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BGH · IV ZR 78/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 78/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10.April 2013 Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. 5 Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. 6 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 1 VerbrKrG § 506 BGB
entgeltlichDüsseldorfVereinbarungZPOgesetzlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 78/12
BESCHLUSS
vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 10.April 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Gründe:
1	I.	Der	Kläger	unterhält bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi-
cherung. Er zahlt die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung zugrunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der
-3-
Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihm gezahlten Zinsen und des gesetzlichen Zinssatzes.
2	Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Beru-
fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
3	II.	Die	Voraussetzungen	für	die	Zulassung	der	Revision	i.S.	von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4	Mit	Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361)
hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
5	Damit	ist	die	auch	im	Streitfall	entscheidungserhebliche	Frage	von
 rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
-4-
6	Die	Revision	hat	auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
 Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
7	Die	grundsätzliche	Klärung	entscheidungserheblicher	Rechtsfra-
gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt	Felsch	Dr. Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Hinweis:	Das	Revisionsverfahren	ist	durch	Revisionsrücknahme
 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - 37 C 137/11 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2012 - 22 S 157/11 -