T3s».te eine Scheidungsklage aus § 44-EheG gemäss § 47 abgewiesen werden, dann ist die nachjdem Tatbestand des § 44 eingetretene Zerrüttung der Ehe von dem gesunden, die Scheidung begehrenden Ehegatten mindesten# Überwiegend verschuldet im Sinne des 5 48 EheG. Aus der She ist eine 1932 geborene Tochter hervorgegangen, die sich bei der Beklagten befindet und ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Ehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erstrebt.*Der Kläger beantragt, die Revision zur ückzuweisen. Dass in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Tatsachen aufgeführt sind, die sich aus den Beiakten ergeben, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Rieses Urteil ist, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Berufungsgericht von den Parteien vorgetragen worden. Das Gegenteil kann nicht daraus geschlossen werden, dass es in den angefochtenen Urteil 'heisst, "die Yorprozessakten 5 H 6?/36 des Landgerichts Kssen bähen auch dem Berufungsgericht, und zwar zu ln- § 48 Abs '* JSheG stellt zwei Tatbestandsmerkmale für das Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten auf.Die häusliche Gemeinschaft muss seit drei Jahren aufgehoben sein, und die Ehe muss so tiefgreifend unheilbar zerrüttet sein, dass die V.'iederherStellung einer dem Lesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die unheilbare Zerrüttung einer Ehe ist ein psychologischer Tatbestand, der bei einem oder beiden Ehegatten gegeben sein muss. gische Tatbestand, der von dem betreffenden Ebegat-ten als unheilbare • Zerrüttung der Ehe empfunden wird, auf einem Irrtum beruhen. Tie dem äusseren Schein nach unheilbar zerrüttete Ehe ist es aber in Wirklichkeit nur dann, 7/enn entweder der Irrtum nicht aufgedeckt werden kann, oder wenn trotz . Eine nur dem subjektiven Ennfinden des oder der Ehegatten entsprechende unheilbare Zerrüttung der Ehe erfüllt noch nicht den Tatbestand des $ 48 EheG. Das Berufungsgericht hat damit die unheilbare Zerrüttung der She allein nach dem subjektiven Empfinden des Klägers fest-gestellt , wie es sich iia IZ&rz 1936 auf Grund der damals für den Kläger erkennbar gewordenen Umstände offenbarte. Denn die nach dem subjektiven Empfinden des Klägers bestehende unheilbare Zerrüttung der She kann möglicherweise in dem damaligen Zeitpunkt nur eine scheinbare gewesen sein, die den Tatbestand des 5 48 EheG nicht erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im $ 48 EheG ist, wie die,Tatbest«ndsmerkmale jeder Gesetzes norm überhaupt, unter Berücksichtigung des gesamten bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragenen Brozesstoffes und aller sich daraus ergebender Erkenntnisquellen festzustellen. Er kann daher, wenn er sich Überhaupt eine Vorstellung darüber gemacht hat, nur der Auffassung gewesen sein, dass auch ein künftiges Zusammenleben mit der Beklagten zu den gleichen untragbaren Schwierigkeiten führen würde, tatsächlich war aber die 3r-krankung der Beklagten beilbar, und die Beklagte ist auch bald vollständig genesen. Danach hätte das Berufungsgericht, wenn es den Begriff der unheilbaren Zerrüttung im § 48 EheG nach seinem vollen Inhalt zutreffend erkannt hätte, möglicherweise feststeilen müssen, dass die Ehe der Parteien im Jahre 1936 nur scheinbar unheilbar zerrüttet war. Das Berufungsgericht hätte dann, bevor es zu einer Entscheidung aus S 48 EheG gelangen konnte, weiter prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt diese zunächst nur scheinbare unheilbare Zerrüttung der Ehe zu einer wirklichen geworden ist und welche Umstände für diese Entwicklung massgebend gewesen sind. Dass der Kläger auch, nachdem er sei-nen Irrtum erkannt hatte, nicht zur Beklagten zurückfand, könnte wesentlich mit darauf beruhen, dass er sich inzwischen epger an eine andere Frau angeschlossen hatte. Bei der neuen Verhandlung des Rechtsstreits wird auch die Frage, oh der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten sorgfältigen Prüfung bedürfen, hierbei wird, zu beachten sein, dass der psychologische Tatbestand der unheilbaren Ehezerrüttung kein rein schicksalhafter und vom menschlichen Villen unabhängiger Vorgang ist, sondern letzten Endes eine willensmässige Entscheidung, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich ist (vgl das Urteil des Senats vom 4. Dieser ist auszurichten nach üem sittlichen Bewusstsein und den sittlichen Fähigkeiten, die von dem Kläger auf Grund seiner Erziehung, seiner Lebenserfahrung, seiner Formung durch das Leben und.seiner natur- Soweit das durch ihre Krankheit bedingte Verhalten der Beklagten den Kläger bestimmt hat, sich innerlich von seiner Ehe loszusagen, muss auch dieser Entschluss auf seine sittliche Berechtigung geprüft werden. wenn sich ergibt, dass das Lossagen von der Ehe nicht als sittlich verwerflich bezeichnet werden kann, ist die so bewirkte Zerrüttung von dem Kläger nicht verschuldet. Hat die Beklagte ihre Krankheit während der Ehe im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten als Ehe- und Hausfrau erworben oder ist sie dadurch gesteigert worden, dann wird eher Grund sein, die Entfremdung des Klägers sittlich zu missbilligen, als wenn die Erkrankung ohne einen solchen Zusammenhang entstan ♦ den ist. Liegt die Ursache für die Erkrankung der Beklagten in einem schuldhaften Verhalten des Klägers oder ist ihr Verlauf dadurch nachteilig beeinflusst worden, sei es, dass der Kläger es an der gebotenen Rücksichtnahme und Fürsorge hat fehlen lassen oder dass er die Beklagte schwer gekrankt ' hat, dann könnten diese Umstände für eine sittliche Verurteilung der hei ihm eingetretenen Entfremdung sprechen. Auch ohne dass es dabei zu ehewidrigen Beziehungen gekommen ist, könnte der Illäger dadurch schuldhaft bewirkt haben, dass es ihm in dem entscheidenden Augenblick nicht möglich war, die von ihm nach dem Stand seiner sittlichen Bildung zu ervartende Entscheidung hinsichtlich des Fortbestandes seiner Ehe^züCfcref-fen. Ergibt sieb, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur durch das auf der geistigen Erkrankung der Beklagten beruhende Verhalten der Beklagten verursacht norden ist, so wäre die* Zerrüttung auf jeden Ball dann von dem*Kläger mindestens überwiegend verschuldet, wenn eine deswegen auf § 44 EheG gestützte Klage gemäss § 47 abgewiesen werden müsste, weil das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Eine andere Beurteilung seines Verschuldens würde dazu führen, dass der Kläger, obwohl eine Scheidung aus £ 44 nicht möglich ist, diese auf Grund der dreijährigen Trennung allein erreichen könnte, ohne dass die Beklagte ein *Ji-dersoruchsrecht hätte.
2502 012 Klr das Nach s ch lag ewer k!n Kir die Amtliche ■ Satmnlun«! m^mrnrnmm* pmmmm mm Gesetz: EheG § 48 mit Hinweis hei EheG §§ 44 * . 47: Rechtssatzs Her Begriff der unheilbaren Zerrüttung Vder^Bhe-,im § 48 EheG ist ein objektiver. Bine Ehe, die’nach’dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet 'ist, weil er irrig glaubt, der. Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, ist es in dem nach 2 48 geforderten objektiven Sinne solange nicht, als zu erwarten ist, dass der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinen Ehepartner zurttckfInden wird.; T3s».te eine Scheidungsklage aus § 44-EheG gemäss § 47 abgewiesen werden, dann ist die nachjdem Tatbestand des § 44 eingetretene Zerrüttung der Ehe von dem gesunden, die Scheidung begehrenden Ehegatten mindesten# Überwiegend verschuldet im Sinne des 5 48 EheG. Tie 3-jährige häusliche Trennung soll die Scheidung erschv/eren, aber nicht allein die Möglichkeit geben, einer rOLage, die nach 44, 47 abzuweisen wäre, zu dem Erfolg zu verhelfen. OHG Hamm IV ZR 78/50 Verkündet am 9* Juli 1951 Klett Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Ehefrau Anna Maria geh. H^H^in s^MB^trasse^^, -Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin-Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen den Verbandsprüfer Br. kalter Mj in -Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten-Trozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HjH, *?:fc hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom £8. Juni 1951 unter T'itwirkung der 3undesrichter Br.Lersch, Baske, Br. Jlärtz, Johannsen und Br.Kregel für Recht erkannt: Bas Urteil des 4a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom »9. September 1949 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und'Entscheidung, auch über die Ko- J sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 16. 2Iai 1929 vor dem Standesamt in Rheinhausen die She geschlossen. Der. Kläger ist 1902, die Beklagte 1904 geboren. Aus der She ist eine 1932 geborene Tochter hervorgegangen, die sich bei der Beklagten befindet und ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Parteien kannten sich schon aus ihrer Jugendzeit und hatten schon vor der Ehe miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte, die schon vor der .leirat an Nervosität gelitten hatte, litt seit 1932 in sich steigerndem 7a 3e an Grübe 1 sucht :und Zwangsvorstellungen. Sie wurde deshalb Anfangi;<933 und später wieder Anfang *935 je etwa einenf^önat in der Nervenabteilung des Narienkrankenhauses in evelaer und des Städt. Krankenhauses in Essen behandelt. Seit Anfang »935 leben die Parteien getrennt. Nach ihrer Entlassung aus der Krankenhausbehandlung Anfang des Jahres 1935 kehrte die Beklagte nicht wieder zu dem Kläger zurück. Vom 2. August 1935 bis 28. ?tärz 1936 befand sie sich in der Heilanstalt Johannisberg in Düsseldorf- ai- serswerth. In dieser Zeit löste der Kläger den ebe-licben Hausstand auf. Im £ärz 1936 erhob er Klage auf Anfechtung der She wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten, hilfsweise auf Scheidung wegen Geisteskrankheit und weiter hilfs-v/eise aus Verschulden der Beklagten. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Januar 1131 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl *die Beklagte von ihrem Leiden genesen war, kehrte der Kläger nicht zu ihr zurück. Sr unterhielt vielmehr in der Zeit von etwa 1935/36 bis gegen Kriegsende intime Beziehungen zu einer Frau t # Während der ganzen Zeit stand er jedoch in brieflicher Verbindung mit der Beklagten und seinem ICinde. 3r unterstützte sie auch geldlich. Hach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft am 3"1 • Kärz 1947 besuchte er die Beklagte und seine Tochter vorübergehend in Dresden, ohne dass es zu einer Aussöhnung der Partei -en kam und ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Der Kläger nahm dann in Essen seine frühere Berufstätigkeit wieder auf, blieb weiter mit Frau und Kind in brieflicher Verbindung und unterstützte sie auch. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe nach^S'op^F EheG und hat behauptet, infolge der kranKhaf^en^ Veranlagung der Beklagten sei es oft zu schweren Zwistigkeiten in der Ehe gekommen. Dadurch sei in ihm jegliches eheliche Gefühl erloschen. Lie Beklagte bat der Scheidung widersprochen und Klagabweisung, hilfsweise Schuldigerklärung des Klägers beantragt. Sie hat behauptet, die She sei Überhaupt noch nicht unheilbar zerrüttet. Wenn die Klage abgewiesen werde, werde der Kläger Nieder zu ihr zurückfinden. Soweit eine Zerrüttung bestehe, sei diese von dem Kläger verschuldet. Zunächst seine Beziehungen zu jrau ^m^und jetzt seine ehewidrigen Beziehungen zu einer Krankenschwester Sch^^B seien der Grund,, dass er nicht zu ihr zurückfinde, Weiter hat sie geltend gemacht, dass auch das wohlverstandene Interesse des Kindes die Scheidung nicht zulasse. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es den Widerspruch der Beklagten für zulässig und begründet angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Las Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei. Lie Ursache der Zerrüttung liege in den Auswirkungen der Erkrankung der Beklagten. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe. Daher sei der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig. Auch erfordere das wohlverstandene Interesse des Kindes nicht die Aufrechterhaltung.der . Ehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erstrebt.*Der Kläger beantragt, die Revision zur ückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Verbandlungsmaxime, §§ J28, »37 ZPO. Die Akten 5 R 63/36 des Landgerichts Essen seien nicht Gegenstand del* mündlichen Verhandlung gewesen. Dennoch stützten sich die Feststellungen des Tatbestandes und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils im wesentlichen auf den Inhalt dieser Akten. Dass in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Tatsachen aufgeführt sind, die sich aus den Beiakten ergeben, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Der Tatbestand enthält eine Darstellung dea Sachund Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Parteivorträge (§ 3^3 Ziff 3 ZPO), hinsichtlich des mündlichen Perteivorbringens liefert er vollen Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (5 3M ZPÖ). Sind in dem Tatbestand Tatsachen als von den Parteien vorgetragen aufgenommen, die in Wahrheit nicht vor- getragen worden sind, dann haben die Parteien nach § 320 ZPO innerhalb bestimmter Fristen die Möglichkeit, eine Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. In Revisionsverfahren kann, wenn sich die Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht aus dem 3it-zungsorotokoll ergibt, nicht geltend gemacht werden, dass der Tatbestand im Rahmen des Parteivorbringens Tatsachen enthält, die nicht Gegenstand Rüge gleichfalls unbegründet. Ausweislich, des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils und der Verhandlungsniederschrift vom 1. April ’«949 sind die Akten 5 R 63/36 von dem Landgericht zu “’eweiszwek- chen Verhandlung gerne.cht worden. [Dementsprechend ist auch der Inhalt dieser Akten in den Entscheid dungsgründen des Urteils des Landgerichts teilweise verwertet worden. Rieses Urteil ist, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Berufungsgericht von den Parteien vorgetragen worden. Bas Urteil bezieht sich darüber hinaus auch noch ausdrücklich auf die erstinstanzlichen Beweisverhandlungen. Daraus folgt, dass der Inhalt der Akten 5 R 63/36 ordnungsmässig in den Rechtsstreit eingeführt und auch vor dem Berufungs- der mündlichen Verhandlung waren. Soweit es die Entscheidungsgrlinde betrifft, ist die ken herbeigezogen und zu dem Gegenstand der mündli- gericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung* gewesen ist. Das Gegenteil kann nicht daraus geschlossen werden, dass es in den angefochtenen Urteil 'heisst, "die Yorprozessakten 5 H 6?/36 des Landgerichts Kssen bähen auch dem Berufungsgericht, und zwar zu ln- » formationszwecken Vorgelegen." Diese Wendung soll nur zu dem Ausdruck bringen, dass die Akten, deren Inhalt vorgetragen war, dem Berufungsgericht vor-grlegen haben, dass sie aber nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht gewesen sind * Zutreffend rügt die Hevision, dass das Berufungsgericht T 48 EheG verletzt habe. § 48 Abs '* JSheG stellt zwei Tatbestandsmerkmale für das Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten auf. Die häusliche Gemeinschaft muss seit drei Jahren aufgehoben sein, und die Ehe muss so tiefgreifend unheilbar zerrüttet sein, dass die V.'iederherStellung einer dem Lesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die unheilbare Zerrüttung einer Ehe ist ein psychologischer Tatbestand, der bei einem oder beiden Ehegatten gegeben sein muss. Dieser Tatbestand ist das Ergebnis innerer, wil-lensmässig bestimmter Vorgänge, die durch äussere Umstände angeregt und mitbestimmt werden. Dabei besteht die ZlÖglichkeit, dass ein objektives Geschehen der Umwelt von einem oder beiden Ehegatten unzutreffend erkannt oder dass bestimmte Tatsachen irrig als gegeben oder nicht gegeben angesehen werden. In einem solchen Balle kann der ps?;cholo- gische Tatbestand, der von dem betreffenden Ebegat-ten als unheilbare • Zerrüttung der Ehe empfunden wird, auf einem Irrtum beruhen. Tie dem äusseren Schein nach unheilbar zerrüttete Ehe ist es aber in Wirklichkeit nur dann, 7/enn entweder der Irrtum nicht aufgedeckt werden kann, oder wenn trotz . der Erkenntnis des Irrtums die Wiederherstellung einer den Wesen der 2he entsureebenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine nur dem subjektiven Ennfinden des oder der Ehegatten entsprechende unheilbare Zerrüttung der Ehe erfüllt noch nicht den Tatbestand des $ 48 EheG. Obwohl es sich bei der unheilbaren Zerrüttung um einen psychologischen Tatbestand handelt, ist der im § 48 EheG gesetzte Begriff doch ein rein objektiver. Biesen im 5 48 EheG bestimmten Begriff der* unheilbaren Zerrüttung der Ahe hat das Berufungsgericht dort verkannt, wo es den Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe festgestellt hat. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die geistige Erkrankung der Beklagten habe sich in übertriebenen, damals noch unbegründeten Eifersuchtsszenen und in nächtlichen BubeStörungen geäuseert, die den Kläger in seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt und schliesslich zu einem 'elbstmordversuch getrieben hätten. Dadurch sei er der Beklagten völlig entfremdet worden. Denn er habe sich gegen Ende der Behändlungszeit der Beklagten im TXrz 1936 zur Burchführung des Vorprozesses entschlossen. Damit babe, wie nach dem gesamten Verhalten des Klägers anzunehmen sei, die Zerrüttung schon den Grad einer endgültigen erreicht. Das Berufungsgericht hat damit die unheilbare Zerrüttung der She allein nach dem subjektiven Empfinden des Klägers fest-gestellt , wie es sich iia IZ&rz 1936 auf Grund der damals für den Kläger erkennbar gewordenen Umstände offenbarte. Damit war aber in dem hier vorliegenden Rechtsstreit die von § 48 SheG geforderte objektive unheilbare Zerrüttung der She noch nicht erwiesen. Denn die nach dem subjektiven Empfinden des Klägers bestehende unheilbare Zerrüttung der She kann möglicherweise in dem damaligen Zeitpunkt nur eine scheinbare gewesen sein, die den Tatbestand des 5 48 EheG nicht erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im $ 48 EheG ist, wie die,Tatbest«ndsmerkmale jeder Gesetzes norm überhaupt, unter Berücksichtigung des gesamten bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragenen Brozesstoffes und aller sich daraus ergebender Erkenntnisquellen festzustellen. Um festzustellen, ob bereits im Jahre 1*936 die She wirklich unheilbar zerrüttet war, hätte das Berufungsgericht genau klären müssen, worauf das Empfinden des Klägers, seine Ehe sei unheilbar zerrüttet, beruhte. War sein Empfinden mitbestimmt von Vorstellungen über den Verlauf eines weiteren ehelichen Zusammenlebens, oder von der. Erkrankung der Beklagten, dann konnte die Ehe damals überhaupt noch nicht unheilbar zerrüttet sein. Denn der Kläger befand sich im März 1936, wie sein Verhalten im Vorprozess zeigt, insoweit in einem wesentlichen Irrtum. ?!r nahm an, die Krankheit der Beklagten sei unheilbar. Er kann daher, wenn er sich Überhaupt eine Vorstellung darüber gemacht hat, nur der Auffassung gewesen sein, dass auch ein künftiges Zusammenleben mit der Beklagten zu den gleichen untragbaren Schwierigkeiten führen würde, tatsächlich war aber die 3r-krankung der Beklagten beilbar, und die Beklagte ist auch bald vollständig genesen. Danach hätte das Berufungsgericht, wenn es den Begriff der unheilbaren Zerrüttung im § 48 EheG nach seinem vollen Inhalt zutreffend erkannt hätte, möglicherweise feststeilen müssen, dass die Ehe der Parteien im Jahre 1936 nur scheinbar unheilbar zerrüttet war. Das Berufungsgericht hätte dann, bevor es zu einer Entscheidung aus S 48 EheG gelangen konnte, weiter prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt diese zunächst nur scheinbare unheilbare Zerrüttung der Ehe zu einer wirklichen geworden ist und welche Umstände für diese Entwicklung massgebend gewesen sind. Dass der Kläger auch, nachdem er sei-nen Irrtum erkannt hatte, nicht zur Beklagten zurückfand, könnte wesentlich mit darauf beruhen, dass er sich inzwischen epger an eine andere Frau angeschlossen hatte. Um die hierfür noch erforderlichen tatsächlichen 7e st Stellungen zu treffen, musste der- Hechtsstreit 11 an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung des Rechtsstreits wird auch die Frage, oh der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten sorgfältigen Prüfung bedürfen, hierbei wird, zu beachten sein, dass der psychologische Tatbestand der unheilbaren Ehezerrüttung kein rein schicksalhafter und vom menschlichen Villen unabhängiger Vorgang ist, sondern letzten Endes eine willensmässige Entscheidung, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich ist (vgl das Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 - IV ZR 4 27/50). Die Feststellung, dass die Zerrüttung der Ehe von dem Ehegatten verschuldet ist, ist das Ergebnis der sittlichen Bewertung dieser von ihm verantwortlich getroffenen KillwnsentScheidung. Dieses sittliche Terturteil ist unter Berücksichtigung aller für die WillensentScheidung massgeblichen Umstände zu fällen. Das Verhalten des Klägers ist dabei allerdings nicht nach einem objektiven Kaöstab unter Zugrundelegung einer besonders hohen sittlichen oder heroischen Lebensauffassung, sondern nach einem individuell bestimmten üaßstab zu werten. Dieser ist auszurichten nach üem sittlichen Bewusstsein und den sittlichen Fähigkeiten, die von dem Kläger auf Grund seiner Erziehung, seiner Lebenserfahrung, seiner Formung durch das Leben und.seiner natur- x; i gegebenen Anlagen gerechterweise erwartet werden kann. ?iinSichtsfähigkeit und die i'ähigkeit, der gewonnenen Einsicht gemäss seinen \7illen zu bilden, sind ebenso zu berücksichtigen wie die den Hillensentscbluss motivierenden Tatsachen der Umwelt. Soweit das durch ihre Krankheit bedingte Verhalten der Beklagten den Kläger bestimmt hat, sich innerlich von seiner Ehe loszusagen, muss auch dieser Entschluss auf seine sittliche Berechtigung geprüft werden. ITur Kann,. wenn sich ergibt, dass das Lossagen von der Ehe nicht als sittlich verwerflich bezeichnet werden kann, ist die so bewirkte Zerrüttung von dem Kläger nicht verschuldet. Bei dieser Prüfung wird es bedeutsam sein, worin die Krankheit der Beklagten ihren Crund hatte und wie. das eigene Verhalten des Klägers auf den Verlauf der Krankheit eingewirkt hat. Hat die Beklagte ihre Krankheit während der Ehe im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten als Ehe- und Hausfrau erworben oder ist sie dadurch gesteigert worden, dann wird eher Grund sein, die Entfremdung des Klägers sittlich zu missbilligen, als wenn die Erkrankung ohne einen solchen Zusammenhang entstan ♦ den ist. Liegt die Ursache für die Erkrankung der Beklagten in einem schuldhaften Verhalten des Klägers oder ist ihr Verlauf dadurch nachteilig beeinflusst worden, sei es, dass der Kläger es an der gebotenen Rücksichtnahme und Fürsorge hat fehlen lassen oder dass er die Beklagte schwer gekrankt ' hat, dann könnten diese Umstände für eine sittliche Verurteilung der hei ihm eingetretenen Entfremdung sprechen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der Kläger schon vor der unheilbaren Zerrüttung ausserhalb des Bereichs seiner Ehe seine lehensinteressen zu befriedigen gesucht hat, indem er seine Interessen und 2?ei-gungen anderen Frauen zuwandte. Auch ohne dass es dabei zu ehewidrigen Beziehungen gekommen ist, könnte der Illäger dadurch schuldhaft bewirkt haben, dass es ihm in dem entscheidenden Augenblick nicht möglich war, die von ihm nach dem Stand seiner sittlichen Bildung zu ervartende Entscheidung hinsichtlich des Fortbestandes seiner Ehe^züCfcref-fen. Uie durch ein solches Verhalten bewirkte"Veränderung seiner Einsichts und r.ntSchlussfähigkeit könnte sich gerade in dem Augenblick ausgewirkt haben, als er genötigt war, nach der Erkenntnis seines Irrtums seine Einstellung zu seiner Ehe erneut zu überprüfen. Um das Verhalten des Klägers zutreffend zu beurteilen, muss schliesslich auch festgestellt werden, wie weit die Beklagte sich in der Ehe bewährt hatte und wie weit der Kläger ihr durch die Wohltaten, die er von ihr vor und während der Ehe empfangen hatte, zu Bank ‘ verpflichtet war. o Ergibt sieb, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur durch das auf der geistigen Erkrankung der Beklagten beruhende Verhalten der Beklagten verursacht norden ist, so wäre die* Zerrüttung auf jeden Ball dann von dem*Kläger mindestens überwiegend verschuldet, wenn eine deswegen auf § 44 EheG gestützte Klage gemäss § 47 abgewiesen werden müsste, weil das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Bann würde sich ergeben, dass der Kläger nach den an ihn gerechterweise zu stellenden sittlichen Anforderungen nicht berechtigt war, sich von seiner Ehe loszusagen. Eine andere Beurteilung seines Verschuldens würde dazu führen, dass der Kläger, obwohl eine Scheidung aus £ 44 nicht möglich ist, diese auf Grund der dreijährigen Trennung allein erreichen könnte, ohne dass die Beklagte ein *Ji-dersoruchsrecht hätte. Die in § 48 EheG bestimmte Erist würde dann in einem Zerrüttungsfalle, der nach £§ 44, 47 3heG nicht zur Scheidung führen kann, die Scheidung doch ermöglichen. Uie 2?rist des § 48 würde somit die Scheidung erleichtern, obwohl der Gesetzgeber sie in der Absicht gesetzt hat, dadurch die Scheidung zu erschweren. * ** Da das angefochtene Urteil schon wegen der Verletzung sachlichen Eechts aufgehoben werden musste, kommt es auf die weiter von der Revision gel- t tend gemachten Verfahrensverstösse nicht an. Die Koste,entScheidung musste, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte, dem Berufungsgericht Überlassen bleiben. Dr.Dersch Baske Dr.Hartz rfohannsen Kregel