Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozesshevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7,Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Raske, Dr.Hartz.und Johannsen für Recht erkannt: Bie Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe durch ihre anomale Gefühlskalte verschuldet und habe ihn durch ihre Abneigung gegen ehelichen Verkehr auf den Weg des Ehebruchs getrieben. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.Mai 1951 das Urteil des Oberlandesger.ichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach erneuter eingehender Vernehmung der Parteien die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. dass die Darstellung des Klägers, Gefühlskälte und Abneigung der Beklagten gegen den ehelichen Verkehr hätten das Missverstehen der Parteien bedingt und die Loslösung des Klägers aus der Ehe vorbereitet, einseitig und verzerrt sei und dem wirklichen Verlauf der Ehe dör Parteien bis zu dem Beginn des Verhältnisses des Klägers mit Hertha nicht entspreche. Zwar sei bei der Beklagten nach ihrer Hochzeit eine durch Veranlagung und Erziehung bedingte Hemmung gegen die Ausübung des ehelichen Verkehrs hervorgetreten. Sie habe diese Hemmung jedoch schon in den ersten Monaten der Ehe überwunden und seither mit dem Kläger regelmässig ehelich verkehrt. Zu dem entscheidenden ersten Treuebruch des Klägers hätten nicht die von ihm behauptete Gefühlskalte der Beklagten und eine willkürliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs den Anstoss gegeben, sondern der Umstand, dass der Kläger sich in der ersten Zeit nach der Geburt des 2.Sohnes zwangsläufig des ehelichen Verkehrs mit der Beklagten habe enthalten müssen. Seit diesem ersten und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht durch das Verhalten der Beklagten bedingten Ehebruch sei die Kette der zahlreichen und meist wahllosen Treueverletzungen des Klägers bis zu seiner Erkrankung nicht mehr abgerissen. Nach allem verdiene die Darstellung der Beklagten Glauben, dass den Kläger nicht die Veranlagung der Beklagten, sondern seine eigene starke Sinnenlust und Unbeherrschtheit auf den Weg des Ehebruchs geführt hätten und dass erst daraus die Unstimmigkeiten in der Ehe der Parteien entstanden seien. Damals aber, so führt das Berufungsgericht aus, sei der Kläger noch unbefangen gewesen, während er jetzt durch die erlassenen Urteile einen Hinweis dafür erhalten habe, welche Behauptungen seinem Scheidungsbegehren günstig sein könnten. Die Revision greift diese Feststellungen zunächst insoweit an, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen.des Klägers in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.2.1952 (Bl 138 d.A.) unberücksichtigt gelassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan, inwiefern der dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von den Parteien unterbreitete Sachverhalt dem Vorsitzenden Anlaß geboten haben soll, auf eine Vervollständigung des Vorbringens des Klägers in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beklagten und die Beweggründe für ihr Festhalten an der Ehe hinzuwirken. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass in der ersten Zeit der Ehe zwischen den Ehegatten infolge ihrer vorerwähnten verschiedenen Veranlagung - schamhafte Zurückhaltung und sexuelle Anspruchslosigkeit der Prau einerseits - aussergewöhnliche Vitalität des Mannes andererseits - gewisse Spannungen aufgetreten sind. Es stellt jedoch ausdrücklich fest, dass diese ungleiche sexuelle Triebst;’rke der Parteien, nachdem die Beklagte ihre anfänglichen Hemmungen gegen den ehelichen Verkehr überwunden hatte, in “den ersten Jahren der Ehe nicht zu Schwierigkeiten geführt haben. Die Parteien hätten vielmehr in diesen Jahren in einer glücklichen und harmonischen Ehe gelebt, die erst durch den ersten Treuebruch des Klägers getrübt worden sei. Die Revision meint dazu, dass diese Peststellung nicht mit der unbestrittenen-Tatsache zu vereinbaren sei, dass«der Kläger seit Beginn seiner Beziehungen zu Hertha Schlöter mit keiner anderen Prau als ihr in Verkehr gestanden habe, Ytehh dieses sein Verhältnis sich seit nun 18 Jahren trotz seiner, des Klägers, Vitalität bewährt habe, so lege das die Annahme nahe, dass auch in der Ehe des Klägers nicht dessen besondere Vitalität der wirkliche Aniaß für die von ihm begangene Treueverletzung gewesen sei, sondern eben die ”sexuelle Anspruchslosigkeit” der Beklagten. *„enn demgegenüber früher an die Treuepflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau höhere Anforderungen gestellt wurden, so kann sein jetziges Verhalten keineswegs als Beweis dafür angesehen weiden, dass seine Frau ihm durch ein abnormes Verhalten einen Anlaß gegeben ha- • ben müsse, seine Befriedigung bei anderen Frauen zu suchen, so dass dieser sein Verstoss gegen die eheliche Treue als berechtigt oder auch nur als entschuldbar angesehen werden müsse. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe namentlich insofern auf einer unrichtigen sittlichen Wertung des von ihm festgestellten Sachverhalts, als es nicht berücksichtigt habe., dass die von ihm festgectellte sehr verschiedene Veranlagung der Parteien hinsichtlich ihrer geschlechtlichen Triebstärke von vornherein eine besonders gefahrdrohende Brüchigkeit der Ehe bedeutet habe, die ihren sittlichen Wert mindere und von vornherein in Frage gestellt habe. dass die Ehe sich trotz der mehrfach erwähnten verschiedenen Veranlagung der Parteien in den ersten Jahren durchaus bewährt hat und dass sie auch weiter« hin, zu demal sie mit 2 Kindern gesegnet war, zu einer wertvollen erfüllten Lehens- und Familiengemeinschaft hätte ausreifen können, wenn nicht der Kläger durch sein nicht gerechtfertigtes schuldhaftes Verhalten diese Entwicklung vereitelt und so die Ehe zerstört hätte. Auch in ?ibrigen sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, nach dem jetzt von ihm festgestellten und für das Revicionsgericht bindenden Sachverhalt aus rechtlichen oder sittlichen Erwägungen in keinem Punkte zu beanstanden.
II.ZR.X8/g2 Verkündet am H.Juli 1952 U'ett, Justizangestellter dis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2471 059 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stadtoherinspektors a.B. Wilhelm Friedrich Karl H in RflHBIB» B^pfcstr.®, Klägers und Revisionsklägers, _ Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen die Ehefrau Dorothea Elfriede H geb. Bfl| in R Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozesshevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7,Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Raske, Dr.Hartz.und Johannsen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10,Zivilsenats cL'es Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22.2.I952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. > \ Von Rechts wegen *44*44* - 2 IX Tatbestand; Die Parteien haben am 30- Dezember 1921 die Ehe geschlossen. Sie sind Deutsche und beide evangelisch, Der Kläger ist 64 Jahre, die Beklagte 58 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, Fritz Gustav geb« am ^^.1923 und Gerhard geb. am 1924. Ira Jahre 1933 lernte der Klage: die 21 Jahre jüngere- Hertha SfffHl kennen, zu der er seitdem in ehewidrigen und spätestens seit 1935 auch in ehebrecherischen Beziehungen steht. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand nach der Behauptung des Klägers 1935 oder 1936, nach der Behauptung der Beklagten 1939 oder 1940 statt. Im Januar 1940 Hess sich der Kläger von der Stadtverwaltung in D^HIHK bei der er als Oberinspektor in Diensten stand, an die Stadtverwaltung in abordnen. Seit- dem leben die Parteien getrennt. Im Jahre 1943 hat der Kläger Scheidungsklage aus § 55 des Ehegesetzes 1938 erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.April 1944 stattgegeben, das Oberlanöesgei'icht hat das Urteil durch Urteil vom 29•12.'1944. geändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und berechtigt erklärt, weil der Klägei allein die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, die Söhne bei der Wehrmacht und ohne beiufliche Stellung seien und weil der Beklagten bei ihrem Alter der Aufbau einer neuen Lebensstellung nicht zugemutet und ihr der Pensionsanspruch nicht entzogen werden dürfe. ". 'J ■J •• r. ■k >3$ ii't t * Seit Beendigung des Krieges und nach seiner Rückkehr aus Li^HHHIfe im Jahre 1943 lebt der Kläger mit Hertha S^HBl in häuslicher Gemeinschaft. Br ist bei der von Hertha geführten Firma Geb. Werkzeugfabrik, tätig und zwar, wie er angibt, als Hilfsarbeiter. Aus dem städtischen Bienst ist der Kläger wegen politischer Belastung und Einstufung in Gruppe 3 entlassen worden. Ber Kläger hat erneut Klage auf Scheidung der Ehe aus § 48 des Ehegesetzes 1946 erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er beabsichtige, das Verhältnis zu Hertha S^BBl zu legitimieren. Bie Verhältnisse der Parteien hätten sich in den Hach-kriegsjahren so grundlegend geändert, dass der Widerspruch der Beklagten nunmehr nicht mehr beachtlich sei. Bie Söhne seien inzwischen volljährig geworden und besässen trotz ihrer Kriegsbeschädigung eine gesicherte Existenz. Seinen Pensionsunspruch habe er mit seinem Amt verloren, so dass der Beklagten auch bei Aufrechterhaltung der Ehe keine Altersversorgung mehr zustehe. Er sei zudem bereit, den Unterhalt der Beklagten durch Abschluss eines Ur/fc erhalt a vergleiche sicherzustellen, für dessen Erfüllung Hertha SflMBfc sich selbstschuldnerisch verbürgen wolle. Bie Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe durch ihre anomale Gefühlskalte verschuldet und habe ihn durch ihre Abneigung gegen ehelichen Verkehr auf den Weg des Ehebruchs getrieben. Bies dürfe bei Wertung ihres Widerspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Ber Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, für den 'Fall der »Scheidung aber den Kläger für schuldig zu erklären* Sie hat bestritten, an der Zerrüttung de? Ehe Schuld zu haben, und hat geltend gemacht, die Ehe sei bis zur Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers durchaus harmonisch gewesen. Zeitweilige frühere Spannungen hätten allein in den häufigen Treueverletzungen des Klägers ihren Grund gehabt, die sie ihm jedoch immer wieder verziehen habe. Sie liebe den Kläger und sei auch jetzt bereit, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. In den Jahren 1928 und 1929 habe sie den an schwerer Lungentuberkulose erkrankten Kläger aufopferungsvoll gepflegt und ihm in den wirtschaftlich schweren Jahren bis 1933 treu zur Seite gestanden. Die Söhne seien schwer kriegsbeschädigt und dadurch in ihrem Erwerbsleben behindert. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Parteien die Klage durch Urteil vom 21.1.1949 abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 21.0kt.1949 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.Mai 1951 das Urteil des Oberlandesger.ichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach erneuter eingehender Vernehmung der Parteien die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Mit der erneuten Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Scheidungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe ? Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die seit der rechtskräftigen Abweisung der ersten Scheidungsklage eingetretenen neuen Tatsachen, auf die der Kläger sein jetziges Scheidungsbegehren stutzt, die frühere Entscheidung über die Zerrüttung der Ehe und das Verschulden nicht berühren, dass insoweit also die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils maßgebend bleiben, wonach die Ehe der Parteien durch das alleinige Verschulden des Klägers tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu macht, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu § 48 EheG) und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Das Beiufungsgericht hat sodann die allein noch zur Entscheidung stehende Präge geprüft, ob der Widerspruch der Beklagten angesichts der neu angeführten Tatsachen und des zur Unterstützung herangezogenen und wiederum behaupteten eigenartigen Verhaltens der Beklagten hinsichtlich des ehelichen Verkehrs auch jetzt noch beachtlich sei. Nach Ua^gaoe der in dem Urteil des Senats vom 10.Mai 1951 erörterten Gesichtspunkte hat es dabei beide Parteien über den Verlauf der Ehe erneut eingehend vernommen. Auf Grund dieser Vernehmung und des persönlichen Eindrucks der Parteien hat es die Überzeugung gewonnen, dass die Darstellung des Klägers, Gefühlskälte und Abneigung der Beklagten gegen den ehelichen Verkehr hätten das Missverstehen der Parteien bedingt und die Loslösung des Klägers aus der Ehe vorbereitet, einseitig und verzerrt sei und dem wirklichen Verlauf der Ehe dör Parteien bis zu dem Beginn des Verhältnisses des Klägers mit Hertha nicht entspreche. Zwar sei bei der Beklagten nach ihrer Hochzeit eine durch Veranlagung und Erziehung bedingte Hemmung gegen die Ausübung des ehelichen Verkehrs hervorgetreten. Sie habe diese Hemmung jedoch schon in den ersten Monaten der Ehe überwunden und seither mit dem Kläger regelmässig ehelich verkehrt. Eine zweifellos auch danach noch vorhanden gebliebene verschiedene Veranlagung der Parteien bezüglich ihrer sexuellen Triebstärke habe in den folgenden ersten Jahren der Ehe nicht zu Schwierigkeiten geführt. Die Parteien hätten vielmehr in diesen Jahren in einer glücklichen und harmonischen Ehe gelebt. Zu dem entscheidenden ersten Treuebruch des Klägers hätten nicht die von ihm behauptete Gefühlskalte der Beklagten und eine willkürliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs den Anstoss gegeben, sondern der Umstand, dass der Kläger sich in der ersten Zeit nach der Geburt des 2.Sohnes zwangsläufig des ehelichen Verkehrs mit der Beklagten habe enthalten müssen. Seit diesem ersten und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht durch das Verhalten der Beklagten bedingten Ehebruch sei die Kette der zahlreichen und meist wahllosen Treueverletzungen des Klägers bis zu seiner Erkrankung nicht mehr abgerissen. Erst infolge dieser Treuebrüche > * :-4'' • v f * aber sei es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen. Die Beklagte habe den Kläger nunmehr sogar durch Tätlichkeiten daran zu hindern versucht;, zu anderen Frauen zu gehen. Sie habe jedoch.,- v/ie auch der Kläger selbst zugebe - mit diesen Tätlichkeiten keineswegs die Absicht verfolgt* den Kläger von sich fernzuhalten, sondern ihn im Gegenteil an sich fesseln wollen. Ihr Verhalten sei somit nicht der Ausdruck und die Folge' einer Furcht vor dem ehelichen Verkehr* sondern ihrer leidenschaftlichen Eifersucht gewesen. Nach allem verdiene die Darstellung der Beklagten Glauben, dass den Kläger nicht die Veranlagung der Beklagten, sondern seine eigene starke Sinnenlust und Unbeherrschtheit auf den Weg des Ehebruchs geführt hätten und dass erst daraus die Unstimmigkeiten in der Ehe der Parteien entstanden seien. Erst infolge dieser Verfehlungen habe die Beklagte, wie sie zugebe, zeitweise eine - überdies nach den schweren Verfehlungen des Klägers gerechtfei tigte -Zurückhaltung im geschlechtlichen Verkehr an den Tag gelegt. Diese Zurückhaltung könne aber dem Kläger nicht dazu dienen, seine weiteren Ehebrüche vor sich zu rechtfertigen. Die Beweggründe für das Festhalten der Beklagten an ihrer Ehe erblickt das Berufungsgericht einmal in ihrer nach seiner Überzeugung noch bestehenden Zuneigung zu dem Kläger, sodann in ihren religiösen und sittlichen Auffassungen. Wirtschaftliclie Gesichtspunkte, so führt es aus, spielten für die Haltung der Beklagten offensichtlich keine ausschlaggebende Rolle, da die Aufrechterhaltung des jetzigen Zustandes gegenüber der Unterhaltsregelung, die der Kläger für den Pull der Scheidung angeboten habe, der Beklagten keinerlei wirtschaftliche Vorteile biete, sondern aller 'Wahrscheinlichkeit nach eher sogar für sie vom Nachteil sei«, Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei*uhen im wesentlichen auf den Angaben, die die Beklagte bei ihrer Vernehmung gemacht hat. Das Berufungsgericht hat ihnen gegenüber der zu dem Teil abweichenden Darstellung des Klägers vor allem deshalb den Vorzug gegeben, weil sie sich in' wesentlichen Punkten mit der Aussage des Klägers in dem früheren Verfuhren decken. Damals aber, so führt das Berufungsgericht aus, sei der Kläger noch unbefangen gewesen, während er jetzt durch die erlassenen Urteile einen Hinweis dafür erhalten habe, welche Behauptungen seinem Scheidungsbegehren günstig sein könnten. Die Revision greift diese Feststellungen zunächst insoweit an, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen.des Klägers in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.2.1952 (Bl 138 d.A.) unberücksichtigt gelassen. Der darin vom Kläger behauptete Vorgang aber sei in hohen IJa3e geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Beklagten hinsichtlich ihres Verhaltens und ihrer Llotive zu erschüttern. ft Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ein nachträgliches Vorbringen kann nur dann Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben, wenn sich aus ihm ergibt, dass auf Grund des Inhalts der bisherigen Verhandlung die Ausübung des richterlichen Fragerechts zur Ergänzung des Parteivortrages geboten war (vgl Stein-Jonas-Schönke § 156 ZPO Anm 1). Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan, inwiefern der dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von den Parteien unterbreitete Sachverhalt dem Vorsitzenden Anlaß geboten haben soll, auf eine Vervollständigung des Vorbringens des Klägers in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beklagten und die Beweggründe für ihr Festhalten an der Ehe hinzuwirken. Der vom Kläger in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 15.2.1952 behauptete Vorfall ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht andeutungsweise erwähnt worden. Er hat sich nach der Behauptung des Klägers vor dem letzten Verhandlungstermin, also vor dem Schluss der Verhandlung zugetragen, so dass der in diesem Termin persönlich anwesende und vernommene Kläger noch die Möglichkeit gehabt hätte, ihn in dieser Verhandlung dem Gericht zu unterbreiten oder durch seinen Prozessbevollmächtigten unterbreiten zu lassen. Bei dieser Sachlage bestand keinerlei Anlaß,'erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Auch aus prozesswirtschaftlichen Gründen wäre dies hier nicht gerechtfertigt gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass in der ersten Zeit der Ehe zwischen den Ehegatten infolge ihrer vorerwähnten verschiedenen Veranlagung - schamhafte Zurückhaltung und sexuelle Anspruchslosigkeit der Prau einerseits - aussergewöhnliche Vitalität des Mannes andererseits - gewisse Spannungen aufgetreten sind. Es stellt jedoch ausdrücklich fest, dass diese ungleiche sexuelle Triebst;’rke der Parteien, nachdem die Beklagte ihre anfänglichen Hemmungen gegen den ehelichen Verkehr überwunden hatte, in “den ersten Jahren der Ehe nicht zu Schwierigkeiten geführt haben. Die Parteien hätten vielmehr in diesen Jahren in einer glücklichen und harmonischen Ehe gelebt, die erst durch den ersten Treuebruch des Klägers getrübt worden sei. Dieser Treuebruch habe aber seinerseits nicht in der erwähnten Veranlagung der Beklagten, sondern in der starken Sinnenlust und Unbeherrschtheit des Klägers seine Ursache gehabt. Die Revision meint dazu, dass diese Peststellung nicht mit der unbestrittenen-Tatsache zu vereinbaren sei, dass«der Kläger seit Beginn seiner Beziehungen zu Hertha Schlöter mit keiner anderen Prau als ihr in Verkehr gestanden habe, Ytehh dieses sein Verhältnis sich seit nun 18 Jahren trotz seiner, des Klägers, Vitalität bewährt habe, so lege das die Annahme nahe, dass auch in der Ehe des Klägers nicht dessen besondere Vitalität der wirkliche Aniaß für die von ihm begangene Treueverletzung gewesen sei, sondern eben die ”sexuelle Anspruchslosigkeit” der Beklagten. - 11 1# ■k Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Es kann ' dem Kläger, nachdem er sich Hertha S^HHl zugewandt hatte, aus verschiedenen Gründen leichter gefallen sein, sich nun ausschliesslich zu ihr zu halten, als früher seiner Frau treu zu bleiben. Auch seine wirtschaftliche Abhängigkeit von ihr mag es ihm erleichtert haben, sich trotz seiner starken Triebhaftigkeit - die, im übrigen mit den Jahren nachgelassen haben wird -nun mit diesem einen Verhältnis zu begnügen. *„enn demgegenüber früher an die Treuepflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau höhere Anforderungen gestellt wurden, so kann sein jetziges Verhalten keineswegs als Beweis dafür angesehen weiden, dass seine Frau ihm durch ein abnormes Verhalten einen Anlaß gegeben ha- • ben müsse, seine Befriedigung bei anderen Frauen zu suchen, so dass dieser sein Verstoss gegen die eheliche Treue als berechtigt oder auch nur als entschuldbar angesehen werden müsse. Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht recht-fertigen könnten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe namentlich insofern auf einer unrichtigen sittlichen Wertung des von ihm festgestellten Sachverhalts, als es nicht berücksichtigt habe., dass die von ihm festgectellte sehr verschiedene Veranlagung der Parteien hinsichtlich ihrer geschlechtlichen Triebstärke von vornherein eine besonders gefahrdrohende Brüchigkeit der Ehe bedeutet habe, die ihren sittlichen Wert mindere und von vornherein in Frage gestellt habe. 12 I Diese Annahme der Revision findet in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Das Berufungsgericht stellt wie dargelegt fest? dass die Ehe sich trotz der mehrfach erwähnten verschiedenen Veranlagung der Parteien in den ersten Jahren durchaus bewährt hat und dass sie auch weiter« hin, zu demal sie mit 2 Kindern gesegnet war, zu einer wertvollen erfüllten Lehens- und Familiengemeinschaft hätte ausreifen können, wenn nicht der Kläger durch sein nicht gerechtfertigtes schuldhaftes Verhalten diese Entwicklung vereitelt und so die Ehe zerstört hätte. Die Revision gibt denn auch zu, dass die Ehe keine ausgesprochene Fehlehe gewesen sein möge. Sie meint aber, dass sie von vornherein den Keim der Zerstörung in sich getragen habe, weil 2 allzu ungleiche Menschen sich nicht auf die Dauer wirklich aneinander hätten anpassen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass gewisse Verschiedenheiten und selbst Mängel in der körperlichen, seelischen und charakterlichen Veranlagung der Ehegatten, wenn sie das gewöhnliche Maß nicht erheblich übersteigen und, wie im vorliegenden Falle, jahrelang der Verwirklichung einer echten ehelichen Gemeinschaft nicht entgegengestanden haben, keinem der Ehegatten das Recht geben können, sich von dem anderen loszusagen oder ihm die Treue zu brechen. Das gegenseitige Ertragen und Überwinden dieser Verschiedenheiten und Schwächen ist ein wesentlicher Teil der sittlichen Aufgabe, die die Ehe den Ehegatten auferlegt und für deren Erfüllung sie verantwortlich sind. Auch in ?ibrigen sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, nach dem jetzt von ihm festgestellten und für das Revicionsgericht bindenden Sachverhalt aus rechtlichen oder sittlichen Erwägungen in keinem Punkte zu beanstanden. Weitere Angriffe ausoe* den vorerörterten sind insoweit auch von der Revision nicht erhoben worden. »> Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr«Bersch Ascher Raske Dr.Hartz Johannsen.