräussert und infolgedessen die etwa später erlangte Kenntnis der Beklagten von dem Mangel der Vertretungsmacht und von der Weige- rung der Klägerin, den Vertrag zu genehmigen, unerheblich sei. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen KiflBi getroffen. Die Revision meint, Kiflü^ habe sich in unlösbare Widersprüche verwickelt, mit denen das Berufungsgericht sich unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auseinandergesetzt habe. Als Zeuge habe er angegeben, der Ingenieur SflBBl) von dem er seine Kenntnis über den Zeitpunkt des Ankaufs durch die HAN erlangt habe, sei am 8. Februar 1951 verstorben. Das Wissen, das er als Zeuge kundgegeben habe, müsse K^m^also spätestens Anfang Februar 1951 erlangt haben. Trotzdem habe er in seinem Schreiben vom 28.November 1951 (Bl 150 d.A.) unmissverständlich behauptet, dass der Vertrag über den Generator im Juni oder Juli 1946 geschlossen worden sei. Die Revision übersieht hier, dass die Erklärung in dem (von Kijjj übrigens nur mitunterzeichneten) Schreiben der MAN vom 28. November 1951, der Eigentumsübergang sei am 8. Juli 1946 erfolgt, auf der in diesem Schreiben gleichzeitig zu dem Ausdruck gebrachten irrigen Rechtsmeinung beruhte, dass das Eigentum an dem Generator erst mit der Bezahlung des Kaufpreises übergegangen sei. Bereits in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 6. Dezember 1951 (Bl 154 d.A.) hatte die Firma MAN, nachdem sich ihre Rechts- 0 T0T abteilung mit der Angelegenheit befasst hatte, diesen Irrtum rieh biggestellt. Die Aussage des Zeugen Ki^B^ steht also mit dem Inhalt des vorerwähnten Schreibens der MAN vom 28, November 1951 nicht in Widerspruch, Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Veräusserung des Generators an die MAN konnte auch durch die Behauptung der Klägerin, habe ihr den Generator noch am 1. April 1946 zu dem Rückkauf ange-boten, nicht widerlegt werden. Auch FflHIB konnte damals, weil die MAN zu dieser Zeit den Generator noch nicht bezahlt hatte, der irrigen Meinung sein, das Eigentum sei noch nicht an sie übergegangen, oder aus diesem oder einem anderen Grund annehmen, dass die MAN bereit sein werde, den Generator zurückzuübereignen« Das Berufungsgericht hat auch die ungerechtfertigte Bereicherung ohne Rechtsverstoss auf nur 200,— DM bemessen. Die in der Verhandlung vor dem Senat gegen diese Feststellung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Klägerin zur Last. Schmidt Baske Johannsen Scheffler Wüstenberg